Ausführliche Erläuterung 101 der P a n d e it en nach JUN30 von D. Christian Friedrich von Glüd des Civil-Verdienst-Ordens der bayer. Krone. Vierundzwanzigster Theil. 1 Neue unveränderte Ausgabe. & & n en Erlangen, (Adolph Enke.) 1871. 903.3 Forte u ng Deritu nuptiarum. g. 1216. b. Ehebruch, als vernichtendes Ehehinderniß, nach dem canonischen Rechte. Ich komme nun 2) auf das Eheverbot des canonischen Rechte wegen verübten Ehebruche, und bemerke zuvor im allgemeinen, daß zwar dasselbe anfangs dem Eheverbote des römischen Rechts durch den erweiterten Begriff des Ehebruchs eine noch größere Ausdehnung gegeben, nachher aber durch Gratian's schlechte Erklärung einiger KirchenCanonen, welcher die Päbste in ihren neuern Verordnungen blindlings folgten, auf eine zu nachsichtige Art modificirt hat. Die ältern Canonen bis auf Gratian kennen keine Einschränkung dieses Eheverbots, und die neuern Rechtsgelehrten"), welche schon vor Gratian eine solche Ein 1)S. Ed. Schrader's Abhandlungen aus dem Civil Rechte. 1. B. Nr. 1. §. 4. Glüds Grläut. d. Band. 24. Th. 1 |