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a) Wenn ein Haussohn ein kastrensisches Pekulium erwirbt, so erscheint er im klassischen Nechte zwar zunächst als Eigenthümer, und wenn er mit Testaments Erben verstirbt, so ist er auch wirklich Eigenthümer vom Augenblick des Erwerbes an geworden; stirbt er aber intestato, so ist es nun gewiß geworden, daß er niemals, sondern daß der Vater von Anfang an Eigenthümer gewesen ist, 1. 9. de castr. pec. (49, 17):

,Sed quum nihil de peculio decernit filius, non nunc obvenisse patri, sed non esse ab eo profectum videtur“,

1. 98. §. 3. de solut. (46, 3):

,,utique cujus fuerit, eventus declarat".

Da im neuesten Justinianischen Rechte auch bei dem kastrensischen Pekulium das gewöhnliche Intestaterbrecht Plat greift, so ist damit jener Zustand der Schwebe von selbst hinweggefallen.

b) Bei dem Nießbrauche an einer Heerde fallen zwar die Thierjungen in das Eigenthum des Nußnießers; wenn derselbe aber einzelne Stücke des Nachwuchses, zur Ergänzung abgängiger Thiere, in die Heerde einverleibt — und zu einer solchen Ergänzung ist er verpflichtet - so ist es jezt gewiß geworden, daß diese Jungen niemals in seinem, sondern von Anfang an im Eigenthum des Heerde-Eigenthümers gewesen sind, 1. 70. §. 1. de usufr. (7, 1):

,,Et Julianus libr. XXXV. Dig. scribit, pendere eorum dominium, ut, si summittantur, sint proprietarii, si non summittantur, fructuarii, quae sententia vera est",

vgl. auch 1. 12. §. 5. fin. eod. Ob Pomponius in 1. 69. eod. verb.: „nam alioquin quod nascitur, fructuarii est, et quum substituit, desinit ejus esse“, sich nur ungenau ausdrückt, oder ob er wirklich einen Eigenthums-Wechsel statuirt, mag dahin gestellt bleiben; im Sinne des Justinianischen Rechts muß gewiß das Ersire angenommen werden.

c) Wenn ein Sklave, welcher im Nießbrauch eines Dritten ist, eine Sache unter Abschluß eines Kreditvertrags käuflich erworben hat, so ist es zunächst noch in der Schwebe, wer der Eigenthümer dieser Sache geworden ist, ob der Proprietar oder der Nießbraucher des Sklaven. Aus wessen Vermögen nachher der Kaufpreis entnommen wird, der ist der wahre Eigenthümer der erkauften Sache geworden, und zwar wird er nicht etwa erst jezt Eigenthümer, sondern jezt ist es gewiß geworden, daß er es gleich von Anfang an geworden ist, 1. 43. §. 12. de acqu. rer. dom. (41, 1), vgl. 1. 12. §. 5. fin., 1. 25. §. 1. de usufr. (7, 1):

d) Hierher gehört auch das unbedingte Eigenthums-Vermächtniß, 1. 86. §. 2. de legat. I.

,si legatararius repulerit a se legatum, nunquam ejus fuisse videbitur, si non repulerit, ex die aditae hereditatis intelligetur".

e) Dieselbe Erscheinung kommt vor bei der dominii impetratio, 1. 63. §. 4. de acqu. rer. dom. (vgl. unten §. 387. Anm.), und in andren Fällen mehr, vgl. überhaupt Fitting, über den Begriff der Rückziehung. Erl. 1856. S. 7 fgg. II. Ein in Wahrheit der Dauer nach beschränktes Eigenthum, ein widerrufliches Eigenthum im echten Sinne des Worts wobei der spätere Abfall

des Eigenthums als eine rechtliche Qualität der Sache, und zwar als eine von der Willkür des zeitigen Eigenthümers unabhängige Qualität erscheint — kommt hauptsächlich in folgenden Fällen vor:

1) wenn Eigenthum unter einer suspensiven oder unter einer resolutiven Bedingung übertragen wird; im erstren Falle hat der Tradent, im zweiten der Erwerber ein wahres dominium revocabile, vgl. §. 95. Aum. S. 145 fgg. §. 96. Anm. E. 149 fgg.

