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Sponsalia.

Bürgerliches Recht.

5. Es kann der Fall eintreten, dass nach abgeschloss Sponsalien der eine Teil mit einer dritten Person die Civ eingeht, und dann auch kirchlich getraut sein will, der an Teil jedoch auf Grund der gültigen, noch bestehenden Spons Einspruch erhebt. In diesem Falle kann wegen der bereits schlossenen Civilehe nicht mehr auf das Halten der früh Sponsalien gedrungen werden, sondern es ist dem wortbrüch Teile die Entschädigung des anderen Teiles aufzulegen.

6. Das weltliche Recht kennt zwar die Sponsalien nicht eigentliches, verbieten des Ehe hindernis, jedoch enthält B. G. B. darüber folgende Bestimmungen:

§ 1297.,,Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehu der Ehe geklagt werden.

Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die E gehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig."

Der Absatz 1 stimmt mit dem Kirchenrecht nicht überein, wie oben geze An und für sich wären für denjenigen, der sich weigert, sein Versprechen halten, kirchliche Strafen nicht ausgeschlossen. Erreichen jedoch die Bem ungen der kirchlichen Organe ihren Zweck nicht, dann wird auch von Kirche kein weiterer Zwang ausgeübt, sondern die Sache dem Gewissen C Betreffenden überlassen, eben weil die Ehe frei eingegangen werden mu Die Gewissenspflicht des Katholiken, sein gegebenes Versprechen zu halte wird durch den § 1297 nicht berührt.

Der Absatz 2 dürfte solange auch für das Gewissensforum befolgb sein, als nicht das kirchliche Gericht es anders bestimmt.

§ 1298.,,Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern, sowie dritter Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, de Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in En wartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbind lichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat e auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Massnahmen getroffen hat.

Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Massnahmen den Umständen nach angemessen waren.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt."

Dieser entspricht dem Naturrechte und ist daher im Gewissen verpflichtend, wenn nicht die geschädigte Partei auf eine Entschädigung offen oder stillschweigend Verzicht leistet. Allerdings kann es vorkommen, dass das weltliche Gericht einen wichtigen Grund zum Rücktritte nicht anerkennt.

Sponsalia. Bürgerliches Recht.

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ler Kirche und dem Gewissen ein solcher vorliegt. In einem solchen bindet die Verurteilung zum Ersatze nicht im Gewissen.

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299. Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen sein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den tt bildet, so ist er nach Massgabe des § 1298 Abs. 1, 2 hadenersatze verpflichtet."

lurch ist der moralische Zwang dem unschuldigen Verlobten erspart. 1300.,,Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten wohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen 298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, ht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in erlangen.

r Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die über, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist."

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1301. ,Unterbleibt die Eheschliessung, so kann jeder Le von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er schenkt, oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, en Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtn Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass kforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis len Tod eines der Verlobten aufgelöst wird." 1302.,,Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ane verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Ver

es an."

se Verjährung gilt vor dem Gewissensforum ebenfalls, wenn der Befreiwillig unterlassen hat, sein Recht, um das er wusste, geltend en. Denn dadurch hat er auf Ersatz verzichtet. (cf. Lehmkuhl, das he Gesetzbuch pag. 333-335).

merkung: Aus gültigen Spansalien entstehen also zwei verschiedene sse, ein verbietendes und ein trennendes (publicae honestatis). Beide eiden sich:

in Bezug auf die Person. Das imped. prohibens entsteht zwischen en Brautteil und jeder dritten Person, das imped. dirimens nur in Beauf die Blutsverwandten des anderen Teiles im 1. Grade;

in Bezug auf die Dauer: das imped. prohibens besteht nur so lange, Sponsalien rechtsgültig bestehen; werden diese auf irgend eine Weise o hört auch das Hindernis auf; das imped. dirimens aber besteht fort, cksicht auf Fortbestand oder Auflösung der Sponsalien;

in Bezug auf die Dispensation: vom imped. dirimens publicae honestatis salien kann dispensiert werden, weil es juris Ecclesiastici ist; vom rohibens dagegen nicht, weil es juris naturalis ist; es kann nur seitens hofs eine Erklärung über die Verbindlichkeit der Sponsalien abgegeben nicht aber eine förmliche Dispense.

