Obrázky na stránke
PDF
ePub

apparuit, judicium animi fuisse. Vgl. 1. 3. de divort. (24, 2) und dazu Glück IV. S. 54. Not. 47. und Savigny a. a. O. S. 87. S. auch Wächter, Handb. II. S. 674. Anm. 3.

B. Einfluß von Zwang, Irrthum, Betrug.

1) Zwang.

[ocr errors]

S. 82.

Dig. IV. 2. quod metus causa gestum erit; Cod. II. 20. de his, quae vi metusve causa gesta sunt. Glück IV. S. 167 fgg., V. S. 468 fgg., Savigny III. S. 99 fgg., Kriz, Rechtsfälle V. S. 1 fgg., Wächter, Handb. II. S. 761 fgg., Heimbach im Rechtsler. IX. S. 213 fgg., Schliemann, die Lehre vom Zwange. Roft. 1861. Vgl. auch unten §. 185. Anm., §. 431. Anm. 1. und §. 605. Aum. 2.

1) Ulp. 1. 1. h. t.: Ait Praetor: quod metus causa gestum erit, ratum non habebo. Olim ita edicebatur: quod vi metusve causa rel. sed postea detracta est vis mentio, quia, quodcumque vi atroci fit, id metu quoque fieri videatur.

2) Ulp. 1. 5. eod.: Metum accipiendum Labeo dicit non quemlibet timorem, sed majoris malitatis.

3) Gai. 1. 6. eod.: Metum autem non vani hominis, sed qui merito et in homine constantissimo cadat, ad hoc Edictum pertinere dicemus.

4) Ulp. 1. 9. pr. eod.: Metum autem praesentem accipere debemus, non suspicionem inferendi eius. - — §. 1. — Licet im factam a quocunque praetor complectatur, eleganter tamen Pomponius ait, si quo magis te de vi hostium, vel latronum vel populi tuerer vel librarem, aliquid a te accepero, vel obligavero, non debere me hoc Edicto teneri, nisi ipse hanc tibi vim submisi; ceterum si alienus sum a vi, teneri me non debere, ego enim operae potius meae mercedem accepisse videor.

2) Irrthum.

S. 83.

Dig. XXII. 6; Cod. I. 18. de juris et facti ignorantia Donell. comment. jur. civ. 1. c. 18 sqq.; Herrmann, von den Wirkungen des Frrthums, Wezl. 1811 (im Auszug in Löhr's

Magaz. IV. S. 35 fgg.); Mühlenbruch im ziv. Arch. II. S. 361 fgg.; Glück XXII. S. 262 fgg.; Savigny III. S. 111 fgg., bes. aber S. 325 fgg. (Beilage VIII.); Herrmann, Beiträge zu der Lehre vom Irrthum im Zivilrechte, in der Gießer Zeitschr. neue Folge. Bd. III. S. 87 fgg., S. 189 fgg., Bd. IV. S. 325 fgg., Bd. V. S. 132 fgg., Bd. VI. S. 285 fgg.; Heimbach im Rechtsler. IX. S. 218 fgg.; Kübel in Sarwey's Monatsschr. für die Justizpflege in Württemberg. Bd. XX. S. 184 fgg.

Anm. 1. I. Jrrthum (worunter hier dem herrschenden Sprachgebrauch gemäß nicht blos das eigentliche Irren, sondern auch das Nichtwissen verstanden wird, vgl. Weil in G. 3. n. F. XII. S. 318 fgg.), kann in der Regel nicht berücksichtigt werden, d. h. die im Irrthum vorgenommene Handlung bringt ganz dieselben Wirkungen hervor, wie wenn der Handelnde nicht geirrt hätte, und namentlich schüßt also der Irrthum nicht gegen die durch Handlung oder Unterlassung entstandenen Nachtheile. Dieser wichtige Grundsaß bewahrheitet sich in den zahlreichsten Anwendungen, von denen hier nur beispielsweise einige wenige angedeutet werden sollen.

1) Vor Allem gehört hierher der folgenreiche Say, daß bei einem Rechtsgeschäft, z. B. bei einem Vertrage, der Irrthum in den Beweggründen ganz ohne Einfluß bleibt, vgl. darüber Bd. III. §. 604. Anm. gegen E. Doch leidet dies aus besondren Gründen bei leztwilligen Dispositionen eine Ausnahme, indem hier allerdings auch Irrthum in den Motiven die Nichtigkeit der Disposition herbeiführen kann, vgl. §. 431. Anm. 2.

