Obrázky na stránke
PDF
ePub

24) Notare und Nichter, welche eine von einem Juden an einen Christen geschehene Schuldzession aufseßen, N. A. v. 1551. §. 80;

25) muthwillige Bankerottirer, R. P. D. v. 1577. Tit. 23. §. 2,

R. A.

v. 1670. §. 10.

P) Wirkungen der Infamie.

Vgl. Marezoll S. 205 fgg., Savigny a. a. D. S. 188 fgg.

S. 48.

[blocks in formation]

Vgl. Schomburg, de turpitudine s. infamia facti. Cass. 1840.

d)

Von der levis nota.

S. 51.

e)

S. 52.

Von der heutigen Anwendbarkeit der römisch-rechtlichen Grundsäge.

Anm. Die Ansichten hierüber sind außerordentlich verschieden: man vgl. 3. B. Eichhorn, Einl. in das deutsche P. R. §. 87, Mittermaier, Grunds. des deutsch. Privatr. §. 101, Beseler, Syst. des deutsch. Privatr. I. §. 62. auf der einen, Marezoll S. 341 fgg., Friß, Erläutr. zu Wening S. 146 fgg. u. A. m. auf der andern Seite. Merkwürdiger Weise hat bei diesem Streite der gewiß irrelevante Art. 104. der P. G. D. von Carl V. eine Rolle gespielt, wo folgende Worte vorkommen: „Aber sonderlich ist zu merken, in was sachen oder denselben gleichen unser Kaiserlich recht keinerlei peinlicher Straff_am_leben, ehren, leib oder gliedern seßen, oder verhangen, daß richter und urtheyler darwider auch niemant zum todt oder sunst peinlich straffen“. Am Weitesten geht jezt Savigny a. a. D. S. 224 fgg., indem er der gesammten römisch-rechtlichen Lehre von der infamia (der s. g. infamia juris), gegen bestimmte Reichsgeseße · die bekanntlich nicht nur einzelne neue Fälle der infamia einführten, sondern auch die Wirkungen derselben noch erweiterten und gegen die konstante deutsche Praris und Doktrin, alle und jede Geltung im gemeinen deutschen Rechte abspricht! Läßt man sich nicht durch den uns jezt freilich etwas hart klingenden Namen: Infamie und die unpassende Verdeutschung: Ehrlosigkeit abschrecken, sondern hält sich rein an die Wirkungen, die das neueste römische Recht mit seiner infamia verknüpft, Wirkungen, die weder so bedeutend find, wie der harte Namen vermuthen lassen könnte, noch so unbedeutend, wie sie jezt Savigny darzustellen sucht: so dürfte sich schwerlich ein genügender innerer Grund

auffinden lassen, diesen Theil des Justinianischen Rechts für weniger praktisch zu halten, als irgend einen andren, und an äußeren Gründen für eine solche Behauptung fehlt es meines Wissens gänzlich. Doch fehlt es schon jezt nicht an Vertheidigern der Savigny'schen Ansicht, vgl. z. B. Luden in Weiske's Rechtsler. Bd. III. S. 621 fgg., Puchta, Lehrb. §. 120, Sintenis, das prakt. gem. Zivilr. I. S. 101. Not., Arndts, Lehrb. §. 33, Keller, Pand. §. 23. u. A. m.

III.

Von s. g. juristischen oder moralischen Personen.

Dirksen, histor. Bem. über den Zustand der jur. Pers. nach röm. Rechte (in dessen ziv. Abh. II. 1.), Kierulff, Theorie I. S. 129 fgg., Puchta in Weiste's Rechtsler. III. S. 65 fgg., (auch in dessen kleinen ziv. Schriften Nr. 28. S. 497 fgg.), Savigny, Syst. II. S. 235 fgg., Sintenis, prakt. Zivilr. I. §. 15. S. 103 fgg., Pfeifer, die Lehre von den jurist. Personen. Tüb. 1847, Uhrig, Abh. über die jurist. Person. Erste Hälfte. Dillingen 1854, Beseler, Syst. I. S. 349 fgg., Unger, Syst. I. S. 313 fgg., Ders. in der krit. Ueberschau VI. S. 147 fgg., Keller, Pand. §. 34 fgg.

