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formam canonicam taliter respondemus, quod, nisi alter eorum in mortem uxoris defunctae fuerit machinatus, vel, ea vivente, fidem sibi dederint de matrimonio contrahendo, legitimum iudices 25) matrimonium supradictum, excommunicato munus absolutionis, si petierit, iuxta formam ecclesiae impensurus.

Hat Jemand sich bei Lebzeiten seiner Ehefrau mit einer Andern versprochen, ohne jedoch sich mit ihr fleischlich vergangen zu haben, so wird dadurch die Ehe mit derselben nach dem Tode der Frau nicht gehindert 26).

Cap. 8. X. de eo, qui duxit etc. GREGORIUS IX. fratri R. ann. 1236. Si quis, uxore vivente, fide data promisit, aliam se ducturum, vel cum ipsa de facto contraxit, si nec ante, nec post, legitima eius superstite, cognovit eandem, quamvis utrique ipsorum pro eo, quod in hoc graviter deliquerint, sit poenitentia iniungenda: non est tamen matrimonium, quod cum ea contraxit, post uxoris obitum dirimendum. Caeterum tolerari non debet, si prius vel postea, dum vixerit uxor ipsius, illam adulterio polluisset.

Hätte aber eine Ehefrau mit einem Andern auf das Leben ihres Mannes Anschläge gemacht, um jenen heirathen zu können, ohne jedoch mit ihm Ehebruch begangen zu haben, so kann zwar der Mann das verrätheri che

25) Matrimonium illud legitimum iudicetis.

26) BOEHMER jur. ecclesiast. Protestant. Tom. III. Lib. IV. Tit. VII. §. 6.

Weib verstoßen, und wenn er will, eine Andere heirathen; allein der Verrätherin, zur ewigen Buße verdammt, ist die Ehe weder mit dem Mitverbrecher noch mit einem andern erlaubt 27).

Can. 6. Caus. XXXI. Qu. 1. (Ex Concilio apud Vermerias anni 752.) 28). Si qua mulier in mortem mariti sui cum aliis consiliata sit, et ipse vir aliquem illorum se defendendo occiderit, si probare potest ille vir, eam ream esse consilii, potest, ut nobis videtur, ipsam uxorem dimittere, et, si voluerit, aliam ducere 29). Ipsa autem insidiatrix poenitentiae subiecta, absque spe coniugii

maneat.

Eben dieses bestätigt der P. Cölestin III. durch eine Verordnung vom 3.1195. mit Beziehung auf das Concilium Triburiense, obwohl dieses eigentlich nur von der Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin redet. Es ist das Cap. 1. X. de conversione infidelium, wodurch die Ehe auch dann für ungültig und unzuläßig erklärt wird, wenn auch der Mitverbrecher durch diese Ehe

27) Jo. DARTIS Commentar. in Decreti P. II. Caus, XXXI. Qu. 1. (Oper. canonicor. P. I. pag. 320.) Nr. 5. Lud. ENGEL Colleg. univ. iuris canon. Lib. IV. Tit. VII. Qu. 2. nr. 3.

28) Es ist Can. 5. der Kirchen- und Reichsversammlung, welche der König Pipin zu Verberie, einem Schlosse ohnweit Soissons, hielt. Man findet diese Canonen in GEORGISCH Corp. iuris German. antiqui. pag. 506,

29) Ob bei Lebzeiten, oder erst nach dem Tode der Frau? wird hier nicht entschieden. Wahrscheinlich das Lettere. S. BERARDUS ad Gratiani canones. P. I. Cap. XLII. pag. 335,

zur Annehmung der christlichen Religion wäre bewogen worden; cum tale damnum, (nämlich der verübte Meuchelmord) tali lucro ecclesia compensare non velit.

Leider haben die Protestanten das auf einem fanctionirten Irrthume Gratians beruhende neuere päbstliche Recht angenommen 30), wornach die evangelischen Consistorien noch immer sprechen, ohne zu beherzigen, daß dadurch zu unzählichen Ehebrüchen, und zu den gefährlichsten Anschlägen Anlaß gegeben wird, wie auch schon Böhmer31) erinnert hat. Denn was nährt wohl die ehebrecherische Neigung mehr, als die Hoffnung einer künftigen Ehe, zum größten Nachtheil der häuslichen Eintracht, und des Familien-Wohls? und hiermit ist denn auch schon die Bahn zu Nachstellungen gebrochen, um den, der Erfüllung der lang genährten Erwartung entgegen stehenden, Gatten aus dem Wege zu räumen. Zum Muster mögen dagegen die Preußische 32) und Desterreichische Gesez gebung ) dienen, 30) CARPZOV Jurisprud. Consistorial. Lib. II. Def. 16.

