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des canonischen Rechts auf. Denn da die Carolina die Strafe des römischen Rechts bestätiget, und anzunehmen ist, daß dem deutschen Gesetzgeber die Sanction des canonischen Rechts nicht unbekannt gewesen sei; so muß man glauben, er sei implicite von der Disposition desselben abgewichen, weil sich die Todesstrafe des Verbrechens mit der Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten nicht wohl verträgt 5). Es besteht jedoch die Entführung nach der Bestimmung der peinlichen Ge= richtsordnung in einer die Ehrbarkeit beleidigenden Wegführung einer Ehefrau oder Jungfrau von unbescholte= nem Rufe, aus der Gewalt, und wider den Willen ihres Mannes oder Vaters. Ob sie mit Einwilligung der Entführten geschieht, oder nicht, ist dem Gesetz gleichviel, so wie denn auch bei einer Jungfrau, die noch unter väterlicher Gewalt ist, darauf nichts ankommt, ob die Wegführung derselben in der Absicht geschieht, sie zur Ehe zu nöthigen, oder zur Unzucht zu brauchen 6). Selbst wenn die Entführte Braut des Entführers war, bleibt es Beleidigung der väterlichen Gewalt 61), obwohl Bö hmer 2) hierin anderer Meinung ist, weil Carl der eignen Braut des Entführers nicht gedenkt, vorausgesetzt, daß das Verlöbniß gültig war.

59)S. BOEHMER Observation. selectae ad Carpzovium P. I. Qu. XL. Obs. 3. pag. 96. und BLUMNER Diss. de raptu §. 8.

60) BOEHMER c. 1. pag. 96. BLÜMNER cit. Diss. §. 5. 61)S. Gr. von Soden Geist der deutschen Criminalgeseße Th. 1. §. 175. BLÜMNER cit. Diss. §. 4. Titt= mann's Handbuch des peinlichen Rechts 2. Th. §. 242. a. &. HENNE Diss. de raptu sponsae. §. 13. 62) Observat. ad Carpzov. P. I. pag. 94.

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Ohnerachtet nun eigentlich das neuere Gesetz dem ältern derogirt, so hat dennoch die Praxis der mildern Meinung des canonischen Rechts den Vorzug gegeben, und läßt daher nicht nur die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten zu, sondern sieht auch dieselbe als einen Milderungs grund bei der Bestrafung des Verbrechens an 6). Ja es pflegt h. z. T. zuweilen die Strafe ganz wegzufallen, wenn schon eine förmliche, Verlobung vorhergegangen, und die Wegführung blos die Vollziehung der Ehe zur Absicht hatte, besonders wenn der Widerspruch der Eltern gegen dieselbe nichtig sein follte 64).

In Ansehung der Katholiken kommt noch die Verordnung des Tridentinischen Conciliums") in Betrachtung. Vermöge derselben soll keine Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten gelten, so lange sich dieselbe in der Gewalt des Entführers befindet. Wenn aber die Entführte nach ihrer Befreiung in die Ehe mit dem Entführer einwilliget, so kann sie der Entführer zur Frau haben. Nichts desto weniger soll der Entführer, so wie jeder Andere, welcher ihm Hülfe geleistet hat, excommunicirt,

63) CARPZOV Pract. nova rer. crim. Quaest. LXXV. n. 68. BERGER Oecon. iuris. Lib. III. Tit. XI. Th. 9. Not. 3. BÖHMER Obs. ad Carpzov. c. 1. pag. 96. BLÜMNER cit. Diss. §. 8. et 9. HENNE cit. Diss. §. 13.

64)S. Littmann's Handbuch des peinl. Rechts 2. Th. §. 247. S. 170. f.

65) Sess. XXIV. Cap. 6. de reformat. matrim. Man

verbinde noch die Declarat. sacrae Congregat. in der Ausgabe des Card. de Luca pag. 383. Auch vergleiche man Pirhing. iur. Can. Lib. V. Tit. XVII. §. 4. und BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. III. pag. 94. sq.

auf immer infam, und zu allen Würden unfähig sein. Außerdem soll auch der Entführer die Entführte noch auf jeden Fall standesmäßig nach richterlichem Ermessen ausstatten. Da jedoch das Tridentinische Concilium, eben so wie das canonische Recht, zur Form der Entführung erfordert, daß die Wegführung wider Willen der Entführten geschehen sei, so behaupten die heutigen Canonisten, daß die gesetzliche Verordnung nicht Statt finde, wenn die Wegführung mit Einwilligung der Weggeführten ge= schah. Ja man will es auch dann nicht einmal für eine wirkliche Entführung halten, wenn selbst die Einwilligung der Weggeführten durch List und Ueberredung wäre abgelockt worden, und die Wegführung gegen den Willen der Eltern geschehen wäre "").

