Obrázky na stránke
PDF
ePub

dass man sie weder vor Gericht ziehe, noch sie davon abhalte oder hindere, so dass, wer sie behelligt, nach Befinden des Richters bestraft werde. Auch ordnen wir an, dass ihnen die Lehrgelder und Gehälter ausbezahlt werden, damit sie desto ungestörter in den freien Wissenschaften und den gedachten Künsten unterrichten mögen 1.<<

Durch diese Constitution wurden den Lehrern drei Privilegien zugestanden: Immunität (vacatio munerum publicorum), Gehaltsregelung und eigene Gerichtsbarkeit (praescriptio fori). Nun gliederten sich aber die munera (Lasten) in persönliche (personalia) und erbliche (patrimonalia). Unter jenen begriff man jede körperliche oder geistige, ohne Schaden für den Ausübenden verbundene Leistung, wie Vormundschaft, das Syndikat einer Stadt, auch die Besorgung des Calendariums oder Zinsbuches und das Quästoramt, ferner die Besorgung von Rekruten und Pferden oder sonstwie erforderlichen Tieren, die Beförderung von Gegenständen, wie der fiscalischen Gelder oder von Proviant, die Aufbringung von Reisefuhrwerken, die Heizung öffentlicher Bäder, wenn die Mittel hiezu aus städtischen Einkünften beschafft wurden, die Aufsicht über die Wasserleitung, die Verteilung des Proviants und noch verschiedene andere Dinge 2. Die Patrimonialleistungen (munera patrimonialia) beruhten auf dem Patrimonium selbst und waren solche, die entweder den Besitzern zukamen, gleichviel ob diese nun Municipalen oder blosse Landbebauer (incolae) waren und zum Gebietsteile irgend einer Stadt gehörten oder nicht, wie: Vorspanndienste, die Gestellung von Sänftetieren und Courierpferden, und solche, welche denen auferlegt wurden, die Municipalen und incolae zugleich waren 3. Man hat die Frage, ob die Befreiung von den Lasten auch auf die patrimonalia ausgedehnt wurde, bald bejaht, bald verneint. In ersterer Hinsicht wurde das Urteil von der Anschauung geleitet, dass derjenige, dem volle Immunität bewilligt ist, auch frei sein müsse von den Patrimoniallasten 4, während die Vertreter der gegenteiligen Richtung sich dahin aussprechen 5, dass

1 Cod. Just. X, 52, 6: De prof. et medic.

2 L. I. §. 2—4. lib. XVIII. §. 1-17. D. de muner. et honor. L. IV. 3 L. I. §. 1. lib. 6. §. 4, 5. lib. 18. §. 18-25. D. de mun. et honor. Vgl. Gaupp, de profess. et medicis eorumque privilegiis in jure Romano. pg. 68. 69.

4 Wissenbach ad titul ff. de Vacat. et excusat. mun.

5 Cujacius, Comment. ad leg. 6.

das kaiserliche Privileg nur auf die Befreiung von den muneribus patrimonialibus sordidis«, also auf solche Verrichtungen, welche beschmutzen, wie Stein- oder Mörteltragen, und auf die Befreiung von Einquartierungen sich erstreckt habe, eine Ansicht, der wir uns schon deswegen nicht anschliessen können, weil diese teilweise Dispens nicht gehindert hätte, die Lehrer durch eine Menge anderer, ebenso lästiger als ihrem Berufe ferne liegender Aufgaben von der Bethätigung ihrer eigentlichen Pflichten oft und lange abzuhalten.

Da die Kaiser alles, was die Professoren in den Städten besassen, wo sie wohnten, für immun erklärten, so gehören hieher auch die von ihnen bewohnten Häuser. Nicht so verhielt es sich aber mit dem anderswo befindlichen, liegenden Eigentume, auf welches die Immunität erst später, unter Honorius und Theodosius im Jahre 414, ausgedehnt wurde. Eine besondere Vergünstigung war ausser der Regelung der Gehaltsverhältnisse auch noch das Zugeständnis, dass die Lehrer nicht persönlich vor Gericht zu erscheinen brauchten, sondern sich durch einen Prokurator vertreten lassen konnten. Ihre zuständige Behörde war in Civil- und Criminalsachen der Magister officiorum. Dagegen wurde die Strafsumme von 100,000 Sesterzen, zu welcher jemand wegen Beleidigung eines Lehrers verurteilt werden konnte, von Tribonian später dahin modificiert, dass der Richter die Höhe des Strafgeldes nach seiner Anschauung bemessen konnte; die Lehrer hatten somit in diesem Punkte keine Sonderrechte mehr vor anderen Ständen voraus1. Was die Gehälter aus öffentlichen Mitteln anbelangt, so scheinen Salarien (Gelder) nur den Professoren und Ärzten bezahlt worden zu sein 2. Eine andere, minder vornehme Bezahlung wurde in Annonen (annonae) geleistet, womit im allgemeinen alles zum Leben Gehörende 3, aber auch ein gewisses tägliches Mass von Getreide und Öl bezeichnet wird.