A. Begriff und Arten der juristischen Person im Allge

meinen.

S. 53.

Anm. Ueber die Fälle, in welchen man nach gemeinem Rechte eine juristische Persönlichkeit annehmen dürfe, wird h. z. T. viel gestritten. M. E. gehören zu den wahren juristischen Personen außer der hereditas jacens (vgl. darüber Bd. II. §. 394.) nur die universitates (§. 54 fgg.) und viele Arten von Stiftungen (§. 60.), und wenn man außer diesen noch viele andre hat statuiren wollen, vgl. bes. Heise, Grundr. Bd. I. §. 98. Not. 15. und Boeding, Institut. und Pand. I. §. 62, so läßt sich dies gewiß nicht rechtfertigen. So wollen namentlich die genannten Schriftsteller auch Grundstücke als juristische Personen betrachten, weil sie in den Quellen als Rechtssubjekte für Realservituten aufgeführt würden, und in der That läßt sich eine solche personifizirende Redeweise unsrer Gesetze nicht in Abrede stellen, vgl. z. B. l. 12. de servit. (8, 1): fundo servitus acquiritur, l. 31. de serv. praed. rust. (8, 3): fundus id jus aquae amisit und viele andre mehr; aber offenbar soll damit nur angedeutet werden, daß durch die Servitut einem Bedürfnisse des Grundstücks abgeholfen werden soll, und das Servitutenrecht so mit dem Grundstücke verbunden ist, daß mit dem Erwerbe des lettren immer auch das erstre erworben wird, während doch natürlich der eigentlich Berechtigte nicht das Grundstück, sondern der jedesmalige Eigenthümer des Grundstücks ist, welcher eben deßhalb über solche Servituten auch gerade so, wie über andre beliebige

Vermögenstheile, frei verfügen darf, vgl. auch Mühlenbruch, Beurth. der Städel'schen Beerbungsf. S. 164. Not. 115, Friß, Erl. zu Wening I. S. 150 fgg., Kierulff, Theorie I. S. 130. Not., Savigny, Syst. II. S. 379 fgg., Sintenis, Zivilr. I. §. 15. Not. 10, Elvers, Servit. S. 95 fgg., Arndts, Lehrb. §. 41. Aum. 4. Außerdem wollen Heise und Boecking a. d. aa. DO. auch noch in den jeweiligen Inhabern der Staatsgewalt oder eines Staatsamts insofern eine juristische Persönlichkeit annehmen, als hier das Substrat derselben eine successive Mehrheit physischer Personen, und der jeweilige Regent oder Beamte also nur der zeitige Träger derselben sei, vgl. auch Hasse im ziv. Arch. V. S. 67, Mühlenbruch, Lehrb. §. 196. 199, Göschen, Vorl. I. §. 62, Schilling, Institut. II. §. 46, Uhrig a. a. D. S. 21 fgg. So wahr es nun auch ist, daß man im Leben oft den Regenten oder Beamten von dem Menschen unterscheidet (z. B. „der König stirbt nicht“), und daß man wohl auch die Krone oder das Amt personifizirt (z. B. „Rechte der Krone“), so kann uns doch dieser Redegebrauch gewiß nicht zur Annahme einer besondren juristischen Persönlichkeit berechtigen, indem es sich hier im Wesentlichen nicht anders, wie bei der angeblichen Persönlichkeit der Grundstücke verhält. Offenbar ist nämlich auch in diesen Verhältnissen immer nur eine physische Person der einzelne Regent oder Beamte der wirklich Berechtigte oder Verpflichtete, wenn sie dies deßhalb ist, weil sie eine besondre Würde oder ein besondres Amt inne hat, so darf doch darum diese Würde oder dieses Amt noch nicht zu einer besondren Rechtssubjektivität gestempelt werden, und wie z. B. Niemand daran denkt, bei einem Vasallen eine besondre juristische Persönlichkeit zu statuiren, obwohl doch auch hier an die Inhabung des Lehnguts ein Kompler besondrer Rechte und Verbindlichkeiten angeknüpft ist, so sollte man eben so wenig bei dem Regenten oder dem Beamten an eine besondre juristische Persönlichkeit denken. Daß auch die Entscheidung der 1. 56. de legat. II. vgl. mit 1. 57. eod. einen solchen Gedanken nicht rechtfertigen kann, versteht sich doch wohl von selbst, indem darin nichts als eine sehr natürliche Interpretation einer leßtwilligen Verfügung enthalten ist. Vgl. auch Friß a. a. D. S. 151 fgg., Kierulff I. S. 130. Not., Savigny II. S. 237. vgl. mit S. 376 und S. 379 fgg., Puchta, Lehrb. §. 27. Not. 1, Sintenis, Zivilr. I. §. 15. Not. 7, Pfeiffer a. a. D. S. 19 199. Wenn freilich ein Staatsamt von Mehreren zusammen kollegialisch verwaltet wird, so muß man publizistisch allerdings eine besondre juristische Person statuiren, vgl. auch 1. 25. ad municip. (50, 1):

