Obrázky na stránke
PDF
ePub

ist nicht nur nirgends in den Gefeßen Mofis verboten, sondern wird vielmehr in andern Stellen des alten Tements für erlaubt erklärt. 2. Samuel. XII. 8. vergl. mit 1. Sam. XVIII. 27.32).

6) Die Ehe des Schwiegervaters mit der Schwiegertochter.

3. B. Mos. XVIII. 15. Du sollst deiner Schnur Schaam nicht blößen; denn sie ist deinės Sohnes Weib, darum sollst du ihre Schaam nicht blößen.

3. B. Mof. XX. 12. Wenn Jemand bei seiner Schwiegertochter schläft, so sollen sie beide des Todes sterben. Sie haben eine Unzucht begangen, die an Raserei angrenzt3); ihr Blut sei auf ihnen.

Die Ehe mit der Stiefschwiegertochter ist in den Gesetzen Mosis nicht verboten 34).

Auf alle die in der geraden Linie verbotenen Ehen ist also Lebensstrafe gesetzt 3), und von diesen Verboten spricht Moses sein Volk in keinem Falle los 8).

32) S. Michaelis Eheges. Mosis. §. 108. S. 308 f. und Schlegel's Darstellung. S. 92.

33) In dem hebräischen Tert wird das Wort Thebel (an) gebraucht, welches bei den Arabern eine unsinnige Liebe oder Raserei bedeutet, wie Michaelis von den Eheges. Mosis §. 19. S. 65. näher gezeigt hat.

1

34) S. NIEMEIER Diss. de coniugiis cum socru et nuru divino iure prohibitis. §. 41. sqq. (in Dissertat. de coniugiis prohibit. iunctim edit. Diss. IV.) und Michaelis von den Eheges. Mosis. §. 108. G. 308. f. 35) 3. B. Mos. XX. 11. 12. 14.

36) Michaelis §. 32. S. 108. Nr. 6.

II. In der gleichen Seitenlinie

A. der Blutsfreundschaft sind verboten:

1) die Ehe mit der vollbürtigen Schwester (soror germana);

2) die Ehe mit der Halbbürtigen Schwester von väterlicher Seite (soror consanguinea); und

3) die Ehe mit der halbbürtigen Schwester von mütterlicher Seite (soror uterina).

Die hieher gehörigen Stellen sind:

3. B. Mof. XVIII. 9. Du sollst die Blöße deiner Schwester, die deines Vaters, oder deiner Mutter Tochter ist, sie mag in oder außer dem Hause geboren sein, nicht aufdecken.

Wenn gleich den Worten nach dieses Verbot auf die Ehe mit der Halbbürtigen Schwester von väterlicher oder mütterlicher Seite geht; so ist es doch, seinem wahren Sinue nach, ohne Zweifel auch auf die Ehe mit der vollbürtigen Schwester zu beziehen, weil ja keine vollbürtige Schwester gedacht werden kann, die nicht die Tochter unsers Vaters ist, auch keine, die noch die Tochter unserer Mutter ist 37). Hier ist also das beiderseitige Verhältniß vereinigt, was bei Halbgeschwistern getrennt ist. Da nun nach dieser Ansicht das Verbot der Ehe mit der vollbürtigen Schwester fast buchstäblich in dem Gesez enthalten ist, so haben wir nicht nöthig, mit einigen Auslegern den Worten in oder außer dem Hause geboren, oder, wie es Luther giebt, da

[ocr errors]

37) S. Michaelis Eheges. Mosis. §. 97. S. 274. und Schlegel's Darstellung der verbotenen Grade S. 81. f.

heim oder draußen geboren, eine auf den Unterschied zwischen einer vollbürtigen und halbbürtigen Schwester sich beziehende Bedeutung beizulegen. Nach der richtigeren Erklärung deuten vielmehr die Ausdrücke und auf den Unterschied zwischen ehelicher und unehelicher Geburt hin. Denn was im Hause geboren ist, gehört zur Familie des Vaters. Familienkinder, Hauskinder aber sind eine Wirkung rechtmäßiger Ehe. Außer dem Hause geborne können also nur unehe= liche Kinder sein. Die Worte daheim oder draußen' geboren, können demnach wohl keinen andern Sinn haben, als den, die Schwester sei ehelicher oder unehelicher Geburt 38).

3. B. Mof. XVIII. 11. Du sollst der Tochter deines Vaters Weibes, die deinem Vater ge= boren ist, Schaam nicht blößen, denn sie ist deine Schwester.

