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ift, da sich ja der Canon auf eine praefata regula bezieht, welche hier angewendet werden soll. In dem Cap. 65. dieses Conciliums ist von dem Ehehinderniß der Entfüi hrung die Rede. Es wird darin die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten schlechterdings verboten. Beide sollen von einander getrennt, und der öffentlichen Buße unterworfen, die Entführte aber ihren Eltern zurückgegeben werden. Nach gethaner öffentlichen Buße, wenn Jugend und Unenthaltsamkeit es forderte, sollen beide nach ihrem Belieben heirathen dürfen, aber, wie sich aus dem Vorhergehenden von selbst ergiebt, nicht einander, sondern sie können mit dritten Personen sich verheirathen. Gratian führt diesen Canon selbst an, can. 10. Caus. XXXVI. Qu. 2. und bemerkt dabei ausdrücklich, daß daraus auf keine Weise bewiesen werden könne, als ob der Entführer die Entführte heirathen dürfe. Er führt dabei noch einen sehr einleuchtenden Grund an. selben can. 65. wird nämlich noch die Frage entschieden, wenn einer von den Verheirathenden stirbt, und der überlebende gerade derjenige ist, der öffentlich Buße ge= than hat, ob demselben eine anderweite Verheirathung zu gestatten sei? Wie konnte eine solche Frage entstehen, wenn der verstorbene Ehegatte der Mitverbrecher gewesen wäre? Dieß ist nun die praefata regula, welche auch bei den Ehebrechern, si expedierit, beobachtet werden soll. Dieser Regel gemäß soll also auch dem Ehebrecher, so wie der Ehebrecherin, nach vollbrachter öffentlichen Buße, erlaubt sein zu heirathen, aber nicht einander, sondern mit andern Personen soll ihnen die Ehe gestattet sein; und nun wird die Ausnahme hinzugefügt: nisi forte idem, aut mulier virum, qui mortuus fuerat, occidisse notentur. In diesem Fall sollen sie ohne alle Hoffnung,

In dem

jemals heirathen zu dürfen, zur ewigen Buße verdammt sein). Erwiesen wäre also, daß die Väter des Conciliums zu Meaux eben so wenig, als der ehrwürdige Vater Augustin, die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin in irgend einem Falle, weder beim Leben, noch nach dem Tode des unschuldigen Ehegatten, gebilliget haben. Eben so unbedingt wird sie von dem zu Tribur im 3. 895. unter dem König Arnulph gehaltenen National-Concilium der Deutschen verboten. Es kommen hier besonders zwei Canonen dieses Conciliums in Betrachtung, can. 40. und can. 51. Der erste lautet folgendermaßen:

Audivimus rem ex exerabilem, et Catholicis omnibus detestandam, quendam nefario fornicationis opere alicuius uxorem, vivente eo, commaculasse, et in argumentum iniquitatis iuramento confirmasse, si eius legitimum supervixissent ambo maritum, ut ille fornicator illam adulteram adul

9) Man vergleiche hier vorzüglich BERARDUS ad Gratiani canones. P. I. Cap. LIX. ad can. 5. C. XXXI. Qu. 1. pag. 428—430. Zwar wendet man gegen diese Erklärung ein, es stehe ihr der Umstand entgegen, daß nahe Verwandtschaft, also mit dem Ehebruche verbundene Blutschande, mit völliger Ehelosigkeit zu bestrafen, gegen alle Analogie sein würde. Allein wie wenig dieser Umstand unserer Erklärung entgegen sei, beweist can. 67., wo von denen, welche Nonnen entführen, ebenfalls gesagt wird: Uterque autem sine ulla spe uxoriae copulationis perenniter maneant. Für ein wenig dauerndes Ehehinderniß wird ja sogar quaelibet actio criminalis gegen den Ehebrecher erklärt. Wie gewöhnlich die Strafe des Cölibats im canon. Rechte sci, beweist auch can. 2. C. XXX. Qu. 1.

terio pollutam sibi associaret thoro, et legitimo matrimonio, si hoc iure dici matrimonium potest, per quod oriuntur, quae Apostolus enumerat, mala, quae sunt fornicatio, immunditia: luxuria, etc. ad ultimum vero beneficia, et homicidia. Tale igitur connubium anathematizamus, et Christianis omnibus obseramus. Non licet ergo, nec christianae religioni oportet, ut ullus ea utatur in matrimonio cum qua prius pollutus est adulterio 10).

Im Auszuge hat Gratian diesen Canon in seinem Decret can. 4. C. XXXI: Qu. 1. Hier wird nun zwar der besondere Fall eines bei Lebzeiten des unschuldigen Ehegatten erfolgten Eheversprechens zwischen den Ehebrechern entschieden, aber doch das Eheverbot auf diesen Fall keinesweges beschränkt; es wird vielmehr die allge= meine Verordnung hinzugefügt, daß es Niemand erlaubt sei, diejenige Person zu heirathen, mit welcher er vorher Ehebruch verübt hat ").

