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rum eam sibi in conjugem, si viro eius superviveret.

Si

Daß schon vor ihm der Bischof Ivo von Chartres durch sein Decret diese Einschränkung befördert habe, ist unerweislich. In dem 9. Theile, welcher von der Ehe handelt, ist freilich cap. 199. der daselbst angeführte can. 9. Concilii Eliberitani durch eine falsche Leseart. entstellt. Es heißt nämlich daselbst: Item foemina fidelis, quae adulterum maritum reliquerit fidelem, et adulterum ducit, prohibeatur, ne ducat. autem duxerit, non prius accipiat communionem duam is, quem reliquit, de saeculo exierit, nisi forte necessitas infirmitatis dare compulerit. Nicht die Ehefrau ist es, sondern der Ehemann, welcher hier als der ehebrecherische Theil genannt wird, den die Frau deswegen verlassen hatte. Dieselbe soll nun den Ehebrecher, oder einen Ehebre. Her geheirathet haben! Welcher Unsinn! In dem 9. Canon des Conciliums zu Elvira heißt es auch gar nicht et adulterum ducit, sondern et alterum ducit. So liest auch Gratian, der doch gewöhnlich dem Ivo und Burchard folgte, aber diesen Canon an einem ganz andern Orte, nämlich Causa XXXII. Qu. 7. can. 8. anführt, wo er die Frage abhaudelt, ob es dem Ehegatten, der sich von dem andern Ehegatten der Hurerei wegen getrennt hat, bei dessen Leben zur andern Ehe zu schreiten erlaubt sei? Offenbar kann dieses nur von dem unschuldigen Ehegatten zu verstehen sein; und dieser ist in unserm Canon die Ehefrau. Hielt man nun gleich in einem solchen Falle die Ehescheidung selbst nach dem Gesetz des Evangeliums für erlaubt, so waren doch die Väter der orientalischen und occidentalischen

Kirche in Ansehung der Wiederverheirathung verschiedener Meinung, indem jene dem geschiedenen Ehegatten, nämlich dem unschuldigen, sogleich zur andern Ehe zu schreiten erlaubten, letztere aber erst nach dem Tode des schuldigen Theils, und nahmen nur den Fall aus, wenn Unenthalt= samkeit des geschiedenen Ehegatten eine Erlaubniß zur Wiederverheirathung bei Lebzeiten des andern Ehegatten nothwendig mache 17). Wie kann also hier als Regel sanctionirt sein, daß der Chebrecher die Ehebrecherin hei= rathen könne? oder wie konnte Ivo durch Verfälschung des Canons diesen Saß aufstellen, da er nicht nur gleich nachher Cap. 200. einen Canon aus einem Afrikanischen Concilium des Inhalts auführt, daß die geschiedenen Ehegatten nach der Lehre Christi und seiner Apostel nicht wieder heirathen, sondern entweder ledig bleiben, oder sich wieder aussöhnen sollten; sondern auch nachher alle die oben angeführten Concilienschlüsse, und noch mehrere andere der Reihe nach auf einander folgen läßt, welche die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin schlechterdings verbieten? Was wir aber bei Fvo finden, finden wir auch wörtlich bei Regino 18) und Burchard 19), so daß also auch Ivo deshalb eben so wenig eine Auszeichnung verdient, als den übrigen Sammlern vor Gratian zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten sich wenig auf dieses Ehehinderniß eingelaffen.

17) S. BERARDUS ad Gratiani canones P. I. Cap. II. ad can. 8. Caus. XXXII. Qu. 7. pag. 26.

18) De ecclesiast. disciplinis. Lib. II. cap. 103.

19) Decretum. Lib. IX. Cap. 63-74.

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Es war also vor Gratian gewiß kein Anderer, der so, wie er, durch Mißverstand, das Eheverbot zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin eingeschränkt hätte. Er war es daher, welcher durch seinen Frrthum zu der unseligen Lehre die Veranlassung gab, die wir in den Decretalen der Päbste finden. Darin sind auch die be= rühmtesten Canonisten 20) einverstanden. Zwar beruft sich der Pabst Alexander III. in dem cap. 1. X. de eo, qui duxit in matrimonium, quam polluit per adulterium ausdrücklich noch auf die Canonen, welche die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin verbieten, und führt den Fall eines bei Lebzeiten des unschuldigen Ehegatten erfolgten Eheversprechens, oder ge= machter Anschläge auf desselben Leben nur als Verstärkungsgründe jenes Eheverbots an"). Allein da dieses

