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seze angewendet werden könne; zumal da hierin selbst das Römische und Canonische Recht von einander abweichen. Allein ganz entscheidend ist der Grund, den schon Luther brauchte, daß Moses in gleichem Grade Ehen erlaubt und Ehen verboten habe. Aber noch entscheidender ist der Beweis, daß bei den von Mose nicht ausdrücklich verbotenen Ehen nicht immer ein gleicher Grund vorhanden ist, wie bei denen, welche er genannt hat, wenn auch Gleichheit des Grades vorhanden ist "). Es kann also von diesen auf jene kein Schluß gelten. Wozu wäre denn auch die öftere Wiederholung solcher Ehen nöthig gewesen, wo die Personen, unter denen sie verboten sind, in ganz gleichem Grade stehen, wenn Moses gewollt hätte, daß seine Ehegesetze nach den Graden ausgelegt werden sollten? In der That mußte auch Moses schon aus Politik die Ehen in der Verwandtschaft möglichst begünsti gen, damit das Erbtheil nicht in einen fremden Stamm gebracht werden möchte 2). Dieser Umstand allein muß der einschränkenden Erklärung seiner Ehegeseze schon den Vorzug gewähren, wenn man überdem erwägt, daß bei den Hebräern, nach deren Sitten man das andre Geschlecht nur verschleiert zu sehen bekam, der freie Zutritt zu einem unverhüllten Frauenzimmer gerade eben so, wie, nach Plutarchs Zeugniß, bei den Römern ehemals der Kuß, den man den nächsten Blutsfreundinnen gében durfte), die Grenze der Eheverbote in der Verwandtschaft bestimmte. Denn die Freiheit, gewisse Verwandtinnen unverschleiert zu sehen, geht noch jetzt bei den Morgenländern gerade so weit, als Moses die Ehen verboten hat, und hört da auf, wo die Ehen nach seinem Gesetz erlaubt sind, wie Michaelis 44) aus einer Stelle des Korans autgenscheinlich dargethan hat.

41). Michaelis §. 101. 102 u. 103.
42) 4. B. Mos. XXXVI. V. 6-12.

43) S. den 23. Th. dieses Commentars. §. 1213. S. 291.
44) Abh. von den Ehegeseßen Mosis. §. 69. u. 94.

Fortseßung des Titels

De ritu nuptiaru m.

§. 1218.b.

Verbotene Ehen in der Blutsfreundschaft und Schwägerschaft nach den Gesezen Mosis.

Indem wir nun 3) auf die einzelnen Eheverbote des mosaischen Rechts selbst kommen, so ist zum richtigen Verstande derselben vor allen Dingen zu bemerken, daß sie

a) durchgehends an Mannspersonen gerichtet sind. Wenn es daher 3. B. Mos. XVIII. B. 7. heißt: Du sollst deines Vaters und deiner Mutter Schaam nicht blößen; so ist darunter nicht die Ehe der Tochter mit dem Vater begriffen, wie mehrere 1) diese Stelle haben erklären wollen. Schon der beigefügte Grund giebt ein Anderes zu erkennen: es ist deine Mutter, darum sollst du ihre Blöße nicht aufdecken. Offenbar ist also hier die Rede von der Ehe des Sohns mit der Mut

1) Man sehe z. B. NIEMEIER de coniugiis prohibitis. Diss. II. §. 18. und die histor. Abhandlung von den Ehegeseßen. 1. Abschn. §. 7. S. 17.

Glücs Erläut. d. Pand. 24. Th.

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ter. Der Blöße des Vaters wird nur darum gedacht, weil die Mutter mit dem Vater ein Fleisch ist, um dadurch die Größe der Blutschande in ihrer ganzen Abscheuligkeit darzustellen). Das von Moses gebrauchte Du ist also immer männlichen Geschlechts, welches für die Interpretation der mosaischen Gesetze eine wichtige Regel ist3).

b) Die verbotene Handlung selbst wird gewöhnlich durch die Redensart: die Blöße aufdecken, oder, wie es Luther gegeben hat, die Schaam blößen (11)

ba) bezeichnet. Dieser Ausdruck Mosis ist zwar allgemein, und beschränkt sich nicht gerade auf ehelichen Beischlaf. Er wird noch gewöhnlicher für Unzucht genommen*). ` Allein da Moses nicht blos die Ehe mit den von ihm benannten Personen untersagen, sondern auch die Unzucht mit denselben verbieten wollte, so mußte er einen solchen allgemeinen Ausdruck wählen, welcher Beides, den ehelichen und den unehelichen Beischlaf, unter

2)S. Michaelis Abh. von den Ehegefeßen Mosis. §. 95. 3) Michaëlis Abh. §. 11. S. 32. und Schlegel's Darstellung der verbotenen Grade. S. 79. Vermöge der weiblichen Schamhaftigkeit mußte sich zwar der Geseßgeber immer die Mannsperson, als den angreifenden Theil, vorstellen. Es versteht sich indessen von selbst, daß auch der weiblichen Person zugleich verboten sei, ihre Blöße aufzudecken, oder aufdecken zu lassen. Es ist dies aber nicht gerade für eine Ausdehnung des mosaischen Geseßes zu halten, wofür es Petrus de TOULLIEU in Diss. de incestu st gradibus lege divina prohibitis. Sect. II. §. 22. (in Collectan. a Jo. WOLBERS edit. Groeningae 1737. 4. Diss. VI. pag. 248.) halten will.

