D. Christian Friedrich von Glüd des Civil-Verdienst-Ordens der bayer. Krone. Vierundzwanzigster Theil. Neue unveränderte Ausgabe. extrose Erlangen, (Adolph Enke.) 1871. Fortfellung g. 1216. b. Ehebruch, als vernichtendes Ehehinderniß, nach dem canonischen Rechte. Ich komme nun 2) auf das Eheverbot des canonischen Rechts wegen verübten Ehebruche, und bemerke zuvor im allgemeinen, daß zwar dasselbe anfangs dem Eheverbote des römischen Rechts durch den erweiterten Begriff des Ehebruche eine noch größere Ausdehnung gegeben, nachher aber durch Gratian's schlechte Erklärung einiger KirchenCanonen, welcher die Bäbste in ihren neuern Verordnungen blindling folgten, auf eine zu nachrichtige Art modificirt hat. Die ältern Canonen bis auf Gratian kennen keine Einschränkung dieses Eheverbots, und die neuern Rechtagelehrten ?), welche schon vor Gratian eine solche Ein Civil 1)S. Ed. Schrader's Abhandlungen aus dem • Rechte. 1. B. Nr. 1. §. 4. Glüds Erläut. d. Band. 24. Ib. 1 |