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ben, sondern nur die Adoption ist nichtig, wenn du noch nicht Rechnung abgelegt hast. Dieß hat nun noch weniger Zweifel, wenn du noch jezt die Curatel über diejenige führst, deren Mann du adoptirt hast.

L. 67. §. 3. D. h. t. TRYPHONINUS. Sed videamus, si Titii filius duxerit uxorem eam, quae tua pupilla fuit, deinde Titium, vel filium eius adoptaveris, an perimantur nuptiae, ut in genere adoptato dictum est: an adoptio impediatur? Quod magis dicendum est, et si curator, dum gerit curam, adoptaverit maritum eius puellae, cuius curator est37): nam finita iam tutela, et nupta puella alii, vereor ne longum sit, adoptionem mariti eius impedire: quasi propter hoc interponatur, ut ratio tutelae reddendae cohibeatur: quam causam prohibitionis nuptiarum contrahendarum oratio Divi Marci continet.

Es schien zwar in dem ersten Fall, da die Tutel mit dem Eintritt der Ehemündigkeit bereits geendiget, auch, die Mündel mit einem Andern verheirathet war, als welchem das Senatusconsult die Ehe mit ihr verbietet, die Frage, ob die Adoption ihres Mannes dem gewesenen Vormunde

37) In mehreren ältern Ausgaben fängt nach den Worten dicendum est, eine neue Periode an, und das et ist weggelassen, dagegen aber sind nach curator est die Worte ergänzt: idem iuris est. So lesen Haloander, Miräus, Baudoza und Merlinus. Allein, daß die Taurellische Lesart die richtigere sei, bestätiget der griechische Scholiast in den Basiliken Tom. IV. pag. 274., der unsern Tert ganz so in das Griechische übertragen hat, wie er nach Taurellius lautet.

gestattet sei, wenigerem Zweifel unterworfen zu sein, als in dem andern, da der Curator, unter welchem die verheirathete Pflegbefohlene noch steht, den Mann derselben adoptiren will. Allein auch in dem erstern Falle schien die Adoption eben sowohl, wie in dem andern, unzuläßig zu sein, weil auch hier der Grund des gesetzlichen Verbots eintritt, welcher darin besteht, auf alle Weise zu verhüten, damit nicht die Ablegung der Vormundschaftsrechnung verhindert werde, und hierdurch die Untreue des Vormundes uneutdeckt bleiben möge. Dieß könnte nun auch gar leicht durch eine solche Adoption geschehen. So hebt sich denn auch der Zweifel, den man dagegen erheben könnte, nämlich daß das Gesetz zwar die Ehe mit der Mündel, aber nicht die Adoption ihres Mannes, dem Vormunde verbiete. Es kann nun auch darauf nichts ankommen, ob die Tutel geendigt sei, oder nicht, so lange die Rechnung noch nicht abgelegt ist. So klar dieses au sich zu sein scheint, so macht doch die Fassung der Worte, in welche hier Tryphonin seine Meinung eingekleidet hat, nicht wenig Schwierigkeit. Denn wenn er sagt: vereor ne longum sit, adoptionem mariti eius impedire; fo scheinen diese Worte einen affirmativen Sinn zu verrathen. Und in diesem Sinne nimmt sie auch wirklich Gerh. Noodt). Man vernehme seine Erklärung. TRYPHONINUS ait, putare se, longum esse, adoptionem mariti impedire, si puellae tutor, finita tutela, et puella alii nupta, velit eius maritum adoptare. Eben diesen Sinn legt auch Anton Faber ) dem vereor ne bei, und tadelt den Tribonian, daß er das Fragment des Tryphoninus

38) Observation. Lib. II. cap. 6. (Oper. Tom. I. pag. 325.) 39) Jurisprud. Papinian. Tit. IX. Princ. I. Illat. 11. pag. 345,

verfälscht habe. Tryphonin habe die Adoption für durchaus unstatthaft gehalten, und auch nach dem selbst ange= führten Grunde des Senatusconsults für unstatthaft halten müssen. Allein Tribonian habe ihm die ganz unrichtige Meinung angedichtet, als ob die Adoption nur in dem Falle unstatthaft sei, da die Curatel noch fortdauert. Andere hingegen legen den Worten vereor ne einen negativen Sinn bei, wie Wilhelm Budäus*°), welher sie so erklärt: opinor, non esse, longum, etc. Es ist dieses überhaupt in den Fragmenten der römischen Rechtsgelehrten, welche in unseru Pandecten enthalten sind, eine sehr gewöhnliche Art sich auszudrücken, deren sie sich in zweifelhaften Fällen zu bedienen pflegen, und wodurch sie ihre Meinung mit einer ihnen eignen Befcheidenheit äußern, wovon Budäus mehrere Beispiele, noch mehrere aber Franz Duarenus 1) angeführt hat 2). Sie ist aber auch bei Cicero 3) nicht ungewöhnlich. Bei dieser zweifelhaften Art zu respondiren ist dann aus dem Zusammenhange zu beurtheilen, auf welche Seite sich die Meinung des Autors hinneigt. Daher haben die

40) Annotation. prior. et posterior. in Pandectas h. t. ex L. In eo iure. §. ult. D. de ritu nuptiar. fol. 201. parte aversa. in fine. (Lutetiae 1556. f.)