2) Dasselbe kommt vor bei einem Eigenthums- Vermächtniß unter einer suspensiven oder unter einer resolutiven Bedingung, indem im erstren Falle der Erbe, im zweiten der Legatar ein widerrufliches Eigenthum hat, vgl. z. B. 1. 12. §. 5. de usufr. (7, 1), l. 1. §. 4. de SC. Silan. (29, 5) u. a. m. Eine interessante Anwendung hiervon findet sich auch bei den statu liberi, an denen der Erbe während schwebender Bedingung ein widerrufliches Eigenthum hat, denn daß hier nicht ein Fall schwebenden Eigenthums begründet ist, geht mit Evidenz daraus hervor, daß das von einer statu libera geborne Kind nicht etwa mit dem Eintritt der Bedingung als frei geboren erscheint, sondern Sklave des Erben bleibt, 1. 16. de statu liber. (40, 7), 1. 15. 16. de statu homin. (1, 5); vgl. auch 1. 1. C. an servus ex suo facto (4, 14).

3) Auch wenn Eigenthum ex die oder in diem tradirt oder legirt wird, ist ein wahres dominium revocabile begründet. Nur das Besondre kommt hierbei noch vor, daß hier mit der objektiven Eigenthums. Beschränkung schon gleich von Anfang an ein festes Recht auf den künftigen Anfall und bzw. Rückfall des Eigenthums zusammentrifft, was z. B. in Betreff der dies legati cedeus von Wichtigkeit wird, aber auch noch in andrer Beziehung praktische Folgen herbeiführt, s. unten Nr. III. a. E. Wenn man nicht selten bei betagter Eigenthums-Uebertragung alle dingliche Wirkung in Abrede stellt, vgl. 3. B. Girtanner in Jhering's Jahrbb. III. S. 88 fgg., und s. auch Vöcking, Pand. II. §. 156 f., so fehlt es meiner Ansicht nach einer solchen Behauptung an äußern und an innern Gründen; s. auch Unger, Syst. II. §. 83. Not. 7, Fitting in Goldschmidt's Zeitschr. für Handelsr. II. S. 259 fg. Anm. 91.

4) Wenn eine fruchttragende Sache im Nießbrauche Jemandes ist, und Separation und Perzeption der Früchte fallen nicht in einen Zeitpunkt zusammen, so hat der Eigenthümer bis zum Augenblick der Perzeption ein revokabeles Eigenthum an den Früchten, 1. 12. §. 5. de usufr. (7, 1). Der Widerspruch von Scheurl, krit. Ueberschau V. S. 31 fg. ist doch wohl unbegründet, denn daß hier wirklich eine dingliche Eigenthums-Beschränkung vorliegt, wird durch die Gleichstellung dieses Falls mit dem des bedingten Vermächtnisses in l. 12. §. 5. cit. mit Bestimmtheit anerkannt, und darnach wird also z. B. ein vom Eigenthümer bestelltes Generalpfand zwar auch die separirten Früchte ergreifen, aber mit der Perzeption derselben von Seiten des Usufruktuars auch ipso jure wieder erlöschen, während sich dies begreiflich nach Scheurl's Ansicht anders verhalten müßte.

5) Hierher gehört auch das Eigenthum eines überlebenden Ehegatten an den lucra nuptialia, indem dasselbe im Falle einer Wiederverheirathung von selbst an die Kinder aus früherer Ehe übergeht. Nov. 22. c. 24. 26; s. oben §. 227. Aum

III. Das wirklich objektiv beschränkte Eigenthum unterscheidet sich von den Fällen, in denen eine blos obligatorische Verpflichtung zur Weg- oder Rückgabe des Eigenthums begründet ist, so scharf, daß eine besondre Erörterung darüber überflüssig erscheint. Dagegen ist das schwebende Eigenthum.(Nr. I. 2) sehr Häufig mit dem widerruflichen (Nr. II.) zusammen geworfen worden, und es ist ein sehr anerkennenswerthes Verdienst von Fitting, über den Begriff der Rückziehung. Erl. 1856. bes. S. 62 fgg., 'die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden im Begriff und in den praktischen Konsequenzen scharf hervorgehoben zu haben, vgl. auch Scheurl in der krit. Neberschau. V. S. 24 sgg. und Pagenstecher, Eigenth. II. S. 368 fgg. In dieser Beziehung mögen noch folgende Punkte hier berührt werden:

1) Beide, das schwebende und das widerrufliche Eigenthum kommen darin überein, daß Veräußerungen oder Belastungen mit jura in re, die von dem Zwischeneigenthümer ausgegangen sind, mit dem Eintritt des entscheidenden Umstandes ipso jure unwirksam werden; dort, weil es jeßt rückwärts gewiß geworden ist, daß ein Nichteigenthümer sie gemacht hat, hier, quia nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet, oder, was auf Eines hinausläuft, quia resoluto jure concedentis resolvitur jus concessum. Dort erscheinen jest jene rechtlichen Dispositionen, als wären sie nie da gewesen (vgl. z. B. 1. 15. de reb. dub. traditio nulla est"); hier dagegen fallen sie jest uur zusammen (vgl. z. B. 1. 11. §. 1. quemadm. serv. am. 8. 6. servitutes extinguentur“, 1. 13. §. 1. de pignor. 20. 1. „evanescit pignus", l. 105. f. de condit. 35. 1. servitus finietur“ u. s. w.).

