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während wenn er am 27. Februar eines gemeinen Jahres den Besiß erwarb, und der Endpunkt in ein Schaltjahr fällt, die Verjährungszeit erst mit dem Anfang des 27. Februar abgelaufen ist.

3) Hat Jemand am 25. Februar Morgens ein Geschäft abgeschlossen, und das 30. Jahr ist ein Schaltjahr, so kann noch am ganzen 25. Februar die Klagenverjährung unterbrochen werden; wenn dagegen die Klage am 25. Februar eines Schaltjahrs erworben ist, so ist die Verjährung derselben schon mit dem Ablauf des 23. Febr. im 30. Jahre vollendet.

IV. Von der eben entwickelten Regel gibt es aber eine Ausnahme, auf welche Marcellus in T. 3. a. E. hinweis't. Während nämlich der Jurist im Anfang der Stelle die Regel, daß der Schalttag nicht als selbständiger Tag zu behandeln ist, in einer Reihe von Beispielen in Anwendung bringt (tempus judicati, Prozeßverjährung, Usukapion, Klagenverjährung), wird zuleht ein Fall der lex commissoria behandelt („ut, nisi in XXX. diebus pretium esset solutum, inemtus esset fundus"), und dabei die Anwendbarkeit jener Regel in Abrede gestellt, so daß hier allerdings auch der Schalttag als selbständiger Tag angesehen, und folglich als einer der 30 Tage mitgezählt werden muß. Gewöhnlich wird diese Ausnahme dahin generalisirt, daß, wenn ein Zeitraum nach Tagen bestimmt sei, der Schalttag mitgerechnet werden müsse, während bei einer Rechnung nach Monaten oder Jahren die obige Regel eintrete, vgl. die zahlreichen Zitate bei Gröning p. 32 sqq., aber diese Meinung wird schon dadurch widerlegt, daß eines der Beispiele, in denen die Regel unzweifelhafte Anwendung findet, nämlich das tempus judicati, ein nach Tagen bestimmter Zeitraum ist (XXX dies). Gewiß richtiger ist daher die, neuerlich besonders von Savigny S. 469 fgg. und Gröning p. 32 sqq. vertheidigte Meinung, wornach zwischen geseßlichen und vertagsmäßigen Zeiträumen unterschieden werden muß; bei den erstren (denen doch wohl auch die richterlichen Fristen gleichzustellen sind), mögen sie nach Tagen, Monaten oder Jahren bestimmt sein, wird der Schalttag nicht als selbständiger Tag behandelt; bei den leztren dagegen verhält sich dies anders, wenigstens, wenn die Frist nach Tagen oder Zeit-Monaten bestimmt ist, während freilich, wenn der Zeitraum nach Kalender-Monaten oder nach Jahren bemessen ist, auch bei vertragsmäßigen Fristen der Schalttag nicht mitgezählt werden darf; vgl. Gröning p. 33 sqq.

Achtes Kapitel.

Vom Besite.

Dig. XLI. 2. de acquirenda vel amittenda possessione; Cod. VII. 32. de acquirenda et retinenda possessione. —v. Savigny, das Recht des Besizes. Gieß. 1803. 6te Aufl. 1837. (wo sich auch in der Einl. S. XV—LXXII. eine sorgfältige Uebersicht über die fast überreiche und doch im Ganzen sehr ungenügende Literatur dieser Lehre bis zum Jahr 1836 findet); v. Tigerström, die bonae fidei possessio oder das Recht des Besizes. Berlin 1836; Koeppe, zur Lehre vom Besiz. Berlin 1839; Koch, die Lehre vom Besiz nach preuß. Rechte mit Rücksicht auf das gem. Recht. 2te Aufl. Breslau 1839; Darstellung der Lehre vom Besit, als Kritik dez v. Sa= vigny'schen Buches, von einem preußischen Juristen. Berlin 1840; Pfeiffer, was ist und gilt im röm. Rechte der Besiz? eine Abh. gerichtet gegen die v. Savignysche Doktrin über das Recht des Besizes. Tüb. 1840; Bruns, das Recht des Besißes im Mittelalter und in der Gegenwart. Tüb. 1848; Molitor, la possession, la revendication la Publicienne et les servitudes en droit Romain. Gand 1857. p. 1-154; v. Zielonacki, der Besitz nach dem röm. Rechte. Berl. 1854; Lenz, das Recht des Besizes und seine Grundlagen. Berl. 1860. Vgl. auch Kierulff, Theorie des gemeinen Zivilr. I. S. 339 fgg.; Puchta in Weiske,s Rechtsler. II. S. 41 fgg. (auch in Dessen kl. ziv. Schr. Nr. 26. S. 408 fgg.); Ders. Kurs. der Institt. II. §. 224 fgg., Sintenis, prakt. Zivilr. I. §. 42 fgg.