2) Wenn gegen ein unbedingt ge- oder verbietendes Geseß etwas geschehen ist, so treten ungeachtet eines dabei zu Grunde liegenden Irrthums die geseßlichen Folgen ein, wie z. B. wenn ein Geschäft ohne Anwendung der gefeßlich vorgeschriebenen Formen abgeschlossen ist, 1. 4. qui test. fac. poss. (28, 1), oder wenn eine verbotene Ehe eingegangen wird, 1. 1. C. de interd. matrim. (5, 6) oder dgl. m.

3) Wenn an den Ablauf eines tempus continuum geseßlich ein Nechtsverlust geknüpft ist, so schüßt dagegen der Regel nach keinerlei Berufung auf Irrthum, vgl. z. B. 1. 12. §. 3. fin. C. de praescript. longi temp. (7, 33). 1. 3. fin. C. de praescr. XXX. annor. (7, 39).

4) Wenn eine obligatio naturalis erfüllt worden ist, so findet keine condictio Statt, wenn die Zahlung auch in noch so entschuldbarem Irrthume geschehen sein sollte, 1. 64. de cond. indeb. (12, 6), 1. 10. de O. et A. (44, 7). 5) Wenn Jemand irrthümlich eine gute Gelegenheit zur Erlangung eines Vortheils oder zur Erwerbung eines Rechts, zu welchem er übrigens keine Anwartschaft hat, versäumt, so kann ihm seine nachträgliche Berufung auf Irrthum begreiflich nichts helfen.

6) Hierher gehört auch der Fall, wenn Jemand sich seine Lage weniger vortheilhaft vorstellt, als sie wirklich ist, z. B. es kauft Jemand eine Sache von

einer Person, die er nicht für den Eigenthümer hält, die es aber doch wirklich ist. Hier bleibt regelmäßig der Irrthum ohne allen Einfluß, quia plus in re est, quam in existimatione, 1. 9. §. 4. h. t.

II. Von diesem Grundsaße gibt es aber allerdings zahlreiche Ausnahmen, und besonders sind es folgende Fälle, in denen Irrthum rechtliche Berücksichtigung finden muß:

1) Was man nicht weiß, kann man begreiflich auch nicht wollen, „errantis nulla est voluntas" 1. 20. de aqua pluv. (39, 3), 1. 8. C. h. t., vgl. 1. 15. de jurisd, (2, 1), 1. 2. pr. de judic. (5, 1), l. 116. §. 2. de R. J., l. 9. C. h. t., und aus diesem Saße, dessen innere Wahrheit keinem Zweifel unterliegt, geht eine Reihe wichtiger Konsequenzen hervor:

a) Wenn bei einem Rechtsgeschäfte, z. B. einer Tradition, einer leßtwilligen Verfügung, einem Vertrage u. dgl. ein Irrthum in der Weise vorgekommen ist, daß derselbe nicht etwa nur solche Umstände, die blos auf die Entstehung des Willens von Einfluß sind, sondern vielmehr den wesentlichen Inhalt der Willenserklärung betrifft, so ist offenbar nur der trügerische Schein eines Willens, aber nicht der Wille vorhanden, dessen Dasein die wesentliche Voraussetzung dieses Rechtsgeschäfts ist, und als nothwendige Folge davon stellt sich also die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts heraus. Wenn man dies gewöhnlich so auszudrücken pflegt, ein Rechtsgeschäft sei wegen wesentlichen Irrthums nichtig, wenn man also die Nichtigkeit als die Wirkung des Irrthums betrachtet, so ist dieser Ausdruck allerdings nicht ganz scharf, denn eigentlich ist nicht der Irrthum, sondern nur das Nichtvorhandensein des erforderlichen Willens der Grund, weßhalb das fragliche Rechtsverhältniß nicht zu Stande kommt. Ueber das Einzelne, namentlich über die wichtige Frage, welcher Irrthum bei den einzelnen Rechtsgeschäften als ein wesentlicher zu betrachten sei, muß natürlich an den betreffenden Orten geredet werden, vgl. z. B. §. 311. Anm. 3, §. 431. Anm. 2, §. 604. Anm.

