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mar beweist. Es scheint auch vielleicht eine typische Beziehung auf den Meßias gehabt zu haben, der in den Schriften des neuen Testaments überall als der Erstge= borne dargestellt wird 6). War das Leviratsrecht unter den Cananitern wirklich im Gebrauche, wie es denn auch noch jest in Asien unter den Mongolen), in dem übrigen Arabien aber unter den Juden üblich sein soll "); so läßt sich die Ursache leicht errathen. Denn Abraham lebte ja mit seiner Familie unter den Cananitern und stand bei ihnen in großem Ansehen "). Wahrscheinlich war auch das Opfer unter diesem Volke eine Nachahmung der jüdischen Opfer 7). Vermöge des Leviratsrechts durfte aber auch des verstorbenen Bruders Frau keinen fremden Mann, der nämlich aus einem andern Stamm und Familie war, heirathen, damit Name und Erbgut des Verstorbenen bei der Familie erhalten werde. Denn das Land, was einmal einem Stamme oder Familie durch's Loos zu Theil geworden war, mußte beständig bei dem selben bleiben, und durfte nicht von einem Stamme auf den andern fallen "). Daher konnte denn auch die kinder

66) Römer VIII. 29. Kolosser I, 15. u. 18.

67) Du HALDE Description de la Chine et de la Tartarie Chinoise. Tom. IV. pag. 48.

68) Niebuhr Beschreibung von Arabien. S. 69.

69) HUETIUS Demonstr. Evangel. Prop. IV. Cap. III. §. 2. pag. 116.

70) Man vergl. hier vorzüglich die nähere Entwick. der vornehmsten Streit-Fragen, die Ehen naher Blutsfreunde betr. Kap. 2. §. 4. S. 241. ff.

71) Man lese 4. B. Mos. XXXVI. V. 6—9. und verbinde damit Kap. XXVII. V. 8.

lose Wittwe mit Recht von des verstorbenen Mannes Bruder die Ehe fordern. Dieß mußte aber freilich entweder der leibliche Bruder, oder wenigstens ein Halbbruder von väterlicher Seite sein. Denn wo es auf Erbfolge und Erhaltung des Namens des Verstorbenen ankam, wurden die Halbbrüder von mütterlicher Seite nicht für Brüder geachtet 72). War kein Bruder vorhanden, oder schlug er die Ehe aus, so ging das Leviratsrecht auf den folgenden nächsten Agnaten des verstorbenen Mannes über, wie die Ehe des Boas mit der Ruth beweist 78), und die bei den Israeliten festgesetzte Erbfolgeordnung außer allen Zweifel sett"). Der in der neuen Ehe erstgeborne Sohn ward nun Erbe der Güter, und in Absicht auf die Erbschaft eben so angesehen, als wenn ihn der Verstorbene selbst gezeugt hätte. Dies ist der Sinn der Worte 5. B. Mos. XXV. 6. Den ersten Sohn, den sie gebiert, soll er bestätigen nach dem Namen seines verstorbenen Bruders, daß sein Name nicht vertilgt werde aus Israel. Nach diesen Worten scheint es zwar, als ob der erstgeborne

72) S. SELDENUS de Uxor. Ebraic. Lib. I. Cap. VIII. p. 56. Ebenders. de Success. in bona defunctor. Cap. XIV. HAKSPAN Notae philolog. Theolog. ad h. L. pag. 587. und NIEMEIER cit. Diss. VI. §. 31.

73) Ruth III, 12. 13. und IV, 1-10. S. Michaelis von den Ehegeseßen Mosis. §. 103. S. 288. 74)4. B. Mos. XVII, 8-11. Ganz unrichtig erklärt das Wort Bruder Christ. Car. RAUSCHENBUSCH Diss. de lege Leviratus ad fratres non germanos, sed tribules referenda, praes. WALCHIO def. Goettingae 1765. Man.sehe Michaelis Mos. Recht 2. Th. §. 98. S. 147. Not. (*).

Sohn auch den Namen des Verstorbenen erhalten hätte. Allein die Geschichte widerspricht, wenn gleich Josephus") wirklich dieser Meinung ist. Denn der von dem Boas mit der Ruth gezeugte erste Sohn hieß nicht, wie ihr erster Mann, Elimelech oder Mahalon, sondern Obed). Das hebräische Wort De bedeutet zwar soviel als Name, aber auch soviel als Nachkommenschaft"). Diese lette Bedeutung gehört hieher. Der Sinn ist also nach dem hebräischen Text: der erstge= borne Sohn wird stehen anstatt der Nachkommenschaft, durch welchen das Geschlecht des Verstorbenen fortgepflanzt werden soll. Diese Erklärung bestätiget auch die V. 9. angeführte Rede einer verschmäheten Wittwe, wenn sie sagt: so soll man einem jeden Manne thun, der seines Bruders Haus nicht erbauen will; denn das heißt nichts anders, als der für die Nachkommenschaft des Bruders nicht sorgen will 78). So wurde denn also verhütet,

75) Antiquitat. Judaic. Lib. IV. Cap. 8..