I. Von der rechtlichen Natur des Besizes.

1) Begriff und rechtliche Bedeutung des Besizes. §. 198.

Anm. Ist der Besiß ein Recht? und, wenn er eines ist, zu welcher Klasse von Rechten gehört er? vgl. v. Savigny §. 5. 6, Gans, System des röm. Zivilr. S. 202 fgg., Puchta, im Rhein. Mus. III. S. 289 fgg. (auch in Dess. kl. ziv. Schr. S. 239 fgg., vgl. auch ebendas. S. 259 fgg.), Rudorff, in der Zeitschrift für gesch. Rechtsw. VII. S. 90 fgg., Hasse d. J. im Rhein. Mus. VI. S. 184 fgg., v. Thaden, Untersuchungen über den Begriff des röm. Interdikten-Besizes und dessen Klassifikation im Rechtssystem. Hamb. 1833, v. Meysenbug, Servius. 1. Heft. Berl. 1834. S. 113 fgg., Huschke, über die Stelle des Varro von den Liciniern; nebst einer Zugabe über Fest. v. Possessiones und Possessio. Heidelb. 1835. S. 104 fgg., Mühlenbruch, Zession. 3te Auflage. S. 5 fgg. in der Note, Savigny, Zusaß in der 6ten Auflage. S. 40 fgg., Gans, über die Grundlage des Besiyes. Berl. 1839, Schaaf, Ganz Kritik gegen Herrn v. Savigny, Berl. 1839, Huschke, in Richter's krit. Jahrb. Bd. V. (1839) S. 299 fgg., Schmidt, das possess. Klagrecht des jur. Besißes. Gießen 1838. S. 8 fgg., Tigerström im ziv. Arch. XXII. 3, Schaffrath, prakt. Abh. S. 225 fgg., Pfeiffer a. a. D. Vorwort S. X fgg., Bruns a. a. D. S. 17 fgg. S. 385 fgg. S. 414 fgg. S. 487 fgg., Molitor 1. c. p. 15 sqq., Zielonaci S. 31 fgg., Lenz a. a. D. S. 82 fgg., Schmidt, über den Begriff des Besißes nach röm. Recht. Dorpat 1860.

2) Terminologieen des römischen Rechts.

S. 199.

Anm. Hier tritt uns als die entscheidende Frage die entgegen: welche Begriffe verbanden die Römer mit den Worten possessio civilis und naturalis? Ueber die frühern Ansichten siche v. Savigny a. a. D. §. 10. und vgl. auch Bruns a. a. D. S. 106 fgg. S. 353 fgg. S. 369 fgg. S. 388. Savigny selbst stellt §. 7. folgende Säße auf: Possessio civilis ist ausschließlich der Besitz, welcher zur Usukapion führt, possessio naturalis aber der Besit, dem diese Wirkung abgeht. Diese possessio naturalis fann aber entweder so beschaffen sein, daß sie Interdikte hervorbringt, und dann heißt sie auch possessio (per eminent.), oder es fehlt ihr auch diese Wirkung, und dann ist es possessio naturalis im engern und gewöhnlichern Sinn. Civiliter non possidere hat gleichfalls eine doppelte Bedeutung, indem dadurch bald die Negation des Zivilbesißes, bald die Negation alles Besißes aus zivilistischen Gründen ausgedrückt werden soll. Diese Ideen Savigny's sind denn auch von der Mehrzahl der neueren Zuristen angenommen, und neuerlich wieder sehr ausführlich von Thon im Rhein. Mus. IV. S. 95 fgg. vertheidigt worden, vgl. auch Puchta, de civili possessione. Lips. 1839 (auch in Dess. kl. ziv. Schr. S. 398 fgg.), Molitor, p. 8 sqq. Dagegen aber zirkulirt schon seit geraumer Zeit ein ungedruckter Aufsaß von Erb, dessen Ansichten auch mehrere Neuere gefolgt sind,

