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Qu. 1. unter der ganz falschen Ueberschrift: ex Concilio Urbanensi I. anführt, verbieten nicht nur die Ehen zwischen Christen und Juden schlechterdings, sondern belegen auch diejenigen mit der Excommunication; die sich nicht auf das Gebot der Kirche wieder von einander trennen würden 90). Die Worte des can. 19. Concilii Aurelianensis II. lauten folgendermaßen: Placuit, ut nullus Christianus Judaeam, neque Judaeus Christianam in matrimonio ducat uxorem, quia inter huiusmodi personas nuptias esse censemus. Qui, si commoniti a consortio hoc se separare distulerint, a communionis gratia sunt sine dubio semovendi 91). Das vierte Concilium zu Toledo bom 3. 633. Can. 63. bei Gratian can. 10. Caus. XXVIII. Qu. 1. will die Ehe nur in dem Falle bestehen Lassen, wenn sich der jüdische Ehegatte auch zur christlichen Religion bekennt. Eben so verbietet die Trullanische Synode (Synodus quinisexta) vom 3. 692. can. 72. die Ehe zwischen Orthodoxen und Ketern bei Strafe der Nichtigkeit. Non licere virum orthodoxum cum muliere haeretica coniungi, neque vero orthodoxam cum viro haeretico copulari. Sed et si quid eiusmodi ab ullo ex omnibus factum apparuerit, irritas nuptias existimari; et nefarium coniugium dissolvi 92).

In der abendländischen Kirche fehlt es nun zwar an einem solchen allgemeinen Kirchengesetz; es ist aber doch

90) S. BERARDUS P. 1. Cap. 28. in Append. pag. 267, sq. 91) SIRMOND Concil. Galliae.Tom. I. pag. 229. HARDUIN Concil. Tom. II. pag. 1175. und BERARDUS c. 1. p. 268. 92) S. van ESPEN Scholia in canones Trullanos ad. can. 72. (Operum Tom. VII. pag. 155.)

Glücks Erläut. d. Pand. 24. Th.

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durch eine allgemeine kirchliche Gewohnheit als Gesek angenommen, daß die Ehen zwischen Getauften und Ungetauften ungültig sind 93). Sonst ist eine bloße Religionsverschiedenheit kein Ehehinderniß. Daher sind die Ehen zwischen Katholiken und Protestanten gültig. Zwar haben die Päbste diese Ehen nie gern gesehen, aber mit einer solchen Leidenschaftlichkeit, wie der sonst so aufgeklärte und humane Pabst Benedict XIV., hat nicht leicht ein Pabst seinen Unwillen gegen dieselben ausgesprochen. In einer eignen Declaration vom J. 17414) lobt er den Eifer derjenigen Bischöfe, welche ihre katholischen Untergebenen durch strenge geistliche Strafen zurückhalten, daß sie sich durch kein so gottesräuberisches Band (sacrilego vinculo) mit den Keßern verbinden (so werden hier die Protestanten genannt). Es ist auffallend, wie dieser Pabst nun noch alle treuen Diener Gottes und der Kirche auf das ernstlichste und nachdrücklichste ermahnt, ihre katholischen Untergebenen beiderlei Geschlechts von solchen Heirathen möglichst abzuschrecken, wodurch sie ihrer Seelen Heil verscherzen (nuptiis in propriarum animarum perniciem ineundis), und daß sie der= gleichen Ehen auf alle Weise zu untergraben und mit Nachdruck zu verhindern sich bestreben sollen. Vollends unerhört aber ist es, wenn Seine päbstliche Heiligkeit

93) Van ESPEN ius eccles. univ. P. II. Sect. I. Tit. XIII. Cap. 9. §.4. ENGEL Coll. iur. canon. Lib. IV. Tit. 16. §. 2. BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. 6. pag. 133.

94) Sie steht aus einer Diss. des ehemaligen KirchenrechtsLehrers Franc. Ant. DÜRR de potestate patria circa religionem liberorum in Ant. SCHMIDT Thes. iuris eccles. Tom. VI. pag. 692. sq.

noch in diesem Jahrhundert (1803.) das Gesuch eines Schweizer Cantons um die Erlaubniß, daß Katholiken und Reformirte sich ehelichen dürfen, aus dem Grunde abgeschlagen hat, weil das zu Rathe gezogene CardinalsCollegium dergleichen Ehen nach den Canonen der Kirche für verboten erklärt hätte. Was sind denn dieß für Kirchen-Canonen? Es wird sich auf den oben ange= führten can. 16. C. XXVIII. Qu. 1. berufen, welcher von haereticis spricht. Allein mit diesem Namen können doch gewiß die Protestanten auch selbst nach dem canonischen Recht nicht belegt werden, wie neuerlich selbst von einem katholischen Geistlichen gezeigt worden ist 95). Das canonische Recht erklärt die haeresis für eins der schwersten Verbrechen. Wie kann die Uebung einer Religion dafür gehalten werden, welche in dem Westphälischen Frieden Art. V. §. 1. mit der katholischen völlig gleiche Rechte erhalten hat? Man vergleiche den Begriff, den das canonische Recht vom haereticus gibt 9), mit dem Art. V. §. 35, vermöge welchen den Protestanten wegen ihrer Religions-Verschiedenheit in keinem Falle ein Nachtheil zugefügt, noch diejenigen Rechte entzogen werden sollen, von welchen Keter nach dem gemeinen Recht ausgeschloffen sind. Ja erklärte nicht selbst K. Ferdinand III. in der Instruction an seine Gesandten beim

