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Praktiker findet: exceptio firmat regulam in casibus non exceptis.

So

gewiß nun auch hiernach bei einer formell vollkommneren Gesetzgebung, als die römische, unbedenklich von dieser Argumentation Gebrauch gemacht werden kann und muß, so ist dies doch gerade bei der Justinianischen Legislation nicht der Fall, weil dieselbe zum großen Theile nur kasuistisch ist (man denke nur z. B. an die große Menge von Reskripten), und weil die Kompilatoren nicht selten etwas ungeschickt Stellen aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang losrissen. Hieraus geht hervor, daß bei Interpretation des römischen Rechts immer erst eine besonnene Berücksichtigung aller Verhältnisse entscheiden muß, ob das argum. a. contr. oder vielmehr die Regel: unius positio non est alterius exclusio anwendbar sei, kurz, daß bei dieser Legislation das ganze argum. a. contr. praktisch nicht sowohl zur grammatischen, als vielmehr zur logischen Interpretation zu rechnen ist, vgl. auch Noodt, Jul. Paul. c. 7, ejusd. Dioclet. et Maxim. cap. 2, Eckhard, herm. jur. §. 201. 202, Mühlenbruch im ziv. Arch. II. S. 427 fgg.

2) Mit der grammatischen Interpretation soll sich aber die logische verbinden, deren Begriff im Allgemeinen nur so bestimmt werden kann, daß der gesetzgeberische Wille nicht sowohl aus den Worten des Geseßes, als vielmehr aus andern zu Gebote stehenden Mitteln erforscht werden soll. Hierbei muß

a) der Ausleger zunächst und vorzüglich die wirkliche specielle Absicht des Gesetzgebers bei dem einzelnen zu interpretirenden Geseße zu ermitteln streben. Es stehen demselben aber, um die wahre Willensmeinung des Gesetzgebers aufzufinden, sehr mannichfache Mittel zu Gebote. Hervorzuheben sind hier folgende: anderweitige Aeußerungen des Gesetzgebers selbst über den fraglichen Gegenstand, Berücksichtigung des individuellen Charakters des Gesetzgebers, seiner Zeit und seines Volks; die äußere Veranlassung des Gesetzes; der geschichtliche Gang, den das Recht bei einem Volke überhaupt, und insbesondere das einzelne Institut nahm, mit welchem sich das zu interpretirende Geseß beschäftigt, namentlich also auch frühere Verordnungen über denselben Gegenstand; Berücksichtigung des Rechtsgrunds, bei welchem leztern Punkt aber noch besonders bemerkt werden muß, daß nicht der Rechtsgrund an sich, sondern nur insofern zur Sphäre der logischen Interpretation gehört, als daraus Schlüsse auf die Absicht des Gesezgebers gemacht werden können, Guyet, ziv. Abh. Nr. 7. (Faßt man die logische Interpretation so, wie hier geschehen, auf, und hütet man sich namentlich, die grammatische und logische Interpretation als Gegensäße aufzufassen, sondern hält man fest, daß beide Arten der Auslegung sich stets mit einander verbinden, und beide nur dasselbe Ziel haben, den wahren gesetzgeberischen Gedanken zu ermitteln: so erscheint die Polemik Savigny's S. 319 fgg. gegen diese Eintheilung als völlig grundlos, und wenn Savigny Statt dessen vier Elemente der Interpretation unterscheidet, das grammatische, logische, historische und systematische, Sav. S. 213 fgg., so leuchtet ein, daß diese drei leßtren s. g. Elemente eben nichts anderes, als ein neuer Ausdruck für die gewöhnlich s. g. logische Interpretation sind, vgl. auch Krug a. a. D. S. 60 fgg. S. 103 fgg., Wächter S. 135 fg. Not. 13, Lang a. a. D. S. 63 fgg.). Daß nun der Ausleger jene und ähnliche für die logische Interpretation wichtige Momente vor

allen Dingen aus dem zu interpretirenden Gesetz selbst, oder doch aus andern Stellen der Legislation zu entnehmen hat, versteht sich von selbst. Ob er aber zu praktischen Zwecken hierbei stehen bleiben müsse, oder ob er auch aus andern Quellen, als aus der Legislation selbst, Materialien für die logische Interpretation zu sammeln befugt sei, ist streitig. Thibaut, log. Aust. §. 9, Krit. und Herm. §. 21, behauptet das Erstere, weil der Unterthan nur dasjenige als positives Gesetz zu befolgen habe, was ihm publizirt sei. Gewiß mit Recht erklären sich aber die Meisten für die entgegengeseßte Ansicht, denn der Wille des Gesetzgebers muß es offenbar sein, daß das Gesetz in seinem wahren Sinn von dem Unterthan aufgefaßt werde, und er muß also demselben auch Alles, was zur Auffindung desselben hinführen kann, gestatten. Betrachtet man insbesondere das römische Recht, so kann es hiernach keinen Zweifel leiden, daß auch die juristischen Quellen des Vor- und Nachjustinianischen Rechts, und andere römische Schriftsteller, obgleich sie nicht als Gesez publizirt sind, als Hilfsmittel zur Interpretation des Korp. jur. gebraucht werden dürfen, und man kann dies um so weniger bezweifeln, da ein nicht geringer Theil desselben ohne Anwendung jener Hilfsmittel ganz unverständlich sein würde.

