Obrázky na stránke
PDF
ePub

Durch das Tridentinum wurde dieses Verbot etwas beschränkt. In sess. XXIV. c. 10 de ref. matr. ist bestimmt:

„Ab Adventu Domini nostri Jesu Christi usque in diem Epiphaniae, et a feria quarta Cinerum usque in octavam Paschalis inclusive antiquas solemnium nuptiarum prohibitiones diligenter ab omnibus observari sancta synodus praecipit in aliis vero temporibus nuptias solemniter celebrari permittit, quas episcopi, ut ea, qua decet modestia et honestate fiant, curabunt. Sancta enim res est matrimonium et sancte tractandum".

Und can. XI. eiusd. sess. lautet: Si quis dixerit prohibitionem solemnitatis nuptiarum certis anni temporibus superstitionem esse tyrannicam ab ethnicorum superstitione profectam; aut benedictiones et alias caeremonias, quibus ecclesia in illis utitur damnaverit: anathema sit".

2. An und für sich nach dem Wortlaute des Tridentinums sind während des tempus clausum nur die Hochzeitsfeierlichkeiten verboten.

Das Rituale Romanum, Tit. VII. c. 1 n. 18 schreibt vor: ,,Postremo meminerint parochi . . . solemnitates nuptiarum prohibitas esse, ut nuptias benedicere, sponsam traducere, nuptialia celebrare convivia; matrimonium autem omni tempore contrahi potest“.

3. Durch Gewohnheitsrecht sind jedoch die Eheschliessungen überhaupt während des tempus clausum ohne Erlaubnis des Bischofes verboten.

Eine Entscheidung der S. Congr. de Propag. Fide d. d. 5. Juli 1841 besagt: „Benedictio nuptialis, quae est in Rituali, non prohibetur tempore vetito, dummodo non adsit consuetudo non contrahendi matrimonium etiam sine solemnitate tempore vetito".

Eine solche Gewohnheit besteht aber in den meisten Diözesen Deutschlands und Österreichs, speziell auch in der Regensburger Diözese nach dem Rituale minus v. J. 1855 (p. 187 n. 17). 4. Dispensation von diesem Verbote erteilt der Bischof. In dem Dispensgesuche ist gleichzeitig um Dispense von den Proklamationen nachzusuchen, ausser es wären diese bereits vorgenommen worden.

Wird die Dispense erteilt, so kann die Trauung stattfinden; allein es darf dieselbe nicht vorgenommen werden intra missarum solemnia d. h.

a) Das Messformular pro sponso et sponsa darf nicht genommen werden;

b) ebenso wird der sog. Brautsegen nicht gegeben. Genaueres darüber siehe in Kap. IV. (,,Eheschliessung“).

205889

§ 36.

Vetitum Ecclesiae. Verbot der Kirche.

1. Unter dem Verbote der Kirche (vetitum Ecclesiae) versteht man hier eine besondere Untersagung irgend einer bestimmten Ehe durch den kirchlichen Oberen aus gerechten Gründen.

Dieses Hindernis ist sehr alt, wenn auch besondere Gesetze darüber nicht gegeben wurden. In den Dekretalen handelt davon Titel: „De matrimonio contracto contra vetitum ecclesiae" IV. 16. Die drei Kapitel stammen von Alexander III.. (1159–1181). Im c. 2 (Ex litteris) heisst es: ,,Licet enim contra interdictum Ecclesiae ad secunda vota transire non debuerit, non est tamen conveniens, ut ob id solum sacramentum conjugii dissolvatur; alia tamen poenitentia eis debebit imponi, quia contra prohibitionem Ecclesiae hoc fecerunt".

2. Ein derartiges Verbot kann erlassen werden entweder vom Papste und zwar auch mit einer Klausel, welche die Ehe nichtig machen würde, oder vom Bischofe. Auch der Pfarrer hat das Recht und die Pflicht, jede den kirchlichen Vorschriften zuwiderlaufende Eheschliessung, wo nämlich ein Requisit der erlaubten Eheschliessung fehlt, innerhalb seiner Pfarrei zu verhindern, bezw. aufzuschieben.

3. Die Ursachen, um derentwillen ein Verbot erfolgen kann, also die Eingehung der Ehe aufgeschoben, bezw. die Dimmissorien verweigert werden müssen, sind:

a) Verdacht eines bestehenden Ehebindernisses; glaubwürdige Anzeige über ein solches;

b) begründeter Einspruch einer dritten Person z. B. wegen abgeschlossener Sponsalien, Einspruch der Eltern u. s. w.; c) Befürchtung grossen Unheiles oder schwerer Ärgernisse; d) grosse Unwissenheit in der Religion (ignorantia catechismi);

e) die Verweigerung des Empfanges des hl. Busssakramentes, wenn anders der Mangel des Gnadenstandes gewiss und offenkundig ist, d. h. wenn der sich Weigernde ein öffentlicher Sünder ist.

Öffentliche Sünder, Exkommunizierte und Interdizierte sollen sich vorher mit der Kirche aussöhnen, ehe sie zur Trauung zugelassen werden.

