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Vorrede zur siebenten Auflage.

Da die sechste Auflage volle sechs Jahre zu ihrer Vollendung in Anspruch genommen hat -die Vorrede zum 3. Bande ist im März 1856 geschrieben: so konnte ich es nicht vermeiden, daß inzwischen wieder ein unveränderter Abdruck des ersten Bandez veranstaltet werden mußte. Der gegenwärtigen siebenten Auflage dagegen ist eine sorgfältige Revision aller Lehren mit eingehender Berücksichtigung der neuesten Literatur vorausgegangen, und wenn darin auch nicht so zahlreiche und so umfassende Zusäße vorkommen, wie in der sechsten Auflage, so kann sie doch mit gutem Nechte als „eine vermehrte und verbesserte" bezeichnet werden. Daß deßungeachtet der äußere Umfang des ersten Bandes um volle acht Bogen vermindert ist — derselbe zählt Statt 1028 nur 900 Seiten-, hat seinen Grund in einer zweckmäßigen Veränderung des Drucks der Anmerkungen, wodurch, ohne irgend eine Benachtheiligung für das Auge, eine sehr bedeutende Raumersparniß ermöglicht wurde.

Das neueste gründliche und sorgfältig durchgearbeitete Lehrbuch von Windscheid („Lehrbuch des Pandektenrechtz". Bd. I. Düsseldorf 1862) ist erst erschienen, nachdem die allgemeinen Lehren bereits

vollständig gedruckt waren, und so konnte ich zu meinem lebhaften

Bedauern dasselbe nur noch während des Drucks in der Lehre von den dinglichen Rechten benutzen.

Heidelberg im März 1863.

v. Vangerow.

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