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frist beträgt nicht mehr zehn Tage, wie bisher, sondern zwei Wochen.

Nach einer Entscheidung des königl. Verwaltungs - Gerichtshofes vom 7. Oktober 1898 wird die Gültigkeit einer Ehe, die auf Grund eines von der zuständigen Distriktspolizeibehörde rechtsförmlich ausgestellten Verehelichungszeugnisses abgeschlossen wurde, durch den Umstand, dass von Seiten der Distriktspolizeibehörde unterlassen worden ist, den von der Heimatgemeinde erhobenen Einspruch einer Würdigung zu unterstellen, nicht beeinträchtigt. (cf. Silbernagel, Verfassung, 4. Aufl. Nachtrag zu pag. 343).

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Die trennenden Ehehindernisse nach dem Bürgerlichen GesetzBuche im allgemeinen.

1. Man kann die trennenden Ehehindernisse des Bürgerlichen Gesetzbuches einteilen in öffentliche (impedimenta publica) und in private (impedimenta privata); die ersteren haben zur Folge, dass die Ehe bürgerlich absolut nichtig ist, d. h. dass ihr einfach der Staat seine Anerkennung versagt und ihr nicht die gewöhnlichen bürgerlichen Wirkungen der Ehe zubilligt; die letzteren, die privaten, begründen eine Anfechtbarkeit der Ehe. Dringt diese Anfechtung durch, so ist die Folge davon, dass die Ehe ebenfalls als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Über die Beurteilung der staatlichen trennenden Ehehindernisse überhaupt vor dem Forum des Gewissens und der Kirche cf. § 11 pag. 25; ebenso die Bemerkungen zu den einzelnen kanonischen Ehehindernissen!

2. Die Nichtigkeit bewirkt Hinfälligkeit der Ehe, kommt aber erst zur Geltung, wenn mit Erfolg Nichtigkeitsklage eingelegt ist. Ausgenommen ist nur der Fall z. B., wenn die Ehe bereits aufgelöst ist. Hier, kann die Nichtigkeit jederzeit und in jeder Form geltend gemacht werden. Die Kinder aus einer nichtigen Ehe gelten als ehelich, ausser es haben beide Eltern bei der Eheschliessung die Nichtigkeit der Ehe gekannt. Dies gilt jedoch nicht für die Kinder, d. h. sie gelten nicht als ehelich, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen worden. ist. Dieser Punkt ist besonders wichtig, wenn es sich um die Frage nach der Heimat der Kinder handelt.

§ 1699. bestimmt: „Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Göltigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung gekannt haben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einen Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen worden ist.“

3. Die Anfechtbarkeit ganz allgemein ist die Möglichkeit eines Angriffes auf ein an sich gültiges Rechtsgeschäft behufs Beseitigung der das Gerechtigkeitsgefühl verletzenden und insoferne fehlerhaften Folgen. Nach aussen erscheint ein solches Rechtsgeschäft, also hier eine solche Ehe, gültig, allein es ist dadurch das Gerechtigkeitsgefühl verletzt worden z. B. durch wesentlichen Irrtum, Täuschung, Drohung u. s. w., und daher kann der dadurch Betroffene die Beseitigung dieses Fehlers anstreben, eventuell das Rechtsgeschäft annullieren lassen. Anfechtbarkeit haben darum nur die impedimenta privata zur Folge, weil es sich dabei nur um das Interesse des verletzten Ehegatten handelt. Dieser kann aber auch auf sein Recht verzichten und die einmal begonnene Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten wollen.

4. Daraus ergiebt sich, dass nicht nur das Anfechtungsrecht erlöschen, sondern dass auch — im Widerspruche mit den allgemeinen Grundsätzen - die Nichtigkeit der Ehe geheilt werden kann, sei es durch Dispensation, oder durch stillschweigenden Verzicht, oder, wie sich das B. G. B. ausdrückt, durch Bestätigung.

5. Bezüglich der Geltendmachung der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Ehe ist zu bemerken: Die Nichtigkeit bei den öffentlichen Hindernissen (impedimenta publica) kann nach § 632 der Civilprozessordnung geltend gemacht werden:

a) von jedem der beiden Ehegatten;

b) vom Staatsanwalte:

c) bei Doppelehe auch von dem früheren Gatten;

d) von einem sonstigen Dritten nur dann, wenn für ihn von der Nichtigkeit der Ehe ein Recht oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung abhängt.

Die Anfechtung dagegen kann nur von dem verletzten Ehegatten geschehen.

6. Die Frist für die Anfechtung der Ehe beträgt sechs Monate. § 1339 bestimmt:,,Die Anfechtung kann nur binnen sechs Monaten erfolgen“.

Die Frist beginnt nach diesem §:

a) beim Hindernis der Geschäftsunfähigkeit mit dem Zeitpunkte, in welchem die Eingehung oder Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird, oder der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt;

b) bei den Hindernissen des Mangels an Ernstlichkeit, Irrtums und Täuschung mit dem Zeitpunkte, in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; c) beim Hindernisse der Drohung mit dem Zeitpunkte, in welchem die Zwangslage aufhört.