Es ist schon oben auf die von Marc Aurel geforderte Ablegung einer Prüfung, als Vorbedingung einer Lehramtsanstellung, hingewiesen worden. Seit Constantius († 361), dem Sohne Constantins des Grossen, war diese Einrichtung ausser Brauch gekommen, weshalb Julian (361-363), ein grosser Freund zumal der

1 Keuffel, 1. c. pag. 38-40. 43.

2 Roth, De re municipal. Rom. lib. II. c. 40. Jac. Gothofred., De salariis c. 1. §. 3.

mur.

3 Annonae nomine res omnes, quae ad victum pertinent, complectiVicat, 1. c. I. p. 100.

griechischen Philosophen, in einem eigenen Edikte die staatliche Prüfung der Lehrer forderte; darin heisst es: »Die Meister der Studien und die Lehrer sollen sich besonders durch Charakter, dann erst durch Beredsamkeit hervorthun. Aber weil ich selbst nicht in den einzelnen Gemeinden anwesend sein kann, so befehle ich, dass, wer unterrichten will, nicht ohne weiteres zu diesem Berufe zugelassen werde, sondern erst, sobald er durch den Befund der Behörde für geeignet erklärt ist und den einstimmigen Beifall der hervorragendsten Curialen erworben hat.<< Überdies forderte Julian noch, dass das bezügliche Dekret an ihn eingereicht werde, behufs kaiserlicher Bestätigung 1. Man könnte diesen Eifer Julians lobenswert nennen, müsste man nicht dahinter einen Beweggrund suchen, welcher seinem Bestreben einen sehr parteiischen Charakter verleiht. Was der »Romantiker auf dem Throne«, wie man Julian auch geheissen hat, unter den moralischen Eigenschaften (Charakter) und der Befähigung der Lehrer verstanden wissen wollte, das wird am hellsten beleuchtet durch sein Verhältnis zu dem ihm verhassten Christentum. Das berüchtigte Edikt, welches den Christen den Zugang zu den Wissenschaften der klassischen Bildung verschloss, sagt deutlich: »Die Lehrer müssen, in welchem Fache sie auch unterrichten, gute Sitten haben und dürfen nicht neuen Anschauungen huldigen, die denen des Staates entgegengesetzt sind. Diese Eigenschaften sind aber besonders denjenigen nötig, die entweder als Rhetoren oder Grammatiker, vorzüglich aber als Sophisten die Jugend in den Schriften der Alten unterrichten.<< Julian ergeht sich dann in dem Ausrufe, ob es nicht etwas Unerhörtes sei, die Werke eines Homer, Hesiod, Demosthenes, Thucydides, Isocrates und Lysias, die ihre Wissenschaft von den Göttern besassen, zu erklären und zugleich die Götter zu schänden, welche von diesen Männern verehrt worden seien. >> Ich lasse ihnen die Wahl,« fährt er nach einer erheuchelten Äusserung fort, niemanden zur Gesinnungsänderung zwingen zu wollen, »>entweder in dem, was sie als Fabeln betrachten, keinen Unterricht mehr zu erteilen, oder wenn sie unterrichten wollen, ihre Schüler zu überzeugen, dass Homer, Hesiod und die anderen den Vorwurf der Gottlosigkeit, der Thorheit und des Irrtums nicht verdienen. Wenn sie die Weisheit derer bestätigen, deren Ausleger und Orakel sie sozusagen sind, so sollen sie damit anfangen, dass sie es deren Ehrfurcht vor den Göttern nachthun. Hegen sie indess die An

1 Cod. Theod. XIII, 3, 5.

sicht, dass diese vorzüglichen Männer die Erhabenheit der Götter verletzen, so mögen sie in den Kirchen der Galiläer den Matthäus und Lucas erklären 1.«

Dieses Gesetz galt, nach Julians ausdrücklichem Beifügen, den Lehrern und Unterrichtenden, die er, wenn sie Christen waren, thatsächlich vom Lehramte ausschloss, was selbst einem ehrlichen Heiden, wie Ammianus Marcellinus, das tadelnde Wort aufnötigt, dass eine solche Handlungsweise besser mit ewigem Schweigen begraben würde?.

