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Drittes Buch.

Die dinglichen Rechte.

Erftes Kapitel.

Vom Eigenthum.

Inst. II. 1. de rerum divisione §. 11-47; Dig. XLI. 1. de acquirendo rerum dominio. Westphal, Arten der Sachen S. 261 fgg.; Gesterding, ausführliche Darstellung der Lehre vom Eigenthum und solchen Rechten, die ihm nahe kommen. Greifsw. 1817. S. 1-405; Pütter, die Lehre vom Eigenthum nach deutschen Rechten. Berlin 1831; Schmid, Handbuch des gem. deutschen bürgerl. Nechts. Bes. Theil. Bd. I. S. 1 fgg.; Sell, röm. Lehre der dingl. Rechte oder Sachenrechte; Bd. I. röm. Lehre des Eigenthums. Bonn 1852; Pellat, sur la proprieté. Par. 1853; Pagenstecher, die röm. Lehre vom Eigenthum in ihrer modernen Anwendbarkeit, Abth. I. (Begriff und gesetzl. Beschränkungen). Heidelberg 1857, Abth. II. (Erwerb und Verlust des Eigenth.) 1858, Abth. III. (Rechtsschutz des Eigenthums) 1859. Vgl. auch Leist, über die Natur des Eigenthums (Zivilistische Studien auf dem Gebiete dogmat. Analyse. Heft 3). Jena 1859.

1. Rechtliche Natur des Eigenthums.

A. Begriff.

S. 295.

Paul. 1. 25. pr. de V. S.: Recte dicimus, eum fundum totum nostrum esse, etiam quum ususfructus alienus cst, quia ususfructus non dominii pars, sed servitutis est, ut via et iter; nec falso dici, totum meum esse, cujus non potest ulla pars dici alterius esse; hoc et Julianus, et est verius.

Anm. 1. Früherhin war es sehr gewöhnlich, die Rechte des Eigenthums in Proprietäts- und in Nußungs - Nechte einzutheilen, und die Veranlassung hierzu lag freilich in den Geseßen selbst, indem da das Eigenthum nach Abzug des Ususfruktus unter dem Namen der nuda proprietas im Gegensatz der plena proprietas vorkommt, §. 4. J. de usufr. (2, 4), 1. 2. pr. quib. mod. usufr. (7, 4), aber zu mißbilligen ist es, wenn man hiermit auch den weitern Gedanken verband, daß die s. g. Proprietäts-Rechte auch den wesentlichen Begriff des Eigenthums ausmachten, während die s. g. Nußungsrechte unbeschadet dieses Begriffs fehlen könnten; s. dagegen auch v. Löhr in seinem Magazin III. S. 483 fgg. Man muß vielmehr offenbar davon ausgehen, daß keins der materiellen Rechte des Eigenthums das Recht, auf die Substanz der Sache einzuwirken, nicht ausgenommen , zum Begriff des dominium in der Art wesentlich ist, daß dieselben zu jeder Zeit vorhanden sein müßten, denn jedes derselben kann temporär fehlen, ohne daß man aufhört, Eigenthümer zu sein; sondern das dominium besteht nur in der rechtlichen Möglichkeit, alle an einer körperlichen Sache denkbaren Befugnisse auszuüben, im Falle keine besonderen Schranken gesezt sind. Es ist also an sich unbeschränkt, und besteht in der Totalität aller an einer Sache denkbaren Befugnisse; aber es duldet Beschränkungen, und es ist, wenn dieselben auch noch so weit gehn, immer noch Eigenthum, wenn nur die rechtliche Möglichkeit bleibt, daß jene Unbeschränktheit von selbst wieder eintritt, sofern die gezogenen Schranken hinwegfallen; ein Gedanke, den man alleufalls auch mit Wirth, Beiträge zur Systematik des röm. Zivilr. Erl. 1856. S. 28 fgg. so ausdrücken kann, daß das Wesen des Eigenthums nicht sowohl in der Herrschaft über die Sache, als vielmehr in einem rechtlichen Pertinenz-Verhältniß der Sache bestehe, und die totale Herrschaft über die Sache nur ein naturale dominii sei, welches auch einmal fehlen kann, ohne daß das Wesen des Eigenthums dadurch verlegt wird; vgl. auch Böcking, Pand. II. §. 134, Arndts §. 130, Pagenstecher a. a. D. S. 3 fgg., Girtanner in Jhering's Jahrbb. III. S. 67 fgg. 83 fgg. (dessen neue Begriffsbestimmung: „Eigenthum ist das Recht an der Bestimmung der Sache“ freilich Wenige befriedigen dürfte), Leist a. a. D. S. 52 fgg., Windscheid, Lehrb. des PandektenNechts. Bd. I. Düsseld. 1862. §. 167. Aus dem Gesagten ergibt sich leicht der Unterschied zwischen dominium und jus in re aliena. Das letztere ist seinem Begriffe nach beschränkt, der Inhaber hat immer nur einzelne bestimmte Befugnisse; und mögen diese auch noch so ausgedehnt sein, so kann doch sein Recht nie und unter keiner Voraussetzung unbegrenzt werden, wenn es sich nicht in Eigenthum umwandeln soll. Das dominium dagegen ist seinem Begriffe nach unbeschränkt, und wenn die materiellen Befugnisse des Inhabers auch noch so sehr begrenzt sind, so sind diese Grenzen doch immer nur temporär, und es bleibt stets die Möglichkeit, daß die ursprüngliche Unbeschränktheit wiederkehrt.

Anm. 2. Wenn auch das in bonis esse (oder, wie die Neuern gewöhnlich, auf die Auktorität des Theophilus, sagen: das bonitarische Eigenthum), im Gegensatz des dominium ex jure Quiritium, in der Justinianischen Gesetzgebung nicht mehr vorkommt, so ist doch die Kenntniß davon für die Einsicht in das

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