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nicht, hängt von dem Inhalte der Dispense ab, ob sie nämlich bloss für jenen einzigen Fall und mit Beziehung auf eine be stimmte Person gegeben wurde (dispensatio partialis), oder absolut und ohne Restriktion (dispensatio totalis). Gewöhnlich wird in den Dispensurkunden, wenigstens bezüglich des votum perpetuae castitatis, die Klausel beigefügt, dass nach dem Tode des anderen. Teiles das Gelübde, wie früher verpflichte.

Die Dispensation vom votum coelibatus ist jedoch als dispensatio totalis zu erachten. So Sanchez (cf. Kutschker, Eherecht III. 641).

Wie ist es, wenn ein Teil Dispense vom votum erhält, der andere Teil jedoch vor Eingehung der Ehe stirbt?

Resp.: War die Dispense mit Rücksicht auf die verstorbene Person erteilt worden, so könnte der überlebende Teil ohne neue Dispense eine andere Ehe nicht erlaubt eingehen; wohl aber, wenn die Dispense allgemein erteilt war mit Rücksicht auf ihn.

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1. Der Staatsgewalt kommt das Recht zu, die bürgerliche Anerkennung des Ehevertrages näher zu normieren. Sie kann deshalb bezüglich der bürgerlichen Folgen und Wirkungen der Ehe Gesetze geben und Eheverbote aufstellen. Jedoch trennende. Ehehindernisse, welche die Ehe in ihrer Wesenheit nichtig machen würden, kann die Staatsgewalt nicht aufstellen; sie kann nie das Sakrament irritieren, wohl aber die bürgerliche Anerkennung der Ehe verweigern.

2. Die Gläubigen sind darum im Gewissen verpflichtet, die staatlichen Bestimmungen, soweit es ohne Gefährdung ihres Seelenheils möglich ist, treu zu beobachten, und auch die Geistlichen sollen sich zur kirchlichen Einsegnung staatlich verbotener Ehen nur im Falle dringendster Seelennot beider, oder eines der beiden Brautleute herbeilassen.

Die österreichische Instruktion für Ehesachen vom Jahre 1856 sagt darüber in § 69:,,Sanctum est Christiano, potestati civili praestare obedientiam, ad quam Dominus ipse nos per Apostolum suum instituit. Eo districtius eas observet necesse est constitutiones civiles, quae ad ordinem moralem conservandum accurate concurrunt. Quamvis igitur potestas civilis, quin validum inter Christianos matrimonium contrahatur, sanctionibus suis impedire minime possit, civi tamen Austriaco haud licet, negligere praescriptiones, quas lex Austriaca de civilibus matrimonii effectibus statuit."

3. Man kann auch in rein staatlicher Beziehung verbietende und trennende Ehehindernisse unterscheiden.

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Die verbietenden Ehehindernisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das deutsche Reich.

1. Verbietende oder aufschiebende Ehehindernisse nach dem B. G. B. bilden:

a) der Mangel der Ehemündigkeit;

b) der Mangel der elterlichen Einwilligung;

c) die illegitime Schwägerschaft;

d) die Adoptivverwandtschaft;

e) die Wartezeit von 10 Monaten;

f) der Mangel des Zeugnisses über erfolgte Sicherstellung
der Kinder aus der Vorehe;

g) der Mangel der landesgesetzlichen Heiratserlaubnis.
2. Im einzelnen ist zu bemerken:

a) Der Mangel der Ehemündigkeit:

§ 1303:,,Ein Mann darf nicht vor dem Eintritte der Volljährigkeit, eine Frau darf nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen. Einer Frau kann Befreiung von dieser Vorschrift bewilligt werden.“

§ 2 bestimmt:,,Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein." § 3.,,Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes für volljährig erklärt werden. Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen.“

Es ist also staatlicherseits für die Frau Dispensation von diesem Hindernisse möglich; nicht aber für den Mann, der nur durch Volljährigkeitserklärung nach § 3 die Erlaubnis zur Eheschliessung erhalten kann. Über das trennende Hindernis des kanonischen Rechtes, aetas immatura, cf. § 18 pag. 38.

b) Der Mangel der elterlichen Einwilligung:

§ 1305: Ein eheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters, ein uneheliches Kind bedarf bis zum gleichen Lebensalter der Einwilligung der Mutter. An die Stelle des Vaters tritt die Mutter, wenn der Vater gestorben ist, oder wenn ihm die aus der Vaterschaft sich ergebenden Rechte nach § 1701 nicht zustehen. Ein für ehelich erklärtes Kind

bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht, wenn der Vater gestorben ist. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd ausser stande sind oder wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist."

§ 1701 lautet:,,War dem Vater die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung bekannt, so hat er nicht die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte. Die elterliche Gewalt steht der Mutter zu.“

§ 1306:,,Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich, oder hat ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die für eheliche Kinder geltenden Vorschriften (§ 1305) Anwendung. Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis aufgehoben wird."

§ 1307: Die elterliche Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Vater oder die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich."

Heiratet die Tochter ohne die erforderliche elterliche Einwilligung, so können die Eltern die Aussteuer verweigern. § 1621 Abs. 1: „der Vater und Mutter können die Aussteuer verweigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche Einwilligung verheiratet." § 1661. „Die Nutzniessung (des Vermögens der Kinder) endet, wenn sich das Kind verheiratet. Die Nutzniessung verbleibt jedoch dem Vater, wenn die Ehe ohne die erforderliche elterliche Einwilligung abgeschlossen wird."