Glücklicherweise fristete die gehässige Verordnung Julians nur eine kurze Lebensdauer. Schon seine Nachfolger Valentinian I. und Valens hoben die schreiende Rechtsverletzung ihres Vorgängers auf. Nach einem Gesetze vom Jahre 364 konnte jeder, der einen tadellosen Wandel führte und in Beredsamkeit gebildet war, ein Auditorium sich gründen oder, wenn er etwa den Unterricht eine Zeitlang eingestellt hatte, was durch Julians Gesetz notwendig geworden sein konnte, wieder aufnehmen 3. Indes musste ein solcher Lehrer laut Gesetz vom Jahre 369 vor einem Collegium der bewährtesten Professoren vorher geprüft werden, damit er nicht etwa unverdienter und unverschämter Weise das Kleid des Philosophen, den Mantel, trage. Eine für Gallien hochwichtige Verordnung erliess das kaiserliche Dreigestirn Valens, Gratian und Valentinian im Jahre 376 an den Präfekten Antonius zu Trier.

>>Damit durch die ganze deiner Herrlichkeit anvertraute Provinz,<< so heisst es im Wortlaute, »in den meisten Städten, welche durch Bedeutung glänzen und hervorragen, die besten Lehrer die Jugendbildung leiten, ernennen wir Rhetoren und Grammatiker sowohl der attischen wie der römischen Sprache. Davon sollen den Rhetoren 24 Annonen aus dem Staatssäckel verabreicht, den lateinischen und griechischen Grammatikern nach Brauch die etwas kleinere Anzahl von 12 Annonen gegeben werden. Den einzelnen als Metropolen geltenden Städten sei die Wahl der hervorragendsten Professoren zugebilligt, doch halten

1 Julian., Epist. 42. pag. 78, ed. Heyler, Mogunt. 1828.

2 Amm. Marcell. XXII, 10: Illud autem erat inclemens, obruendum perenni silentio, quod arcebat docere magistros rhetoricos et grammaticos ritus Christiani cultores.

3 Cod. Theod. XIII. 3, 6, p. 1322.
4 Cod. Theod. XIII, 3, 7. p. 1323.

wir nicht dafür, dass es jeder Stadt frei stehe, nach eigenem Gutdünken ihre Doctores und Magister zu ernennen. Der so vorzüglichen Stadt Trier glauben wir etwas mehr zugestehen zu sollen, so dass dem Rhetor 30, dem lateinischen Grammatiker 20 und dem Griechen, wenn ein tüchtiger gefunden werden kann, 12 Annonen gewährt werden mögen. Gegeben am 23. Mai 376«1.

Für Gallien hatte diese kaiserliche Verordnung die Bedeutung, dass nun alle grösseren Städte Grammatikschulen erhielten, wenn sie bisher keine hatten 2.

In einer die Lehrer des ganzen Reiches umfassenden Bestimmung vom Jahre 414 beschlossen Honorius und Theodosius unter Erneuerung der den Grammatikern, Rednern, Philosophielehrern und Ärzten seit den Jahren 321, 326 und 333 gewährten Vorrechte, die Immunität auch auf deren Häuser, wo immer sie lägen, auszudehnen, so dass auch die Landgüter derselben von Quartierleistungen und ähnlichen Lasten frei waren 3. In das Jahr 425 fällt die Regelung des Schulwesens in Rom und Constantinopel durch Theodosius und Valentinian. Den an der kaiserlichen Hochschule auf dem Capitolium angestellten Lehrern wurde verboten, Privatunterricht zu erteilen bei Strafe der Verlust der Standesrechte. Diese Verordnung erstreckte sich höchst wahrscheinlich auch auf die kaiserlichen Anstalten in den Provinzen, wie denn überhaupt schliesslich die Ausnahmestellung der Lehrer bei der wachsenden Finanznot des Reiches und bei der Überfüllung des Lehrstandes nur mehr den eigentlichen kaiserlich angestellten Lehrern (antistites liberalium artium) zu gute kam 4. Dieselbe Verordnung setzte auch fest, dass an der Universität zu Rom drei Lehrer der Beredsamkeit, zehn lateinische Grammatiker, fünf griechische Sophisten, zwei Gesetzeslehrer (duo quoque, qui juris ac legum formulas pandent) vorhanden seien. Die Klassenzimmer sollen strenge gesondert sein, damit sich die Lehrer und Schüler nicht gegenseitig durch Stimmengewirr stören und den Unterrichtsgang schädigen 5.

Ein kaiserlicher Erlass vom Jahre 425 bestimmte, dass der

1 Ibid. XIII, 3, 11. p. 1326.

2 Chéruel, L'Instruct. publique à Rouen pendant le moyen-âge (Précis analytique des travaux de l'Academie Royal de Rouen 1848. p. 185.) 3 Ibid XIII, 3, 16.

4 Conring, Antiquit. Academ. Dissert. III.

5 Cod. Theod. XIV, 9, 3. De studiis liberal. Rom. et Constantinop.

« PredošláPokračovať »