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Vermögen des Schuldners, und kann also auch von den Gläubigern angegriffen werden. Hat er aber nur sub modo geschenkt, oder hat er etwa Resolutiv-Bedingungen beigefügt, so treten die allgemeinen Grundsäße über Modus oder Resolutiv-Bedingung ein, und von einem Benefizium Kompetentiä kann dann gar keine Rede sein; s. auch Puchta §. 245 gegen E., Mühlenbruch §. 154. bei Note 18, Schweppe, Hdb. III. S. 60 fgg., Wening. 5te Aufl. II. S. 40, Unterholzner S. 385, Rudorff, Grundr. S. 238, Sintenis, Zivilrecht S. 166. Note 70.

Abschnitt V.

Von der in integrum restitutio.

I. Von der in integrum restitutio im Allgemeinen.

Dig. IV. 1-7; Cod. II. 20-55. Variorum ICtorum tractatus de restitutione in integrum IV. tom. Frncft. 1596. fol., Donelli, comm. jur. civ. XXI. c. 4-14.; Dompierre de Jonquierres, specimen de restitutione in integr. Lugd. Bat. 1767, Glück V. S. 392 fgg., VI. S. 1 fgg., (dazu v. Reinhardt, Ergänzungen zu Glück Bd. II. S. 81 fgg.), besonders Burchardi, die Lehre von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gött. 1831, (dazu Blume in der G. G. A. 1831. S. 1769 fgg.); v. Schröter, über Wesen und Umfang der in integrum restitutio, in der Gießer Zeitschrift VI. S. 91 fgg.; Schneider, die allgemein subsidiären Klagen S. 216 fgg.; Savigny, System VII. S. 90 fgg.; Steinberger in Weiske's Rechtsl. IX. S. 289 fgg.; Staedtler, de la restitution en droit Prétorien. Brux. 1861. Zimmern III. §. 101 fgg.; Puchta, Kurs. der Institutionen II. §. 177. 209; Sintenis, prakt. Zivilr. I. §. 36; Wächter, Hdb. II. S. 834 fgg.

A. Begriff.

S. 175.

Anm. Einer der schwierigeren Punkte in der Lehre von der Wiedereinsehung in den vorigen Stand ist die genaue Feststellung des Begriffs und die

Abgrenzung derselben von andren ähnlichen Rechtsverhältnissen. Burchardi a. a. D. §. 1. 3. geht davon aus, daß eine restit. in integr. im weitern Sinne da vorhanden sei, „wo rechtliche Verhältnisse, die auf eine an sich rechtsbeständige Weise begründet worden sind, blos darum wieder aufgehoben werden, weil sie, obgleich dem strengen Rechte gemäß, doch im konkreten Falle den Forderungen der Billigkeit widersprechen“. Eine solche auf Billigkeitsgründen beruhende Wiederherstellung eines früheren Rechtszustands gründe sich nun theils auf das Zivil-, theils auf das Prätorische Recht, und sie könne bald als Recht in Anspruch genommen werden, bald ipso jure eintreten, bald nur als Gnade bewilligt werden. Das Charakteristische der per emiuentiam s. g. in integrum restitutio sei nun aber, daß sie auf dem Prätorischen Rechte beruhe, und nur als Gnadenbezeugung von dem Magistrat bewilligt, nicht als Recht in Anspuch genommen werden könne. Daß jedoch dieses leytre Merkmal, welches konsequent durchgeführt, alleroings folgenreich sein würde, völlig ungegründet ist, hat Schröter a. a. D. S. 169 überzeugend nachgewiesen, vgl. auch Puchta, Lehrbuch §. 100. Note c, Sintenis, Zivilr. §. 36. Note 2, Savigny S. 116 fgg., Steinberger S. 290 fgg., Staedtler cit. p. 5 sqq. und man muß vielmehr zur schärferen Feststellung des Begriffs von folgenden Säßen ausgehen :

1) Die wahre in integrum restitutio erscheint durchaus als ein Mittel der Ausgleichung zwischen Recht und Billigkeit, und es werden also rechtlich begründete Verhältnisse vorausgesezt, welche darum wieder aufgehoben werden, weil dies im konkreten Falle den Forderungen der aequitas entspricht. Wenn also Paziszenten von einem Vertrage vermöge gegenseitiger Verabredung wieder abgehen, oder wenn einer der Kontrahenten von einer zugefügten lex commissoria oder addictio in diem und dgl. Gebrauch macht, oder wenn actiones rei persecutoriae ex delicto oder interdicta restitutoria angestellt werden, so kann zwar in allen diesen Fällen eine restitutio in integrum im vulgären Sinn des Worts eintreten; aber die wahre technisch s. g. in integrum restitutio ist überall nicht vorhanden, weil es an dem erwähnten charakteristischen Merkmal fehlt.