vgl. Gans, Scholien zu Gaius S. 267, Comes de Reisach, de antiqua jur. Rom. regula: nemo sibi caus. poss. mut. pot. Landsh. 1821. not. 4, Johannsen, Begriffs-Bestimmungen. Heft I. Heidelberg 1831, und ausführliche Begründungen derselben haben gegeben Thibaut im ziv. Arch. XVIII. S. 317 fgg., XXIII. S. 167 fgg., Kierulff, Theorie I. S. 346 fgg. Note*), Warnkönig im ziv. Archiv XX. S. 178 fgg., Pfeiffer a. a. D. S. 4 fgg., Sintenis, prakt. Zivilr. I. S. 447 fgg. Note 23 und 24, Zielonacki S. 54 fgg. Erb's dem Resultate nach nicht neue Theorie geht dahin, daß poss. civilis nicht blog den Usukapions, sondern auch den Interdikten-Besitz bezeichne, und daß also poss. naturalis und das civiliter non possidere, nicht, wie Savigny will, in zweifachem Sinn, sondern immer nur in der einen bestimmten Bedeutung genommen werden könne, daß damit keine Interdikte verbunden seien. Die sorgfältige Betrachtung unserer Quellen führt aber wohl zu dem Resultate, daß man sich keiner dieser beiden Theorieen unbedingt anschließen kann, sondern die Begriffe so bestimmen muß: Poss. civilis ist dann vorhanden, wenn Jemand die Detention verbunden mit dem animus domini hat, possessor naturalis ist aber derjenige, welcher zwar detinirt, aber diesen animus entweder wirklich nicht hat, oder darum nicht haben darf, weil die besessene Sache extra commercium, oder der Besizer selbst des Eigenthums unfähig ist, oder der Besit aus einem zivilrechtlich nichtigen Rechtsgeschäft abgeleitet wird. In diesen leßten Fällen kann zwar faktisch der animus domini vorhanden sein, aber in den Augen des Geseßes ist er nicht vorhanden, und nur eine poss. naturalis, als eine reine res facti, quae jure civili infirmari non potest, l. 1. §. 4. de poss. (41, 2), kann hier angenommen werden; vgl. auch Burchardi im ziv. Arch. XX. S. 14 fgg. und Lehrbuch des röm. Rechts. Bd. II. §. 151. S. 371 fgg., Roßhirt, Zivilr. II. §. 218, Bruns a. a. D. S. 20 fgg., Brinz, Lehrbuch S. 76 fgg. Die nähere Begründung dieser, von Savigny's wie von Erb's Theorie gleich sehr abweichenden Meinung, und die Widerlegung jener anderen Ansichten kann in folgende Säße zusammengefaßt werden:

1) Savigny geht davon aus, daß unter den Wirkungen der possessio die Ufukapion die einzige sei, welche aus dem eigentlichen Zivilrecht hervorgehe, und daß eben darum auch nur die zur Ujukapion führende poss. eine civilis habe genannt werden können. Offenbar aber nimmt hier Savigny das Wort civile in einem Sinn, den es zwar wohl im Gegensaß zum jus honorarium, nicht aber auch zum jus naturale hat. Hier nämlich bezeichnet es alles, nicht aus dem jus gentium, sondern dem individuellen römischen Recht Hervorgehende, mag nun das besondere gesetzgeberische Organ sein, welches es immerhin will, so daß auch das Prätorische Recht dem jus civile in diesem Sinne angehört. Geht man hiervon aus, und bedenkt man, daß wirklich jeder mit dem animus domini verbundene Besiß, aber auch nur dieser, solche positivrechtliche Folgen hervorbringt (denn auf der einen Seite ist ohne solchen Besiß Usukapion ungedenkbar, und auf der anderen Seite bringt jeder Eigenthumsbesiß, aber auch nur ein solcher, das Necht zu den, doch gewiß nicht dem jus gentium angehörenden possessorischen Interdikten hervor), so läßt sich doch wohl nicht in Abrede stellen, daß schon von vorne herein die größte Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß der Ausdruck poss.