[ocr errors]

S. Congr. Poenitentiariae d. d. 10. Dez. 1860: Curandum pro viribus, ut ecclesiasticis censuris innodati debito modo cum Ecclesia reconcilientur: at si reconciliari recusent, et, nisi matrimonium celebretur, gravia inde damna imminere videantur, Parochus Ordinarium consulat, qui habita rerum circum

stantiarum ratione, omnibusque perpensis, quae a probatis auctoribus et praesertim S. Alphonso (Lib. VI. tract. 1, c. 2. n. 54) traduntur, ea declaret, quae magis expedire in Domino judicaverit, exclusa tamen semper Missae celebratione (cf. Santi-Leitner, Praelect. jur. canonici. IV. Bd. pag. 281 nota).

Das Sakrament der Ehe soll als sacramentum vivorum im Stande der heiligmachenden Gnade empfangen werden. Deshalb mahnt das Tridentinum, sess. XXIV. c. 1 de ref. matr., zur Beicht und Kommunion vor Eingehung der Ehe.

[ocr errors]

Postremo sancta synodus conjuges hortatur, ut antequam contrahant, vel saltem triduo ante matrimonii consummationem sua peccata diligenter confiteantur et ad sanctissimum Eucharistiae sacramentum pie accedant".

Manche Diözesanvorschriften verlangen darum, dass die Brautleute ein eigenes Beichtzeugnis beibringen.

So schreibt z. B. das Rituale Ratisbonense minus v. J. 1853 cap. IX. § 3. n. 4 vor: „Moneat (parochus) sponsos de testimoniis confessionis suo tempore afferendis". Und das Manuale Rituum v. J. 1895 sagt in Tit. VI. c. 2. n. 2: „Tunc (contractis sponsalibus) sacerdos exhortatur sponsos, ut . Sacramentum Poenitentiae pridie ante copulationem digne suscipiant et ad sacram synaxin vel pridie vel potius ipsa nuptiarum die devote accedant, ac testimonium confessionis suo tempore afferant“.

Wie ist es nun aber, wenn die Mahnung des Pfarrers umsonst ist, und. ungeachtet seiner Bemühungen, die Brautleute zur Erfüllung dieser Vorschrift zu bewegen, diese nicht beichten, oder kein Beichtzeugnis beibringen, und ohne Beicht auf der Trauung bestehen, sei es beide, oder nur ein Teil?

Es ist hier zu unterscheiden, ob die Unwürdigkeit, d. h. der Mangel des Gnadenstandes gewiss und bekannt ist, oder nicht.

Wenn die Unwürdigkeit gewiss und öffentlich ist, wie bei notorischer Nichterfüllung der Osterpflicht, bei öffentlichen Sündern, so kann der Pfarrer nicht trauen, da er ja sonst an dem durch unwürdigen Empfang des Ehesakramentes begangenen Sakrilegium teilnehmen und schweres Ärgernis geben würde.

Ist aber die Unwürdigkeit, die allerdings in solchen Weigerungsfällen gewöhnlich zu vermuten ist, nicht gewiss und pro foro externo bekannt oder erweisbar, so kann der Pfarrer die Trauung vornehmen, besonders im Hinblick auf die Folgen, welche die Verweigerung oder der Aufschub der Einsegnung nach sich ziehen kann (Trauung coram ministro acatholico, zumal bei Mischehen; blosse Civilehe in den Ländern, wo sie besteht).

So ist die Vornahme der Trauung in manchen Diözesen wirklich im äussersten Falle gestattet im Hinblicke auf den Wortlaut des Tridentinums (sess. XXIV. c. 1. de ref. matr.), das sich mit einer „Ermahnung - hortatur“ begnügt, also die Beicht dem Gewissen der Brautleute überlässt; so namentlich in den französischen Diözesen (cf. Gousset, theologie morale, T. II. art. 745 u. 755). Und auf die Anfrage des Generalvikars eines deutschen Bistums wurde ein derartiges Diözesanstatut von der S. Congreg. Concilii durch Erklärung vom 28. Aug. 1852 anerkannt und keine Abänderung desselben beschlossen.

In der Instructio pastoralis Eystadiensis, ed. 1877 pag. 368 heisst es ,Quodsi unus vel uterque sponsus ss. poenitentiae et eucharistiae sacramenta suscipere renuerit, minime vero publicus sit peccator, instantissime

quidem moneat parochus ad ea suscipienda, non autem potest proptere a denegare aut differre copulationem. (S. Congr. Conc. d. d. 28. Aug. 1852.)

Der Gnadenstand ist eben an sich nicht von der Beicht vor der Einsegnung abhängig, sondern kann ohnehin schon vorhanden sein, und ist vorhanden, wenn die Brautleute keine schwere Sünde auf dem Gewissen haben. Ob sie eine solche haben oder nicht, gehört vor das forum internum; und so sehr auch das die Beicht vorschreibende Diözesanstatut zu billigen ist, so wird doch in Dingen, die lediglich vor das forum internum gehören, nicht eine Strafe pro foro externo verhängt, wie hier gewissermassen die Verweigerung der Einsegnung wäre. Ein eigentliches impedimentum canonicum liegt hier im Hinblick auf das Tridentinum als allgemeines Kirchengesetz nicht vor.

