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d) Insbesondere vom juramentum in litem. §. 171.

Dig. XII. 3; Cod. V. 53. de in litem jurando. - Phanuccii de jurejur. in lit. Venet. 1557, Donelli comment. jur. civ. lib. XXVI. c. 6—12; Weber, Beweisf. §. 46. 2te Ausg. S. 238 fgg.; Wirschinger, Versuch einer neuen Theorie über das juram. in lit. Landsh. 1806; Drummer, Theorie des Würderungseids. Bamb. 1806; Müller, über den Schäßungseid. Jena 1806; Glück, Komm. XII. S. 398 fgg.; Gensler im ziv. Arch. IV. No. 22; Gesterding, Nachforsch. I. No. 2; Hasse d. J. im Rhein. Mus. VI. S. 27 fgg. S. 179 fgg.; besonders aber v. Schröter in Gießer Zeitschr. VII. S. 356 fgg.; VIII. S. 159. 160; Sintenis, prakt. Zivilr. III. S. 80 fgg.

Anm. Die herrschende Lehre geht dahin: das juram. in litem sei ein Mittel, vermöge dessen ein Beschädigter die Größe eines ihm durch dolus oder culpa lata zugefügten Schadens nach seiner Willkür bestimmen könne; und in Folge dieses Begriffs wird unser Eid ganz allgemein in der Lehre vom Schadensersay abgehandelt. Es ist dies aber gewiß irrig, und man muß vielmehr von folgenden Säßen ausgehen:

1) Das jusjurandum in litem ist seinem wahren Begriffe nach der Eid, durch welchen der Kläger bei actiones arbitrariae oder solchen actiones bonae fidei, die auf ein restituere oder exhibere gerichtet sind, den Werth des Streitgegenstandes und sein Interesse schäßt, wenn der zum Restituiren oder Erhibiren angehaltene Beklagte diesem Urtheil entweder aus Ungehorsam nicht nachkommt, oder vermöge seines dolus oder culpa lata nachzukommen nicht im Stande ist; vgl. l. 1. 2. 4. §. 4, 1. 5. pr. §. 4, l. 6. h. t., l. 68. de R. V., 1. 7. si servit. vindicetur (8, 5), l. 16. §. 3, 1. 21. §. 3. de pignor. (20, 1), 1. 18. pr. de dol. mal. (4, 3), 1. 25. §. 1. sol. matr. (24, 3), Donell, Hasse, besonders v. Schröter a. aa. DD., vergleiche auch Flach, Entscheid. des Ob. App. Gerichts zu Wiesbaden Theil II. S. 55 fgg. Einiges Bedenken könnte man nur bei den actiones bonae fidei haben, und hier ganz allgemein den Eid wegen dolus und culpa lata zulassen wollen, besonders wegen 1. 5. pr. h. t. (,,et in bonae fidei judiciis in litem juratur"), und 1. 3. §. 2. commod. (,,in hac actione, sicuti in caeteris bonae fidei judiciis similiter in litem juratur"). Dies wäre aber irrig, denn einem solchen Saße steht:

a) entscheidend entgegen der allgemeine Ausspruch Ulpian's in 1. 68. de R. V., wornach von dem Eide nur bei solchen Klagen Anwendung gemacht werden soll, ex quibus arbitratu judicis quid restituitur, und damit stimmt denn auch vollkommen überein, daß, während bei den actiones arbitrariae die oben angegebene Beschränkung des Eides offen vorliegt, die actiones bonae f. neben diesen genannt werden, ohne irgend eine Andeutung, daß bei ihnen diese Beschränkung hinwegfalle. Besonders wichtig ist für den richtigen Gesichtspunkt auch die 1. 25. §. 1. sol. matr., wo bei einer actio bonae f., nämlich der

actio rei uxoriae, der Schäßungseid darum zugelassen wird: quia iuvitis nobis res nostras alius retinere non debeat.

b) Bei einer actio depositi contraria wird das juram. in lit. ausdrücklich abgesprochen, 1. 5. pr. de depos. (16, 3), was ganz unerklärlich wäre, wenn dasselbe bei jeder actio b. f. propter dolum eintreten könnte, was sich aber der richtigen Ansicht nach von selbst erklärt, weil diese Klage nicht auf ein restituere geht.

