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werden, um so mehr, da hier beim Mangel von zureichenden Gründen sogar die Gültigkeit der Ehedispense in Frage kommt.

e) Auch die Gesuche um Nachlass der vorgeschriebenen Proklamationen können mit Rücksicht auf das strenge und weise Gesetz der Kirche (Trid. sess. XXIV. de ref. matr. c. 1.) nur dann Erledigung finden, wenn sie mit entsprechenden wichtigen Gründen in bestimmter Weise motiviert sind. (cf. V. v. 10. November 1893 und v. 31. April 1861. V. Bl. pag. 66.)

f) Endlich ist auch schon in den Gesuchen um eine römische Dispense genau anzugeben, welche Taxe die Brautpersonen entrichten können, da eine solche Angabe für den die Dispense ermittelnden und die Auslagen bestreitenden Agenten in Rom notwendig ist.

Die zu entrichtende Dispenstaxe ist, wenn irgend thunlich, in einem ziffermässigen Betrage anzugeben. Die öfters wiederkehrende Angabe, dass die Bittsteller canonice pauperes seien, genügt nicht, da dies ein relativer Begriff, bezw. bei Dispensen mit ziemlich hoher Taxe vereinbar ist. Überdies sind die Auslagen für Porto und Agentie, die bei den römischen Dispensen ungefähr 6 Mark betragen, selbstverständlich von allen, also auch von jenen zu tragen, bezw. uns zu ersetzen, denen wegen ihrer notorischen Armut die eigentlichen Taxen erlassen werden können. Die Taxen selbst aber bemessen sich nach dem Stande und dem Vermögen der beiden Bittsteller. Die niederste Taxe ist 10 Mark, d. h. einschliesslich der Portound Agentieauslagen 15 Mark. Hiernach werden die PfarrVorstände sich mit den Nupturienten gewissenhaft beraten und dann gutachtlich aussprechen, welcher Betrag billigerweise zu leisten ist, zugleich aber im Dispensgesuche die Standes- und Vermögensverhältnisse im allgemeinen angeben, um der oberhirtlichen Stelle die endgültige Feststellung der Taxe zu ermöglichen. (V. v. 28. November 1899.)

4. Der zur Sponsalienaufnahme und Trauung berechtigte Pfarrer soll das Gesuch an das Ordinariat übermitteln und im Namen der Bittsteller, wenn es ein bischöflicher Fall ist, um Erteilung, wenn es ein päpstlicher ist, um Erwirkung der Dispense bitten. Das Bittgesuch nach Rom müsste lateinisch abgefasst werden, an den Bischof ist bei uns auch die deutsche Sprache gestattet. (Amberger, Pastoraltheol. III. pag. 895.)

5. Die Brautleute sollen nie, weder direkt, noch indirekt auf die causae turpes aufmerksam gemacht werden, weil solche Äusserungen oft Veranlassung eines verdächtigen Umganges oder fleischlicher Versündigungen werden. (V. v. 21. Januar 1848).

vor

6. Die Bittsteller sind allen Ernstes zu warnen, dem wirklichen Eintreffen der Dispense irgend welche mit Kosten oder Aufsehen verbundene Vorbereitungen zu ihrer Hochzeitsfeier zu machen, da es Fälle giebt, in denen eine derartige Dispense verweigert werden muss, oder doch wenigstens über Voraussicht sich verzögern kann, woraus dann ein vielleicht sehr erheblicher Nachteil für die Beteiligten folgt. Vollkommen ungeziemend ist es aber von seite der präsumptiven Brautleute, die etwa schon geschehenen Vorbereitungen zur Hochzeitfeier als Dispensgrund bei solchen Gesuchen anzuführen und so durch ein vorschnelles und ungerechtfertigtes Vorgehen die Kirche zur Dispense gewissermassen nötigen zu wollen.

Dass die Proklamation eines solchen Eheversprechens vor dem Eintreffen der Dispense nicht stattfinden kann, bedarf keiner Erinnerung. (V. v. 4. November 1859.)

