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d) . g. peculium adventitium.

Cod. VI. 60. de bonis maternis et materni generis; VI. 61. de bonis, quae liberis in potestate patris constitutis ex matrimonio vel alias adquiruntur, et eorum administratione. Scipio Gentilis liber de bonis maternis et adventitiis; in opp. tom. II., besonders Marezoll, Revision der Lehre von den s. g. Adventitien. In Gießer Zeitschr. VIII. S. 58 fag., S. 242 fgg., S. 362 fgg. S. auch Hugo oben §. 232 cit.

a) S. g. pec. adv. regulare.

§. 236.

Vgl. Lauterbach de usufruct. paterno in diss. acad. tom. III. no. 140; Fromann de administrat. adventitior. legitima in ejusd. Volum. disput. jurid. Tüb. 1682. no. 16.

Justinian. 1. 6. pr. C. de bonis quae liber.: Cum oportet similem providentiam tam patribus quam liberis deferri, invenimus autem in veteris juris observatione multas esse res, quae extrinsecus ad filiosfamilias veniunt, et minime patribus acquiruntur, quemadmodum in maternis bonis, vel quae ex maritali lucro ad eos perveniunt, ita et in his, quae ex aliis causis filiisfamilias acquiruntur, certam introducimus definitionem. Si quis itaque filiusfamilias vel patris sui vel avi vel proavi in potestate constitutus, aliquid sibi acquisierit, non ex ejus substantia, cujus in potestate sit, sed ab aliis quibuscunque causis, quae ex liberalitate fortunae vel laboribus suis ad eum perveniant: eas suis parentibus non in plenum, sicut antea fuerat sancitum, sed usque ad usumfructum solum acquirat, et eorum ususfructus quidem apud patrem vel avum vel proavum, quorum in sacris sit constitutus, permaneat, dominium autem filiisfamilias inhaereat ad exemplum tam maternarum, quam ex nuptialibus causis filiisfamilias acquisitarum rerum. Sic etenim et parenti nihil derogabitur, usumfructum rerum possidenti, et filii non lugebunt, quae ex suis laboribus sibi possessa sunt, ad alios transferenda aspicientes, vel extraneos, vel ad fratres suos, quod etiam gravius multis esse videtur; exceptis castrensibus peculiis, quorum nec usumfructum patrem vel avum vel proavum habere veteres leges concedunt; in his etenim nil innovamus, sed vetera jura intacta servamus, eodem observando etiam in his peculiis, quae quasi castrensia peculia ad

instar castrensis peculii accesserunt. Cf. 1. 8. pr. eod. §. 1. J. f. per quas person. (2, 9).

Anm. 1. Wenn man h. z. T. das s. g. pec. adventit. sehr gewöhnlich rein negativ dahin bestimmt, daß es jeden Erwerb des Kindes befasse, der nicht zu dem pecul. castrense, quasi castrense oder profectitium gehöre, so läßt sich dies doch schwerlich rechtfertigen, denn gewiß muß man noch Alles ausscheiden, was vermöge geseglicher Vorschrift aus des Vaters Vermögen an das Hausfind fällt, wie z. B. die lucra nuptialia, welche der Vater bei einer zweiten Heirath an die Kinder der Proprietät nach verliert, und die Dos, welche der Mann etwa bei erfolgter Scheidung oder auch sonst nur dem Nießbrauch nach lukrirt, während die Proprietät den Kindern zufällt. Daß man in solchen Fällen so allgemein ein pecul. adventit. annimmt, rührt wohl gewiß nur aus einer zufälligen Aehnlichkeit her, indem hier ebenfalls der Nießbrauch dem Vater, die Proprietät den Kindern gehört. Hält man sich an die Beschreibung der Adventitien, welche uns Justinian in der Kardinalstelle, nämlich in 1. 6. pr. C. de bonis quae liber. giebt, so sieht man leicht, daß keins der angeführten Merkmale auf jene Fälle paßt, und man muß also hier um so bestimmter die Qualität eines pecul. advent. in Abrede stellen, als sich jene Vermögens-Verhältnisse ganz auf dieselbe Weise gestalten, wenn auch der Sohn nicht in einer patria potestas steht. Daß man aber solche Erwerbungen des Hauskindes überhaupt nicht als Pekulium, und namentlich nicht als pecul. advent. betrachtet, führt auch zu der praktisch wichtigen Folge, daß man das eigenthümliche Recht dieses lehteren hierauf gewiß nicht anwenden darf, wie denn namentlich mit dem Aufhören der väterlichen Gewalt nicht auch der Nießbrauch des Vaters erlöscht, und wenn das Hauskind in Adoption gegeben wird, der Nießbrauch nicht an den pater adoptans übergeht, welches Beides sich, wenn es wahres Pekulium wäre, anders verhalten würde (s. Anm. 3). Das peculium adventitium ist also hiernach vielmehr so zu definiren, daß es jeder VermögensErwerb eines Hauskindes ist, der nicht ex patris substantia ihm zufällt, und nicht zum pecul. castr. oder quasi-castr. gehört; vgl. auch Marezoll S. 217 fgg. Einige Punkte sind noch besonders zu berühren:

1) Wenn der Sohn etwas von Anderen erwirbt, aber mit Rücksicht auf den Vater und um des Vaters Willen, so nehmen Viele an, dies werde peculium profectitium, und berufen sich dafür auf mehrere Pandekten-Stellen, 1. 21. 22. de usufr. (7, 1), l. 19. §. 1. de pecul. (15, 1), 1. 10. §. 6. de vulg. et pup. subst. (28, 6), l. 45. §. 4. de acqu. v. om. hered. (29, 2). Aber gewiß mit Recht erklären sich jetzt die Meisten gegen diese Ansicht, denn diese Stellen gehören offenbar nicht hierher, da sie nur entscheiden, daß das, was ein Sklave contemplatione domini erwerbe, dem Herrn erworben werde, sollte auch der Sklave etwa im Nießbrauche eines Anderen stehen. Daß daraus keine Regel für unseren Fall gemacht werden kann, leuchtet von selbst ein, und eben so wenig beweist auch der §. 1. J. per quas person. (2, 9), denn wenn da das quod ex patris occasione profectum est zum Pekulium profektitium gerechnet wird, so wollen hier die Worte ex patris occasione offenbar nur dasselbe sagen, was

unmittelbar vorher durch: ex re patris ausgedrückt wurde, wie schon das ad patrem reverti beweist. Bedenkt man, daß die Definition des pecul. advent., welche Justinian in 1. 6. cit. giebt, ganz auf das paßt, was Dritte occasione patris dem Sohne geben, und scheidet man nur hiervon den Fall aus, wenn dem Sohne etwas gerade für den Vater Bestimmtes nur eingehändiget wird, so kann es wohl nicht bezweifelt werden, daß hier ein Fall des pecul. advent. vorliege, Marezoll S. 264 fgg.

2) Justinian in 1. 6. C. cit. sagt ausdrücklich, daß auch das zum pecul. advent. gehören solle, was der Sohn laboribus suis erwerbe. Gewiß kann aber dies, wie man jetzt auch allgemein zugiebt, nicht auf solche Handlungen des Kindes bezogen werden, welche dasselbe in unmittelbarer Beziehung auf das väterliche Vermögen, oder vermöge Auftrags und Befehls des Vaters vornimmt (f. g. häusliche Dienste); sondern nur auf solche Handlungen, welche ohne väterlichen Fond und nicht für den Vater vorgenommen werden, z. B. wenn der Sohn mit erborgtem Gelde ein Geschäft treibt, oder wenn er durch seine Dienstleistungen, 3. B. Unterricht u. dgl. etwas erwirbt.

3) Insbesondere gestritten hat man auch noch über die s. g. Pathengeschenke (pecunia lustrica), d. h. im eigentlichen Sinne des Wortes diejenigen Geschenke, welche der Pathe unmittelbar bei der Taushandlung zu machen pflegt. Hier ist soviel gewiß, daß wenn der Pathe selbst ausdrücklich oder stillschweigend, etwa durch die Natur des Geschenkes, bestimmte, für wen die Gaben bestimmt seien, für die Aeltern oder für das Kind, sich Alles einfach hiernach entscheidet. Fehlt es aber an einer solchen Bestimmung, und hat sich auch nicht etwa eine feste partikuläre Gewohnheit für das Eine oder Andere gebildet, so muß man wohl allerdings präsumiren, daß die Pathengeschenke für die Aeltern des Täuflings bestimmt seien, denn sie waren, wie sich geschichtlich nachweisen läßt, ursprünglich dazu bestimmt, die nicht unbedeutenden Kosten der Taushandlung decken zu helfen, vgl. Marezoll S. 276 fgg.