WERNHER Select. Observation. for. Tom. I. P. III.
Obs. 48. DEYLING Institution. prudent. pastoral.
P. III. Cap. 7. §. 11.

31) Jur. eccles. Protest. Tom. III. Lib. IV. Tit. 7.
§. 3. sqq.
32) Allgem. Preuß. Landrecht 2. Th. 1. Tit. 1. Absch.
§. 25-29. S. auch Klein's Annalen der Geseßge-
bung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten.
1. B. Nr. XXVII. S. 101-115.

33) Allgem. bürgerl. Gesezbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Desterreichischen Monarchie 1. Th. 2. Hauptst. §. 67. Man sehe auch Franz von Zeiller Commentar über das Desterreichische Gesetzbuch 1. Band (Wien u. Triest 1811. 8.) S. 216. u. f.

welche, um jene fürchterlichen Uebel in ihrem ersten Keim zu ersticken, die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehebrecherin unbedingt verbieten, und für ungültig erklären, es mag zu dem Ehebruche ein vorLäufiges Versprechen unter den Ehebrechern, einander künftig zu heirathen, oder es mögen Anschläge auf das Leben des unschuldigen Ehegatten von beiden ehebrecherischen Personen, oder auch nur von einer derselben hinzugekommen sein, oder nicht.

§. 1216. c.

· Entführung als vernichtendes Ehehinderniß nach dem römischen und canonischen Rechte.

Zu den für gemeines Wohl schädlichen, und aus diesem Grunde verbotenen Ehen gehört ferner

II. die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten. Sowohl das römische, als das canonische Recht erkennen dieses Ehehinderniß als ein vernichtendes an, sie weichen aber auch hier sowohl im Begriff, den sie mit der Entführung (raptus) verbinden, als in der Beftimmung des Umfangs des Eheverbots selbst, eben so, wie bei dem Ehehinderniß des Ehebruchs, dergestalt von einander ab, daß es auch hier nöthig zu sein scheint, die Begriffe des Verbrechens vorauszuschicken 34).

34) Ueber den Begriff der Entführung vergleiche man vorzüglich die treffliche Erörterung in Carl Aug. Tittmann's Beiträgen zu der Lehre von den Verbrechen gegen die Freiheit, insbesondere von dem Menschenraube, und der Entführung. (Meißen 1806. 8.) Nr. III. S. 33. f. Außerdem Henr. BLÜMNER Diss. de raptu. Lipsiae 1788. 8.

1) Nach dem römischen Begriff kann das Verbrechen der Entführung nur von Mannspersonen an erwachsenen Personen weiblichen Geschlechts von unbescholtenem Rufe begangen werden, und zwar nicht nur an ehrbaren Jungfrauen und Eheweibern, welche unter väterlicher und ehelicher Gewalt stehen, sondern auch an Wittwen und Klofterfrauen. Das Wesen des Verbrechens besteht aber eigentlich in einer Wegführung der Person, welche in der Absicht geschieht, die Entführte entweder zur Befriedigung der Wollust zu brauchen, oder die Ehe mit ihr zu erzwingen. Daher soll selbst der Entführer seiner Braut, gleich andern, als dieses Verbrechens schuldig, so wie der Entführer einer Ehefrau zugleich als Ehebrecher angesehen werden, ohne übrigens darauf weiter Rücksicht zu nehmen, ob jene Absicht erreicht worden ist, oder nicht, ob die Wegführung mit List, oder mit Gewalt, mit Einwilligung oder wider den Willen der Entführten geschehen ist: ob die Entführte nachher freiwillig den Entführer zur Ehe verlangt hat, oder nicht. Denn es soll zwischen dem Entführer und der Entführten durchaus keine Ehe Statt finden, sondern es soll der Entführer ohne Unterschied am Leben gestraft werden. Dieß alles bestätiget die Verordnung des Kaisers Justinian, die L. un. Cod. de raptu virginum vom 3. 528.

Raptores virginum honestarum, vel ingenuarum, sive iam desponsatae fuerint, sive non, vel quarumlibet viduarum foeminarum, licet libertinae, vel servae alienae sint, pessima criminum peccantes, capitis supplicio pectendos decernimus 35): et ma

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35) Schon durch eine frühere Verordnung des Kaisers Constantin des Großen L. 1. Cod. Theod. de raptu virginum vel viduarum (Lib. IX. Tit. 24.) war auf das

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