Anders ist es, wenn die Unwürdigkeit gewiss und bekannt ist; da würde der Pfarrer zu einem offenbaren Sakrilegium mitwirken und Ärgernis geben. Schweres Ärgernis durch die Eheschliessung gehört aber, wie wir oben (n. 3. c.) bemerkt haben, zu den Ursachen, um derentwillen die Einsegnung vom Pfarrer verschoben werden kann. (cf. Benedikt XIV. de synod. dioeces. VIII. c. 14 n. 5). Jedoch soll in solchen Fällen, wenn es die Zeit noch gestattet, die Entscheidung des Bischofes erholt werden.

4. Ausser diesen Verboten für spezielle Fälle sind durch ein allgemeines Verbot der Kirche untersagt: Gemischte Ehen, welchen das Hindernis der Religionsverschiedenheit (impedimentum prohibens mixtae religionis) entgegensteht, und solche Ehen, denen nicht eine dreimalige Verkündigung vorausgegangen ist (defectus proclamationum).

Über diese beiden verbietenden Ehehindernisse s. Kap. IV. ,,Eheschliessung“.

[blocks in formation]

1. Unter einem Eheverlöbnisse (sponsalia) versteht man das gegenseitige Versprechen zweier sofort, oder doch voraussichtlich in einem späteren Zeitpunkte unter sich ehefähigen Personen, einander in Zukunft zur Ehe zu nehmen.

,,Sponsalia sunt mentio et repromissio nuptiarum futurarum." L. 1. Dig. „de sponsalibus“ XXIII. 1. „Sponsalia, quae futurarum sunt nuptiarum promissio. c. „Nostrates". 3. C. XXX. qu. 5. Der Name „Sponsalia" kommt vom lateinischen Worte „spondeo“, „ich gelobe, verspreche.". L. 2. Dig. „de sponsalibus XXIII. 1. „Sponsalia autem dicta sunt a spondendo; nam moris fuit veteribus stipulari et spondere sibi uxores futuras.“ und L. 3. Dig. eodem tit. „Unde et sponsi sponsaeque appellatio nata est." Für „Sponsalia“ kommen jedoch auch noch andere Ausdrücke vor: So L. 6. Dig. eod. tit.: „spes nuptiarum.“ c. duobus“ 1. X. „de sponsa duorum" IV. 4. „fides pactionis.“ beim hl. Thomas findet sich der Ausdruck „sacramentalia matrimonii" (cf. Summa theol. Suppl. qu. 43 a. 1. ad 6.)

Über Sponsalia" genaueres im Kap. III. („Sponsalien“).

2. Ein vorher mit einer anderen Person eingegangenes und nicht wieder legitim aufgelöstes Eheverlöbnis hindert die erlaubte Eingehung der Ehe mit einer dritten Person, bildet also ein verbietendes Ehehindernis.

3. Das verbietende Ehehindernis der Sponsalien hat seinen Grund im Naturrechte, welches verlangt, dass man ein gegebenes Versprechen halte; es ist also juris naturalis und daher ist eine Dispensation nicht möglich.

Würde jemand, der gültige Sponsalien geschlossen hat, mit einer dritten Person die Ehe schliessen, so würde er schwer sündigen. Das Hindernis besteht solange, als die Sponsalien gültig bestehen. Sind sie legitim aufgelöst durch gegenseitiges Übereinkommen u. s. w. (cf. Kap. III.,,Sponsalien"), so cessiert

das Hindernis.

4. Wird gegen eine beabsichtigte Eheschliessung auf Grund von Sponsalien Einspruch erhoben, so hat der Pfarrer

a) zunächst genau zu untersuchen, ob die Sponsalien gültig
geschlossen wurden und ob sie nicht bereits gelöst worden
sind. Bestehen dieselben noch zu Recht, so hat er
b) eine gütliche Ausgleichung zu versuchen, d. h. er hat
auf ein Übereinkommen zur Auflösung des früheren
Verlöbnisses hinzuwirken oder auf eine genügende Ent-
schädigung. Sind seine Bemühungen erfolglos, so

hat er

c) die Sache dem Ordinariate zur Entscheidung vorzulegen. Wenn auch eine Dispensation unmöglich ist, weil das Hindernis juris naturalis ist, so kann doch der Bischof erklären, dass unter den obwaltenden Umständen die Gestattung der Ehe als das kleinere Übel zu betrachten sei.

Diese Erklärung des Ordinariates wird oft Dispensation im weiteren Sinne genannt.

Stellt sich heraus, dass der erhobene Einspruch unbegründet sei, entweder weil die Sponsalien gar nicht, oder nicht gültig geschlossen waren, oder weil sie bereits legitim gelöst waren, oder dass der Einspruch nur aus Bosheit erhoben wurde, so weise der Pfarrer die betreffende Person einfach ab. Bleibt jedoch die Thatsache der Sponsalienschliessung, bezw. Auflösung zweifelhaft, so ist an das Ordinariat zu berichten, welches das Weitere veranlassen wird.

« PredošláPokračovať »