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ignorantia maritorum, amplissimi ordinis consulto fraus quaeri (ann. 206.) 59).

L. 2. Cod. Qui dari tutores vel curator. poss. Imp. ALEXANDER. Maritus, etsi rebus uxoris suae debet affectionem, tamen curator ei creari non potest (225.)oo).

c) Auch derjenige, welcher zum Curator seiner Schwiegertochter, nach schon geschloffener Ehe, bestellt worden ist, muß sich entschuldigen und um einen andern Curator bitten, wenn er nicht in die gefeßliche Strafe verfallen will. Zwar ist dieser Fall so wenig, als der vorhergehende, in den Worten des Senatusconsults enthalten. Allein da das Gefeß die Ehe zwischen dem Sohne des Vormundes und der Mündel seines Vaters verbietet, so liegt auch das Verbot, daß weder der Ehemann Curator seiner Frau, noch der Schwiegervater Curator seiner Schwiegertochter sein darf, in dem Geist desselben o1).

L. 3. Cod. de interd. matrimon. inter pupillam et tutor. Imp. ALEXANDER. Cum proponas ei, quam matrimonio tuo iunctam suggeris, post liberos susceptos curatorem patrem tuum datum, quem contendis nec te in potestate habuisse: cum rite contractum matrimonium ex post facto vitiari non potuerit, iustam interpretationem metuere non debes: ne liberi, quos habetis, non ex iusto matrimonio suscepti videantur. Ut autem omnis scru

59) S. RELANDI fasti consular. pag. 109.

60) RELAND. pag. 153.

61) S. Ge. D' ARNAUD Variar. Conjecturar. iur. civ. Lib. II. cap. 17. pag. 324. sq.

pulus auferatur, insistere pater tuus debet, nec non et uxor tua, ut alius loco eius detur: habebit enim facultatem repetendae rationis negotiorum gestorum ab eo, qui fuerit substitutus.

L. 17. Cod. de excusationib. tutorum et curatorum. Impp. GALLIENUS et VALERIANUS AA. Licet orationis sub Divo Marco habitae verba deficiant, is tamen, qui post contractas nuptias nurui suae curator datur, excusare se debet, ne manifestam sententiam eius offendat, et labem pudoris contrahat. (ann. Chr. 265.) 6).

Endlich ist noch zu bemerken, daß auch sogar der curator ventris et bonorum defuncti unter dem ge= feßlichen Verbote begriffen ist, weil er Rechnung abzuLegen schuldig ist.

L. 67. §. 4. D. h. t. TRYPHONINUS. Et si quis curator ventri bonisque datus sit, prohibitionem eiusdem Senatusconsulti inducit: nam et hic debet rationem reddere. Nec spatium administrationis movere nos debet, quia nec in tutore, nec curatore discrimen maioris aut minoris temporis, quo in huiusmodi munere quis fuerit, habitum est 6).

Der griechische Scholiaft erläutert diese Stelle auf folgende Art 4). Es starb Jemand und hinterließ eine

62) S. RELANDI fasti consular. pag. 231.

63) Die Taurellische Ausgabe liest zwar esse, und eben so Cod. Erl., allein die hier angenommene Lesart haben Hal. Chevallon, Miräus, Baudoza und Merlin. 64) Basilica Tom. IV. pag. 298. Sch. k.

Schwester und eine Wittwe. Die letztere behauptete nach dem Tode ihres Mannes, sie befinde sich schwanger, und erhielt die bonorum possessio ventris nomine. Zu gleich wird ein Curator bestellt, sowohl für den venter, als für die Güter. Nachher zeigt sich's, daß sie in einem Irrthume sich befunden habe. Ohne Zweifel war nun die Schwester des Verstorbenen seine alleinige Erbin. Nun endigte sich auch die deshalb bestellte Curatel. Hier kann der gewesene Curator, so lang er noch nicht Rechnung abgelegt hat, die Schwester des Verstorbenen nicht Keirathen, (οὗτος τοίνην ὁ πάλαι κουράτωρ, μήτω τοὺς τῆς κουρατίονος παρασχόμενος λόγους, οὐ δυνάται λαμβάνειν πρὸς γάμον τὴν τοῦ τελευτήσαντος ¿dɛλpýv). Es wird nun auch der nämliche Grund angeführt, weil auch dieser Curator ohne Zweifel Rechnung ablegen müsse. Daher dürfe er auch die Schwester des Serforbenen nidt heirathen, κωλύσθω τοίνην καὶ οὕτως τῶν πρὸς τὴν ἀδελφὴν τοῦ τελευτήσαντος γάμων. Dag die Curatel nur sehr kurze Zeit und kaum neun Monate gedauert hat, kann nicht in Betrachtung kommen. Denn auf die Zeit, wie lange der Vormund sein Amt verwaltet hat, kommt nichts an, und auch das Senatusconsult, welches die Ehe des Vormundes mit derjenigen verbietet, deren Curatel er geführt hat, hat darauf keine Rücksicht genommen.