95) Rechtfertigung der gemischten Ehen zwischen Katholiken und Protestanten in statistisch-kirchlich- und moralischer Hinsicht, von einem katholischen Geistlichen; mit einer Vorrede von Dr. Leander van Eß, Prof. und Pfarrer zu Marburg. Köln 1821. gr. 8.

96) Can. 28. Caus. XXIV. Qu. 3. Man sehe vorzüglich van ESPEN iur. eccles. univ. P. III. Tit. IV. Cap. 2. (Oper. a GIBERT editor. Tom. IV. pag. 38.)

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Friedenscongreffe vom 11. Jan. 1646., daß die Lutherischen und Reformirten sub titulo et nomine Augustanae Confessionis a crimine haereseos in effectu et quoad usum temporalium et iurium absolvirt seien 7)? Die neuern aufgeklärten katholischen Rechtsgelehrten, unter denen ich die Namen eines Zeiller"), Michl"), Rechberger 100) und Gambsjäger') mit Ehrfurcht nenne, geben dieses auch einstimmig zu. Nur in einem der neuesten Systeme des Kirchenrechts) liest man noch: „die Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken find zwar gültig, werden aber von der Kirche aus Gründen, die in der Natur der Sache selbst liegen, und welche die Protestanten der. That nach ebenfalls anerkennen, sehr mißbilliget." Hier werden denn zum Beleg alle die Texte des canonischen Rechts angeführt, die von haereticis handeln. Doch noch nicht genug.

Um so weniger, fährt der deutsche Kirchenrechtslehrer fort, ist der Pfarrer zu tadeln, der nach der Vorschrift des Pabstes Benedict XIV. bei solchen Ehen die Einsegnung, und andere außerwesent

97) S. Gärtners Westphäl. Friedens-Canzley. Th.VII. S. 445. und Pütter's Geist des Westphäl. Friedens G. 363 ff.

98) Commentar über das allgem. bürg. Gesezbuch für die gesammten deutschen Erbl. der Desterreichischen Monarchie. 1. B. 1. Th. 2. Hauptst. §. 64. S. 212. f. 99) Kirchenrecht für Katholiken und Protestanten §. 73. 100) Enchiridion iuris eccles. Austriaci. Tom. II. §. 178. 1) Ius ecclesiastic. §. 228. pag. 472.

2) Ferd. Walter's Lehrbuch des Kirchenrechts. (Bonn 1822.) §. 193.

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liche Feierlichkeiten, in denen die freudige Zustimmung der Kirche sich ausspricht, nicht an= wenden will:" Eine solche Aeußerung verdient nicht das Lob einer ächt philosophisch unbefangenen Ansicht der Religion. Wie ungleich aufgeklärter und richtiger urtheilt dagegen der freimüthige Mich! „Können Katholiken und Protestanten", sagt er, andere gerichtliche oder bürgerliche Geschäfte mit einander abmachen, warum sollen sie nicht auch einen Ehevertrag, der an sich, besonders nach ächt protestantischen Grundsägen, nur ein bürgerliches Geschäft ist, mit einander abschließen können? Deftere eheliche Verbindungen würden gewiß auch die Herzen beider Religionstheile in nähere Verbindung bringen!!" Wie lieblich spricht sich hier der Geist des unbefangenen Katholiken nach der reinen Lehre Íesu aus! Noch eine Bemerkung von der aufgeklärten Denkungsart dieses Rechtsgelehrten verdient hier einen rühmlichen Plat: „Aus den jetzt allgemein angenommenen Grundfäßen von Gewissensfreiheit und Toleranz,“ sagt er, fließt, daß nicht allein Ehen zwischen Katholiken und Protestanten gelten, sondern auch zwischen Christen und Nichtchristen bestehen können. Es kommt daher auf die weltlichen Regenten an, ob sie dieses ohnehin zuerst von den römischen Kaisern aufgestellte Ehehinderniß von der Religousverschiedenheit noch länger beibehalten, oder abschaffen wollen 3)." Noch weiter geht Carl K üst-

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3) Dem großen Sanhedrin in Frankreich legte Napoleon die Frage vor, ob nach dem jüdischen Geseß eine Jüdin mit einem Christen, oder eine Christin mit einem Juden sich verehelichen könne? Die in der Versammlung ge= genwärtigen Rabbiner antworteten, sie seien zwar eben so wenig geneigt, eine solche Ehe zu segnen, als es

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