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Vorwort.

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Die überaus günstige Aufnahme, welche die,,Gloffen zum Allgemeinen Land-Recht" in den Beiträgen zur Erläuterung des Preußischen Rechts durch Theorie und Praxis" in weiten Kreisen gefunden, haben den Verfasser bestimmt, in gleicher Weise das Preußische Erbrecht, und zwar als ein Ganzes, zu bearbeiten. Es ist hiermit die Anlage und der Zweck des in seinem ersten Bande vorliegenden Werkes von selbst bezeichnet. Dasselbe hat die Aufgabe in commentarischer Form, im Anschluß an die an einander gereihten, durch das ganze System unseres Landrechts zerstreuten erbrechtlichen Bestimmungen, das gesammte Erbrecht in seiner heutigen, auf römischer und germanischer Grundlage gewonnenen Entwickelung darzustellen und in solcher Weise unser Preußisches Recht auch auf diesem so höchst wichtigen und umfassenden Rechtsgebiete in lebensvolle Verbindung mit der deutschen Wissenschaft und Praxis, so wie mit den neueren Gesetzgebungen zu bringen.

Ob es dem Verfasser gelungen, dieses hoch gesteckte Ziel auch nur annähernd zu erreichen, stellt derselbe der nachsichtsvollen Beurtheilung des juristischen Publikums anheim. Er ist sich jedoch bewußt, mit redlichem Eifer darnach gestrebt zu haben.

Sein besonderes Augenmerk war darauf gerichtet, das gemeine Recht, wie es uns die römischen Rechtsquellen bieten, in seiner Fortentwickelung durch deutsche Wissenschaft so wie durch deutsche Praxis und Gesetzgebung aufzuweisen und damit zugleich den Standpunkt klar zu legen, den die Redactoren unseres Landrechts in dieser Lehre einnahmen. Es galt dabei eine Kluft mühsam auszufüllen, welche unsere Rechtslehrer nur zu oft, ohne sich auch nur nach einer Brücke

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