b) Sehr oft muß wegen eines Irrthums die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen ohne den Frrthum allerdings eine schlüssige Handlung vorliegen würde, und zwar auch dieses augenscheinlich wegen der Regel: errantis non est voluntas. Wenn sich also z. B. Jemand bei einem inkompetenten Gerichte einläßt, weil er es irrthümlich für das kompetente gehalten hat, so darf in einer solchen Einlassung keine tacita fori prorogatio gefunden werden, obwohl dies ohne den Irrthum allerdings der Fall gewesen sein würde, 1. 15. de jurisd. (2, 1), l. 2. pr. de judic. (5, 1). Vgl. auch 1. 20. pr., 1. 22. de acq. v. om. her. (29, 2), 1. 20. de aqu. pluv. (39, 3). Hierher gehört auch der in zahlreichen Anwendungen in unsren Quellen ausgesprochene Saß, daß, wenn Jemand eine irrige Ansicht über die rechtlichen Verhältnisse eines Dritten hat, und diese seine Ansicht mit ausdrücklichen Worten oder thatsächlich zu erkennen gibt, dies nicht als eine ihn bindende Anerkennung aufgefaßt werden darf, und wenn ich also z. B. Jemanden, den ich irrig für den Besizer halte, mit einer rei vindicatio belange (welche Klage bekanntlich nur gegen den Besizer angestellt werden kann), so darf dies nicht als Verzicht auf den Besitz angesehen werden, und ich kann

noch immer das interdictum Uti possidetis gebrauchen, 1. 12. §. 1. de acqu. poss. (41, 2), oder wenn ich die actio familiae herciscundae gegen Jemanden anstelle, so seße ich dabei allerdings voraus, daß der Beklagte mein Miterbe sei, aber es ist dies kein Eingeständniß, und wenn ich nachher meinen Irrthum erkenne, so kann ich noch immer die heredit. petitio gebrauchen, 1. 37. [38.] fam. herc. (10, 2), vgl. unten §. 514. T. 4. S. auch z. B. 1. 19. de inoff. test. (5, 2) [verb.: nec enim quae rel.], 1. 8. de H. P. (5, 3), l. 54. de R. V. (6, 1), 1. 20. pr. fam. herc. (10, 2), l. 79. de legat. II., 1. 2. §. 7, 1. 13. §. 10. de jure fisci (49, 14), 1. 4. 5. 8. 9. C. h. t., 1. 18. C. de R. V. (3, 32).

c) Aus demselben Prinzip: errantis nulla est voluntas, geht augenscheinlich auch der Saß hervor, daß dolus und mala fides durch Irrthum ausgeschlossen werden, und wenn also das Gesez bestimmte Nachtheile an das Dasein von dolus oder mala fides anknüpft, so werden diese Nachtheile durch Irrthum abgewendet, 1. 25. §. 6. de H. P. (5, 3), l. 36. §. 1, l. 37. usurp. (41, 3), §. 5. J. de usuc. (2, 6).

pr. de

2) Nach römischem Rechte sind mit der bonae fidei possessio wesentliche Vortheile verbunden (Möglichkeit der Usukapion, eigenthümlicher Fruchterwerb, actio Publiciana). Jm Begriffe der bonae fidei possessio liegt aber die Vorausseßung des Irrthums, und insofern ist also Irrthum die wesentliche Bedingung für jene wichtigen Rechte.

3) Wenn die Geseze von dem Ablauf eines tempus utile einen Rechtsverlust abhängig machen, so werden in der Regel auch diejenigen Zeittheile, in denen Jemand wegen Irrthums an der Vornahme einer Handlung gehindert ist, von der gefeßlichen Zeit ausgeschieden, und der Irrende bleibt also von den Nachtheilen befreit, 1. 2. pr. quis ordo (38, 15), l. 15. §. 5. quod vi aut clam (43, 24), 1. 6. de calumn. (3, 6), l. 55. de aed. ed. (21, 1), l. 19, 1. 22. §. 2. C. de jure delib. (6, 30), Gai. II. 171 sqq., vgl. unten §. 195. 4) Irrthum ist auch einer der Restitutions-Gründe, worüber das Nähere unten §. 186.

5) Wenn Jemand wissentlich eine Nichtschuld bezahlt, so kann in der Regel von einer Rückforderung des Gezahlten nicht die Rede sein, während irrthümliche Zahlung eines indebitum die condictio indebiti begründet, vgl. darüber unten §. 625.

6) Eine wesentliche Voraussetzung für die Zuständigkeit der Aedilitischen Klagen ist die Unbekanntschaft des Käufers mit den ediktmäßigen Mängeln, also Jrrthum, 1. 14. §. 10. de aedil. edict. (21, 1), und eben so fällt auch der Anspruch auf Eviktionsleistung dann hinweg, wenn der Erwerber wissentlich eine fremde Sache an sich bringt, 1. 27. C. de evict. (8, 45), l. 7. C. comm. utriusque jud. (3, 38), vgl. auch unten §. 610. Anm. 5. Aehnlich ist auch der, für uns freilich unpraktische Fall der 1. 16. §. 2. de liber. causa (40, 12).

