D. Christian Friedrich von Glück Geheimem Hofrathe und ordentlichem Lehrer der Rechte an der Fortsetung des Commentars über den Titel der Pandecten: De ritu nuptiarum. §. 1216. b. Ehebruch, als vernichtendes Ehehinderniß, nach dem Ich komme nun 2) auf das Eheverbot des canonischen Rechts wegen verübten Ehebruchs, und bemerke zuvor im allgemeinen, daß zwar dasselbe anfangs dem Eheverbote des römischen Rechts durch den erweiterten Begriff des Ehebruchs eine noch größere Ausdehnung gegeben, nachher aber durch Gratian's schlechte Erklärung einiger KirchenCanonen, welcher die Päbste in ihren neuern Verordnungen blindlings folgten, auf eine zu nachsichtige Art modificirt hat. Die ältern Canonen bis auf Gratian kennen keine Einschränkung dieses Eheverbots, und die neuern Rechtsgelehrten '), welche schon vor Gratian eine solche Ein 1)S. Ed. Schrader's Abhandlungen aus dem CivilRechte. 1. B. Nr. 1. §. 4. Glüds Erläut. d. Pand. 24. Th. 1 |