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§ 43.

Die privaten Ehehindernisse (impedimenta privata).

1. Die privaten Ehehindernisse (impedimenta privata), bei deren Vorhandensein die Ehe anfechtbar wird, sind folgende: a) Beschränktheit der Geschäftsfähigkeit;

b) Irrtum;

c) arglistige Täuschung;

d) Drohung.

2. Im einzelnen ist zu bemerken:

a) Beschränktheit der Geschäftsfähigkeit.

§ 1331: „Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Zeit der Eheschliessung oder im Falle des § 1325 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, wenn die Eheschliessung oder die Bestätigung ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erfolgt ist."

Bezüglich des citierten § 1325 cf. § 42, 2b.

§ 1304,,Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."

cf. § 19. n, 3. pag. 40.

Das Recht zur Anfechtung der Ehe steht dem betreffenden Ehegatten zu, wenn er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist; solange er jedoch das nicht ist, steht das Recht der Anfechtung nach § 1336, Abs. 2 nur dem gesetzlichen Vertreter zu.

Ausgeschlossen ist die Anfechtung nach § 1337, „wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt, oder der anfechtungsberechtigte Gatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, die Ehe bestätigt. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Genehmigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden; das Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung zu ersetzen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt."

b) Irrtum.

Ein doppelter Irrtum kommt hier als Hindernis in Betracht: a) Der Irrtum in Bezug auf die Eheschliessung selbst oder der Willensmangel dazu:

§ 1332:,,Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der bei der Eheschliessung nicht gewusst hat, dass es

sich um eine Eheschliessung handle, oder dies zwar gewusst hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen.“

Nach kanonischem Rechte liegt hier überhaupt keine Ehe vor, weil der Konsens kein freier und wirklicher, sondern nur ein simulierter ist (cf. § 13 n. 4. p. 30). 8) Der Irrtum bezüglich der Person oder bestimmte Eigenschaften des anderen Ehegatten :

§ 1333:,,Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschliessung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.“

Nur der Irrtum also über die Person (Identität) und über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten selbst, nicht aber auch seiner Angehörigen hat das Hindernis zur Folge. Diese Eigenschaften dürften sein: Beiwohnungsunfähigkeit (Impotentia cf. § 16 und § 17, pag. 35 ff.), der Mangel der Virginität oder gar Schwangerschaft der Frau von einem Dritten (cf. § 13 n. 2 und Anm. pag. 29), ansteckende oder ekelerregende Krankheiten. Nicht aber fallen die persönlichen Eigenschaften des anderen Eheteils schlechthin ins Gewicht, insbesondere auch nicht dessen Vermögensverhältnisse. (cf. Dr. von Staudinger, Vorträge I. pag. 202).

Berechtigt zur Anfechtung ist nur der Ehegatte, der sich geirrt hat.

c) Arglistige Täuschung.

§ 1334:,,Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei der Eheschliessung gekannt hat.

Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse findet die Anfechtung nicht statt."

Es muss also die Täuschung die Ursache gewesen sein, wodurch sich der andere Gatte zur Eheschliessung bestimmen liess. Solche wesentliche Umstände dürften auch hier sein: ansteckende oder ekelhafte Krankheit, Impotenz, Mangel der Virginität oder gar Schwangerschaft, dann aber unehrenhafter Charakter, der sich z. B. darin äussert, dass dem anderen Teile verschwiegen wird, dass man bereits verheiratet war und geschieden ist, dass man mit Zuchthaus bestraft ist u. s. w.

Berechtigt zur Anfechtung ist auch hier nur der getäuschte Ehegatte.

d) Drohung.

§ 1335:,,Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist."

Die Drohung muss eine widerrechtliche sein und sie muss die causa impulsiva der Eheschliessung bilden. Näher ist die Drohung nicht bestimmt; jedenfalls kann aber eine Drohung hier nur dann von Belang sein, wenn sie ihrer Art nach geeignet war, den Willen massgebend zu beeinflussen und wenn sie im gegebenen Falle auch wirklich zum Bestimmungsgrund geworden ist (cf. impedimentum: vis et metus § 14, pag. 31 ff.).

Anfechtungsberechtigt ist nur der bedrohte Ehegatte.

§ 44.

Dispensation in rein staatlichen Ehehindernissen.

1. Darüber bestimmt § 1322: „Die Bewilligung einer nach den § 1303, 1313 zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, dem die Frau, die Bewilligung einer nach § 1312 zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, dem der geschiedene Ehegatte angehört. Für Deutsche, die keinem Bundesstaate angehören, steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu. Die Bewilligung einer nach § 1316 zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete die Ehe geschlossen werden soll. Über die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Bewilligung hat die Landesregierung zu bestimmen."

2. Darnach ist also eine eigentliche Dispensation möglich : a) vom aufschiebenden Hindernisse des Mangels der Ehemündigkeit (§ 1303);

b) der Wartezeit von 10 Monaten (§ 1313);

c) vom trennenden Ehehindernisse des Ehebruches (§ 1312) und

d) des Mangels der wesentlichen Form (§ 1316).