7) Wenn Jemand einem filiusfamilias, den er irrthümlich für einen homo sui juris hält, ein Gelddarlehn gibt, so fällt wegen dieses Irrthums die sonst begründete exceptio SCti Macedon. hinweg, 1. 3. pr. §. 1, 1. 19. de

SC. Maced. (14, 6), l. 1. 2. C. eod. (4, 28), vgl. §. 245. Anm. bei 2. a., und eben so fällt die exceptio SCti Vellejani hinweg, wenn der Gläubiger in einem Irrthum über das Dasein einer muliebris intercessio befangen ist, 1. 6, 1. 7, 1, 12, 1. 17. pr. §. 1. ad SC. Vellej. (16, 1), vgl. §. 581. Anm. 1. bei Nr. 5.

III. Es liegt sehr in der Natur der Sache, daß da, wo überhaupt rechtlich auf den Irrthum Rücksicht genommen wird, ein Unterschied zwischen entschuldbarem und unentschuldbarem Irrthum gemacht werden muß, und der Regel nach nur der entschuldbare Zrrthum auf Berücksichtigung Anspruch machen kann, vgl. auch 1. 3. §. 1, 1. 6, 1. 9. §. 2. 3. h. t. u. y. a. So natürlich nun aber auch diese Negel ist, eben so natürlich und nothwendig ist auch eine durchgreifende Ausnahme von dieser Regel. In allen Fällen nämlich, in denen der Grundsatz: errantis nulla est voluntas zur Anwendung kommt (vgl. II. 1.), kann kein Unterschied zwischen entschuldbarem und unentschuldbarem Irrthum gemacht werden; denn da hier nicht eigentlich von Wirkungen des Irrthums die Rede ist, sondern gewisse rechtliche Folgen nur darum nicht eintreten, weil der zur Hervorbringung dieser Folgen nothwendige Willen fehlt, dieser Wille aber unzweifelhaft ebenso durch einen unentschuldbaren, wie durch einen entschuldbaren Irrthum ausgeschlossen wird: so muß nothwendig auch der erstre gerade so gut, wie der lettre berücksichtigt werden. Wenn also 3. B. Jemand aus einem groben Rechtsirrthum ein inkompetentes Gericht, bei welchem er belangt ist, für ein kompetentes hält, und sich deßhalb dort auf die Klage einläßt, so kann trop des nnentschuldbaren Irrthums doch keine tacita prorogatio angenommen werden, eben weil es an dem animus prorogandi fehlt, und eben so kann offenbar derjenige, welcher in grobem Rechtsirrthum sich für den Erben hält, ungeachtet des unentschuldbaren Jrrthums nicht als bösgläubiger Besizer behandelt werden. Gerade weil in Fällen dieser Art eigentlich nicht von Wirkungen des Irrthums gesprochen werden kann, schlägt jezt Savigny S. 440 fgg. hierfür den Namen: unechter Irrthum vor, und wenn mir auch die Ausdrücke: echter und unechter Irrthum, nicht besonders gut gewählt zu sein scheinen, so ist doch der Gegensaß selbst, wie aus dem Vorhergehenden erhellt, ungeachtet der gewiß unbedeutenden Einwendungen Herrmann's a. a. . III. S. 198 fgg. sehr richtig und folgenreich. Die Geseze stimmen hiermit auch vollständig überein, denn während in allen übrigen Fällen stets zwischen entschuldbarem und unentschuldbarem Irrthum unterschieden wird (vgl. die vorher bei Nr. 2 bis 7 bemerkten Nachweisungen), kommt in den Fällen des s. g. unechten Irrthums nicht nur keine Spur einer solchen Unterscheidung vor (die 1. 15. §. 1. de contr. emt. 18. 1. wird ganz ohne Grund von Herrmann S, 221. auf einen Fall des unechten Frrthums bezogen) — sondern es wird vielmehr öfter ausdrücklich hervorgehoben, daß auch Rechts-Irrthum (d. h. unentschnldbarer Irrthum, s. nachher Rr. IV.) berücksichtigt werde, vgl. z. B. 1. 25. §. 6. de hered. pet. (5, 3), l. 79. de leg. II., 1. 36. §. 1, 1. 37. pr. de usurp. (41, 3).

VI. Mit diesem Unterschiede zwischen entschuldbarem und unentschuldbarem

« PredošláPokračovať »