Diese schwierige Stelle, von welcher wir eine wenig bekannte, allein sehr gelehrte Abhandlung von einem gewiffen Gottfried Valand, ehemaligen Professor zu Frankfurt an der Oder 39), haben, wird sehr verschieden erklärt. Nach der gewöhnlichen Erklärung soll dieselbe von der Ehe mit der vollbürtigen Schwester reden, weil sie sonst eine überflüßige Wiederholung der einen Hälfte des neunten Verses sein würde, wenn man sie von

38) S. Michaelis Ehegeseße Mosis §. 132. S. 346., be= sonders aber Desselben mosaisches Recht. 2. Th. §. 114. ff.

39) Diss. Legis connubii, quae Levit. XVIII. v. 11. ex Gentium iure refertur, genuinum sensum exquirens. Lipsiae 1705. 4.

Glüde Erläut. d. Pand. 24. Th.

16

[ocr errors]

der halbbürtigen Schwester, die einen Vater mit uns hat, erklären wollte *°). Zur Unterstützung dieser Erklärung führt man ferner an, daß das Wort nws eine allgemeine Bedeutung habe und jede Ehefrau bezeichne, fie sei die erste oder zweite. Allein es ist dagegen mit Recht erinnert worden, daß der vorige Vers 9. ohne allen Zweifel auch von der vollbürtigen Schwester rede, mithin die Tautologie, welcher man durch diese Erklärung ausweichen wollte, nicht vermieden werde. Wollte man aber auch annehmen, der neunte Vers rede nur von der Halbschwester, so wäre es wenigstens auffallend, warum der halbbürtigen Schwester früher als der vollbürtigen gedacht worden sei. Daß das Wort nws eine allge= meine Bedeutung habe, ist nicht zu läugnen, allein unerweislich ist es, daß 78 nws nicht blos die Stiefmutter, sondern auch die rechte Mutter bedeute. Die meisten erklären daher diese Stelle von einer halbbürtigen Schwester von väterlicher Seite). Dieß ist die Ehe, fagt man, in welcher Abraham mit der Sara lebte 2). Moses habe also nöthig gefunden, diese Ehe noch mit andern Worten zu beschreiben, und zum zweiten Male zu verbieten, damit nicht, mit Berufung auf Abrahams

40) So die Rabbinen bei SELDEN Uxor. Ebraic. Lib. I.

cap. 6. und von den christlichen Auslegern Lucas OSIANDER, CHEMNITZ u. A., welche VALAND cit. Diss. §. 13. anführt.

41) VALAND führt Diss. cit. §. 14. eine Menge von Theologen und Juristen an, die dieser Erklärung zugethan sind. Diese Erklärung begünstigen auch die lateinische Vulgata, die Syrische, die Chaldäische, die Arabische, und die Samaritanische Ueberseßung.

42) 1. B. Mos. XX. v. 12.

Beispiel, sein erstes Gesetz falsch erklärt würde 13). Aber auch dieser Erklärung, ob sie gleich mehr Gründe, wie jene erstere, für sich hat, steht entgegen, daß sich selbst gegen das Beispiel Abrahams, wodurch man die hier unauflösliche Tautologie zu rechtfertigen sucht, noch so Manches einwenden läßt"). Wollte man aber auch annehmen, Abraham habe wirklich seine Halbschwester vom Vater her geheirathet, wie Michaelis“) aus den einleuchtendsten Gründen erwiesen hat; so bleibt es doch wenigstens räthselhaft, warum Moses den Vers 11., wodurch der Vers 9. erklärt werden sollte, durch Einrückung eines damit gar nicht in Verbindung stehenden Verbots

43) S. Michaelis Mosaisches Recht 2. Th. §. 114. 44) JOSEPHUS Antiquitat. iud. Lib. I. Cap. XII. §. 1. sagt, die Sara sei die Tochter des Stiefbruders Abrahams gewesen, und diese Erklärung, welche besonders die jüdischen Ausleger Raschi, Abarbanel u. a. annahmen, hat besonders der Verfasser der näheren Entwickelung der vornehmsten Streitfragen, die Ehen naher Blutsfreunde betreffend Kap. I. §. 15. Not. *) S. 172. ff. ausführlich zu beweisen gesucht. Wenn nun gleich Abraham 1. B. Mos. XX. v. 12. sagt: sie ist wahrhaftig meine Schwester, denn sie ist meines Vaters Tochter, aber nicht meiner Mutter Lochter, und ist mein Weib geworden; so konnte doch auch eine Bruders-Tochter im Hebräischen seine Schwe= ster heißen, so wie das Wort Tochter im Hebräischen auch für Enkelin genommen wird. Es würde denn auch diese Heirath in der Familie Abrahams nicht eben befremdlich sein, da auch sein Bruder Nachor seines Bruders, des Harans, Tochter, die Milka, geheirathet hat. 1. B. Mos. XI. v. 29.

45) Abh. von den Ehegeseßen Mofis. §. 35.

« PredošláPokračovať »