c) Für diese richtige Ansicht spricht auch noch sehr bestimmt, daß alle bonae fidei actiones, bei denen in unsern Quellen das juramentum in litem erwähnt wird, auf ein restituere gerichtet sind. Dasselbe wird nämlich erwähnt bei der actio depositi, 1. 3. h. t., 1. 1. §. 26. depos., bei der actio commodati, 1. 3. §. 2. commod., bei ber actio locati, 1. 48. §. 1. locati (19, 2), bei der actio rei uxoriae, 1. 25. §. 1. sol. mat. (24, 3), bei der actio tutelae, 1. 8. h. t., 1. 1. 2, 1. 4. C. h. t., 1. 7. pr. de adm. tut. (26, 7). (Wenn in der leßtern Stelle der Eid auch wegen nicht errichteten Inventars zugelassen wird, so steht dies nicht im Widerspruch mit unserm Prinzip, denn auch in diesem Falle kann ja der Vormund dem Befehle des Nichters, das Inventarium zu restituiren, nicht nachkommen).

d) Die für die gegnerische Ansicht angeführten Stellen sind ganz unbeweisend, denn aus 1. 5. h. t. folgt nur, daß es auch bonae fidei judicia giebt, bei denen der Eid anzuwenden ist, und in 1. 3. §. 2. commod. muß man auf das similiter Gewicht legen, wo dann der richtige Saß entsteht, daß das juram. in litem' auch bei andern b. f. actiones Plaz greife, wenn dieselben ähnlich wie die a. commodati auf ein restituere gerichtet sind.

Gewiß also hat auch bei actiones b. f. der Schäßungseid ganz dieselbe Bedeutung, wie bei den eigentlichen actiones arbitrariae, d. h. er kann nur vorkommen, wenn sie auf ein restituere gerichtet sind, und auch in diesem Falle nur dann, wenn der Beklagte dem Restitutionsbefehle aus Ungehorsam nicht nachkommt, oder wegen seines dolus nicht nachkommen kann. Von selbst versteht es sich also, daß davon bei solchen Klagen, welche auf ein tradere gerichtet sind, wie z. B. bei der actio emti nicht die Rede sein kann, vgl. 1. 4. C. de act. emt. vend. (4, 49), (wo blos eine Schäßung des Nichters, nicht der Parthei gestattet wird), und wenn doch die gewöhnliche Meinung sie auch hier zuläßt, z. B. Glüď XII. S. 417, so ist dies nur eine natürliche Folge davon, daß man die Natur dieses Eides ganz verkannte; denn die Stellen, die man noch insbesondere hierfür anführt, 1. 1. pr., 1. 21. §. 3. de act. emt vend. reden gar nicht von dem Eide, sondern sprechen nur den bekannten Saß aus, daß der Käufer gegen den nicht tradirenden Verkäufer eine Klage auf das Interesse habe.

2) Bei actiones stricti juris kann das juramentum in litem in dem bisher entwickelten Sinne durchaus nicht vorkommen, theils wegen der strengern Natur solcher Klagen, bie eine Selbstschäßung des Klägers nicht gestattet, theils aber auch schon deßhalb, weil hier regelmäßig die Klage auf neue Leistungen, und nicht auf ein restituere gerichtet ist. Doch wird auch bei diesen ein juramentum in litem erwähnt, aber freilich mit ganz andrer Natur. Wenn nämlich dem Richter die litis aestimatio unmöglich ist, etwa weil der Streitgegenstand

gar nicht mehr eristirt, und wenn diese Unmöglichkeit durch eine Kulpa des Verklagten herbeigeführt ist, so darf der judex als subsidiäres Beweismittel auch den Eid des Klägers gebrauchen, 1. 5. §. 4, 1. 6. h. t. Dieses subsidiäre juram. in litem, aber niemals auch das bei 1) besprochene, kann denn auch bei dem damnum injuria datum vorkommen, und die herrschende Lehre, wornach dasselbe im Falle eines dolus oder culpa lata ganz allgemein hierbei gestattet wird, scheitert an dem doppelten Grunde, daß die a. legis Aquiliae eine strenge Klage, und daß sie nicht auf ein restituere gerichtet ist.

