Obrázky na stránke
PDF
ePub

S. 292 fgg., Thöl, Volksrecht und Juristenr. Nost. 1846. S. 109 fgg. Vgl. auch Scheurl, Beitr. I. Nr. 4. S. 121 fgg., Boecking, Pand. I. §. 11. geg. E., Keller, Pand. §. 4.

III. Von Verschiedenheit der Rechtsquellen nach Umfang, Inhalt und Wirkung.

A. Vom jus generale et speciale, commune et singulare, universale et particulare.

§. 19.

B. Von leges cogentes et permissivae, leg. dispositivae et prohibitivae.

§. 20.

C. Von leges perfectae, minusquamperfectae et imperfectae.

§. 21.

Theodos. et Valentin. 1. 5. C. de legib. (1, 14): Non dubium est, in legem committere eum, qui verba legis amplexus contra legis nititur voluntatem. Nec poenas insertas legibus evitabit, qui se contra juris sententiam saeva praerogativa verborum fraudulenter excusat. Nullum enim pactum, nullam conventionem, nullum contractum inter eos videri volumus subsecutum, qui contrahunt lege contrahere prohibente. Quod ad omnes etiam legum interpretationes, tam veteres, quam novellas, trahi generaliter imperamus, ut legistatori, quod fieri non vult, tantum prohibuisse sufficiat, ceteraque quasi expressa ex legis liceat voluntate colligere, hoc est, ut ea, quae lege fieri prohibentur, si fuerint facta, non solum inutilia, sed pro infectis etiam habeantur, licet legislator fieri prohibuerit tantum, nec specialiter dixerit, inutile esse debere, quod factum est. Sed et si quid fuerit subsecutum ex eo, vel ob id, quod interdicente lege factum est, illud quoque cassum atque inutile esse praecipimus. Savigny, Syst. IV. S. 549 fgg.

IV. Von der Auslegung der Geseze.

Anm. Ez versteht sich von selbst, daß hier nicht die materiellen Grundfäße der juristischen Hermeneutik entwickelt werden sollen, indem diese vielmehr

den Gegenstand eigener Vorlesungen bilden, die da, wo sie noch gehalten werden, nicht versäumt werden sollten; sondern es sind hier nur die Begriffe der verschiedenen Arten von Auslegung (welches Wort hier in einem weitern Sinne für Ableitung von Rechtsfäßen aus einem gegebenen Geseze, gebraucht wird, ähnlich wie die Römer das Wort interpretatio gebrauchten), deren Ver= hältniß zu einander, und deren rechtliche Statthaftigkeit zu besprechen. Man vgl. übrigens:

Hotomanni Jureconsultus s. liber de optimo genere juris interpretandi. Bas. 1559 und öfter, auch in opp. tom. II. p. 1087 sqq.

Forster interpres. s. de interpretatione juris libri II. Viteb. 1613, auch in Otton. thes. tom. II. p. 945 sqq.

Placcius de Jureconsulto perfecto, s. interpretatione legum. Holm. et Hamb. 1693.

Rapolla de Jureconsulto, sive de ratione discendi interpretandique juris civil. lib. II. Neap. 1726, in's Deutsche überseßt mit Anmerkungen von Griesinger. Stuttgart 1792.

Eckhardi hermeneutica juris. Lip. 1750. edit. 2da c. not. C. Fr. Walchii. Lips. 1779. ed. III. c. not. C. Wilh. Walchii ibid. 1802.

Conradi observat. jur. civ. vol. I. Praeponuntur artis interpretandi praecepta. Marb. 1782.

Wittich, principia et subsidia hermeneuticae juris. Gött. 1799. Thibaut, Theorie der logischen Auslegung des röm. Rechts. Altona 1799. 2te Auflage 1806.

Sammet, Hermeneutik des Rechts. Herausgeg. von Born. Leipzig 1801.
Zachariä, Versuch einer allgem. Hermeneutik des Rechts. Meißen 1805.
Schöman, Handbuch I. S. 65 fgg.

Hufeland, Geist des röm. Rechts. Th. I. Abhandl. 2. S. 1–205.
Mailher de Chassat traité de l'interpretation des loix. Paris 1822.
Lange, Versuch einer Begründungslehre des Rechts. §. 37 fgg.