b) Bleiben die vorher angedeuteten Mittel ohne entscheidenden Erfolg, ist also der wirkliche gesetzgeberische Wille zweifelhaft, so muß sich der Ausleger durch Anwendung allgemeinerer Interpretations-Regeln helfen, deren im römischen Rechte vorzüglich folgende vorkommen:

aa) Im Zweifel soll diejenige Bedeutung vorgezogen werden, wodurch die geseßliche Disposition von Fehlern befreit ist, 1. 19. de legib., also namentlich die, wodurch Antinomieen und Absurditäten vermieden werden, c. Tanta. §. 15. Nov. 158. c. 1.

bb) Korrektorische Gesetze, jura singularia und privilegia sind strikt zu interpretiren, d. H. in dem Sinne zu verstehen, welcher am wenigsten von dem bestehenden Rechte abweicht. Es folgt dies schon aus der allgemeinen Regel, daß das, was an sich schon eine feste Eristenz hat, nur insofern durch ein andres Entgegenstehendes aufgehoben werden kann, als das Lettere selbst in seiner Eristenz gewiß ist. Ueberdies kommen auch noch einige besondere Anwendungen jenes Grundsaßes vor, vgl. z. B. 1. 191. de R. J., 1. 35. pr. C. de inoff. test. Wenn dessen ungeachtet Viele wegen 1. 3. de constit. princ. (1. 4.) coll. 1. 4. C. de praepos. agent. (12, 21), 1. 2. C. de bon. vacant. (10, 10) die entgegengesetzte Meinung annehmen, daß ein Privilegium immer in der möglichst weiten Wortbedeutung zu nehmen sei, so beruht dies auf einer falschen Auslegung der 1. 3. cit., die ihrem wahren Sinne nach nur sagen will, ein ohne Doppelsinn ganz allgemeines Privilegium muß ohne alle willkührlichen Beschränkungen in seiner vollen Allgemeinheit angewendet werden, und von diesem sehr wahren. Saze kommen dann auch Anwendungen in den beiden zitt. Koderstellen vor, vgl. Thibaut, log. Ausleg. S. 51 fgg.

cc) Endlich haben wir auch die Regel, daß im Zweifel die mildeste und billigste Wortbedeutung anzunehmen sei, 1. 18. de legib., 1. 56. 90. 155. §. 2. de R. J., 1. 42. de poen. (48, 19), 1. 3. de his, quae in testam. pelent. (28, 4).

3) Was noch das Verhältniß der grammatischen und logischen Interpretation zu einander anbelangt, so herrschen hierüber sehr verschiedene Ansichten. Während 3. B. Hufeland und Wening citt. von dem Grundsaße ausgehen, die logische Interpretation dürfe nie über den Wortverstand des Geseßes hinausgehen, und demnach dieselbe in eine extensiva und restrictiva nur in dem Sinne eintbeilen, daß durch dieselbe bald die engre, bald die weitre Wortbedeutung vorgezogen werde, stellt Thibaut, log. Ausl. §. 7, dem viele Andere, z. B. Friß, Erl. zu Wening S. 28 fgg. beistimmen, neben dieser von Hufeland allein angenommenen Art der Interpretation, die er mit dem Namen der declarativa bezeichnet, noch drei andre Arten auf, nämlich die extensiva, restrictiva und abrogans. Die erste sei diejenige, welche zu dem Geseze noch etwas hinzuseße, was nicht in dem Wortsinn enthalten sei, die zweite sei diejenige, welche die geseßliche Disposition für Fälle, die dem Wortsinn nach darunter enthalten sein würden, als unanwendbar darstelle, die dritte endlich die, welche zu einem von der grammatischen Interpretation ganz verschiedenen Resultat komme, welche also einen Sinn des Gesetzes aufstelle, der nicht blos weiter oder enger sei, als der grammatische, sondern ein ganz anderer. — Nichtigen Ansichten über Interpretation zufolge muß man gewiß von folgenden leitenden Säßen ausgehen: die logische Interpretation darf nie ein von dem möglichen Wortsinn ganz verschiedenes Resultat aufstellen, wenn sie juristisch beachtet werden will. Wird aber diese Grenze gewahrt, so muß allerdings das Resultat der logischen Interpretation dem der grammatischen vorgehen.