Anmerkung: Den Advokaten ist die Teilnahme bei Gesuchen der Katholiken um Ehedispensen verboten. Die Beteiligten haben sich persönlich an den betreffenden Pfarrer zu wenden (cf. Würzburger Verord. vom 20. März 1858. K. V. B. pag. 373).

§ 50.

Dispensausführung (Executio seu fulminatio).

1. Die Dispensen in Ehesachen werden heutzutage gewöhnlich erteilt in forma commissoria, d. h. an Kommissäre gerichtet, welche nach genauer Untersuchung des Sachverhaltes mit apostolischer Autorität dispensieren, und zwar überträgt die Pönitentiarie ihre Dispensreskripte pro foro interno dem Beichtvater des Bittstellers; die Dispensen pro foro externo sowohl der Pönitentiarie, als auch der Datarie aber werden seit dem 20. Februar 1888 (cf. § 48, pag. 151) Ordinario loci seu oratorum Ordinario zugestellt und zwar derart, dass die Exekution nicht der Person des Ordinarius obliegt, sondern seiner Würde und daher auch von dem Nachfolger in seiner Würde vollzogen werden kann (S. Congr. Off. d. d. 20. Febr. 1888).

In Bezug auf die Art und Weise der Dispenserteilung überhaupt unterscheidet man: in forma gratiosa (gratiae factae), wenn der Papst selbst so

fort die Gnade erteilt, so dass das Reskript mit dem Tage des Datums, das es trägt, seine Wirksamkeit zu äussern beginnt; in forma commissoria, wenn jemand beauftragt wird, im Namen des Papstes die Gnade zu gewähren, so dass das Reskript erst am Tage der Exekution in Kraft tritt.

2. Die Exekution der Dispensen muss durchaus unentgeltlich erfolgen (S. Congr. Conc. d. d. 28. Jan. 1882 cf. Archiv XLIX pag. 139-141) nach vorausgegangener genauer Prüfung des Sachverhaltes und unter Befolgung alles dessen, was im Dispensreskripte verlangt ist (Dispensklauseln).

Die Dispense kann erst dann exekutiert werden, wenn der mit der Ausführung betraute Kommissär das authentische Reskript in Händen hat. S. Congr Conc. d. d. 12. Jan. 1606, S. Poenitent. d. d. 15. Jan. 1894. Eine auf telegraphische Nachricht von deren Gewährung hin ausgeführte Dispense ist nur dann gültig, wenn das Telegramm amtlich abgeschickt war („nisi notitia telegraphica transmissa fuerit ex officio s. Sedis". S. Congr. Off. d. d. 14. Aug. 1892 cf. Santi-Leitner, prael. IV. pag. 401.)

3. Die hauptsächlichsten Dispensklauseln in den Reskripten der Dataria sind:

a),,Nos igitur eosdem . . . et eorum quemlibet a quibusvis ex communicationis et interdicti aliisque ecclesiasticis sententiis, censuris et poenis a jure vel ab homine quavis occasione vel causa latis, si quibus quomodolibet innodati existunt, ad effectum dumtaxat praesentium consequendum harum serie absolventes et absolutos fore censentes . . . .“

Diese Klausel findet sich sowohl in den Reskripten der Datarie, als auch der Pönitentiarie. Die absolutio a censuris (ad cautelam) gilt indes nur zu dem Zweck, damit die Bittsteller der Dispense teilhaftig werden können. Wäre also eine Zensur vorhanden, so würde sie nach Erreichung dieses Zweckes wieder in Kraft treten. Nach einer Erklärung der S. Poenitentiariae d. d. 2. Juli 1891 (Acta s. Sed. XXVI. 510) sollen die Bischöfe diese Absolutionen von den Zensuren auch dann nicht unterlassen, wenn sie kraft ihrer Vollmachten selbst dispensieren, oder voraussehen, dass die Bittsteller hiermit nicht behaftet sind. (cf. Schnitzer, Eherecht pag. 535 u. Anm. 1.)

