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vierten Teil, zugleich anhangsweise, hinzugefügt habe, so daß nun doch wieder die Trichotomie 'personae res actiones' in ihre Rechte getreten ist. Darin steckt möglicherweise allerdings ein systematischer Fehler, da schon im 2. Kapitel des 1. Teiles von „Ausübung und Schuß der Rechte" gehandelt wird; aber dieser bereitwilligst zugestandene Fehler muß eben zurücktreten hinter naheliegende didaktische Rücksichten, denen ich bei dieser übrigens nur scheinbaren Wiederholung gerecht geworden zu sein glaube. Ferner hat der Text hie und da eine weitere Ausführung erhalten, wodurch derselbe, wie ich hoffe, eher vertieft als verbreitert worden ist. Endlich sind auch die abgedruckten Quellenstellen vermehrt worden.

Das Buch enthält so mehr, als das Bedürfnis des Anfängers unumgänglich erfordert, vielleicht sogar mehr, als ihm zu bieten. frommt. Es soll aber auch nicht bloß diesem, sondern eben so dem schon Fortgeschrittenen dienen: meinethalben als Repetitorium des Römischen Rechtes, aber als ein solches, welches ihn überall zu selbständigem Denken und eigener Arbeit und zu einer möglichst präzisen, korrekten und prinzipiellen Auffassung nötigen will. Die Zusammenstellung von Quellenstellen wird sich vielleicht auch dem Dozenten brauchbar erweisen, welcher seine Aufgabe nicht schon für abgeschlossen ansieht, wenn er die landläufigsten Definitionen, Einteilungen, Axiome und Lehrmeinungen des Römischen Rechtes unfehlbar ex cathedra in möglichst schematischer und apodiktischer Form den Zuhörern verkündet — wohl gar ohne durch Beispiele abstrakte juristische Begriffe gegenständlich zu machen und ohne sich zu vergewissern, ob denn auch das scheinbar, d. h. für den Dozenten selbst, Gemeinfaßliche von dem juristischer Vorstellungen so ungewohnten Neuling nur annähernd richtig aufgefaßt sei, sondern welcher es nicht für zu gering erachtet, selbst schon den Institutionisten an der Hand der Quellen zum juristischen Denken anzuleiten und für ein fruchtbringendes Studium der Pandekten genügend vorzubilden. Das Hauptziel des Universitätsstudium bleibt doch wohl für den Juristen neben der Rezeption des nach prinzipiellen Gesichtspunkten zweckentsprechend verarbeiteten, unentbehrlichen positiven Stoffes kein anderes, als daß er korrekt und methodisch juristisch denken, scharf auffassen und richtig Geseze wie Rechtsgeschäfte interpretiren lerne. Und schon beim Anfangsunterricht wird man hierauf sein Augenmerk zu richten

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haben, damit nicht jene kaum wieder zu beseitigende (und daher im Vergleiche mit der Unkenntnis von dogmatischen und rechtshistorischen Einzelheiten weit schlimmere) Unklarheit, Verschwommenheit und Schiefe der juristischen Auffassung, jene Ungeschicklichkeit, den gegebenen Fall rechtlich zu gestalten, jener Mangel an Konzentration in der juristischen Deduktion und vor allem jener oberflächliche und geistlose, Gesezes- und Willensauslegung vernachlässigende Formalismus sich einstellen, welche uns leider so oft bei den Prüfungen — und vielleicht nicht auch weiter noch in der Praxis und Theorie? - entgegentreten.

Königsberg i. Pr. im September 1880.

Der Verfasser.

Vorwort

zur vierten Auflage.

An Verbesserungen und ergänzenden Zusäßen fehlt es auch in dieser neuen Auflage nicht. Von erheblichen Änderungen glaubte ich aber, da das Buch in seiner bisherigen Gestalt sich zu meiner Freude bereits fest eingebürgert zu haben scheint, Abstand nehmen zu müssen, um so mehr, als seit der lezten Auflage erst eine so kurze Zeit verflossen ist. Nur den §§ 7. 8 habe ich, einem Winke der Kritik Folge leistend, eine etwas breitere Ausführung gegeben, indem ich die für die Rechtsbildung wichtigsten Momente der politischen Entwickelung und Gestaltung des Römischen Staates in aller Kürze zu skizziren versuchte.

Königsberg i. Pr. im Mai 1883.

Der Verfasser.

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2. Entstehung der väterlichen Gewalt.

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