§ 38.

Votum simplex. Einfaches Gelübde.

1. Gewisse einfache Gelübde machen die Eingehung eine Ehe unerlaubt, nämlich:

a) das votum castitatis perpetuae, sei es, dass dasselbe voi einer Person privatim, oder in einer religiösen Genossen schaft (Kongregation), oder in einem von der Kirche approbierten Orden, aber da nur als Vorbereitung für das feierliche Gelübde (professio religiosa cf. § 20 pag. 41 ff.) abgelegt wird;

b) das votum religionis, das Gelübde, in einen religiösen Orden zu treten;

c) das votum coelibatus seu non nubendi, das Gelübde, unverehelicht zu bleiben;

d) das votum sacri Ordinis suscipiendi, das Gelübde, in den geistlichen Stand zu treten, bezw. die höheren Weihen zu empfangen.

Der Inhalt dieser Gelübde verträgt sich nicht mit der Ehe. Weil die Eingehung einer Ehe nur durch den Bruch eines solchen Gelübdes geschehen kann, so ist die Ehe unerlaubt. Das feierliche Gelübde bildet ein trennendes Ehehindernis, das votum simplex nur ein verbietendes, mit Ausnahme der vota simplicia der Jesuiten (cf. § 20 n. 1 Anm. pag. 41). Der hl. Thomas gibt als Grund an: In lib. IV. Sentent. dist. 38 qu. 1 ar. 2: „Per se votum matrimonio oppositum illud non irritat, sed impedit tantum: quia per promissionem alicuius rei alteri factam quis non amittit dominium in rem ipsam, et ideo post votum homo adhuc dominus est corporis sui, et ita ilicite quidem, sed valide potest illud dare alteri, scilicet uxori, in qua donatione consistit matrimonii sacramentum, quod indissolubile est. Insolemni vero voto per acceptationem legitimam praelatorum corpus insuper Deo traditur." (cf. Gasparri, tract. de matr. n. 435 und 567).

Beim votum coelibatus seu non nubendi wird bloss der Verzicht auf die Eingehung der Ehe gelobt, während das votum perpetuae castitatis speziell lebenslängliche Keuschheit fordert. Wer das votum coelibatus abgelegt hat und eine Sünde gegen die Keuschheit begeht, sündigt bloss gegen das sechste Gebot, während jener, welcher nach abgelegtem votum perpetuae castitatis eine Sünde der Unkeuschheit begeht, zugleich sein Gelübde bricht und daher auch eine Sünde gegen das erste Gebot (contra religionem) begeht.

2. Die genannten 4 Gelübde machen die Eingehung einer Ehe unerlaubt. Will daher jemand, der ein solches Gelübde gemacht hat, dennoch eine Ehe schliessen, so muss das Gelübde vorher durch Dispensation behoben sein. Das Recht, zu dispensieren, hat:

für das votum coelibatus und sacri Ordinis suscipiendi der Bischof,

b) für das votum perpetuae castitatis und religionis nur der Papst.

In den beiden letzteren kann ebenfalls der Bischof dispensieren aus wichtigen und dringenden Gründen, wenn Gefahr auf Verzug ist, wenn der heilige Stuhl nicht mehr angegangen werden kann und wenn es sich um ein geheim und privatim abgelegtes Gelübde handelt, nicht aber, wenn es in einer klösterlichen Genossenschaft abgelegt wurde.

Den Notfall ausgenommen hat der Bischof noch das Dispensationsrecht in den päpstlich reservierten Gelübden, wenn dieselben eines zu einem wahren vollkommenen Gelübde notwendigen Erfordernisses entbehren, wenn sie also z. B. nicht Gott, sondern einem Heiligen, wenn sie bedingt, nur auf bestimmte Zeit, wenn sie aus Furcht, Unwissenheit, Irrtum gemacht wurden (cf. § 47).

Ferraris (s. v. Votum a. 3 n. 99.) bezeichnet als wichtige Gründe für die bischöfliche Dispensation:,,Si matrimonium differri nequeat sine gravi sponsi vel sponsae aut eorum familiae dedecore; si puella deflorata prolesque nascenda infamanda sit, praesertim si deflorator sit morti iam proximus."