3) Ueber den Maaßstab, nach welchem der Kläger bei dem juram. in litem zu schäßen hat, wird gewöhnlich folgende Theorie aufgestellt: regelmäßig könne derselbe nicht blos sein wirkliches besonderes Interesse, sondern auch blose Affektionen in Anschlag bringen (s. §. jusjur. in litem affectionis); doch aber gebe es auch ein jusjur. in litem veritatis, wornach er den wirklichen objektiven Werth der Sache zu beschwören habe, nämlich bei actiones stricti juris und bei Beschädigungen aus culpa levis, wenn kein andrer Beweis möglich sei, vgl. 3. B. Glück XII. S. 400, S. 421 fgg., S. 461 fgg.; Wening §. 193. geg. E. u. A. m. Es ist dies aber ganz irrig. Es ist an einem andern Orte (vgl. §. 571. Anm. 3. a. E.) der nicht schwierige Beweis zu liefern, daß eine Berücksichtigung des Affektionswerthes bei Schadensersaß den Römern ganz fremd war, und darin liegt zugleich ein entscheidender Grund für die richtige Ansicht bei dem juram. in litem, denn es ist doch offenbar unnatürlich, daß die materiellen Grundsäße über Schadensersaß sich ändern sollten, wenn ein besonderes Beweismittel angewendet wird. Nur soviel liegt in der Natur der Sache, daß, wie Schröter S. 398. richtig bemerkt, der Richter als Unpartheiischer nach objektiven Gründen und nach den ihn dargebotenen Beweismitteln schäßt, und so einen möglichst objektiven Geldwerth herauszustellen sucht, der Kläger aber lediglich auf seine Ueberzeugung von dem Geldwerth der Sache und seines Interesse angewiesen ist, und mithin nur ein subjektives Urtheil darüber geltend machen soll. Beide, Richter wie Kläger, sollen ganz dasselbe bestimmen, nämlich quanti res est und quanti actoris interest, d. h. den Geldwerth der Sache und das Interesse, aber Beide gehen von verschiedenen Gesichtspunkten aus, und kommen daher leicht zu ganz verschiedenen Resultaten. Behält man diesen Unterschied im Auge, so erklären sich leicht die Stellen, die man für die Berücksichtigung des Affektionswerths hat anführen wollen, denn wenn

a) in 1. 5. §. 1. ne quis eum demjenigen, quod in veritate est, entgegengesezt wird: quanti ea res est ab actore aestimata, vgl. auch 1. 2. C. h. t., wo derselbe Gegensaß vorkommt; so bezeichnet veritas hier eben den objektiven Werth im Gegensatz der blos subjektiven partheiischen Schäßung, welche von dem Kläger ausgeht. Eben so erklärt sich daraus auch von selbst der Gegensatz in 1. 8. h. t.: quanti res est, und quanti in litem juratum fuerit, 1. 16. §. 3. de pignorib. (20, 1).

b) Gar keine Schwierigkeit kann es nach dem bisher Bemerkten machen, wenn in l. 1. h. t. gesagt wird, es könne die condemnatio durch das jusjur. in litem crescere, und die Sache werde ex contumacia ultra rei pretium gewürdert. Es liegt nämlich in der Natur der Dinge, daß der Kläger seine

Sache und sein Interesse so hoch als nur möglich anschlagen wird, gewiß höher, als der ganz unpartheiische und vom rein objektiven Gesichtspunkt ausgehende Nichter.

c) Sehr natürlich erklärt sich auch, ohne daß man irgend einen Affektionsgrund hierher zu ziehen braucht, der Ausdruck in 1. 4. §. 2. h. t.: jurare autem in infinitum licet, und in 1. 68. de R. V., es müsse der Verklagte verurtheilt werden: quantum adversarius in litem sine ulla taxatione in infinitum juraverit. In Vergleichung mit den übrigen Stellen heißt dies nämlich nur: er kann den Geldwerth ganz unbeschränkt (d. h. ohne daß der Richter vorher ein Marimum festseyt) so hoch anschlagen, als er nur immer mit seiner Ueberzeugung in Nebereinstimmung bringen kann. Vgl. bes. Schröter S. 395 fgg.

Geht man nun aber von der bisher vertheidigten richtigern Meinung aus (für welche auch noch angeführt werden kann, daß sich nur aus ihr das in unsren Geseßen anerkannte Moderationsrecht des Nichters, 1. 4. §. 2. 3, l. 5. §. 1. 2. h. t., l. 18. pr. de dol. mal., 1. 3. §. 2. ad exhib. (10, 4), 1. ult. §. 14. C. de jure delib. (6, 30) [über den Widerspruch dieser Stellen mit 1. 68. de R. V. s. m. Glück §. 817, Schulting Not. ad Dig. tom. II. p. 475 sqq., Schröter S. 405 fgg.] erklären läßt, da ja dem Richter bei blosem Affektionswerth jeder Maaßstab nothwendig fehlen würde), so verschwindet das s. g. jusjur. in litem affectionis ganz von selbst, und es giebt vielmehr nur ein jusjur. in lit. veritatis, welches dann in den oben bei No. 1. und 2. angegebenen Fällen eintritt. Die weitere oft gehörte Behauptung nämlich, daß bei jeder Beschädigung, wenn sie auch nur culpa levi geschehen sei, ein solcher Eid wenigstens in subsidium vorkommen könne, ist durchaus irrig, denn die 1. 5. §. 4. h. t. redet blos von actiones stricti juris in dem oben bei No. 2. angegebenen Sinne, und in 1. 3. C. de reb. cred. (4, 1) ist gewiß nur von dem Ergänzungseide die Rede.