Das canonische Recht gedenkt zwar dieses Ehehindernisses nicht; es läßt sich aber aus diesem Stillschweigen noch keine Aufhebung des römischen Rechts folgern, wie die ältern Canonisten, denen auch Johann Sichard 6)

65) Praelect. in Codicem Lib. V. Tit. 6. nr. 10. pag. 1539. (Basilicae 1565.)

beistimmt, diesen Fehlschluß gemacht haben, weil die Aufhebung eines Gesetzes im Zweifel nicht vermuthet wird. Es findet vielmehr hier Anwendung, was Justinian ") bei einer andern Gelegenheit sagt, quod non mutatur, quare stare prohibetur? Das Stillschweigen des ca= nonischen Rechts läßt sich vielleicht daraus erklären, daß die Päbste nur vorzüglich solche Ehehindernisse zum Gegenstande ihrer Gesetzgebung gemacht haben, wobei das ewige Heil der Seele in Gefahr kommt, welches dieselben durch ihre Eheverbote zu sichern sich bemühten. Allein hier gilt es einem Ehehindernisse, das blos die Erhaltung des Vermögens bezweckt; solche Ehehindernisse überließen sie der bürgerlichen Gesetzgebung 7).

Aber über die heutige Anwendbarkeit des römischen Cheverbots ist man im Zweifel. Mehrere heutige Rechtsgelehrten 68) wollen sie aus dem Grunde bezweifeln, weil nach deutschen Rechten die Vormünder alle Fahr Rechnung ablegen müßten, und überhaupt in Absicht auf die Verwaltung unter einer strengern Aufsicht gehalten würden. Der Grund der Besorgniß, worauf das Römische Eheverbot beruht, falle also nun weg, weil eine Vervortheilung der Mündel jezt nicht mehr so leicht möglich sei. Allein wenn

66) L. 27. C. de testam.

67) S. MÜLLER ad Struvium Tom. II. Exerc. XXIX Th. 29. nov. n. BROUWER de iure connubior. Lib. II. cap. 20. nr. 11. pag. 588. WESTENBERG Div. Marcus Diss. XLV. §. 32. und BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. IV. Cap. 7. pag. 140.

68) WESTENBERG c. 1. §. 33. PUFENDORF c. 1. §. 8. sqq. Höpfner Commentar über die Heinecc. Institutionen §. 126. Schott Einleit. in das Eherecht. §. 103.

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gleich die Strafe der Infamie heutzutage nicht mehr erkannt wird, worin alle einverstanden sind 6), so ist doch die Disposition des Gefeßes selbst nicht aufgehoben”). Es ist vielmehr das Verbot des Römischen Rechts in mehreren deutschen Gesetzgebungen bestätiget "). Jedoch wird deswegen die Ehe selbst in der Regel nicht mehr getrennt, sondern der Vormund blos zur Ablegung der Rechnung angehalten 72). Um die Mündel heirathen zu können, hält man auch schon die Ablegung der Rechnung für hinreichend, wenn auch gleich die Restitutionsfrist noch nicht verstrichen ist "). Eben so wird die Ehe in dem Falle für erlaubt gehalten, wenn der Mitvormund oder die Obrigkeit darin williget").

§. 1217.

Eheband ein vernichtendes Ehehinderniß. Polygamie. Folgen einer zweiten Ehe.

Zu den schlechterdings vernichtenden Ehehindernissen, welche unter keiner Voraussetzung durch Dispensation er

69) S. STRYK Us. mod. Pandectar. h. t. §. 10. 70) CARPZOV Jurispr. for. P. IV. Const. XX. Definit. 17. HOFACKER Princip. iur. civ. Rom. Germ. Tom. I. §. 369. Thibaut Syst. des Pand. Rechts. 1. B. §. 397.

71) Beispiele führen STRYK c. 1. und PUFENDORF c. 1. §. 10. sq. an. Zum Beispiel kann auch das Preuß. Landrecht 2. Th. 1. Tit. 1. Abschn. §. 14. dienen. 72) GERHARD de coniugio. §. 376. und PUFENDOrf c. 1. §. 13. Schott Cherecht. §. 103.

73) LAUTERBACH Colleg. theor. pract. Pandect. P. II. h. t. §. 74.

74) PUFENDORF c. 1. §. 12.

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