2) Wenn vor Eintritt des entscheidenden Umstands die Sache etwa gestolen oder beschädigt wird, so kann im Falle schwebenden Eigenthums während dauernder Ungewißheit Keiner der beiden alternativen Eigenthümer als klagberechtigt angesehen werden, 1. 12. §. 5. de usufr.:

,,Quum in pendenti est dominium,
nem pendere",

dicendum est, condictio

vgl. 1. 43. §. 10. de aed. ed. (21, 2): „nam, dum incertum est, ex cujus re pretium solvat, pendet, cui sit acquisitum, et ideo neutri eorum redhibitoria competit“, während nach Eintritt der Entscheidung derjenige als von Anfang an klagberechtigt erscheint, zu dessen Gunsten dieselbe ausgefallen ist, 1. 13. §. 3, 1. 17. §. 1, l. 34-36 pr. ad leg. Aquil. (9, 2). Im Falle widerruflichen Eigenthums ist das Klagerecht ausschließlich in der Person des Zwischeneigenthümers begründet, 1. 12. §. 5. cit.,,verum est enim, condictionem competere proprietario".

3) Im Falle schwebenden Eigenthums wird nach eingetretener Entscheidung die inzwischen vorgekommene confusio rückwärts wieder aufgehoben, oder richtiger, es wird jezt gewiß, daß in Wahrheit niemals eine confusio vorgekommen ist, 1. 57. pr. de usufr. (7, 1), 1. 38. §. 1. de legat. I., während sich dies im Falle widerruflichen Eigenthums umgekehrt verhält, 1. 17. quib. mod. ususfr. (7, 4), l. 6. de manum. test. (40, 4).

4) Accessionen (Schat, partus ancillae u. dgl.) fallen bei schwebendem Eigenthum demjenigen zu, zu dessen Gunsten die Entscheidung ausfällt, vgl.

1. 63. §. 4. de acqu. rer. dom. (41, 1), während fie bei revokabelem Eigenthum dem Zwischeneigenthümer verbleiben, 1. 3. §. 16, l. 16. de statu liber. (40, 7), 1. 15. 16. de statu homin. (1, 5).

5) Wenn derjenige, welcher beim Eintritt des entscheidenden Umstandes als der Berechtigte erscheint, zwar im Augenblick der Entscheidung sui juris ist, zur Zeit der Begründung des Rechtsverhältnisses aber in fremder Gewalt stand, so ist im Falle schwebenden Eigenthums nicht er, sondern sein Gewalthaber der wahre Eigenthümer, vgl. 1. 78. pr. de V. O., 1. ult. de stipul. servor. (45, 3), l. 18. de R. J., während im Falle revokabeln Eigenthums der Regel nach er selbst das Eigenthum erwirbt, vgl. 1. 5. §. 7, l. 14. §. 3. quando dies legator. (36, 2), 1. 11. §. 2. sqq. de donat. inter vir. et ux. (24, 1). Doch ist allerdings dieses Lettre nicht ausnahmslos, denn wenn die Abfälligkeit nicht blos eine objektive Qualität der Sache ist, sondern wenn schon von Anfang an ein festes Recht des Erwerbers auf diese Abfälligkeit begründet ist, wie in den Fällen einer betagten Eigenthums-Uebertragung oder eines betagten Legats, so kommt der Eigenthumserwerb dem Gewalthaber zu Gute, vgl. 1. 9. §. 2. usufruct. quemadm. cav. (7, 9) vgl. mit 1. 18. de R. J., 1. 5. §. 7. quando dies legat. (36, 2).

Vgl. überhaupt Fitting a. a. D. S. 64 fgg.

e) S. g. dominium divisum.

§. 302.