Anm. 2. Ueber die bei dem pecul. advent. regulare eintretenden Rechtsverhältnisse vgl. Marezoll S. 285 fgg., S. 362 fgg. Einige Punkte find hier besonders hervorzuheben:

1) Man lehrt sehr gewöhnlich, der Vater habe bei seiner Administration omnem diligentiam zu prästiren, 1. 1. C. de bon. matr., sei aber deßungeachtet von aller und jeder Rechnungsablage frei, und dürfe niemals von dem Kinde zur Verantwortung gezogen werden, 1. 6. §. 2., 1. 8. §. 4. C. de bon. quae lib. Offenbar aber sind beide Säße schlechthin unverträglich, und man muß nothwendig die beiden leztern Geseze blos von denjenigen Adventitien verstehen, welche erst durch Justinian diese Eigenschaft erhalten haben. Bei diesen, aber auch nur bei diesen, tritt allerdings ein blos moralisches Verhältniß auf Treu und Glauben zwischen dem Vater und dem Hauskind ein, so daß eine Verantwortlichkeit des ersteren, und eben damit auch eine juristische Verbindlichkeit zur Prästation der diligentia nicht Statt findet. Anders dagegen verhält es sich bei den Sachen, welche schon vor Justinian die Adventitien-Qualität hatten, den bona materna, materni generis und lucra nuptialia, denn bei diesen soll der Vater in Gemäßheit der 1. 1. cit. allerdings diligentiam prästiren müssen,

woraus von selbst hervorgeht, daß er oder seine Erben nach beendigter väterlicher Gewalt auch zur Rechenschaft gezogen werden können. Daß dieses das wahre Verhältniß jener verschiedenen geseßlichen Bestimmungen sei, und daß man also zwischen den verschiedenen Arten der Adventitien unterscheiden müsse, geht mit voller Evidenz aus der Ausdrucksweise der 1. 6. §. 2. cit. hervor, denn während in §. 1. gesagt ist, daß bei den neuen Adventitien in successione quidem" ganz dasselbe Recht gelten solle, wie bei den res maternae und nuptiales, fährt der Kaiser in §. 2. fort: non autem hypothecam filii sperare audeant, nec ratiocinia ei super administratione inferre, woraus doch gewißz klar genug hervorgeht, daß hier etwas von dem Rechte der res nuptiales et maternae Verschiedenes bestimmt werden soll, vgl. auch Schol. ad Basil. XLV. 4. fr. 9. (bei Fabr. VI. p. 124, bei Heimb. IV. p. 535); Marezoll S. 388 fgg. Doch sind auch noch viele Neuere a. M., vgl. z. B. Puchta §. 436. Not. f., Sintenis III. §. 141. Not. 33.

2) So sehr frei und unbeschränkt auch die Verwaltung des Vaters sonst ist, so ist er doch in einer Beziehung, nämlich in Betreff der Veräußerung auf das Strengste gebunden. Eine solche soll nämlich nach dem klaren Ausspruch der 1. 8. §. 4. 5. C. de bon. quae liber. stets nichtig sein, mit einziger Ausnahme von drei Fällen, nämlichh a) wenn auf einem dem Adventitium gemachten Erwerb, wie namentlich einer Erbschaft, Schulden ruhen; b) wenn von einer zu dem adventitium gehörigen Erbschaft Vermächtnisse zu bezahlen sind, und c) wenn sich Sachen vorfinden, die sich nicht wohl halten lassen und deren Besitz mehr zur Last gereicht. Wenn Manche, z. B. Wening, Lehrbuch §. 393. noch den vierten Fall anführen, daß der Vater auch stets dann veräußern dürfe, wenn das mündige Kind seine Zustimmung gebe, so ist dies doch wohl irrig, denn daraus, daß aus 1. 8. §. 5. cit. hervorgeht, daß das Kind mit Einwilligung des Vaters veräußern dürfe, kann gewiß jener Saß nicht abgeleitet werden, um so weniger, da Justinian nach Aufführung jener drei Fälle ausdrücklich hinzufügt, daß tantummodo in praedictis causis eine VeräußerungsBefugniß des Vaters Statt finden solle, vgl. auch Marezoll S. 404 fgg. Tritt nun aber einer jener Ausnahmsfälle ein, so muß der Vater stets filii nomine veräußern, wie dies Justinian mehrmals in 1. 8. §. 4. 5. C. cit. ausdrücklich hervorhebt, und man darf dies um so weniger mit Wening §. 393. Not. s und Anderen m. in Abrede stellen, als nach 1. 1. C. de bon. matern. der Vater dann, wenn er Sachen aus seinem eigenen Vermögen veräußert, stets darthun muß, proprii juris eas res esse, quas donat aut distrahit, woraus denn doch von selbst hervorgeht, daß er dann, wenn er Adventitien veräußert, diese Qualität den Käufern anzeigen, und also filii nomine veräußern muß.