Der Can. 51. Concilii Triburiensis, woraus bei Gratian der can. I. Caus. XXXI. Qu. 1. excerpirt ist, welcher aber unrichtig dem P. Leo dem Großen ist zu= geeignet worden, bestätigt das Nämliche mit ausdrücklicher Beziehung auf die bestehenden Canones. Er lautet also:

Illud vero communi decreto secundum Canonum instituta definiraus et praejudicamus, ut si quis

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10) HARDUIN Concil. Tom. VI. P. I. pag. 452. MANSI Concil. Tom. XVIII. pag. 152.

11) S. van ESPEN Commentar. brev. in secund. Partem Gratiani ad Caus. XXXI. (Oper. a GIBERT editor Tom. VIII. pag. 101.)

cum uxore alterius, vivente eo, fornicatus fuerit, moriente marito, synodali iudicio aditus ei claudatur illicitus, nec ulterius ei coniungatur matrimonio, quam prius polluit adulterio. Nolumus enim, nec Christianae religioni oportet, ut ullus ducat in coniugium, quam prius polluit per adulterium 12).

Nur die letzten Worte hat Gratian in sein Decret aufgenommen, und diese vielleicht darum dem Pabst Leo zugeeignet, weil desselben in den vorhergehenden Canonen dieses Conciliums mehrmals, als can. 12. 29. und 38. Erwähnung geschieht 18). Es beweist aber auch dieser Canon des Concilii Triburiensis die uneingeschränkte Allgemeinheit des Eheverbots wegen verübten Ehebruchs. Diese Allgemeinheit bestätiget ferner das erste zu Altheim unter dem K. Conrad im Jahr 916. gehaltene Concilium 14), welches mit denselben Worten wiederholt, was der can. 15 des Conciliums zu Tribur bereits bestimmt hatte, wie aus can. 3. Caus. XXXI. Qu. 1. erhellet. Noch im elften Jahrhundert giebt die Kirchenversammlung zu Rouen vom 3. 1072. can. 16.15) und die zu Nimes vom J. 1069. can. 10.16) den vollgültigsten Beweis

12) MANSI Tom. XVIII. pag. 155.

13) S. BERARDUS ad Gratiani canones. P. II. Tom. I. Cap. XLII. pag. 300. in fin. et sq.

14) Man lese von diesem Concilio Altheimensi die Note Böhmers ad Can. 3. Caus. XXXI. Qu. 1. 953. seiner Ausgabe des corp. iur. can.

15) HARDUIN Concil. Tom. VI. P. I. pag. 1188. MANSI Collect. Concilior. Tom. XX. pag. 39.

16) HARDUIN Tom. VI. P. II. pag. 1743. MANSI Tom. XX. pag. 936.

von dem allgemeinen und uneingeschränkten Verbote der Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin. Zwar wird in dem angeführten can. 6. Concilii Rothomagensis: Ne quis uxorem ducat, quacum adulterii perpetrati, priore uxore superstite, infamia flagravit, der Grund beigefügt: nam plurimi hac de causa suas (sc. uxores) interfecerunt. Daß aber auf diesen Fall, der blos die Veranlassung gab, ein schon von mehreren Kirchenversammlungen sanctionirtes allgemeines Eheverbot zu er= neuern, das Eheverbot selbst nicht habe eingeschränkt werden sollen, lehrt die allgemeine Fassung der Worte desselben.

So stand also bis auf Gratian das canonische Recht mit dem römischen Rechte im Betreff des Ehebruchs, als eines schlechterdings vernichtenden Ehehindernisses zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin, in dem vollkommensten Einklange. Erst durch die neuern Verordnungen der Päbste ward diese? Eheverbot eingeschränkt, wozu Gratians irrige Erklärung der angeführten Ganonen, und das große Ansehen seines Decrets die Veranlasfung gab. Gratian hatte nämlich die oben angeführten Schlüsse der Concilien zu Meaux, Tribur und Altheim so verstanden, als ob darin die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin nur in zwei Fällen wäre untersagt worden, nämlich wenn sie auf das Leben des unschuldigen Ehegatten Anschläge gemacht, oder schon bei Lebzeiten desselben einander die Ehe versprochen hätten, wie aus der dem Can. 3. C. XXXI. Qu. 1. beigefügten Note Gratian's ersichtlich ist, wo er sagt: Hic subaudiendum est, nisi prius peracta poenitentia, et si nihil in mortem viri machinatus fuerit: vel si vivente viro fidem adulterae non dedit, se sumptu

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