41) Disputation. anniversar. Lib. II. cap. 11. Man ver gleiche auch HADRIANUS de Sermon. lat. v. Negatio. und Jo. Gottfr. SAMMET receptar. Lectionem ad Jauchium Diss. I. Cap. XI. §. 2.

42) L. 45. §. ult. D. h. t. L. 9. §. 1. D. de iure dot. §. 1. D. eodem L. 20. §. 1. D. de bonor. poss. contabb. L. 1. §. 12. D. cloacis.

43) Man sehe Epistol. ad Atticum. Lib. VI. Ep. 4. Lib. VII. Ep. 12.

Worte vereor ne bald einen affirmativen bald einen negativen Sinn"), und es ist oft schwer, den richtigen Sinn zu treffen *). Wir haben das Beispiel hier vor Augen. Es fragt sich also, was will Tryphonin durch die Worte: vereor, ne longum sit, ausdrücken? Der Ausdruck longum esse wird hier verschiedentlich erklärt. Accursius erklärt das Wort longum durch a ratione remotum. Anton Faber) hingegen verwirft diese Erklärung und glaubt, es wolle soviel sagen: ne sit nimis longe petitum. Budäus 47) sagt: incom

44) S. Laur. VALLA Elegantiar. Lib. III. cap. 27. SANCTIUS Minerva Lib. IV. cap. 15. Jac. PERIZONIUS ad Eundem, num. 29. Jo. Gottl. SCHWARZ Animadversion. ad Turselinum de particulis voc. Vereor pag. 660. und Corte ad Plinium Lib. I. Epist. 8. 45) Ein Beispiel gibt die so sehr bestrittene L. 45. §. 'ult. D. h. t., in welcher dem vereor ne, womit Ulpian seine Meinung bescheiden äußert, von Abr. WIELING Lection. iuris civ. Lib. II. cap. 11. §. 7. B. BRIS SONIUS de iure connubior. pag. 42. Jo. Gottl. HEINECCIUS Comm. ad Leg. Jul. et Pap. Popp. Lib. II. cap. 12. pag. 248. sq. und Jo. JENSIUS Strictur. ad Rom. iuris Pand. et Cod. pag. 56. et 169. eine bejahende Bedeutung, von BUDAEUS c. 1. hingegen, Ger. NOODT Observation. Lib. II. cap. 6. Herm. CANNEGIETER Observation. iuris Rom. Lib. I. cap. 10. pag. 71. sqq. und Franc. RAMOS DEL MANZANO Commentar. ad Leges Juliam et Papiam Lib. IV. Reliquat. XXVIII. u. 10. (Th. Meerm. Tom. V. pag. 492.) ein negativer Sinn beigelegt wird.

46) Loc. cit.

47) Loc. cit.

modum. Brisson48) führt zwar unter dem Worte longus unsere Gesetzstelle mit den Worten: ne longum sit an, erklärt aber die Bedeutung des Worts nicht. Franz Connanus) scheint mir allein die richtige Bedeutung des Wortes getroffen zu haben, wenn er bei der Erklärung unsers Gesetzes sagt, longum, id est, nec utile aut necessarium: nam quidquid fit necessario et utiliter, nunquam nimis longum videtur, etiamsi sit longissimum. Er unterstüßt diese Bedeutung durch eine Stelle aus Cicero 5o), und Joh. Calvinus"), der mir schon mehrmals besser gerathen hat, als Brisson, hat diese Bedeutung auch in sein Lexikon aufgenommen. Das Ganze wäre nun auf folgende Art ins Reine zu bringen. Tryphonin wirft hier die Frage auf, wenn der Vormund, welcher noch nicht Rechnung abge= legt hat, den Ehemann seiner gewesenen Mündel, oder desselben Vater adoptirt, ob hierdurch eben so, wie durch die Adoption des Schwiegersohns 62), die Ehe getrennt, oder nur die Adoption gehindert werde? Tryphonin entscheidet diese Frage in den Worten: quod magis dicendum est. Der Sinn derselben kann nun wohl, so wie die Frage gestellt ist, kein anderer sein, als der, nach der richtigeren Meinung sei nur die Adoption für ungültig zu halten, die Ehe selb st 48) De Verbor. iur. iur. Significat. V. Longus.

49) Commentarior. iuris civ. Tom. II. Lib. VIII. Cap. 6. fol. 618. (Lutetiae 1553 f.)

50) De natura Deorum. Lib. I. cap. 12. Ich füge hinzu TACITUS Histor. Lib. II. cap. 2.

51) Lexic. iuridic. Voc. Longum esse.

52) S. den 23. Th. §. 1215. S. 405. ff.

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