4) Ueber das s. g. jusjurandum Zenonianum im Falle einer gewaltsamen Besibentseßung [Zeno in 1. 9. C. unde vi (8, 4)] lehrt man gewöhnlich, es unterscheide sich besonders dadurch von dem regelmäßigen juramentum in litem, daß bei dem leztern blos die Größe des Schadens, bei dem juramentum Zenonianum aber auch die Eristenz des Schadens selbst beschworen werde. Dies ist aber irrig. Beide Arten des Eides folgen vielmehr in dieser Beziehung ganz gleichen Grundsäßen, denn auch bei dem gewöhnlichen jusjur. in litem wird, sofern es sich um die Bestimmung des Interesse handelt, blos der Beweis der schädlichen Handlung, also namentlich der contumacia, vorausgeseßt, nicht auch der besondere Beweis, daß man dadurch Schaden erlitten, und so bezieht sich z. B. wenn die Urkunde nicht erhibirt wird, oder der Vormund kein Inventar errichtete, der Eid sofort auf das Interesse, also auf Dasein und Größe des Schadens, 1. 10. h. t., 1. 7. pr. de adm. tut. (26, 7). Hiermit stimmt es ganz überein, daß, wenn der Kläger bei einer gewaltsamen Besißentseßung bewegliche Sachen eingebüßt hat, er blos die gewaltsame Dejektion beweisen muß, und dann geradezu sein Interesse eidlich erhärten kann, 1. 9. cit. Aber in andrer Beziehung unterscheidet sich das juram. Zenonianum wirklich von dem

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gewöhnlichen juram. in litem, nämlich, daß es gegen die Regel immer blos in subsidium, wenn keine andren Beweismittel vorhanden sind, zugelassen wird, und daß dabei immer eine taxatio judicis vorkommt, 1. 9. cit. v. Schröter S. 407 fgg.

IV. Rechtskräftiges Urtheil.

1) Voraussetzungen desselben.

2) Wirkungen.

S. 172.

S. 173.

Dig. XLII. 1. de re judicata et de effectu sententiarum et de interlocutionibus; XLIV. 2. de exceptione rei judicatae; Cod. VII. 45. de sententiis et interlocutionibus omnium judicum; VII. 52. de re judicata; VII. 56. quibus res judicata non nocet; VII. 60. inter alios acta vel judicata aliis non nocere. -Keller, Litiskont. und Urtheil S. 197 fgg., Zimmern, Ng. III. §. 137 fgg., Buchka, Wächter, Noßhirt, Bekker in den oben §. 159 angeff. Schriften, Savigny, Syst. VI. S. 257 fgg., Heimbach in Weiske's Rechtsler. XI. S. 762 fgg. bes. S. 778 fgg., Endemann, das Prinzip der Rechtskraft. Heidelberg 1860, Unger, System II. §. 132 fg. S. 615 fgg. Vgl. auch Brackenhöft, die Identität und mat. Konnerität der Rechtsverhältnisse. Gött. 1839. §. 8-10, §. 20, S. 180 fgg. S. 402 fgg., Arnold, über den Umfang und die Grenzen der res judicata; in dessen prakt. Erörtr. aus dem Rechtsgebiete. Heft II. Erlangen 1845. Nr. 11. S. 260 fgg., Pfeiffer im ziv. Arch. XXXVII. S. 93 fgg., S. 244 fgg.; Schäffer in Gießer Zeitschr. N. F. XII. S. 247 fgg., Windscheid, Aktio S. 72 fgg., Dunker im prakt. Arch. V. S. 50 fgg., Büff in Gießer Zeitschr. N. F. XV. S. 259 fgg.

Anm. I. Im Allgemeinen kann die Wirkung des rechtskräftigen Urtheils dahin bestimmt werden, daß dadurch formelles Recht geschaffen wird, und der Inhalt desselben als Wahrheit gelten muß, res judicata pro veritate accipitur, 1. 207. de R. J., 1. 25. de stat. hom. (1, 5), vgl. auch 1. 1. §. 16, 1. 3. pr. de agnosc. lib. (25, 3), 1. 65. §. 2. ad SC. Trebell. (36, 1), 1. 12. §. 3. de bon. libert. (38, 2), 1. 24. de re judic. (44, 2). Dies wird denn auch für den Fall eines kondemnatorischen Urtheils allgemein zugegeben; aber für den Fall eines absolutorischen Erkenntnisses nehmen sehr viele ältere und neuere Juristen an, daß der mit Unrecht absolvirte Schuldner doch noch immer naturaliter obligirt bleibe, und also namentlich auch eine Rückforderung des irrig Gezahlten nicht Statt finde, vgl. z. B. Cujac. in libr. III.

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