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de fideic. libert. (40, 5), §. 6. J. de j. n. g. et c. (1, 2), und eben dies muß bei korrektorischen Geseßen angenommen werden, weil es ein sich von selbst verstehender Saß ist, daß das, was nicht verändert ist, unverrückt in seiner Giltigkeit bleiben muß, vgl. auch 1. 27. C. de testam. (6, 26), 1. 32. §. 6. C. de appell. (7, 62), Nov. 20. c. 9. Daß sich die Analogie in allen diesen Beziehungen sehr bestimmt von der ausdehnenden Erklärung unterscheidet, bedarf keiner besondern Bemerkung, da schon oben erwähnt wurde, daß diese lettere bei allen Gesezen ohne Ausnahme eintritt. Bei Strafgesehen findet aber nicht blos ausdehnende Erklärung, sondern auch Analogie unbedenklich Statt, denn nicht nur müssen die angeführten allgemeinen Aussprüche unserer Geseze nothwendig auch hierauf bezogen werden, sondern es lassen sich auch noch besondere Quellenzeugnisse dafür anführen. So wird namentlich in 1. 7. §. 3. ad leg. Jul. majest. (48, 4) ausdrücklich zwischen Verbrechen unterschieden, quae ad exemplum legis vindicanda sunt, und denen, quae ex scriptura legis descendunt; vgl. auch 1. 2. §. 29. ad SC. Tertull., 1. 8. de sepulchro viol. (47, 12) u. s. w. Dies ist denn auch noch insbesondere durch die P. G. D. Art. 105. bestätigt, indem es dort ausdrücklich heißt, daß in den ausgelassenen Fällen die Richter Raths pflegen sollten, wie sie den kaiserlichen Rechten und der P. G. D. am gemäßesten urtheilen möchten. Doch ist darüber unter den Kriminalisten viel Streit, vgl. aber Thibaut, log. Aust. §. 21. und Jordan, über die Auslegung der Strafgesehe. Landsh. 1818. S. 110 fgg.

2) Neben der Regel: ubi eadem legis ratio rel. wird von unsren Juristen sehr häufig die andere aufgestellt: cessante ratione legis, cessat lex ipsa, und zwar verbindet man damit einen zweifachen Sinn:

a) Wenn der Grund eines Gesetzes ganz hinwegfalle, so werde damit auch das Gesetz selbst unanwendbar. Man muß sich aber unbedingt gegen einen solchen Say erklären, denn er wird durch kein Geseß unterstüßt, und widerstreitet durchaus der Natur der Sache. Da nämlich ein Gesetz verbindende Kraft nicht durch seinen Grund, sondern durch seine Sanktion von Seiten der geseßgebenden Gewalt erhält, so kann auch das Hinwegfallen des Grundes die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht aufheben, vgl. 1. 35. de R. J., sondern es kann dies nur eine Veranlassung sein, daß durch Geseß oder Gewohnheit das veraltete Geseß hinweggeräumt werde, vgl. Thibaut, logische Ausl. §. 22, Müller, ziv. Abh. S. 178 fgg. Man muß sich aber hierbei nach Thibaut's richtiger Bemerkung vor einer Verwechslung des falschen Sabes cessante ratione rel. mit einem andren hüten, der durchaus zu billigen ist. Wenn nämlich ein Geseß durchaus nur eine Folgerung aus einem andern bestehenden Rechtssaße ist, so muß mit dem Wegfallen dieses Rechtssaßes auch jenes Gesetz hinwegfallen, weil mit der Aufhebung eines Prinzips auch die blossen Konsequenzen desselben als aufgehoben betrachtet werden müssen.

b) Wenn in einem einzelnen Falle, welcher den Worten nach unter das Geseß passe, der Grund des Geseßes nicht vorhanden sei, so dürfe auch das Geseß nicht auf denselben bezogen werden. Man muß sich aber auch hiergegen erklären, denn durchgreifende Bestimmungen find absolut nothwendig, wenn die Gesetzgebung nicht alle Kraft verlieren soll, und es würde also der Absicht des

Gesetzgebers durchaus zuwider sein, wenn ein Geseß nicht angewendet würde, weil etwa einmal bei einem Individuum ausnahmsweise der Grund des Geseßes nicht eintritt. Ex his, quae forte uno aliquo casu accidere possunt, jura non constituuntur (1. 4. de legib.), nam ad ea potius aptari debet jus, quae et frequenter et facile quam quae perraro eveniunt (1. 5. eod.), vgl. auch 1. 8. eod.: Jura non in singulas personas sed generaliter constituuntur. Die gesetzlichen Beispiele, welche die Vertheidiger jener Regel für sich anführen, sind auch offenbar unbeweisend, denn sie beziehen sich nur auf die allerdings statthafte einschränkende Erklärung nach der Absicht des Gesetzgebers, vergleiche die Anmerkung zum vorigen Sen. Vgl. auch Weber, von der natürlichen Verb. S. 64. Thibaut, log. Auslegung. §. 23. Seuffert, Erörtrungen I. S. 19 fgg. Guyet, Abh. S. 172 fg. Müller, zivil. Abh. S. 200.