Clossius, Hermeneutik des röm. Nechts und Einleitung in das corp. jur. civ. im Grundrisse. Leipzig 1831.

Thibaut's juristischer Nachlaß Bd. II. Th. 2. („Hermeneutik und Kritik des röm. Rechts"). Berlin 1842.

Kierulff, Theorie I. S. 18 fgg.
Savigny, System I. S. 206 fgg-

Kriz, Rechtsfälle III. S. 123 fgg.

Schaffrath, Theorie der Auslegung konstitutioneller Geseze. Leipzig 1842.
Wächter, Handbuch des Würtembergischen Privatrechts II. S. 133 fgg.
Krug, die Grundfäße der Geseßauslegung 2. Leipzig 1848.
Unger, System des Oestreichischen Privatrechts I. §. 10. 12 fgg.
Lang, Beiträge zur Hermeneutik des röm. Rechts. Stuttgart 1857.

A. Von der authentischen und der Usual-Interpretation. §. 22.
Bremer in Bekker's Jahrbuch II. S. 241 fgg.

B. Von der doktrinellen Auslegung.

1) Kritif.

S. 23.

Anm. Man versteht unter Kritik überhaupt die Herstellung der Authentizität des Gesetzes, und im Allgemeinen ist es keinem gegründeten Zweifel unterworfen, daß der Richter auch zu praktischen Zwecken zur Anwendung derselben befugt ist, und zwar sowohl zur Anwendung der höhern Kritik, worunter man gewöhnlich Untersuchungen über die Aechtheit des Geseßes im Ganzen versteht (einen andern Sinn hiervon nehmen z. B. Schweppe, Handbuch I. §. 9. und Savigny S. 242 an), als auch der niedern, welche sich mit der Herstellung der ursprünglichen Worte des Geseßes beschäftigt. Im einzelnen aber ist noch hervorzuheben :

1) Wenn die authentische Gesezes-Urkunde selbst noch vorliegt, so ist der Regel nach (vgl. Savigny a. a. D. Unger S. 73) alle Kritik ausgeschlossen, und namentlich also ist dies der Fall bei neuern Gesezen, welche noch in, unter öffentlicher Autorität veranstalteten, Abdrücken vorhanden sind.

2) Wenn aber die authentische Urkunde fehlt, so find kritische Untersuchungen ganz unerläßlich, und namentlich ist dies in vorzüglichem Maaße in Betreff des röm. Rechts wahr. Hierbei muß man von dem Saße ausgehen, daß das röm. Recht nicht etwa in einem bestimmten einzelnen Manuskript bei uns rezipirt worden ist, und daß noch viel weniger eine der vielen nachher veranstalteten Ausgaben als authentischer Tert zu Grunde gelegt werden darf, indem sich dieselben nur als Privatversuche, den handschriftlichen Tert wiederzugeben, herausstellen. Es ist daher absolut verwerflich, wenn in der früheren Praxis nicht selten die Ausgaben von Gothofredus allein beachtet worden sind.

3) Geht man aber von dem eben angedeuteten Grundsaße aus, so ist so viel gewiß, daß unter den vorhandenen verschiedenen Lesarten der Handschriften nach freier Ueberzeugung gewählt werden darf (f. g. wählende Kritik), und auch daran kann nicht gezweifelt werden, daß Versuche, die vorhandenen Handschriften besser zu lesen, als die Editoren es thaten, vollkommen gestattet sein müssen.