76) Ruth IV. 17. und 21.

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77)5. B. Mos. XXV. 7. 1. Samuel XXIV, 22. und 2 Sam. XIV, 7.

78) Der Evangelist Matthäus XXII. 24., welcher das ganze Geset Mosis vom Levirat anführt, braucht den sehr treffenden lustrud ἀναστῆσαι σπέρμα, id est, suscitare semen seu prolem. In dieser Hinsicht schreibt daher AFRICANUS Epist. ad Aristid. bei EUSEBIUS in Histor. Lib. I. Cap. 7. Nomina generum scu genealogiarum in Israele recensentur vel ex natura, vel ex lege. Natura quidem, per naturalis sobolis successionem; Lege vero, quando alius sobolem procreat nomine fratris defuncti vel, quae tribuatur fratri

daß der Name des verstorbenen Bruders nicht vertilgt, sondern in den Geschlechtstafeln fortgeführt wurde. Das Resultat von dem Allen wäre nun also dieses:

1) Das Gesetz 3. B. Mos. XVIII. 16. und XX. v. 21. verbietet die Ehe mit des Bruders Frau ausdrücklich, und zwar nicht nur mit des noch lebenden Bruders Frau, sondern auch mit des verstorbenen Bruders Wittwe, wenn dieser Kinder hinterlassen hat. Eine solche Ehe wird Nidda genannt. So nannten die Hebräer und Syrer jede abscheuliche Sache, und Luther übersetzt es: das ist eine schändliche That. Sollte der Name Nidda, welchen Moses dieser Ehe giebt, von dem Arabischen Nidd herzuleiten sein, wie Michaelis") meint, und die Bedeutung von Nebenbuhler, in welcher es häufig genommen wird, hier Statt finden, so wäre damit auch zugleich die Ursache des Verbots angezeigt. Der Gesetzgeber befürchtet nämlich, der jüngere Bruder möchte des älteren Nebenbuhler werden, wenn er Anwartschaft auf seines Bruders Frau hätte, und dieselben sich also schon zum voraus als künftige Eheleute anzu= sehen hätten. Diese verfüherische Hoffnung mußte also Moses beiden Theilen benehmen 8). Die Strafe: sie sollen ohne Kinder sein, ist jedoch nicht gerade von einer physischen Unfruchtbarkeit zu verstehen, sondern es heißt vielmehr: die Kinder, die sie in dieser Ehe mit einander zeugen, sollen nicht als ihre Kinder angesehen werden, sollen nicht ihre Erben sein und in den Ge

defuncto sine liberis. Man sehe hier vorzüglich PERIZONIUS cit. Diss. pag. 23-26.

79) Eheges. Mosis. §. 19. S. 66 f.

80) Michaelis Ehegesete Mosis. §. 71. S. 219.

Glücks Erläut. d. Pand. 24. Th.

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schlechtstafeln nicht auf ihren Namen geschrieben werden 81). Damit nun aber doch das ganz allgemein gefaßte Verbot nicht in einem solchen Umfange ausgedehnt werden möchte, als wäre damit auch das alte Leviratsrecht aufgehoben worden, so ward nun noch

2) ausnahmsweise das Gefeß 5. B. Mos. XXV. 5. hinzugefügt, daß in dem Falle, da der verstorbene Bruder keine Leibeserben hinterlassen hätte, dem überlebenden Bruder nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten sein sollte, desselben Wittwe zu heirathen. Es ist sehr wahrscheinlich, daß dieses Gesetz erst nach jenem Eheverbote gegeben und durch irgend eine Gelegenheit veranlaßt worden sei. Denn ich glaube nicht, daß die Gefeße Mosis alle auf einmal und in einer ununterbrochenen Reihe sind gegeben worden, sondern der höchste Geseßge= ber gab sie seinem Volke, so wie sich die Gelegenheit dazu anbot. So gaben z. B. die Töchter Zelaphehads zur Festsetzung einer Erbfolgeordnung die Veranlassung 89). Vielleicht läßt sich daraus auch erklären, warum zuweilen Eheverbote, welche ihrem Inhalt nach zusammen gehören, durch Einrückung anderer von einander getrennt worden find. Da des ohne Kinder verstorbenen Bruders Frau das hinterlassene Erbgut ihres Mannes nicht behalten und in ihre Familie bringen durfte, sondern nach der festgesetten Erbfolgeordnung an des verstorbenen Brüder, und wenn keine Brüder da waren, an des Vaters Bruder, und wenn auch kein solcher vorhanden war, an den

81) Michaelis angef. Abhandl. §. 76. S. 226.f. und RauSCHENBUSCH cit. Diss. §. X. pag. 21. sq.

82) 4. B. Mos. XXVI. V. 8—11.

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