civilis sich auf jeden, mit dem animus domini verbundenen Besißz beziehe. Daß das spätere Recht doch in einigen Fällen, in denen dieser animus fehlte, aus besonderen Gründen die Interdikte zuließ, konnte den einmal firirten Sprachgebrauch nicht ändern, indem eine solche Aenderung der römischen Sitte widerstrebt, und in der That war sie auch um so weniger nöthig, als in jenen Fällen die Interdikte nicht als aus eigenem Rechte des Besißers hervorgehend, sondern als aus dem Rechte des Eigenthums-Besizers abgeleitet erscheinen (siehe §. 200. Aum. 1).

2) Hiermit stimmen auch vollkommen die Quellenzeugnisse überein, denn nicht nur, daß in den bei weitem meisten Stellen, wo die possessio naturalis erwähnt wird, ganz augenscheinlich die blose Detention ohne den animus rem sibi habendi gemeint ist, vgl. z. B. 1. 3. §. 3. §. 13. de poss. (41, 2), 1 38. §. 10. de usur. (22. 1), l. 38. §. 7. de V. O. (45, 1) u. s. w., so wird auch die angedeutete Terminologie auf das Bestimmteste ausgesprochen in Synops. Basil. edid. Leuncl. p. 431: Νομή ἐστι φυσικῶς ἡ τοῦ πράγματος κατοχή, κατά δε τους νόμους νομή ἐστι ψυχή δεοπόζοντος κατοχή. gl. aud) Theophil. III. 29. §. 2. und IV. 15. §. 5, wo es zuerst heißt, daß man auch durch Andere besißen könne, z. B. den Pachter, Miether, Depositar und Kommodatar, und bierauf folgen bam bie Borte: ἐκείνων γὰρ κατεχόντων φυσικῶς. ἐγὼ τῷ νόμῳ νέμομαι. Folgende Stellen bedürfen aber noch einer besonderen Betrachtung: a) L. 3. §. 15. ad exhibend. (10, 4): Sciendum est, adversus possessorem hac actione agendum non solum eum, qui civiliter, sed et eum, qui naturaliter incumbat possessioni. Denique creditorem, qui pignori rem accepit, ad exhibendum teneri placet. - Thibaut, Kierulff, Pfeifer nehmen an, das denique vermittele hier den Uebergang zu einem neuen Saze, und übersehen demgemäß: übrigens findet die Klage gegen den Pfandgläubiger unbezweifelt Statt. Man muß aber mit Savigny und Thon annehmen, daß in den Worten denique creditorem u. s. w. eine Folgerung aus dem vorhergehenden Saße, und also ein Beleg für die Meinung enthalten sei, daß der Faustpfandgläubiger nur eine possessio naturalis habe, denn wenn auch denique nicht mit: zum Beispiel, wie Savigny will, überseßt werden kann, so ist es doch offenbar soviel, wie: demnach oder folglich, s. auch Basil. XV. 4. 3. §. 13. Daß also hierdurch die Erb'sche Theorie, wornach der Pfandgläubiger nothwendig eine poss. civilis haben müßte, untergraben wird, scheint unzweifelhaft, aber eben so wenig kann auch Savigny aus dieser Stelle seine Theorie ableiten; denn auf einer petitio principii beruht es, wenn er daraus, daß der Pfandgläubiger, obgleich ihm alle Besitzrechte mit einziger Ausnahme der Verjährung zustehen, doch nur possessor naturalis ist, den Schluß machen will, possessio civilis sei nur die, welche zur Usukapion führe. Vielmehr muß man so sagen: da der Pfandgläubiger nicht den animus domini hat, so ist er blos possessor naturalis, obwohl er ausnahmsweise Interdikte hat. Der richtige Begriff von poss. civilis geht aber auch noch in anderer Weise aus dieser Stelle hervor, denn, wenn da der Jurist sagt: die actio ad exhibendum könne nicht nur gegen den possessor civilis, sondern auch gegen den naturalis angestellt werden, so kann man hier unmöglich unter poss. civilis den Ulsukapions-Besiz

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