4) Gewiß aber darf der Richter auch noch weiter gehen, und selbst eine von allen Handschriften bestätigte Leseart verwerfen, und sich eine neue bilden (1. g. Konjektural-Kritik), wenn nur die beiden Vorausseßungen, welche von ältern Juristen passend necessitas und modestia genannt werden, vorhanden find. Zwar leugnet dies Thibaut, Versuche Theil I. Abh. 16. und logische Auslegung. Ate Auflage. S. 180 fgg., aber er geht dabei von dem durchaus verwerflichen Grundsaße aus, daß die zur Zeit der Rezeption vorhandenen Handschriften des röm. Rechts als authentische Geseßes-Urkunde angenommen worden seien. Vielmehr ist das rezipirt worden, was sich nach wissenschaftlicher Prüfung als der wahre Justinianische Tert herausstellt, und eben so, wie alle gedruckten Ausgaben nicht selten die Handschriften mißverstehen, konnte es auch leicht kommen, daß in allen uns erhaltenen Manuskripten Mißverständnisse und Irrthümer der Abschreiber vorkommen, vgl. Feuerbach. zivil. Versuche. Abh. 3, Hufeland a. a. D. S. 70 fgg., Savigny S. 243 fgg., und später auch, wenigstens

theilweise, Thibaut, Krit. und Herm. §. 63. Um aber hier helfen zu können, ist es Pflicht des Kritikers, sich mit den Eigenthümlichkeiten der Handschriften bekannt zu machen, denn in sehr vielen Fällen kann dadurch auf die einfachste Weise eine in den Handschriften verdorbene Stelle geheilt werden, wovon vielfache Beispiele im Laufe der Vorlesung vorkommen werden. Vorzüglich wird der besonnene Kritiker folgende Punkte in's Auge fassen (vgl. auch Best, ratio emendandi leges. Lips. 1745, Eckhard, herm. jur. §. 46 sqq.):

a) In den ältesten Handschriften kommt entweder gar keine, oder doch eine sehr ungeregelte Interpunktion vor. Wenn nun hierbei die spätern irren, so darf der Richter unbedenklich nachhelfen. So ist z. B. gewiß in 1. 44. de donat. inter vir. et uxor. (24, 1) die Interpunktion so zu ändern, daß hinter die Worte: factae donationis ein Punkt zu sehen, und bei dem bald folgenden Worte scientiae jedes Unterscheidungs-Zeichen wegzulassen ist, vgl. v. Savigny in Zeitschrift für gesch. Nw. I. S. 270 fgg., und in 1. 25. pr. de liberat. leg. (34, 3) muß hinter die Worte: damnas esto non petere statt des Punkts ein Fragezeichen gesetzt werden.

b) In den Handschriften waren Noten und Siglen sehr häufig, die dann später oft falsch aufgelös't wurden. So ist dies z. B. öfter mit den Siglen P. R. gegangen, worunter man Praetor verstand, während populus Romanus gemeint war, vgl. z. B. 1. 7. §. 8. de injur. (47, 10), Ulp. I. 7. XX. 16. XXIV. 28. Eben so ist die Sigle IT., welche eben sowohl item als institutus bedeutet, falsch verstanden worden in Ulp. VI. 2. XX. 6, wo offenbar nach Schilling's richtiger Bemerkung statt institutus gelesen werden muß item. So muß ferner in 1. 8. pr. qui et a quib. (40, 9) statt fideicommissi causa gelesen werden: fraudandorum creditorum causa (F. C. causa), und bei Ulp. VI. 6. statt revera, rei uxoriae (R. V.) u. dgl. m.

c) Nicht selten können verdorbene Stellen einfach dadurch geheilt werden, daß man unrichtig getrennte oder verbundene Wörter auf gehörige Weise liest. So ist es gewiß die einfachste Emendation der 1. 48. de V. O. (45, 1), wenn man statt des handschriftlichen id eo liest ideo; so muß ferner bei Ulp. VI. 13. statt quadriennio nach Hugo's treffender Bemerkung quae triennio gelesen werden, und die verdorbene Stelle in Coll. leg. Rom. et Mos. XVI. 3: quibus bonorum possessionis propter praetoriam actionem non erit necessaria bekommt einen sehr passenden Sinn, wenn man quibus bonorum possessio nisi rel. liest.

d) Eben so, und zwar noch vorzüglich sind auch die sehr häufig vorkommenden Geminationen und daraus leicht entstehenden Irrthümer zu bemerken, wovon viele Beispiele bei Eckhard, herm. jur. §. 61 sqq. angeführt sind, vgl. auch Cramer in Zeitschr. für gesch. Nw. I. Nr. 12.

e) Endlich kamen auch Transpositionen einzelner Worte, Buchstaben oder Sylben vor, und so muß z. B. in 1. 20. de evict. (21, 2) statt ut eo nomine gelesen werden: tu eo nom., und in 1. 52. §. 2. de leg. III. statt quantaecunque pars hodie qu. rhapsodiae u. j. w.