20) CUJACIUS Commentar. in Tit. VII. Lib. IV. Decretal. ad cap. 1. de eo, qui duxit in matrim. quam polluit per adult. adj. Tom. III. Oper. postumor. pag. 348. van ESPEN iur. eccl. univ. P. II. Sect. I. Tit. XIII. Cap. VIII. §. 5. Desselben brevis Commentar. in II. Partem Gratiani ad Caus. XXXI. Oper. Tom. VIII. pag. 101. BOEHMER iur. eccl. Protest. Tom. III. Lib. IV. Tit. VII. §. 2. BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. 5. pag. 122. et in Gratiani canones. P. I. Cap. LIX. ad can. 5. C. XXXI. Qu. 1. pag. 429. PEHEM Praelection. in ius eccles. univ. P. II. §. 492. Paul. Jos. a RIEGGER Institut. iurisprud. eccles. P. IV. §. 163.

21) Cap. 1. cit. ALEXANDER III. Propositum est nobis, quod vir quidam uxorem habens, sibi aliam, huiusmodi rei insciam, copulavit, sed, prima mortua, nititur discedere a secunda, asserens; quod, uxore sua vivente, eum non licuerit sibi copulare. Licet autem

Verbots hier nur als Zweifelsgrund bei Entscheidung eines Falles gedacht wird, wo der Ehemann bei Lebzeiten seiner Frau eine andere geheirathet hatte, und das Eheverbot darum nicht angewendet werden kounte, weil die Frau von der früheren Verheirathung ihres Mannes nicht unterrichtet gewesen; so hat sich nachher der Pabst in einer andern Verordnung vom J. 1180. darüber näher erklärt, als ihm die Frage, ob eine Ehe den Rechten nach zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin bestehen könne? zur Entscheidung besonders war vorgelegt worden. Es ist cap. 3. X. eodem.

Super hoc vero, quod de latore praesentium tuis litteris quaesivisti, an liceat alicui cum ea contrahere matrimonium, quam, uxore sua vivente, sibi de facto matrimonio copulavit, tuae solicitudini taliter respondemus, quod, si adultcra est in mortem uxoris aliquid machinata, sive iste fidem dedit, sive non, quod, ea defuncta, hanc esset ducturus, secundum canones ab ejus consortio prohibetur, et haec prohibitio perpetuo est servanda.

Doch auch hier mußte man erst noch durch einen Schluß auf das Gegentheil, der, wie bekannt, oft

in canonibus habeatur, ut nullus copulet matrimonio, quam prius polluerat adulterio, et illam maxime, cui fidem dederat, uxore sua vivente, vel quae machinata est in mortem uxoris; quia tamen praefata mulier erat inscia, quod ille aliam haberet uxorem viventem; nec dignum est; ut praedictus vir, qui scienter contra canones venerat, lucrum de suo dolo reportet: consultationi tuae taliter respondemus, quod, nisi mulier divortium petat, ut petitionem viri non sunt aliquatenus separandi.

Glücks Erläut. d. Pand. 24. Th.

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sehr unsicher ist, zu der Entscheidung gelangen, daß der Ehebruch allein, ohne Nachstellungen nach dem Leben, oder ohne, während der ersten Ehe, erfolgtes Eheversprechen, kein Ehehinderniß enthalte. Kein Wunder, wenn wegen der Zuläßigkeit der Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin noch immer Zweifel entstanden, welche Anfragen veranlaßten. Erst der Pabst Innocènz III. war es daher, welcher die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin geradezu für rechtmäßig erklärte, wenn anders weder Nachstellungen nach dem Leben des unschuldigen Ehegatten geschehen sind, noch beim Leben desselben ein Eheversprechen zwischen denselben erfolgt ist. Sein Schreiben an den Bischof zu Spoleto 22) vom 3. 1198. ist das cap. 6. X. eodem folgenden Inhalts.

Significasti nobis, quod cum P. civis Spoletanus, quandam M. mulierem duxisset legitime in uxorem, ea relicta, cuidam meretrici adhaesit. (Et cum ab ejus contubernio ad torum non posset legitimum revocari: VOS in eum excommunicationis sententiam protulistis.) Verum cum medio tempore uxor ipsius fuisset viam universae carnis ingressa, meretricem, cui adhaeserat, desponsavit 23). Nos igitur inquisitioni tuae 24) secundum

22) Eigentlich an das Capitel zu Spoleto. Capitulo Spoletano ist die Ueberschrift in den von Steph. BALUOIUS herausgegebenen Epistolis Innocentii III. (Paris 1682. f.) Tom. I.Lib. 1. Epist. 102. pag. 56. Daher heißt auch der Anfang: Significastis nobis per literas vestras.

23) In dem Schreiben des Pabstes bei Baluz folger. die Worte: Propter quod a nobis requiritis, quid sit vobis in hoc articulo faciendum.

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