Ein Gesez ist nämlich der in einer bestimmten äußern Form sichtbar gewordene gesetzgeberische Wille, und es kann also nicht das bewiesene Dasein des lettern allein genügen, sondern derselbe muß sich entsprechend geäußert haben. Wenn also ein Gesez nach den Resultaten einer grammatischen Interpretation schlechthin sinnlos wäre, und die Kritik könnte nicht helfen, so würde der logische Interpret zwar wohl den Willen des Gesetzgebers auffinden können, aber damit wäre doch nicht auch die entsprechende äußere Form gegeben, und es muß also ein solches Gesetz für gar nicht vorhanden erachtet werden. Gibt aber umgekehrt nach grammatischer Interpretation das Gefeß einen ganz bestimmten Sinn, so darf sich nie der logische Interpret herausnehmen, einen demselben widersprechenden aufzustellen, denn, wie Paulus in 1. 25. §. 1. de leg. III. sagt, quum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio, und es muß also, wie Cicero de invent. II. 44. bemerkt, die Regel gelten, cum scriptum aperte sit, judicem legi parere, non interpretari legem oportere. Hierauf beziehen sich denn auch die oft, aber mit Unrecht, getadelten Aussprüche von Julian und Neratius in 1. 20. und 1. 21. de legib.: non omnium, quae a majoribus constituta sunt, ratio reddi potest et ideo rationes eorum, quae constituuntur, inquiri non oportet; alioquin multa ex his, quae certa sunt, subvertuntur. Hiernach muß nothwendig die von Thibaut und vielen Andren (z. B. auch noch von Wächter S. 139 fg. Not. 25. und Unger S. 86. Not. 38.) angenommene abrogirende log. Interpr. verworfen werden, vgl. auch Krug a. a. D. S. 62 fgg., und es bleiben uns nur übrig:

a) die declarative, welche entweder mit den Nesultaten der grammatischen Interpretation völlig übereinstimmt, oder insofern davon abweicht, daß man einen Sinn annimmt, welcher zwar rein nach den Regeln des Sprachgebrauchs und der Grammatik nicht angenommen werden dürfte, der sich aber aus andern Gründen als der richtige herausstellt, vorausgesezt natürlich, daß er nach der grammatischen Erklärung wenigstens möglich ist, sollte sich auch der Gesetzgeber sehr ungenau und uneigentlich ausgedrückt haben. Hierauf beziehen sich denn auch manche Aussprüche unsrer Quellen, die man wohl schon zur Unterstützung einer abrogirenden logischen Interpretation angeführt hat, z. B. die Vorschrift der 1. 19. ad exhib. (10, 4), non oportere jus civile calumniari neque verba captari, sed qua mente quid diceretur, animadvertere convenire, und der 1. 96. de R. J.: in ambiguis orationibus maxime sententia spectanda est ejus, qui eas protulisset.

b) Die restriktive, welche zu dem Resultate kommt, daß der Geseßgeber sich ungenauer Weise weiter ausgedrückt hat, als er beabsichtigte, und daß also Fälle, welche dem Wortlaute des Gesetzes nach unter dasselbe subsumirt werden müßten, zufolge der Absicht des Gesetzgebers davon auszuscheiden seien. Namentlich tritt also diese Auslegung dann ein, wenn es gewiß ist, daß der Gesetzgeber an gewisse Fälle gar nicht gedacht hat, und daß er, wenn er daran gedacht hätte, sie von dem Geseße ausgenommen haben würde. Daß nun eine solche Auslegung bei bewiesener Absicht des Gesetzgebers statthaft sei, kann nicht bezweifelt werden, oder darf etwa der Richter, wenn z. B. ein Gesez allgemein die mehrfache Ehe bei Strafe verbietet, es aber gewiß ist, daß dabei nur an die gleichzeitige Polygamie gedacht ist, die Strafe auch auf die successive anwenden? Gesetzliche Beispiele dieser interpret. restrictiva fommen z. B. vor in l. 11. de in jus voc. (2, 4), l. 8. §. 6. de transact. (2, 15), l. 11. §. 2. de his, qui not. inf. (3, 2), 1. 40. pr. de H. P. (5, 3), l. 54. pr. i. f. mandati (17, 1), 1. 6. §. 2. coll. 1. 15. de jure patronat. (37, 14), l. 2. §. 1. de custod. et exhib. reor. (48, 3).