Ein noch ganz vorzüglich zu beachtendes Hilfsmittel für Konjektural-Kritik der Justinianischen Rechtsbücher ist auch die Vergleichung der auf uns gekommenen Bangerow, Pandekten. I.

4

Quellen, aus denen dieselben entlehnt sind, wobei besonders der Theodosianische Koder hervorgehoben werden muß, und die Vergleichung der spätern griechischen Bearbeitungen, namentlich der Basiliken. (Eine nicht ungewöhnliche Korruption des authentischen Tertes besteht namentlich auch darin, daß Negationen fälschlich zugefügt oder weggelassen sind; vgl. Jo. Roberti receptae jur. civ. lectionis libri II. Helmst. 1586. (lib. I. in quo de additis negationib. agitur; lib. II. in quo de detractis negat. agitur), Jauchii meditatt. crit. de negationib. Pand. Flor. Amst. 1728. und dazu Sammet, receptae lectiones ad Jauchium. Lips. 1750).

2) Interpretation im engern Sinn.

S. 24.

Anm. Unter Interpretation im engern Sinn ist die Ausmittelung dessen zu verstehen, was der Gesetzgeber hat sagen wollen, und man muß sich eben so sehr gegen die gewiß zu weite Bedeutung erklären, von welcher z. B. Thibaut in seiner Schrift über logische Auslegung und im Pand. Syst. §. 43 fgg. ausgeht, wornach auch Ausdehnung und resp. Einschränkung des Geseßes nach dem Grunde desselben zur Interpretation gehören soll, als man auf der andern Seite die zu enge Bedeutung mißbilligen muß, welche Hufeland a. a. D. und Wening, Lehrb. §. 10 fgg. annehmen, wornach nämlich auch die Ausdehnung und Einschränkung des Gesezes nach der Absicht des Gesetzgebers davon ausgeschlossen sein soll. Der Interpret soll das entwickeln, was der Gesetzgeber in ein Gesez hat legen wollen, und wenn er also mehr oder weniger hat sagen wollen, als die Worte ausdrücken, so gehört die Untersuchung über den wirklich beabsichtigten Sinn offenbar in die Sphäre der Interpretation. Man pflegt aber nach Verschiedenheit des dabei beobachteten Verfahrens die Interpretation in eine grammatische und eine logische einzutheilen, deren erste den Sinn des Gesezes nach den Worten, die zweite aber die Worte nach dem Sinne deutet.

1) Den Anfang muß die grammat. Interpretation machen, d. h. man muß zunächst nach den Regeln des Sprachgebrauchs und der Grammatik den Sinn des Gesetzes zu erforschen suchen. Die Angabe der einzelnen hier einschlägigen Grundsäße gehört natürlich in eine juristische Hermeneutik, und hervorzuheben ist hier nur das s. g. argumentum a contrario, mit dem man bei Auslegung des römischen Rechts so sehr großen Mißbrauch gemacht hat, und noch täglich macht. Dasselbe besteht darin, daß dann, wenn ein Gesetz eine Entscheidung an einen nach festen Merkmalen bestimmten Fall anknüpft, angenommen werden müsse, daß bei andern Fällen die entgegengesetzte Entscheidung Play greife. An der innern Haltbarkeit dieses Arguments ist gar nicht zu zweifeln, und die römischen Juristen machten davon häufigen Gebrauch, vgl. 3. B. 1. 22. de legib. (cum lex in praeteritum quid indulget, in futurum vetat), l. 18. de testib. (22, 5) (ex eo, quod prohibet lex Julia de adulteriis testimonium dicere condemnatam mulierem, colligitur, etiam mulieres testimonii in judicio dicendi jus habere), in welcher leßtren Stelle sich eine Anwendung der bekannten, zum argum. a contr. gehörigen, Regel der

« PredošláPokračovať »