7. Bezüglich der Form der Anfechtung ist:

a) bei bestehender Ehe Anfechtungsklage erforderlich;

§ 1341.,,Die Anfechtung erfolgt, solange nicht die Ehe aufgelöst ist, durch Erhebung der Anfechtungsklage. Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn die angefochtene Ehe, bevor sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist, nach Massgabe des § 1337 genehmigt oder bestätigt wird."

b) Nach dem Tode des zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten erfolgt die Anfechtung der Ehe durch eine in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung vor dem Nachlassgerichte.

§ 1342.,,Ist die Ehe durch den Tod des zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten aufgelöst worden, so erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen mitteilen, welcher im Falle der Gültigkeit der Ehe, als auch demjenigen, welcher im Falle der Nichtigkeit der Ehe Erbe des verstorbenen Ehegatten ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht."

Die trennenden Ehehindernisse des Bürgerlichen Gesetz-Buches im einzelnen.

§ 42.

Die öffentlichen Ehehindernisse (impedimenta publica).

1. Die öffentlichen Ehehindernisse (impedimenta publica), welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche die Nichtigkeit der Ehe zur Folge haben, sind folgende:

a) die Verletzung einer wesentlichen Form;

b) Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Geistesstörung;
c) ein schon gültig bestehendes Eheband;

d) Verwandtschaft oder Schwägerschaft;
e) Ehebruch unter gewissen Bedingungen.
2. Im einzelnen ist zu bemerken:

a) die Verletzung einer wesentlichen Form.

§ 1324:,,Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der Eheschliessung die in § 1317 vorgeschriebene Form nicht beachtet worden ist".

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§ 1317 schreibt aber vor: „Die Ehe wird dadurch schlossen, dass die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen".

Damit ist die sog. Civilehe vorgeschrieben unter Strafe der bürgerlichen Nichtigkeit der Ehe.

Die Erklärung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden; der Standesbeamte hat zur Eheschliessung nach § 1318 zwei Zeugen zuzuziehen, die volljährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Eheschliessung ist in das Heiratsregister einzutragen.

Verletzung dieser Form wäre also ein trennendes Ehehindernis.

Dispense von diesem Hindernisse giebt es nicht, dagegen ist unter gewissen Beschränkungen eine sanatio in radice möglich. § 1324, Abs. 2 besagt: „Ist die Ehe in das Heiratsregister eingetragen worden und haben die Ehegatten nach der Eheschliessung zehn Jahre, oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens 3 Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.“

b) Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Geistesstörung. § 1325: „Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung geschäftsunfähig war, oder sich im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesthätigkeit befand."

Dieses Hindernis ist im Naturrechte begründet. cf. das kanonische Hindernis amentiae § 19 pag. 39.

Dispensation kann auch hier nicht Platz greifen, dagegen bestimmt § 1325, Abs. 2:,,Die Ehe ist von Anfang an als gültig anzusehen, wenn der Ehegatte sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder Störung der Geistesthätigkeit bestätigt, bevor sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Die Bestätigung bedarf nicht der für die Eheschliessung vorgeschriebenen Form.“

c) Ein schon gültig bestehendes Eheband (ligamen).

§ 1326:,,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung mit einem Dritten in einer gültigen Ehe lebt."

Die hierher gehörigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches siehe him impedimentum liganimis § 22 pag. 46 ff.

Eine Dispensatien ist natürlich hier nicht möglich.

d) Verwandtschaft und Schwägerschaft.

§ 1327: „Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten und Verschwägerten dem Verbote des § 1310, Abs. 1 zuwider geschlossen worden ist."

§ 1310, Abs. 1:,,Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern, sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie.“

Das staatliche Hindernis der Verwandtschaft und Schwägerschaft umfasst also die kanonischen Hindernisse:

a) der consanguinitas in der linea recta ascendens und descendens;

b) der consanguinitas in der linea transversa bloss mehr im ersten Grade.

c) der affinitas ex copula licita bloss in der linea recta ascendens und descendens.

Dispensation ist ausgeschlossen.

e) Ehebruch.

§ 1328:,,Eine Ehe ist nichtig, wenn sie wegen Ehebruches nach § 1312 verboten war."

§ 1312:,,Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruches geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist."

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Hiervon ist Dispensation möglich. Wird nachträglich Befreiung von der Vorschrift des § 1312 bewilligt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.“

3. Obwohl alle diese öffentlichen Hindernisse die Nichtig. keit der Ehe zur Folge haben, so ist doch diese Nichtigkeit ohne Klage nur dann perfekt, wenn eine formlose Ehe (2 a) nicht in das Heiratsregister eingetragen wurde. In den übrigen Fällen muss die Nichtigkeitsklage angestrengt werden (cf. § 40, 5).

§ 1329.,,Die Nichtigkeit einer nach den §§ 1325 bis 1328 nichtigen Ehe kann, solange nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst ist, nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt von einer nach § 1324 nichtigen Ehe, wenn sie in das Heiratsregister eingetragen worden ist."

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