V. Von der Anwendung der Gesetze.

A) In Ansehung der Zeit.

§. 26.

Anm. Außer manchen ältern Schriften, vgl. darüber z. B. Thibaut System §. 26. Note d., sind folgende zu bemerken:

Weber, über die Rückanwendung positiver Geseße. Hannover 1811.

v. Heeresstorf, über die zurückwirkende Kraft der Geseye. Düsseld. 1812. Desselben Abhandlung über die Eigenheit der Geseze in Ansehung der Zeiten. Frankfurt 1815.

Wiesen, systematische Entwicklung der Lehre über die rückwirkende Kraft der Geseze nach röm. Recht. Frankfurt 1814.

Borst, über die Anwendung neuer Geseße auf früher entstandene Nechtsverhältnisse. Bamberg 1814.

Bergmann, das Verbot der rückwirkenden Kraft neuer Geseße im Privatrechte. Hannover 1818.

v. Georgii, im Archiv für ziv. Praris III. S. 145 fgg.

Seuffert, Erörtrungen I. S. 3 fgg.

v. Struve, über das positive Rechtsgeseß, rücksichtlich seiner Anwendung in der Zeit. Göttingen 1831.

Kierulff, Theorie I. S. 63 fgg.

Wächter, Würtembergisches Privatrecht II. S. 167 fgg.

Holzschuher, Theorie I. S. 29 fgg.

Savigny, System VIII. S. 368 fgg.

Scheurl, Beiträge I. S. 137 fgg.

Bornemann, Erörtrungen im Gebiete des preußischen Rechts. Heft 1. Berlin 1855. S. 1 fgg.

Christiansen, über erworbene Rechte. Kiel 1856. S. 53 fgg.

Unger, System des Destreichischen Privatrechts I. §. 20 fgg. S. 113 fgg. Schaaff, Abhandlungen aus dem Pandekten-Rechte. 2. H.: „über die rückwirkende Kraft neuer Gefeße“. Heidelberg 1860.

Lassalle, das System der erworbenen Rechte. Bd. I. (mit dem Spezialtitel: die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der Geseze). Leipz. 1861. Mit Entscheidung einzelner hier einschlägigen Rechtsfragen beschäftigen sich Zeller, Rückwirkung der alten Statute auf Güterverhältnisse und Erbschaften. Heilbronn 1813.

Pfeiffer, nach welchen Gesezen werden die Vermögensrechte der Ehegatten nach eingetretener Veränderung ihres Wohnorts oder der Gesetzgebung beurtheilt? in den praktischen Ausführungen Bd. II. S. 263 fgg.

Funke, über die Kollision der Geseze bei Zivilansprüchen aus der außerehelichen Beiwohnung, in dessen Beiträgen zur Erörterung praktischer Rechtsmaterien. S. 223 fgg.

Hierher gehört auch v. Reinhardt, Ergänzungen zu Glück I. S. 7 fgg., welcher ohne von allgemeinen Grundsäßen auszugehen, die er für ganz unzureichend hält, nur eine Menge einzelner Fälle entscheidet.

Ueber die, übrigens in den Pandekten-Vorlesungen nicht näher zu betrachtenden, Eigenthümlichkeiten bei Prozeßgefeßen vgl. man vorläufig Mittermaier, über das Rückwirken neuer Prozeßgeseze, im Archiv für ziv. Praris X. Abh. 4, ifid bei Strafgesehen Abegg, über das Verhältniß neuer Gefeße zu früher vorgenommenen Handlungen im Kriminalrechte, im neuen Archive des Kriminalrechts XIII. Abh. 18., Zachariä, über die rückw. Kraft neuer Strafgeseße. Gött. 1843 u. Berner, Wirkungskreis d. Strafgeseße nach Zeit, Raum u. Personen. Berl. 1853. Anm. 2. Es ist eine namentlich für unsere jezige, an neuen Gesetzgebungen so reiche Zeit sehr wichtige, aber auch leider sehr bestrittene Frage, auf welche Fälle ein neues Gesez anwendbar sei? Die einzige allgemeine Vorschrift in unsren Gesetzen findet sich in 1. 7. C. de legib. (1, 14): Leges et constitutiones principum futuris certum est dare formam negotiis, non ad facta praeterita revocari, nisi nominatim et de praeterito tempore et adhuc pendentibus negotiis cautum sit; vgl. auch 1. 65. i. f. C. de decurionib. (10, 31): cum conveniat, leges futuris regulas imponere, non praeteritis calumnias excitare; c. 2. X. de constit. (1, 2): quoties novum quid statuitur, ita solet futuris formam imponere, ut dispendiis praeterita non commendet, ne detrimentum ante prohibitionem possint ignorantes incurrere, quod eos postmodum dignum est vetitos sustinere. Außerdem kommen nur noch viele einzelne Bestimmungen namentlich am Ende kaiserlicher Konstitutionen vor, wie es mit ihnen in der Anwendung gehalten werden solle. Unterscheidet man hierbei sorgsam singuläre Vorschriften von Anwendung allgemeinerer Prinzipien, so möchten sich folgende Grundfäße als die entscheidenden aufstellen lassen:

1) Wenn ein Gesetz ausdrücklich die Rückziehung vorschreibt, so muß dasselbe natürlich auch auf solche Fälle, die an sich noch unter dem früheren Gesetze ständen, bezogen werden, aber auch nur auf solche, also natürlich nicht auf schon völlig durch Urtheil, Vergleich abgethane, denn diese stehen nicht mehr unter dem frühern Gefeße, also auch nicht unter dem neuen, vgl. C. Tanta, (1. 2. C. de vet. iur. enucl), §. 23: Leges autem nostras sancimus suum vigorem in judiciis ostendentes in omnibns causis, sive quae postea

emerserint, sive quae in judiciis adhuc pendent, nec eas judicialis vel amicalis forma compescuit; quae enim jam judiciali sententia finita sunt, vel amicali pacto sopita, haec resuscitari nullo volumus modo; 1. 22. §. 1. C. de SS. eccles. (1, 2): quam oportet non solum in casibus, quos futurum tempus creaverit, sed etiam in adhuc pendentibus et judiciali termino vel amicabili compositione necdum sopitis obtinere; 1. un. in f. C. de contr. jud. (1, 53): quae etiam ad praeterita negotia referri sancimus, nisi transactionibus vel judicationibus sopita sint; 1. 17. C. de fide instrum. (4, 21): quae tam in postea conficiendis instrumentis, quam in his, quae jam scripta, nondum autem absoluta sunt, locum habere praecipimus, nisi jam super his transactum sit vel judicatum, quae retractari non possunt; 1. ult. §. ult. C. de legib. hered. (6, 58). Nov. 19. pr. und c. 1, und eben so wenig können solche Geseze auf Sachen, die schon in der AppellationsInstanz anhängig sind, angewendet werden, weil es sich hier blos fragt, ob der judex a quo richtig entschieden habe, was natürlich nach dem damals bestehenden Rechte zu beurtheilen ist. Nov. 115. pr. und cap. 1: ideoque sancimus, si quando de aliqua causa processerit definitiva sententia et provocatio fuerit subsecuta, appellationis examinatores secundum leges, quae tempore definitivae sententiae obtinebant, terminum dare negotio; tamesti contigerit postea legem promulgari novi aliquid disponentem, et tenorem suum ad praeterita quoque negotia referentem. Solche Geseze, welche ausdrücklich die Rückziehung vorschreiben, kommen aber im Korp. jur. nicht selten vor, vgl. z. B. außer den schon vorher angeführten Gesezen noch 1. 21. C. ad SC. Vellej. (4, 29), 1. 3. C. de quadriennii praescr. (7, 37), 1. 3. C. de pact. pignor. (8, 35) u. s. w. und dahin gehört auch die berühmt gewordene 1. 27. C. de usur. (4, 32), worin Justinian vorschreibt, daß das in 1. 26 eod. festgesezte höchste Zinsenmaaß auch auf die schon vor dieser 1. 26. stipulirten Zinsen bezogen werden solle. Da sich der Kaiser hierbei das Ansehen gibt, als verstehe sich dies eigentlich von selbst ((verb.: pravam quorundam interpretationem penitus removentes), so hat man diese Stelle wohl schon als Beleg zu dem Grundsaß benußen wollen, daß Prohibitivgesetze stets rückwirkende Kraft hätten. Aber offenbar enthält dieses Geseß nur einen Machtspruch von Justinian, denn die 1. 26. cit. verbietet ausdrücklich nur das Stipuliren höherer Zinsen, und konnte also ohne einen solchen Machtspruch unmöglich auf schon bedungene Zinsen angewendet werden. Daß aber aus einem solchen exorbitanten Geseße kein Prinzip abgeleitet werden dürfe, versteht sich von selbst.