und

Ulp. Magistratus municipales, cum unum magistratum administrent, etiam unius hominis vicem sustinent",

cf. 1. 76. de judic. (5, 1), Nov. 134. c. 6, aber dies hat privatrechtlich gar keine Bedeutung, und namentlich würde die Zusammenstellung solcher BeamtenKollegien mit eigentlichen universitates ganz unpassend und verwirrend sein, vgl. auch Savigny II. S. 237, Uhrig a. a. D. S. 49 fgg. Wenn endlich noch oft der Fiskus als eine besondre juristische Person aufgeführt wird, so kann zwar gewiß die juristische Persönlichkeit desselben nicht in Abrede gestellt werden, vgl. nur z. B. den tit. Dig. de jure fisci, aber offenbar ist doch der Fiskus nichts anderes, als der Staat selbst, von seiner vermögensrechtlichen

Seite betrachtet, also nichts anderes, als eine universitas, und die Annahme einer von den universitates verschiedenen, besondren Persönlichkeit ist daher überflüssig.

Gegen die neuerlichen, m. E. eben so grund- als zwecklosen Versuche, den ganzen Begriff der juristischen Person als eine innerlich haltlose und überflüssige Fiktion zu deduziren, und dafür den neuen Begriff „Zweckvermögen“ zu substituiren (Brinz, Pand. Vorr. S. XI, Demelius, die Rechtsfiktion S. 85, Ders. „über fingirte Persönlichkeit" in Jhering's Jahrbb. IV. S. 113 fgg.) vgl. die treffenden Bemerkungen von Arndts, Pand. 3. Aufl. §. 41. Anm. 4; s. auch Dens. in der krit. Vierteljahrsschr. I. S. 94 fgg. und Unger in der frit. Ueberschau VI. S. 171.

B. Von universitates.

1) Im Allgemeinen.

Dig. III. 4. quod cujuscunque universitatis nomine vel contra eam agatur. Außer den oben Angeff. s. auch noch Gaudlitz (Haubold) de finibus inter jus singulorum et universitatis regundis. Lips. 1804. (in Haub. opusc. vol. II.); Zachariae liber quaestionum qu. 10, Weiske, über Korporationen nach röm. und deutschen Rechtsbegriffen. Leipz. 1847 (auch als 3. Heft der prakt. Unters.); vgl. auch Hermann, der Rechtscharakter der Aktien-Vereine. Leipzig 1858. — Ueber die Genossenschaften und die jurist. Persönlichkeit derselben s. Beseler, Volksr. S. 158 fgg., deutsch. Privatr. I. S. 349 fgg., Thöl, Volksr. S. 18 fgg., Schüler in Ortloff's u. s. w. jurist. Abh. I. Nr. 5 und 6, R. Schmid im ziv. Arch. XXXVI. S. 147 fgg., Gerber in Gieß. Zeitschr. N. F. XII. S. 193 fgg., Unger, Syst. I. S. 330 fgg. und krit. Ueberschau VI. S. 179 fgg.

a) Begriff und Wesen derselben.