Die Protestanten geht zwar das Tridentinische Concilium nichts an. Sie haben aber auch die Vorschriften des canonischen Rechts nicht unbedingt angenom= men, sondern haben aus dem römischen und carolinischen Rechte beibehalten, daß die Wegführung, welche zwar mit Einwilligung der Weggeführten, aber ohne den Willen ihrer Eltern geschehen ist, wenn sie auch der Ehe wegen geschehen sein sollte, für eine wahre Entführung zu

66) S. van ESPEN iur. eccles. univ. P. II. Sect. I. Tit. XIII. Cap. XI. §. 12. (Oper. Tom. II. pag. 151.) Maur. SCHENKL Institut. iuris eccles. P. II. §. 631. Not. *) Paul Jos. a RIEGGER Institut. iurisprud. eccles. P. IV. §. 160. Doch sind nicht alle hierin einverstanden. S. Card. de LUCA Tom. III. de matrimonio. Disc. V. n. 16. Jos. Valent. EYBEL Introd. in ius eccles. Catholicor. Tom. IV. §. 365. und BOEHMER iur, eccles. Protest. Tom. V. Lib. V. Tit. 17. §. 149.

halten sei 7). Die Ehe kann daher in diesem Falle nur dann für zulässig gehalten werden, wenn die Eltern einwilligen. Denn nach dem protestantischen Kirchenrecht ist die elterliche Einwilligung zur Schließung der Ehe durchaus nothwendig 6). Ist aber die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten durch priesterliche Einwilligung einmal vollzogen, so pflegt sie auch selbst in den protestantischen Gerichten ohne sehr erhebliche Gründe nicht leicht wieder getrennt zu werden 9). Wenn hingegen die Entführung wider den Willen der Entführten geschehen ist, so haben die Protestanten dem canonischen Rechte insofern den Vorzug gegeben, daß die Ehe zwischen dem Entführer und der Entführten zugelassen wird, wenn die Entführte ihre freie Einwilligung dazu giebt 7).

67) BOEHMER iur. eccl. Protest. Tom. V. Lib. V. Tit. 17. §. 150. HENNE Diss. cit. de raptu sponsae. §. 16. und Gebr. Overbek Meditationen über verschiedene Rechtsmaterien. 3. B. Medit. 168.

68) BOEHMER Tom. III. Lib. IV. Tit. 2. §. 9. sqq. HENNE cit. Diss. §. 14. und gemeinnützige jurist. Beobachtungen und Rechtsfälle, von Gmelin und Elsäßer 3. B. Nr. 1. §. 4. et 5.

69) Man sehe hier vorzüglich Joh. Christ. von Quistorp rechtliche Bemerkungen aus allen Theilen der Rechtsgelahrtheit. 2. Th. Bemerk. XXXIX. HENNE cit. Diss. §. XX. Wiese Handbuch des gemeinen in Deutschland üblichen Kirchenrechts. 3. B. 1. Abth. §. 418. a. E. S. 388. und Tittmann's Handbuch des peinl. Rechts. 2. Th. §. 247. S. 170.

70) Mich. HAVEMANN Gamologia synopt. S. Tr. de iure connubior. Lib. II. Tit. VI. Probl. 13. pag. 512. sqq. CARPZOV Iurispr. for. P. IV. Const. XXX. Def. 7. nr. 10. MÜLLER ad Struvium. Ex. XXIX. Th. 29. Not. .

§. 1216. d.

Religionsverschiedenheit.

Aus Besorgniß einer Verführung zum Abfall vom Christenthume verbieten ferner die Gesetze

III. die Ehen zwischen Christen und Nicht christen. Das römische Recht verbietet jedoch nur namentlich die Ehe zwischen Christen und Juden und sieht dieselbe wie ein adulterium an. Das Gesetz, welches diese Ehe untersagt, ist eine Verordnung vom K. Theodos dem Großen, nämlich die L. 6. Cod. de Iudaeis") vom 3. 388., folgenden Inhalts: Ne quis Christianam mulierem in matrimonium Iudaeus accipiat: neque Iudaeae Christianus coniugium sortiatur; nam si quis aliquid huiusmodi admiserit, adulterii vicem commissi huiusmodi crimen obtinebit. Schon früher im Jahr 370. hatte zwar der Kaiser Valentinian I. die Ehe zwischen Römern und Barbaren, oder Gentiles, als ein Kapitalverbrechen, verboten 72): allein dieses Ver=

LYNCKER Consil. et Respons. Nr. CXLIII. Ge. Lud.
BOEHMER Principia iuris canon. §. 385. und Car.
Christph. HoFACKER Princip. iur. civ. Rom. German.
Tom. I. §. 370, nr. II.

71) Im Theodosianischen Coder kommt diese Verordnung an zwei Orten, L. 2. Lib. III. Tit. 7. de nuptiis und L. 5. Lib. IX. Tit. 7. ad Leg: Iuliam de adulteriis,

vor.

72) L. un. Cod. Theod. Lib. III. Tit. 14. de nuptiis Gentilium. Nulli provincialium, cuiuscunque ordinis aut loco fuerit, cum barbara sit uxore cuniugium: nec ulli Gentilium provincialis foemina copuletur. Quodsi quae inter provinciales atque Gentiles affinitates ex

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