c) Die extensive, wornach der Interpret Fälle, welche dem Wortsinn des Gesezes nach nicht unter demselben stehen, doch unter dasselbe darum subsumirt, weil der Gesetzgeber eine solche Subsumtion beabsichtigte, obwohl er sich ungenauer Weise zu eng ausgedrückt hat. Auch die Statthaftigkeit dieses Verfahrens leidet keinen gerechten Zweifel, da hier der gesetzgeberische Wille wirklich, wenn auch nicht in ganz genauer Gestalt äußerlich geworden ist. Eine Anwendung hiervon kommt z. B. in dem bekannten Prinzip vor, daß, was in fraudem legis geschieht, wie contra legem geschehen angenommen werden soll, denn in fraudem legis handelt der „qui salvis verbis legis sententiam ejus circumvenit", 1. 29. de legib., oder wie Ulpian in 1. 30. eod. sagt: fraus legi fit, ubi, quod fieri noluit, fieri autem non vetuit, id fit; et quod distat grov dnò diavolas (dictum a sententia) hoc distat fraus ab eo, quod contra legem fit. Andre Anwendungen kommen z. B. vor in 1. 27. §. 13. ad leg. Aquil. (9, 2), 1. 3. ad leg Pompej. de parric. (48, 9) u. a. m.

4) Besonders bemerkt zu werden verdient es aber noch, daß alle diese Arten der Interpretation bei allen Arten von Gesezen, und namentlich auch bei

korrektorischen Gesetzen, bei jura singularia und privilegia, angewendet werden. müssen, denn überall ist ja nur ihr Zweck, den wahren gesetzgeberischen Willen aufzufinden.

3) Ausmittelung des Umfangs des Gesetzes. S. 25.

Anm. Wesentlich verschieden von der in dem vorigen §. dargestellten interpr. logica extens. und restrict., bei welchen die Absicht des Gesetzgebers entscheidet, ist die sehr häufig damit verwechselte Ausdehnung und resp. Einschränkung nach dem Grunde des Geseyes. Was zunächst

1) die Ausdehnung des Gesezes nach seinem Grunde anbelangt, nach der gewöhnlich so ausgedrückten Regel: ubi eadem legis ratio, ibi eadem legis dispositio (Analogie im technischen Sinne des Worts), so ist an der Statthaftigkeit derselben nach unserm gemeinen Rechte nicht zu zweifeln, denn sie ist da nicht nur ausdrücklich vorgeschrieben: Non possunt omnes articuli singulatim aut legibus aut senatusconsultis comprehendi, sed cum in aliqua causa sententia eorum manifesta est, is qui jurisdictioni praeest, ad similia procedere atque ita jus dicere debet (1. 12. de legib.). Nam, ut ait Pedius, quoties lege aliquid unum vel alterum introductum est, bona occasio est, cetera, quae tendunt ad eandem utilitatem, vel interpretatione vel certe jurisdictione suppleri (1. 13. eod.), vgl. auch 1. 32. pr. eod., sondern es kommt auch eine große Menge von Beispielen vor, wo die römischen Juristen wirklich von dieser Verfahrungsart Gebrauch gemacht haben, wobei man sich nur z. B. an eine Menge von actiones utiles zu erinnern braucht. Es ist dies auch sehr natürlich, da eine Gesetzgebung unmöglich alle denkbaren Fälle umfassen kann, welche Lücken dann auf die einfachste Weise durch die Vorschrift ausgefüllt werden, der Richter solle die ausgelassenen Fälle so entscheiden, wie sie der konsequente Gesetzgeber selbst entschieden haben würde, wenn er an diese Fälle gedacht hätte. Dazu wird aber nothwendig vorausgeseßt, daß eine wirkliche Gleichheit des Grundes vorhanden sei, und wegen bloser Aehnlichkeit darf also eine Ausdehnung nicht Statt finden. Wenn doch Manche, z. B. Hofacker, princ. jur. Rom. I. §. 156, und besonders Jordan im ziv. Arch. VIII. S. 233 fgg. (welcher dies sogar als charakteristisches Unterscheidungsmerkmal der Analogie von der interpr. extens. ansieht), andrer Meinung sind, so beruht dies auf einem Mißyerständniß der 1. 12. cit., denn, wenn es da heißt, daß der Richter ad similia procedere dürfe, so will dies nicht sagen, der Richter dürfe wegen bloser Aehnlichkeit des Grundes ein Geseß ausdehnen, sondern vielmehr, er dürfe ein Geseß auch auf andere ähnliche Fälle wegen Identität des Grundes anwenden, vgl. auch 1. 13. cit. verb. ad eandem utilitatem, s. Thibaut, logische Ausl. §. 16. und besonders Müller, ziv. Abh. I. S. 202 fgg.

Eine besondere Beachtung verdient aber auch noch der Say, daß bei Privilegien und bei jura singularia alle Analogie ausgeschlossen ist, denn, quod contra rationem juris receptum est, non est producendum ad consequentias, 1. 14. de legib., vgl. 1. 141. pr., 1. 162. de R. J., 1. 23. §. 3.

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