2) Alle eigentliche in integr. rest. ist prätorisch, und wahre selbstständige restitutiones civiles giebt es nicht. Freilich hat das spätere Zivilrecht mehrfach den prätorischen Stoff bei der in integr. rest. fortgebildet, aber diese später an den einzelnen Orten zu nennenden Fortbildungen können nicht als eigne restitutiones betrachtet werden. Wenn man sich aber doch für die Eristenz von solchen insbesondre auf 1. 2. C. de resc. vend. (4, 44) und 1. 6. C. de repud. hered. (6, 31) beruft, so kann dies freilich nicht gebilligt werden, denn in der ersten Stelle wird offenbar nur eine Kontraktsklage ad rescindendam venditionem gegeben, und in der zweiten Konstitution ist das von Justinian hier eingeführte neue Recht geradezu in Gegensaß mit der in integr. rest. gestellt, und besteht auch nur einfach darin, daß der suus durch einseitige Willenserklärung sich wieder zu der, durch seine vorgängige Abstention eigentlich für ihn verloren gegangenen, Erbschaft hinziehen kann.

3) Die Wiederherstellung des früheren Rechts oder Zustands muß durch unmittelbares Einschreiten von Seiten des Magistrats geschehen. Neber das Verfahren wird unten näher zu sprechen sein, und hier ist nur so viel zu be=

merken, daß sich durch dieses charakteristische Merkmal die wahre in integr. rest. eben so sehr von denjenigen Fällen unterscheidet, in denen das frühere Rechtsverhältniß ipso jure wieder hergestellt wird, wie z. B. von dem postliminium, als auch von denjenigen, in denen eine wahre gewöhnliche actio zu jenem Zwecke Statt findet. Daraus beweist sich denn auch der, bei den einzelnen hier einschlagenden Restitutionsgründen näher auszuführende, früher freilich allgemein und auch h. z. T. noch oft geläugnete (vgl. z. B. Mühlenbruch §. 158. Not. 5, Schilling, Institt. II. S. 419. Not. h.) Saß, daß die actio quod met. causa, actio doli, actio in factum judicii mutandi causa und actio in factum bei doloser Veräußerung des Schuldners, von der eigentlichen in integr. rest. streng zu scheiden sind; vgl. bes. Schröter in der angef. Abh., Schneider a. a. D.; s. auch Bickell in der Zeitschr. für Necht und Geseßgebung in Kurhessen, Heft I. (1836), S. 121 fgg., Sintenis S. 362. Note 6, Savigny S. 98 fgg., Böcking, Institt. I. S. 592, Pand. I. S. 526, Arndts Lehrb. §. 117. Anm. 3, Wächter S. 835.

Die in integr. rest. ist also die auf den Grund des prätorischen Ediktz durch unmittelbares Einschreiten des Magistrats herbeigeführte Wiederherstellung eines den Rechtprinzipien nach verlorenen Rechts oder Zustands zu dem Zwecke, um das strenge Recht mit der aequitas auszugleichen.

A. Voraussetzungen

1) hinsichtlich des Gegenstands.

a) Vorhandensein einer Läsion.

Burchardi §. 6-8, Savigny §. 318. 319.