Die übrigen Hindernisse hören teils von selbst auf, z. B. Geschäftsunfähigkeit, teils durch Verzichtleistung auf Anfechtung der Ehe, bezw. durch Bestätigung der Ehe, teils sind sie undispensierbar, wie z. B. Verwandtschaft. 3. Die Dispense wird erteilt:

a) bei dem Hindernisse des Mangels der Ehemündigkeit und der Wartezeit von dem Bundesstaate, dem die Frau angehört ;

b) beim Hindernisse des Ehebruches von dem Bundesstaate, dem der geschiedene Ehegatte angehört;

c) vom Aufgebote von dem Bundestaate, in dessen Gebiete die Ehe geschlossen werden soll;

d) für Deutsche, die keinem Bundesstaate angehören, vom

Reichskanzler.

4. Was die Art und Weise der Erteilung der Dispense anlangt, so gilt in Bayern rechts des Rheines:

a) Die Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit bei Frauen bleibt nach der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Dezember 1875 § 1 der königlichen Entscheidung nach Vernehmung des Justizministeriums vorbehalten. Die Gesuche sind bei dem zuständigen Amtsgerichte einzureichen, in dessen Bezirk die um Dispense nachsuchende Verlobte ihren Wohnsitz hat, oder sich gewöhnlich aufhält. Das Gericht hat die Gesuche zu instruieren und mit gutachtlichen Äusserungen dem Staatsanwalte beim vorgesetzten Landgerichte mitzuteilen. Findet der Staatsanwalt, dass ein Gesuch nicht gehörig instruiert ist, so kann er die als notwendig erachteten weiteren Erhebungen entweder selbst pflegen oder beim Amtsgerichte beantragen. Das Gericht ist verpflichtet, diesem Ansinnen sofort zu entsprechen, woferne nicht gesetzliche Bedenken entstehen. Die gehörig instruierten Gesuche bringt der Staatsanwalt mit gutachtlicher Äusserung dem Oberstaatsanwalte behufs der Einbeförderung an das Justizministerium in Vorlage.

Nach der Vollzugsinstruktion vom 24. Dezember 1875 zur obigen Verordnung unterliegen derartige Gesuche einer Gebühr von 20-200 M. (Gesetz vom 9. Juni 1899, Änderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen von 1890/92 Art. 185, nach der neuen Fassung Art. 220, Ziff. 1). b) Bezüglich der Dispensation vom Hindernisse der Wartezeit gilt das gleiche. Die Gesuche sind ebenfalls beim Amtsgerichte einzureichen und analog zu behandeln. Die Gebühren betragen gleichfalls 20-200 M. c) Für die Dispensation vom Hindernisse des Ehebruches. gilt ebenfalls die Verordnung vom 15. Dezember 1875. Die Gesuche sind beim Staatsanwalte desjenigen Landgerichtes einzureichen, bei dem der Ehescheidungsprozess in erster Instanz anhängig war. Der Staatsanwalt hat die Gesuche zu instruieren und mit gutachtlicher Äusserung dem Oberstaatsanwalte vorzulegen, welcher, wenn

er die gepflogene Instruktion für ausreichend erachtet, die staatsanwaltschaftliche Vorlage unter Beifügung seines Gutachtens dem Justizministerium einsendet.

Die Gesuche unterliegen einer Gebühr von 50-500 M. (Gesetz vom 9. Juni 1899, Art. 220, Ziff. 2).

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d) Die Dispensation vom Aufgebot steht der Distriktsverwaltungsbehörde des Ortes in München dem Magistrate - zu, an dem der zuständige Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Die Gesuche sind bei der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich zu stellen und zu begründen. (Allerh. Verord. vom 15. Dezbr. 1875 und Vollzugs-Instr. vom 24. Dezember 1875.)

Die Dispensation ist gebührenfrei.

Anmerkung: Wir glaubten, die staatlichen Ehehindernisse des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches genauer behandeln zu müssen, weil es einerseits für den katholischen Priester notwendig ist, dieselben zu kennen, um sich und die ihm unterstellten Gläubigen vor Unannehmlichkeiten zu bewahren, ausserdem, weil es auch hie und da notwendig werden kann, auch die staatlichen Mittel der Anfechtung der Ehe zu raten, wenn kirchliche und Staatsgesetze in Konflikt kommen. Unsere Ansicht über die Beurteilung der civilrechtlichen Ehehindernisse betr. cf. § 11 pag. 25, sowie die Bemerkungen zu den einzelnen Ehehindernissen.

C.

Von der Aufhebung der Ehehindernisse oder Dispensation.

$ 45.

Dispensierbarkeit.

1. Unter Ehedispense versteht man die vom rechtmässigen kirchlichen Obern für einen bestimmten Fall aus einer gerechten Ursache ausgesprochene Aufhebung eines bestehenden Ehehindernisses.

Die Aufhebung eines Ehehindernisses an sich kann auf dreifache Art geschehen:

a) entweder von selbst, wie bei jenen Hindernissen, die im Laufe der Zeit oder mit Eintritt gewisser Ereignisse gegenstandslos werden z. B. tempus clausum, aetas, ligamen (durch den Tod des einen Eheteiles), oder

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