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den ist 88). Folgende Stellen aus dem canonischen Rechte find hier merkwürdig.

Can. 11. Caus. XXXI. Qu. 1. HIERONYMUS in apologetico adversus Jovinianum. Aperiant, quaeso aures obtrectatores, et videant, me secundas et tertias nuptias concessisse in Domino. Qui secundas et tertias non damnavi, primum potui damnare matrimonium? Idem ibidem. §. 1. Non damno bigamos, imo nec trigamos, et si dici potest, octogamos. Idem ibidem. §. 2. Ego etiam nunc libera voce proclamo, non damnari in ecclesia bigamiam. imo nec trigamiam, et ita licere quinto, et sexto, et ultra, quomodo et secundo marito, nubere.

Can. 12. ibid. AUGUSTINUS lib. II. contra adversarium legum et prophetarum cap. 11. Deus masculum et foeminam propagandi generis causa nuptiali castitate coniunxit, et secundas nuptias, quae in utroque testamento permittuntur, licitas esse monstravit.

Can. 1. C. XXXII. Qu. 4. IDEM eod. lib. cap. 9. Iste (sc. adversarius) Abrahae etiam usque ad decrepitam senectutem fornicationis obiicit crimen: profecto quia et post mortem Sarae alteram duxit. Ubi etsi nullum intelligeretur rei abditae sacramentum, propter hoc solum id facere debuit Abraham, ne putarent haeretici adversus Apostolum (quibus etiam Tertullianus adstipulator existit) post uxoris mortem crimen esse, ducere uxorem.

88) BOEHMER iur. eccles. Prot. Tom. I. Lib. I. Tit. 21. §. 3.

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Nach dem canonischen Rechte kann jedoch eine zweite Ehe eigentlich erst nach dem Tode des ersten Ehegatten Statt finden, weil eine gültige Ehe nur durch den Tud getrennt werden kann. Nach dem protestantischen Kirchenrechte hingegen findet die zweite Ehe Statt, wenn auch die erstere durch Ehescheidung getrennt worden ist 9). Eine Ausnahme findet jedoch Statt, wenn dem schuldigen Theile in dem Ehescheidungsurtheil zur Strafe auferlegt worden ist, ehelos zu bleiben, oder der schuldige Theil nach dem canonischen Rechte zu einer ewigen Pönitenz verdammt ist, so daß er auch nach dem Tode des unschuldigen Theils nicht wieder heirathen darf 9°), welches aber bei den Protestanten nicht beobachtet wird 1).

Wenn die dreizehnte Kirchenversammlung zu Toledo vom Jahr 683. diejenigen von der Gemeinschaft der Kirche ausgeschlossen wissen will, welche fürstliche oder königliche Wittwen heirathen würden, so ist dieß eine besondere Verordnung, welche durch Zureden des Königs Erwig war veranlaßt worden, der dieser Kirchenversammlung selbst beiwohnte, und besorgte, daß seine Wittwe nach seinem Tode einen fremden Prinzen heirathen und diefen zum Nachtheil seiner Kinder in den Besit des Reichs einführen möchte 2). Daher hat auch Gratian diesen Canon in sein Decret nicht mit aufgenommen.

89) S. Ge. Lud. BOEHMER Princ. iuris canon. §. 414. 90) Can. 5. et 6. Caus. XXXI. Qu. 1. Can. 20. 22.

et 23. C. XXXII. Qu. 7. Cap. 12. X. de praesumt.

91) BOEHMER iur. eccles. Protest. Tom. III. Lib. IV. Tit. 7. §. 7. et 8. und Tom. IV. Lib. IV. Tit. 19. §. 45.

92) S. BERARDUS Commentar. in ius eccles. univ. Tom. III. Diss. VII. Qu. 2. pag. 198.

Ob nun gleich die zweite Ehe an sich erlaubt ist, so hat sie dennoch so wenig das heidnische als christliche Alter= thum gern gesehen, wenigstens war der Wittwenstand weit mehr geehrt 9). Nur sie, die Wittwen, wurden daher bei den Römern mit dem Kranze der Keuschheit beehrt "), nur sie waren fähig, zu Priesterinnen gewählt zu werden), und, man vergaß nicht, zum Lobe einer verstorbenen Wittwe auf ihrer Grabschrift zu bemerken, daß sie uni nupta oder univira gewesen sei 96). Dahingegen mußten diejenigen Wittwen, welche zur andern Ehe schritten, ihre Hochzeit immer an Festtagen feiern, um sie bei dem an solchen Tagen gewöhnlichen Zusammenlaufe von Menschen desto mehr zu beschämen, wie Plutarch") erzählt. Zwar änderte fich diese Stimmung, nachdem Kaiser Augustus die Lex Iulia et Papia Poppaea, wiewohl nicht ohne geringen Widerspruch des Volks, durchgesezt hatte, welches die Bürger durch Belohnung und Strafen zur Schließung der Ehen antrieb 98). Nun ward es auch den Wittwen zur geset=

93) S. Ulr. HUBER Digression. Justinian. P. II. Lib. I. Cap. 14. pag. 512-517. Jo. Gottl. HEINECCIUS ad Leg. Jul. et Papiam Popp. Commentar. Lib. II. Cap. 16. §. 2. pag. 296–302. Jos. BINGHAM Origin. s. Antiquitat. ecclesiast. Vol. II. Lib. IV. Cap. 5. pag. 151. sqq. und J. H. BOEHMER iur. eccles. Protestant. Tom. IV. Lib. IV. Tit. 21. §. 2. sqq. pag. 494. sqq. 94) VALER MAXIMUS Memorabil. Lib. II. cap. 1. 95) TREBELLIUS POLLIO de trig. tyrann. cap. 32. 96) PROPERTIUS Lib. IV. Eleg. 12. Thom. REINESIUS Inscript. Clas. XIV. Nr. 73.