2) Weiter muß man noch gehen, wenn das neue Gesetz in der Gestalt einer authentischen Interpretation erscheint. Hier erklärt nämlich der Gesetzgeber — und diese Erklärung hat Gefeßeskraft, — daß das frühere Gesez richtig verstanden nur den von ihm jezt angegebenen Sinn habe, und daß also in allen Fällen, in denen man ihm einen andern Sinn unterlegt, ein Rechtsirrthum obgewaltet habe. Nach diesem Prinzip versteht es sich von selbst, daß auch Fälle, die schon in der Appellations-Instanz schweben, dem neuen Gesetze zu subsumiren sind, und auch auf schon abgethane Sachen kann möglicher Weise die authentische Interpretation Wirkungen äußern, sofern nach allgemeinen Grundsäßen ein wahrer

Rechtsirrthum sich hierbei wirksam erweisen würde. Vgl. auch Novella 19. praef. i. f. cum omnibus manifestum sit, oportere ea, quae adjecta sunt per interpretationem, in illis valere, in quibus interpretatis legibus sit locus. Nov. 143. i. f. quam interpretationem non in futuris tantummodo casibus, verum in praeteritis etiam valere sancimus, tanquam si nostra lex ab initio cum interpretatione tali a nobis promulgata fuisset. Friß in v. Löhr's Magazin. Bd. IV. S. 265 fgg. Bremer in Bekker's Jahrb. II. S. 241 fag.

3) Ist aber das neue Geseß weder eine deklarative Verordnung, noch auch demselben die Klausel der rückwirkenden Kraft zugefügt, so ist es:

a) wenn in demselben nur Normen über die Begründung von Rechtsverhältnissen aufgestellt werden, schon nach Grundsäßen der grammatischen Interpretation gewiß, daß schon begründete Rechtsverhältnisse nicht unter ein solches Gesetz subsumirt werden können. Dies findet z. B. Anwendung bei solchen Gesehen, welche nur Formen für Rechtsakte, z. B. für Testamente festseyen, denn 1 ch bed wenn auch der Testator noch nach der Publikation des neuen Gefeßes lebt, so hat déer doch nicht nöthig, sein schon vorher giltig errichtetes Testament nach den neuen Formen umzuändern, vgl. 1. 29. i. f. C. de testam. (6, 23), Nov. 66. c. 1. §. 4. 5. (maneant etiam sic institutiones, quae ab initio secundum tunc accusandae eo, quod tempore, quo supervixerunt illi, eas non mutaverunt.

ff. Winding W certas extantes factae sunt leges, propriam virtutem habentes, et non $32 117

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17.4

Erit namque absurdum, ut, quod factum est recte, ex eo, quod nondum erat, postea mutetur"). Nov. 73: c. 9. u. a. m. Dasselbe muß

aber offenbar auch dann gelten, wenn anderweite faktische Voraussetzungen außer der Form für den Eintritt eines bestimmten Rechtsverhältnisses von dem neuen Gesetze verlangt werden, und so kann z. B. ein Geseß, welches die VolljährigkeitsTermine hinausrückt, schwerlich auf solche Personen angewendet werden, welche senach dem früheren Geseße schon volljährig geworden sind, während im umgekehrten Falle allerdings das neue Geseß alsbald anzuwenden ist. — Besondere Schwierigkeit machen aber hier Geseße, welche neue Fristen für die Verjährung anordnen, und es ist darüber vielfach gestritten worden, vgl. Reinhardt a. a. D. S. 26 fgg. und die da Angeff. Wächter a. a. D. S. 177 fgg. Herrmann in der Gießer Zeitschrift. N. F. II. S. 69 fgg. Stephan im ziv. Archiv XXXII. S. 151 fgg. Savigny VIII. S. 426 fgg. Scheurl a. a. D. S. 143 fgg. Unger S. 146 fgg. Schaaff S. 460 fgg. Keller, Pandekten S. 25 u. a. m. Daß die nach dem frühern Geseye schon vollendete Verjährung dem neuen Gesetze nicht mehr unterworfen ist, versteht sich freilich von selbst, aber bei einer noch laufenden Verjährung stehen der unbedingten Anwendung des frühern, wie des spätern Gesetzes bedeutende Gründe entgegen, denn im ersten Falle könnte leicht die Abfurdität entstehen, daß ein schon längere Zeit Besißender zum Zweck der Verjährung noch länger besißen müßte, als wenn er erst nach der Publikation des neuen Geseßes den Besiß erlangt hätte, und im zweiten Falle kann es leicht zu der großen Unbilligkeit kommen, daß Jemanden, der noch längere Zeit zur Verfolgung seines Rechts vor sich hatte, alsbald alle Rechtsverfolgung abgeschnitten würde. Das angemessenste ist wohl, beide Geseße gleichmäßig anzuwenden, das alte für die Zeit vor der Publikation des neuen, und dieses lettre für die Folgezeit, so

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