3. Ohne Dispense hören diese Gelübde auf, ein verbietendes Ehehindernis zu sein:

a) das votum coelibatus und perpetuae castitatis, wenn sie nur für eine bestimmte Zeit gemacht wurden, mit Ablauf dieser Zeit von selbst,

b) das votum religionis und sacri Ordinis suscipiendi, wenn die Voventen vor Ablegung der feierlichen Gelübde (professio religiosa) oder vor Empfang der hl. Weihen

entlassen worden.

Erfolgt jedoch des Austritt freiwillig, oder ist die Entlassung herbeigeführt durch die Schuld des Voventen, um auf diese Weise seines Gelübdes ledig zu werden, so ist päpstliche Dispense notwendig.

4. Wird nach Ablegung eines dieser 4 Gelübde ohne Dispense oder Aufhören derselben (nach n. 3) eine Ehe eingegangen, so ist dieselbe zwar unerlaubt, jedoch gültig; allein die Gelübde haben doch verschiedene Wirkungen, nämlich:

a) durch das votum religionis geht das jus petendi et reddendi debitum conjugale für die ersten 2 Monate nach Eingehung der Ehe verloren;

b) durch das votum perpetuae castitatis das jus petendi debitum conjugale gänzlich und das jus reddendi für die ersten 2 Monate;

c) durch das votum coelibatus und sacri Ordinis suscipiendi treten solche Wirkungen nicht ein;

Das jus petendi kann restituiert werden durch Dispensation, die kraft der Quinquennalfakultäten die Bischöfe erteilen können. Facultates S. Poenitentiariae ns. 9.:,,Dispensandi ad petendum debitum conjugale cum transgressore voti castitatis privatim emissi, qui matrimonium cum dicto voto contraxerit: huiusmodi poenitentem monendo, ipsum ad idem votum servandum teneri, tam extra licitum matrimonii usum, quam si marito seu uxori respective supervixerit." (cf. Schneider, fontes novissimi pag. 96).

5. Werden solche Gelübde erst nach Eingehung der Ehe oder auch nach Eingehung von Sponsalien ohne Zustimmung des anderen Gatten oder Brautteiles abgelegt, so sind sie in der Regel ungültig und wirkungslos, mit Ausnahme des votum religionis, das nach geschlossenen Sponsalien vor Eingehung der Ehe gültig abgelegt wird und bindend ist; und das votum castitatis perpetuae, das nach Abschluss der Sponsalien und während der Ehe gültig abgelegt wird und insoferne bindend ist, als der gelobende Eheteil das jus petendi debitum conjugale verliert, so dass dafür bischöfliche Dispense notwendig wird.

Wird jedoch das votum castitatis mit Zustimmung des anderen Gatten unter Verzicht auf seine Rechte abgelegt, oder von beiden Gatten nach wechselseitigem Übereinkommen, so verlieren beide Teile das jus petendi et reddendi debitum conjugale, und ist die Dispense hierfür dem Papste reserviert.

6. Wird eine mit einem solchen Gelübde abgeschlossene Ehe durch den Tod des einen Ehegatten gelöst, so ist zu unterscheiden:

a) War die Ehe geschlossen ohne Dispensation, also unerlaubter Weise, so behält jetzt das Gelübde seine volle Kraft, da es durch die Ehe nicht aufgehoben, sondern nur suspendiert worden war, und eine weitere Ehe kann erlaubter Weise nicht eingegangen werden. Nur beim votum coelibatus nehmen manche (z. B. Gury, theol. mor. II. n. 781, 3) eine Ausnahme an, quia jam impossibilis facta est voti observatio.

Gury, 1. c., nennt diese Ansicht probabilis, doch wird sie von manchem bestritten (cf. Kutschker, Eherecht III. 619).

b) Ob nach Auflösung einer mit Dispense vom votum, also erlaubter Weise, geschlossenen Ehe das Gelübde wieder bindet oder nicht, und also eine weitere Ehe statthaft ist oder

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