Anm. Die Eintheilung in dominium directum und utile kommt schon bei den Glossatoren und ihren nächsten Nachfolgern vor, und zwar hier in dem Sinn, daß das Recht, welches nur mit einer vindicatio utilis verfolgt würde, den Namen dominium utile trägt. Dabei aber unterschied man zwei Arten, nämlich ein wirklich vollkommenes Eigenthum, welches nur in der Form der Klage von dem vollen dominium directum verschieden sei, und dahin rechnete man Fälle, in denen ehedem nur das in bonis entstand, wie z. B. das durch Präskription, bonorum possessio, immissio ex secundo decreto und dgl. erworbene Eigenthum, und außerdem noch einige andere, z. B. das Eigenthum des Mündels und Soldaten an den mit ihrem Gelde erkauften Sachen. Als zweite Hauptspezies dieses dominium utile nahm man aber dann auch noch das konkurrirende unvollkommene Eigenthum des Emphyteuta, Superfiziar und Basallen an, weil auch bei diesen vindicationes utiles vorkämen. Vgl. Gloss. ad 1. 1. de bon. poss., 1. 15. §. 16. de damn. inf., 1. 1. si ager. vectig., 1. 2. fin. de superficieb., 1. 3. de usurp. et usucap., 1. 1. C. de thesaur., und bes. noch Alciat. in seinem Kommentar ad tit. de adquir. v. am. poss. ad leg. 17. Späterhin behielt man nun zwar den von den Glossatoren erfundenen Namen bei, verband aber damit einen ganz anderen Sinn. Man dachte nämlich bei dem dominium utile nicht mehr an eine vindicatio utilis, sondern man übertrug es mit: nußbares Eigenthum, und verstand darunter ein Eigenthum, dessen Inhaber einige Proprietäts- und alle Nuhungs-Rechte habe, in dessen Gegensatz dominium directum dasjenige Eigenthum sei, mit welchem die übrigen Proprietäts-Nechte verknüpft seien. Damit war denn von

selbst die erste von den Glossatoren angenommene Spezies des dominium utile hinweggefallen, und nur noch bei dem Emphyteuta, dem Superfiziar und vorzugsweise dem Vasallen wurde ein solches angenommen, und namentlich bei dem Leßteren von den bei Weitem Meisten bis auf den beutigen Tag beibehalten. Bei den Ersteren wird aber jezt diese Annahme ziemlich allgemein verworfen, besonders auf die Auktorität von Thibaut, Versuche II. Nr. 3, und in der That kann man auch nicht umhin, üverall, wo ein s. g. dominium utile angenommen wurde -, den Vasallen nicht ausgenommen -, nur ein jus in re aliena anzunehmen. Bei der Annahme eines dominium divisum ging man nämlich leicht ersichtlich von dem Gedanken aus, die essentiellen Merkmale des Eigenthums seien in den einzelnen s. g. Proprietätsrechten, im Gegensaße des jus utendi fruendi, und zwar insbesondere in dem Rechte über die Substanz der Sache zu verfügen, enthalten. Fand man nun Verhältnisse, in denen diese Nechte auf Mehrere vertheilt vorkommen, so schien es natürlich, auch ein getheiltes Eigenthumsrecht anzunehmen. Seht man aber statt jenes gewiß fehlerhaften Begriffs von Eigenthum den oben entwickelten richtigern, so fällt von selbst die Annahme eines s. g. dominium divisum mit seinen beiden Unterarten zusammen. Allerdings zwar haben die Inhaber des s. g. dominium utile höchst ausgedehnte Befugnisse an den ihnen verliehenen Gütern, Befugnisse, die sie fast dem Eigenthümer gleichstellen; aber doch fehlt ihrem Rechte jene natürliche Unbeschränktheit, die allein das Charakteristische des Eigenthumsrechts ausmacht. Sie haben viele, ja die meisten Nechte eines Eigenthümers, aber nicht alle, und fie können auch nicht zu dieser Totalität gelangen, ohne daß ihr Recht in ein wesentlich anderes umschlägt. Offenbar sind daher ihre Rechte durchaus nur jura in re aliena, und nur der dominus emphyteuseos, superficiei und feudi fann als wirklicher Eigenthümer betrachtet werden. Man glaube aber ja nicht, daß es sich hier nur um eine unschädliche Terminologie handle; denn, um nur eine praktische wichtige Folge anzuführen, wenn man dem Emphyteuta, Vasallen u. s. w. ein dominium utile zuschreibt, so muß man ihm auch konsequent einen Anspruch auf den Schaß, die insula nata u. dgl. zugestehen, was sich aber ganz anders verhält, wenn man dieselben nur als Inhaber eines jus in re aliena betrachtet. Vgl. auch Duncker, „über domin. direct. und utile in der Zeitschr. für deutsches Recht. II. S. 177 fgg.

D. Besondere Arten des Eigenthums.

1) Fingirtes Eigenthum (bonae fidei possessio). §. 303. Tigerström, die bonae fidei possessio oder das Recht des Besizes. Berlin 1836 (in der ersten Hälfte), und bes. Jhering, Abhandl. aus dem röm. Rechte. S. 91 fgg. („der Parallelismus zwischen dem wirklichen und putativen Eigenthum").

1) Gai. IV. 36: Datur actio [Publiciana] ei, qui ex justa causa traditam sibi rem nondum usucepit, eamque amissa

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