S. 54.

1) Gaius 1. 1. pr. §. 1. h. t. Neque societas, neque collegium, neque hujusmodi corpus passim omnibus haberi conceditur, nam et legibus et senatusconsultis et principalibus constitutionibus ea res coercetur. Paucis admodum in causis concessa sunt hujusmodi corpora, ut ecce vectigalium publicorum sociis permissum est corpus habere, vel auri fodinarum vel argenti fodinarum et salinarum. Item collegia Romae certa sunt, quorum corpus senatusconsultis atque constitutionibus principalibus confirmatum est (§. 1). Quibus autem

permissum est, corpus habere collegii, societatis, sive cujusque alterius eorum nomine, proprium est ad exemplum Reipublicae habere res communes, arcam communem et actorem sive syndicum, per quem tanquam in republica, quod communiter agi fierique oporteat, agatur fiat.

2) Marcian 1. 6. §. 1. de rer. divis. (1, 8): Universitatis sunt, non singulorum, veluti quae in civitatibus sunt theatra et stadia et similia, et si qua alia sunt communia civitatum. Ideoque nec servus communis civitatis singulorum pro parte intelligitur, sed universitatis. Et ideo tam contra civem, quam pro eo posse servum civitatis torqueri Divi Fratres rescripserunt. Ideo et libertus civitatis non habet necesse veniam edicti petere, si vocet in jus aliquem ex civibus. Cf. 1. 1. §. 7. de quaestionib. (48, 18).

3) Ulp. l. 7. §. 2. h. t.: Si quid universitati debetur singulis non debetur, nec quod debet universitas, singuli debent. Cf. 1. 1. §. 15. ad SC. Trebell. (36, 1).

Anm. Das leitende Prinzip in der Lehre von den universitates ist, daß die Rechtsverhältnisse der universitas durchaus zu trennen sind von den Rechtsverhältnissen der einzelnen Glieder. So können also die einzelnen Glieder mit ihren Gemeinden in alle möglichen Rechtsverhältnisse treten, und die Rechtsverhältnisse dieser leßtern berühren die Einzelnen gar nicht. Namentlich also gehört das Eigenthum der Gemeinden nicht auch zum entsprechenden Theil den Einzelnen, sondern diese haben als physische Personen daran gar keinen Antheil (T. 2). Wahrhaft unbegreiflich ist es demnach, wie z. B. Konopack, die Institutionen des röm. Privatr. §. 206. sagen kann: „Das Eigenthumsrecht an einer Sache kann entweder einer physischen oder einer moralischen Person zustehen; im erstren Falle nennt man es Alleineigenthum, im andern Miteigenthum“. Vielmehr unterscheidet sich das Miteigenthum auf das Bestimmteste von dem Eigenthum, welches einer moralischen Person zusteht, indem ja das Erstere gerade darin besteht, daß Mehrere zu ideellen Theilen Eigenthümer einer Sache sind. Einzelne Anwendungen dieses höchst wichtigen Unterschieds sind z. B.: 1) Dispositionen über Gemeindesachen können nach allgemeinen Regeln blos, aber auch stets durch einen Gemeindebeschluß getroffen werden, also durch den Willen der Majorität. Bei einer res communis muß aber scharf eine Disposition über einen einzelnen Theil von der über das Ganze geschieden werden. Die erstre nämlich steht jedem Einzelnen für eine entsprechende Rate zu, und er kann darüber frei verfügen, sie veräußern, verpfänden u. dgl., 1. 1. C. comm. divid. (3, 37), 1. 3. C. de comm. rer. alienat. (4, 52), während umgekehrt Dispo= fitionen über das Ganze durchaus nur von Allen einstimmig gemacht werden können, so daß der Widerspruch eines Einzelnen stärker ist, als der vereinigte Wille aller Uebrigen, 1. 28. comm. divid. (10, 3), l. 10. pr. de aqua (39, 3),

« PredošláPokračovať »