3) Es ist eine sehr gewöhnliche Behauptung, daß wenn der Vater Adventitien-Prozesse führe, er dabei an den Konsens des mündigen Hauskindes gebunden sei. Für eine Art der Adventitien, nämlich die bona materna, sagt Konstantin geradezu das Gegentheil 1. 1. de bon. matern., denn darnach soll der Vater litem inferentibus resistere atque omnia ita agere, tamquam solidum perfectumque dominium ei adquisitum fuisset. Aber auch bei den übrigen Arten der Adventitien würde sich jener angebliche Konsens

schlecht vertragen, indem Justinian dabei dem Vater plenissimam potestatem utendi, fruendi et gubernandi einräumt, und erklärt, das Hauskind dürfe fich's auf keinen Fall herausnehmen, vetare patrem, gubernare quomodo voluerit, 1. 6. §. 2. C. de bon. quae liber. Die einzige Stelle, die man für die angebliche Nothwendigkeit jenes Konsenses anführt, und anführen kann, ist die 1. 8. §. 3. C. eod., aber hier ist blos von Erbschaftsklagen die Nede, und hierbei erklärt sich auch die Nothwendigkeit einer Einwilligung von Seiten des Sohnes sehr einfach, da diese Klagen in der That nur die Realisirung des Erwerbes bilden, also gewissermaßen noch selbst zum Erwerb der Erbschaft gehören, und zum Erwerb von Adventitien-Sachen allerdings der Konsens des Sohnes erforderlich ist. Offenbar aber läßt sich daraus kein Schluß auf solche Prozesse ziehn, die sich als zur Verwaltung schon völlig erworbener Adventitien gehörig herausstellen; vgl. bes. Marezoll S. 372 fgg.

4) Betrachtet man noch insbesondere die Rechte des Sohnes an dem pecul. adventit. regulare, so reduziren sich diese in der That darauf, daß er die sichere Aussicht auf den dereinstigen vollen Erwerb desselben nach aufgelöster väterlicher Gewalt hat, wozu nur noch das spezielle Recht kommt, daß er mit Einwilligung seines Vaters Veräußerungen daran vornehmen kann, 1. 8. §. 5. C. de bon. quae liber., was aber doch auf Veräußerungen unter Lebenden beschränkt werden muß, denn mortis causa fann er darüber auf keine Weise disponiren, selbst nicht einmal durch eine mort. causa donatio, über welchen, freilich bestrittenen Punkt aber noch näher im Erbrechte geredet werden muß (§. 428. Anm.)

Anm. 3. Die Frage, wie der väterliche Nießbrauch an den s. g Adventitien verloren gehe, ist nicht ganz unbestritten; vgl. bes. die sehr ausführliche Abhandlung von Marezoll in der Gießer Zeitschrift. XIII. 9. Da dieser Nießbrauch offenbar lediglich Ausfluß der väterlichen Gewalt ist, so bringt es die Konsequenz mit sich, daß derselbe überall dann erlöscht, wenn die väterliche Gewalt aus irgend einem Grunde aufhört; und in der That ist dies denn auch das unverkennbare Prinzip des römischen Rechts, von welchem nur einige singuläre Ausnahmen vorkommen, nämlich, wenn die väterliche Gewalt durch Emanzipation aufgelöst wird, indem hier dem Vater als praemium emancipationis die Hälfte des Nießbrauchs verbleiben soll, 1. 6. §. 3. C. de bonis quae liberis (6, 61), §. 2. J. per quas person. nob. acquirit. (2, 9), Marezoll a. a. D. S. 190 fgg., und wenn das Hauskind mit Hinterlassung solcher Erben verstirbt, welche den Vater vom Erbrechte ausschließen, indem hier als Entschädigung für das dem Vater nicht vergönnte Erbrecht demselben der lebenslängliche Nießbrauch verbleiben soll, 1. 3. 4. 6. §. 1. C. de bonis quae liber. Nov. 118. c. 1, vgl. unten §. 409. Anm. bei IV. 1. und §. 416. Anm. 3. Wendet man dieses Prinzip auf den Fall an, wenn das Hauskind in eine plena adoptio gegeben wird, so kann man offenbar nur sagen, daß auch hier der Nießbrauch für den leiblichen Vater erlöschen, und auf den Adoptivvater, als den jezigen Inhaber der väterlichen Gewalt übergehen muß, und dies ist denn auch von jeher von den weit meisten Rechtslehrern unbedenklich angenommen worden. Doch hat auch, namentlich in unsren Tagen, die entgegen

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