b),,Certam de praemissis notitiam non habentes

discretioni Tuae, de qua plenam in Domino fiduciam habemus, mandamus . . . .“

Damit wird es also dem Urteile des Kommissärs überlassen, die Dispensausführung eventuell auch zu verweigern, wenn daraus Ärgernis oder üble Folgen zu befürchten wären. Mit dem Ausdrucke „mandamus“ ist der Auftrag und zugleich die Jurisdiktion zur Ausführung der Dispense übertragen. c),,Vetito omnino, ne aliquid muneris aut praemii exigere aut oblatum recipere praesumpseris."

Damit ist dem Bischofe die Forderung oder Annahme von Geld und Geldeswert für die Ausführung der Dispense stengstens untersagt. Früher

war hierauf die excommunicatio latae sententiae gesetzt („volumus autem quod, si tu spreta monitione Nostra huiusmodi aliquid muneris, aut praemii occasione praemissorum exigere aut oblatum recipere temere praesumpseris, excommunicationis latae sententiae poenam incurras." Durch das Dekret der S. Congr. Off. d. d. 28. Aug. 1885 wurde diese Strafbedingung weggelassen. Auch eine consuetudo, etiam immemorialis, ändert an diesem Verbote nichts. Doch ist es den Notaren, bezw. Sekretären erlaubt, kleine Taxen für ihre Mühewaltung zu fordern, bezw. anzunehmen. S. Cong. Oonc. d. d. 16. Mai 1885. (cf. Santi-Leitner, prael. IV. pag. 408-410 u. Gasparri, tract. can. I. n. 400 pag. 250 ff, wo diese Frage ausführlich behandelt wird.)

d),,De praemissis Te diligenter informes, et si per informationem eandem preces veritate niti repereris, super quo conscientiam Tuam oneramus.“

Damit ist verlangt, dass der mit der Ausführung der Dispense betraute Kommissär eine Untersuchung (informatio) anstelle, sei es in eigener Person, sei es durch einen Vertreter, z. B. den Pfarrer der Bittsteller, ob

a) die Gründe, welche für die Dispense vorgebracht worden sind, auf Wahrheit beruhen, ausser es wäre im Reskripte beigefügt: ex certis rationalibus causis (cf. § 46, 5. pag. 138). Insbesondere muss die causa motiva, die gewöhnlich auch im Reskript angeführt ist, auf Wahrheit beruhen und zur Zeit der Ausführung noch bestehen,

Bob das Hindernis und die notwendigen Umstände richtig angegeben worden sind (cf. § 49, pag. 162 ff.),

7) ob Name, Wohnort, Diocese etc. etc. richtig angegeben sind (cf. ibidem),

d) wenn die Dispense in forma pauperum erlangt wurde, ob wirkliche Armut vorhanden ist.

Wie der Exekutor diese informatio anstellen will, ist seine Sache; ist er bezüglich der Wahrheit der Angaben im Gewissen sicher, oder hat er bereits bei Anfertigung des Dispensgesuches vereidete Zeugen darüber vernommen, so ist eine neue Untersuchung nicht notwendig (S. Congr Poenitent. d. d. 27. April 1886 (Acta s. Sedis XIX. 511 ff.)

Ergiebt die Untersuchung, dass die Verhältnisse sich unterdessen geändert haben, oder aber dass sie von Anfang an falsch angegeben wurden, dann ist ein decretum perinde valere" nötig, d. h. das Gesuch, bezw. das Dispensreskript, geht unter Darlegung dieser Umstände noch einmal zurück und die betreffende Dispensbehörde erklärt, dass das Reskript auch unter diesen Umständen Gültigkeit habe, bezw. ausgeführt werden könne. Ergiebt aber die Untersuchung die Wahrheit der im Gesuche gemachten Angaben, so steht der Ausführung der Dispense nichts mehr im Wege.

e),,Ab incestus reatu et excessibus huiusmodi hac vice dumtaxat in forma Ecclesiae consueta in utroque foro auctoritate Nostra absolvas."