S. 176.

Anm. Vor allen Dingen ist zu jeder in integr. rest. eine wirkliche Läsion erforderlich, mag dieselbe übrigens in einem positiven Schaden oder fin einem lucrum cessans bestehen, 1. 7. §. 6. de minorib. (4, 4), 1. 27. ex quib. caus. maj. (4, 6), Burchardi S. 60 fgg., Savigny S. 121 fgg., mag dieselbe gerade das Vermögen betreffen, oder mögen dadurch anderweite Interessen verlett werden, 1. 3. §. 6, 1. 6, 1. 34. §. 1, 1. 35. de minorib., 1. 41. de recept. (4, 8), 1. 2. C. si adv. rem. judic. (2, 27), 1. 8. C. quando appell. non sit. necess. (7, 64). Die herrschende Meinung geht aber ferner noch dahin, daß die Läsion auch nicht ganz unbedeutend sein dürfe. Doch ist dies schon von manchen Aeltern, und unter den Neuern auch wieder von Burchardi S.82 fgg. als Regel geleugnet worden, indem es vielmehr nur in einzelnen, im Geseß besonders hervorgehobenen Ausnahmsfällen auf den Betrag der Läsion ankomme. Allerdings giebt es nun auch kein Gesetz, in welchem allgemein für jede Restitution eine bedeutende Läsion erfordert würde. Bedenkt man aber die Analogie der actio de dolo, 1. 9. §. 5, 1. 10. 11. pr. de dolo (4, 3), und der actio redhibitoria, 1. 54. de contr. emt. (18, 1), l. 1. §. 8, 1. 4. §. 6, 1. 10. §. 2, 1. 11, 1. 48.

§. 8. de aedil. ed. (21, 1), und daß es ganz in der Natur der Dinge liegt, nicht um jeder Kleinigkeit willen Abweichungen vom geltenden Rechte zuzulassen; berücksichtigt man ferner den bekannten Say: minima non curat praetor, und vorzüglich, daß in den einzelnen Fällen, in denen eine bedeutende Läsion erfordert wird, dies durchaus nicht als eine Singularität angeführt wird, 1. 9. §. 1, 1. 49. de minorib., 1. 1. C. si adv. donat. (2, 30), l. 1. C. si adv. fiscum. (2, 37): so muß man doch wohl der herrschenden Lehre beistimmen. Daß in einigen Fällen ein sehr bedeutender Schaden verlangt wird, ist freilich eine Singularität, und wird als solche in den Geseßen bemerkt, nämlich wenn vom Schuldner Restitution gegen den schon geschehenen Verkauf eines Pfandes gesucht wird, 1. 9. pr. de minor., 1. 1. C. si advers. vendit. pign. (2, 29), l. 3. C. si adv. fisc. und wenn ein Volljähriger gegen die Antretung einer damnosa hereditas restituirt zu werden verlangt, Gai. II. 163. §. 5. 6. J. de hered. qualit. (2, 19). Wie aber daraus, daß dieses als singulär in den Geseßen angedeutet wird, von Burchardi gefolgert werden kann, daß es als Regel auf den Betrag der Läsion nicht ankomme, ist schwer einzusehen. Uebrigens hat Burchardi selbst mit Recht bemerkt, daß man sich für seine Meinung nicht auf die gewöhnlich dafür angeführte 1. 4. de integr. rest. (4, 1) berufen dürfte, denn Kallistratus will offenbar nur sagen: die Verlegung, um deren Willen man Restitution nachsuche, dürfe nicht um vieles kleiner sein, als der Schaden, der durch die Restitution dem Gegner erwachsen würde. Ueber die Frage, ob jene Verleßung an sich unbedeutend sein dürfe, wird also gar nicht entschieden; vgl. auch Mühlenbruch, Lehrb. §. 159. Note 1, Sintenis, Zivilr. §. 36. Note 42, Puchta, Vorles. I. §. 101, Steinberger S. 297 fgg., Staedtler p. 10 sqq.

b) Vorhandensein einer justa causa.

§. 177.

Ulp. 1. 1. de integr. rest.: Utilitas hujus tituli non eget commendatione; ipse enim se ostendit. Nam sub hoc titulo plurifariam praetor nominibus vel lapsis, vel circumscriptis subvenit: sive metu, sive calliditate, sive aetate, sive absentia inciderunt in captionem, [Paul. 1. 2. eod.]: sive per status mutationem, aut justum errorem. Vgl. Paul. R. S. 1. 7. 2: Integri restitutionem praetor tribuit ex his causis, quae per metum, dolum, et status permutationem et justum errorem et absentiam necessariam et infirmitatem aetatis gesta esse dicuntur.