4)S. Hesekiel. XXII. 10. 11. Michaelis. §. 13. S. 35.

fich begreift). Wenn wir also von mosaischen Eheverboten sprechen, so wird durch diese Benennung der Inhalt derselben nicht blos auf Ehen eingeschränkt, sondern es ist auch jede unzüchtige Bermischung außer der Che um so viel mehr darunter mit begriffen, je ernstlicher dergleichen Ausschweifungen unter nahen Verwandten zu rügen find. Daß indessen der Ausdruck: die Blöße aufdecken, auch vom ehelichen Beischlafe gebraucht werde, ergiebt sich daraus, weil ihn Moses auch zuweilen mit dem Ausdruck: eine Frau nehmen, (aws ¬ps) vertauscht, wie z. B. 3. B. Mosis XX. 14., wo es heißt: Wenn Jemand eine Frau nebst ihrer Mutter nimmt. Noch weniger läßt die Stelle 3. B. Mofis XVIII. V. 19. einigen Zweifel übrig, wo gesagt wird; Du sollst nicht zum Weibe gehen, wenn sie ihre Krankheit hat, in ihrer Unreinigkeit ihre Blöße aufzudecken. Denn dieß ist doch offenbar von dem ehelichen Beischlafe zu verstehen ®).

c) Moses weist zwar bei den einzelnen Eheverboten überall auf die Nähe der Verwandtschaft hin und scheint nach der finnlichen Denkungsart des Morgenländers darin das Hauptprincip seiner Eheverbote zu sehen, daß er hei Bestimmung der unerlaubten Ehen überall das Leibliche und Fleischliche der Abstammung hervorhebt 7). In der That aber liegt zugleich darin der

5) Michaelis Mos. Recht. 2. Th. §. 102. und die hist. Abhandl. §. 4.

6) Michaelis Abh. von den Ehegesezen Mos. §. 13. S. 39. 7) S. Gabler's theol. Gutachten über die Zulässigkeit der Ehe mit des Vaters Bruders Wittwe, im Anhange S. 102. ff.

Grund, daß es gegen das natürliche Gefühl der Schamhaftigkeit streite, die Blöße seiner nächsten Blutsfreundin aufzudecken®). Doch kann auch wohl Moses, wie

8)S. Jo. Wolfg. TRIER Progr. de pudore naturali in contrahendis matrimoniis. Frfti ad Viadr. 1737. Car. Christ. HOFACKER. Diss. sistens histor. et rationem iuris incestum prohibentis. Tub. 1787. §. 61. und nähere Entwickelung der vornehmsten Streitfragen, die Ehen naher Blutsfreunde betreff. §. 4. S. 42. ff. Ich muß bei dieser Gelegenheit noch einer besondern Erklärung gedenken, welche Gothofr. VALANDI in Diss. Legis connubii, quae Levit. XVIII. v. 11. ex Gentium iure refertur, genuinum sensum requir. Lips. 1704. 4. von der Stelle Levit. XVIII. v. 6. gemacht hat, nach welcher der im Terte angeführte Grund schon in den Worten Scheer basar liegen soll. Diese, sagt er §. 7, bedeuten weder reliquias, durationem, continuationem seu propinquam carnis, noch carnem carnis, wie man diese Worte gewöhnlich zu erklären pflegt; sondern fie seien vielmehr zu übersehen: reverendum carni suae, oder id, a quo abstinendum carni suae. Der Sinn wäre also der: Niemand soll sich mit dem vermischen, wovor sein Fleisch sich scheuen, oder wovon es sich enthalten muß. Nach dieser Erklärung wären nun auch die die Verwandten nicht angehenden Verbote V. 19-23. unter dem allgemeinen Verbote des V. 6. mit begriffen, welche nach der gemeinen Erklärung davon ausgeschlossen würden. Es werde ferner hierdurch alle Tautologie vermieden, und es sei auch sonst bekannt, daß das hebräische Wort: w oft soviel als das Schamglied bedeute. Es scheine zwar dieser Erklärung der V. 21. entgegen zu sein, wo verboten wird, seinen Samen dem Molech zu geben; allein damit werde blos die Ehe mit einem heidnischen Weibe verboten, wie aus 2. B. Mos. XXIII. v. 32. XXXIV. v. 16. 5. B. Mos. VII. 3. erhellen soll.

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