97) Quaestion. Rom. CV.

98) S. HEINECCIUS cit. Commentar. ad Leg. Jul. et Pap. Popp. Lib. I. cap. 3.

lichen Nothwendigkeit gemacht, sich wieder zu verheirathen, und ihnen nur, aus Achtung für die Schamhaftigkeit ihres Geschlechts, eine Frist von zwei Jahren, sowie den von ihren Männern geschiedenen Weibern ein Zeitraum von einem Jahre und sechs Monaten, gestattet, binnen welchem fie eine Befreiung (vacatio) von den Strafen des Cölibats zu genießen haben sollten "). Den Wittwern kam freilich eine solche Vacation nicht zu statten, weil diesen kein Geschlechtshinderniß im Wege stand, um sogleich wieder zur andern Ehe schreiten zu können 100). Man kannte daher auch vor den Zeiten der christlichen Kaiser noch keine Verfügung des römischen Rechts, welche, auch nur zum Besten der Kinder der ersten Ehe, der zweiten Ehe ungünstig gewesen wäre1). Das Gesetz erklärte vielmehr die einem Vermächtniß oder Erbeinseßung beigefügte Bedingung der Viduität, als eine in fraudem legis geschehene Privatverfügung, für nicht beigefügt 2). Allein noch war die

99) ULPIAN Fragm. Tit. XIV. §. 1. Feminis Lex Julia a morte viri anni tribuit vacationem, a divortio sex mensium: Lex autem Papia a morte viri, biennii, a repudio, anni et sex mensium. S. HEIN ECCIUS Comment. cit. Lib. II. cap. 5. §. 3. pag. 184. sqq. 100) HEINECCIUS c. 1. pag. 185.

1) S. Corn. Wilh. de RHOER Dissertat. de effectu religionis christ. in iurisprud. Rom. Fasc. I. Diss. VI. §. 18. pag. 239.

2) L. 22. L. 62. §. 2. L. 63. L. 64. L. 72. §. 5. L. 74. L. 77. §. 2. L. 79. §. 4. D. de condit. et demonstrat. S. HEINECCIUS Comm. cit. Lib. II. cap. 16. §. 2. pag. 298-300. Franc. RAMOS DEL MANZANO Comm. ad Leges Jul. et Pap. Lib. IV. Reliquat. 27. (Thes. Meerm. Tom. V. p. 487.) Jo. Sal. BRUNQUELL Diss.

christliche Religion in dem römischen Reiche zur herrschenden Religion des Staats nicht erhoben, als schon die heiligen Väter anfingen, ihre Stimme gegen die zweite The zu erheben, und die alte Meinung von dem hohen Werthe des Wittwenstandes wieder geltend zu machen fuchten. Unläugbar hatte zwar der Apostel Paulus) auch selbst gegen die Wiederverheirathung einer Wittwe nichts, wenn es nur auf eine dem Herrn wohlgefällige Weise geschieht; allein sie suchten den Christen ihres Zeital= ters die zweite Ehe dadurch gehäßig zu machen, daß sie lehrten, wenn auch der Apostel denen, welche im Wittwenstande leben, erlaubt hätte, sich wieder zu verheiratheu, so sei dieses doch blos um der Schwachen willen geschehen, denen nicht die Tugend der Enthaltsamkeit, die das Christenthum empfiehlt, beiwohne, und für die es daher beffer sei, wieder zu heirathen, als von unkeuschen Begierden herumgetrieben zuwerden. Dahingegen habe der Apostel selbst seine Meinung deutlich genug ausgesprochen, daß der unverheirathete Stand besser und zur Gottseligkeit geeigneter sei, als der Ehestand). Daher nennen die Kirchenväter die zweite Ehe bald ein speciosum adulterium), bald eine honesta

de conditione, si non nupserit, ultimis voluntatibus-ad-
jecta. §. 9. sqq. (in Opuscul. pag. 177. sqq.) und Greg.
MAJANSIUS Disputation. iuris civ. Tom. II. Disp. XXXIX.
Es ist jedoch schwer, die L. 14. pr. D. de legat. III.
damit zu vereinigen. S. Zach. HUBER Dissertation.
iurid. et philolog. P. II. Diss. VIII. Cap. 1. pag. 298
-315. und Ernst Christ. Westphal von Vermächt-
nissen und Fideicommissen. §. 493.

3) 1. Korinth. VII. v. 39.
4) Ebendas. v. 8. v. 32. u. 33.

5) ATHENAGORAS Apolog. p. 37.

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