Anm. Ulpian und Paulus führen in den abgedruckten Stellen sechs Restitutionsgründe an, und gewiß müssen wir auch dabei stehen bleiben, wenn man nur der absentia die durch die generalis clausula gleichgestellten anderweiten äußern Hindernisse anreiht. Doch aber will v. Schröter in der angeführten Abhandlung eine wahre in integr. rest. auch noch in andren Fällen annehmen, und zwar:

1) bei dem SC. Vellejanum. Sei nämlich der Schuldner durch die privative Interzession einer Frau liberirt worden, und diese berufe sich später auf das SCtum, so ertheile der Prätor dem Kreditor gegen die Liberation seines ursprünglichen Schuldners in integr. rest., die darin bestehe, daß er die Intercession causa cognita vermittelst Dekrets reszindire, und zugleich dem Gläubiger die durch jene aufgehobene Klage gegen den Hauptschuldner von Neuem zusichere, Schröter S. 442 fgg. In den von Schröter hierfür angeführten Geseßen, 1. 12. de minor. (4, 4); 1. 8. §. 7-14, 1. 13. §. 2, l. 14, l. 16. §. 1, 1. 32. §. 5. ad SC. Vellej. (16, 1), l. 8, l. 16. C. ad SC. Vellej. (4, 29) ist aber weder von einer causae cognitio, noch von einem Dekret des Prätors die Nede, soudern es wird da nur eine actio restitutoria oder rescissoria angeführt, und es heißt da blos: rescissa intercessione in dominum restituenda actio est, woraus doch gewiß nicht auf eine eigentliche in integr. restit. zu schließen ist. Vielmehr spricht dagegen, daß Paulus und Ulpian bei der allgemeinen Aufführung der Nestit. Gründe davon schweigen, daß diese actio restitutoria perpetua ist, 1. 10. ad SC. Vellej., daß sie keineswegs nur subsidiär zusteht, wie dies doch bei eigentlicher in integr. rest. allerdings der Fall sein müßte, 1. 8. §. 13. eod. und daß die Restitution der Klage aus dem SCtum als auf dem jus commune beruhend angeführt wird, 1. 12. de minorib., s. auch Schneider S. 247 fgg.

2) Schröter S. 127. 131. nimmt auch eine besondre in integr. rest. wegen verhinderten Erscheinens vor Gericht an;l dieselbe schließe sich an die Bestimmung des Edifts: de eo, per quem factum erit, quo minus quis in judicio sistat. (Dig. II. 10), so daß mit der aus diesem Edikt hervorgehenden actio in factum auf Schadenersaß die in integr. rest. elektiv konkurrire. Die hierfür angeführten Geseze beweisen aber die Eristenz einer solchen besondren Restit. nicht, denn in 1. 7. pr. de integr. rest. und in 1. 3. §. 1. de eo per quem factum erit ist gewiß nur von der in integr. rest. propter absentiam die Rede, sofern man nur den weitern juristischen Begriff dieser causa nicht aus den Augen verliert, und in 1. 7. §. 1. de in integr. rest. ist nur eine Anwendung von der restitutio propter dolum enthalten; s. auch Schneider S. 263 fgg.

3) Endlich statuirt von Schröter S. 131 fgg. auch eine eigne in integr. rest. wegen Veräußerungen in fraudem creditorum. In den auf uns gekommenen Bestimmungen des Prätor. Edikts über dergl. Veräußerungen kommt sicher keine in integr. rest. vor, denn: a) in 1. 1. quae in fraud. creditor. facta sunt (42. 8) ist nur die Zusicherung der actio Pauliana enthalten. Dies ist aber, wenn man nur den obigen Begriff von restitutio festhält, keine in integr. restit., sondern nur eine gewöhnliche actio in personam, die auf Wiederherstellung des früheren Zustands und resp. auf Schadenersaß geht, und bei der alles Charakteristische der eigentlichen Restitution fehlt. Für das Gegentheil kann man sich auch nicht auf 1. 10. §. 22. eod. berufen, denn Ulpian sagt hier nur, daß vermittelst dieser Klage Alles wieder in den vorigen Zustand verseßt werden müsse, Sachen wie Obligationen, aber keineswegs behauptet er, daß die Gewährung dieser actio eine in integr. rest. sei. -- b) Eine zweite Stelle, nämlich 1. 10. eod., enthält ohne Zweifel nur die formula für das interd. fraudatorium, in dessen Ertheilung natürlich eben so wenig, wie bei der actio Paul. eine

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