Sollten die Eltern einem Kinde, das nach § 3 d. B. G. B. für volljährig erklärt worden ist, die Einwilligung zur Eheschliessung verweigern, so bestimmt § 1308:,,Wird die elterliche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird. Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht Verwandte oder Verschwägerte des Kindes hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismässige Kosten geschehen kann.“ Für den Ersatz der Auslagen gilt § 1847, Abs. 2, welcher bestimmt:,,Die Verwandten und Verschwägerten können von dem

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Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der lagen wird von dem Vormundschaftsgerichte festgesetzt.‘

c) Die illegitime Schwägerschaft:

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§ 1310, Abs. 2: „Eine Ehe darf nicht geschlossen w zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voroder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaf pflogen hat."

Es kann also ein Mann z. B. die von einem Dritten erzeugte T seiner eigenen Konkubine, oder die Konkubine seines Vaters nicht hei auch nicht eine Witwe den Geschlechtszuhälter ihrer Tocher. Der Stan amte hat indes nur dann dagegen aufzutreten, wenn ein Verhältnis diese notorisch ist oder von einem Dritten behauptet wird. cf. Ministerial-En v. 3. Aug. 1899. (Amtsblatt des kgl. bayer. St. V. des Innern pag. 425 d) Die Adoptiv verwandtschaft:

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§ 1311: Wer einen anderen an Kindesstatt angenom hat, darf mit ihm oder dessen Abkömmlingen eine Ehe n eingehen, solange das durch die Annahme begründete Red verhältnis besteht."

§ 1771:,,Schliessen Personen, die durch Annahme an Kin statt verbunden sind, der Vorschrift des § 1311 zuwider e Ehe, so tritt mit der Eheschliessung die Aufhebung des du die Annahme zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnis ein.“ „Ist die Ehe nichtig, so wird, wenn dem einen Ehegat die elterliche Gewalt über den anderen zusteht, diese mit Eheschliessung verwirkt. Die Verwirkung tritt nicht ein, we die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen worden ist.“

e) Die Wartezeit von zehn Monaten:

§ 1313:,,Eine Frau darf erst zehn Monate nach der Au lösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neu Ehe eingehen, es sei denn, dass sie inzwischen geboren hat. Vo dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden."

Dieses Hindernis, das für einen Katholiken selbstverständlich nur dan anwendbar ist, wenn die frühere Ehe durch den Tod gelöst worden ist, ode wenn eine kirchliche Nichtigkeitserklärung vorliegen würde, ist aufgestellt in Interesse der Hintanhaltung einer Verdunkelung des Personenstandes. E handelt sich um Klarstellung etwaiger Nachkommenschaftsverhältnisse. Dispen sation ist zulässig, wird aber, damit der Zweck dieser Vorschrift erreicht werden kann, wohl nur dann gegeben werden, wenn jeder Verdacht allenfallsiger Schwangerschaft ausgeschlossen ist.

Sicherstellung der Kinder. Landesgesetzliche Erlaubnis.

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) Der Mangel des Zeugnisses über erfolgte Sicherstellung der Kinder aus der Vorehe.

314: Wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig ist ter seiner Vormundschaft steht, darf eine Ehe erst ein nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugnis erteilt hat, dass er die im § 1669 bezeichneten Verngen erfüllt hat, oder dass sie ihm nicht obliegen. Ist e der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein anteilsberechbkömmling minderjährig oder bevormundet, so darf der ende Ehegatte eine Ehe erst eingehen, nachdem ihm das ndschaftsgericht ein Zeugnis darüber erteilt hat, dass er § 1493 Abs. 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat, ass sie ihm nicht obliegen."

1669:,,Will der Vater eine neue Ehe eingehen, so hat e Absicht dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen, auf Kosten ein Verzeichnis des seiner Verwaltung unterliegenermögens einzureichen und, soweit in Ansehung dieses gens eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde , die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormundgericht kann gestatten, dass die Auseinandersetzung erst Her Eheschliessung erfolgt."

1493, Abs. 2:,,Der überlebende Ehegatte (bei fortgesetzter gemeinschaft) hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmhinderjährig ist oder bevormundet wird, die Absicht der rverehelichung dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen, erzeichnis des Gesamtgutes einzureichen, die Gütergemeinaufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Vormundschaftsgericht kann gestatten, dass die Aufhebung ütergemeinschaft bis zur Eheschliessung unterbleibt und lie Auseinandersetzung erst später erfolgt."

ieses Ehehindernis ist zum Schutze der vermögensrechtlichen Beziehungen oder aus einer früheren Ehe aufgestellt und es kann dadurch der Eheangehalten werden, vor der Wiederverheiratung, diese Beziehungen zu . Der Standesbeamte hat die Pflicht, zu prüfen, ob ein als Heiratsat auftretender Witwer oder geschiedener Mann (für Katholiken natürlich rchliche Nullitätserklärung der Ehe!) ein minderjähriges oder von ihm mundetes Kind hat. Ist das der Fall, so hat der Standesbeamte auf vore Beschreibung der mundschaftsgerichtlichen Zeugnisses zu bestehen. g: Der Mangel der landesgesetzlichen Heiratserlaubnis: § 1315: Militärpersonen und solche Landesbeamte, für die den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine be ere Erlaubnis erforderlich ist, dürfen nicht ohne die vor gimann-Sting), Eberecht.

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