Diese Absolution, die mit der sub a. erwähnten nicht zu verwechseln ist, bezieht sich anf den Fall, dass die mit einander verwandten Bittsteller sich etwa durch Incest versündigt hätten. Seit der Bulle „Apostolicae Sedis" bestehen zwar für dieses Verbrechen keine kirchlichen Zensuren mehr, wenigstens nicht jure communi; jure particulari könnten jedoch noch solche

bestehen und könnte dann der Bischof, weil die Sache beim hl. Stuhle anhängig ist, wie Gasparri (tract. can. n. 369) sagt: „sine aliqua indecentia" nicht mehr absolvieren; daher wird ihm dazu durch diese Klausel die Vollmacht gegeben. Der Bischof kann dieselbe auch anderen übertragen und auch aus der Ferne und schriftlich ausüben. Die Absolution bezieht sich nicht auf die Sünde des Incestes, sondern auf die Strafe, und gilt für das forum externum, wie internum Sie wird ausserhalb der sakramentalen Absolution erteilt und ist vor der Exekution der Dispense vorzunehmen. Den Bittstellern ist eine nach den Umständen angemessene Busse aufzulegen. Wird die Busse von den Brautleuten zwar angenommen, aber nachher nicht verrichtet, so ist die Dispense trotzdem gültig. S. Congr. Poenitent. d. d. 4. Jan. 1839. Gasparri (tract. can. n. 373) giebt einige derartige Bussen an: Ein halbes Jahr lang wöchentlich einen Fasttag oder monatliche Beicht oder dreimal wöchentlich den Rosenkranz beten etc. etc. Diese Absolution ist vorzunehmen nach den im Rituale angegebenen Formeln. Für die Diöcese Regensburg cf. Manuale Rituum, Tit. II. cap. 4, pag. 51–53.

f),,Tunc cum eisdem, dummodo mulier propter hoc rapta non fuerit, quod impedimento. ., . ac constitutionibus et ordinationibus Apostolicis, ceterisque contrariis quibuscumque non obstantibus, matrimonium inter se publice, servata forma Concilii Tridentini contrahere, illudque in facie ecclesiae solemnizare et in eo postmodum remanere libere et licite valeant, auctoritate Nostra dispenses." Damit ist die eigentliche Ausführung der Dispense (fulminatio) aufgetragen. Bezüglich der Klausel dummodo mulier propter hoc rapta non fuerit cf. § 31 n. 5. pag. 88. Trotz der Klausel „servata forma Concilii Tridentini ist die Dispense doch gültig, wenn auch die Proklamationen unterlassen wurden, und die Gewalt des Bischofes von den Proklamationen zu dispensiren, bleibt bestehen, auch wenn dieselben im Reskript ausdrücklich verlangt wären (cf. Heiner, Eherecht pag. 216.)

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g),,Prolem susceptam, si qua sit, et suscipiendam legitimam nuntiandi.

Die illegitimen Kinder von Personen, welche unter sich im Verwandtschaftsverhältnisse stehen, werden durch das matrimonium subsequens allein noch nicht legitimiert; daher wird diese Klausel beigefügt. Gemäss derselben hat der Bischof:

a) nicht bloss zu dispensieren, sondern ausdrücklich die erst gezeugten Kinder für legitim zu erklären ;

b) wird das bei Ausführung der Dispense unterlassen, so hat der Bischof das Recht, dies durch ein neues Dekret nachzuholen, ja sogar sein Amtsnachfolger kann das thun;

c) die Legitimation tritt in Kraft durch diesen Akt des Exekutors; sie wäre indes nichtig, wenn die beabsichtigte Ehe, für welche die Dispense gegeben ist, nicht zustande käme; wurde aber das Zustandekommen der Ehe durch den Tod des einen der Brautleute verhindert, so kann die Legitimation trotzdem stattfinden. (cf. Gasparri, tract. can. n. 371 pag. 235).

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