Obrázky na stránke
PDF
ePub

pensieren, jedoch nur für den Fall, dass für die Dispensation hinreichende Gründe vorhanden sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich bloss um die Dispensation von einer oder zwei Verkündigungen handelt".

5. Was die Form der Proklamation anlangt, so wird diese bestimmt durch den Zweck und durch die Gewohnheit, die in den einzelnen Pfarreien besteht. Der Zweck, die Entdeckung allenfallsiger vorhandener Ehehindernisse, erfordert, dass die Personen, welche die Eheschliessung beabsichtigen, so bezeichnet werden, dass sie von den Zuhörern sicher erkannt werden können. Daher soll das Aufgebot enthalten: Vor- (Tauf-) und Zu- (Familien-) Namen, nebst Name und Wohnort der beiderseitigen Eltern, sowie die Aufforderung an die Gläubigen, ein ihnen etwa bekanntes Hindernis anzuzeigen, endlich die Angabe, das wievielte Mal verkündet werde, bezw. dass Dispense von weiteren Verkündigungen gewährt worden sei. Falls es sich um eine verwitwete Person handelt, wäre auch dieser Umstand und der Name des verstorbenen Ehegatten anzugeben.

Das Rituale Romanum giebt in tit. VII. c. 1. n. 13 folgendes Formular für die Proklamationen an: „Notum sit omnibus hic praesentibus, quod N. vir, et N. mulier, ex tali, vel tali familia, et parochia, Deo adjuvante, intendunt inter se contrahere matrimonium. Proinde admonemus omnes et singulos, ut si quis noverit aliquod consanguinitatis, vel affinitatis, aut cognationis spiritualis, vel quodvis aliud impedimentum inter eos esse, quod matrimonium contrahendum invicem impediat, illud quam primum nobis denuntiare debeat; et hoc admonemus primo (si fuerit prima vel) secundo (si fuerit secunda, vel)

tertio

(si fuerit tertia denuntiatio).

Alle Angaben, welche geeignet sind, die Brautleute zu beschämen, sollen weggelassen werden z. B. die Angabe ihrer unehelichen Geburt. Die Instructio Austr. fordert in § 60 (cf. oben pag. 200) auch die Angabe des Alters. Gasparri (tract. canon. I. n. 158. pag. 91 f.) missbilligt dies, da hierin für die Braut eine Beschämung liegen könne; es genüge mitzuteilen, ob sie volljährig oder minderjährig seien. Es ist indes auch letzteres nicht gerade notwendig. Alle unnötigen Titulaturen bleiben am besten weg, insbesondere sollen in dieser Beziehung nicht zu Gunsten reicher oder vornehmer Personen Ausnahmen gemacht werden.

Bei Mischehen darf die Konfession des akatholischen Teiles nicht erwähnt werden. Instructio Gregors XVI. ad episcopos Bavar. d.d. 12. Sept. 1834.

6. Wenn nach Vornahme oder Nachlassung der Verkündigungen bereits zwei Monate verflossen sind, ohne dass die Ehe wirklich eingegangen wurde, so sind die Proklamationen zum Behufe der Abschliessung der Ehe zu wiederholen, weil in dem Verlaufe einer so langen Zeit neue Ehehindernisse entstehen können.

Englmann-Sting1, Eherecht.

14

Rit. Rom. tit. VII. cap. 1. n. 11: „Si infra duos menses post factas denuntiationes matrimonium non contrahatur, denuntiationes repetantur, nisi aliter Episcopo videatur".

7. Wenn die Kontrahenten unter Umgehung der Proklamationen die Ehe schliessen, so sollen sie mit kirchlicher Strafe belegt werden und sollen bei etwaiger Entdeckung eines Hindernisses keine Hoffnung auf Dispense haben, und die inzwischen geborenen Kinder sollen illegitim sein. Der Priester aber, welcher freiwillig einer solchen Eheschliessung assistiert, soll auf drei Jahre suspendiert, oder nach Umständen noch schwerer bestraft werden. Diese Strafen sind indes ferendae, nicht latae sententiae.

[ocr errors]

Das Lateranense IV. (1215) bestimmt darüber c. 3 (Cum inhibitio copulae) X. ,de clandestina despons." IV. 3: Si quis vero huiusmodi clandestina vel interdicta conjugia inire praesumpserit, in gradu prohibito etiam ignoranter, soboles de tali conjunctione suscepta, prorsus illegitima censeatur, de parentum ignorantia nullum habitura subsidium: cum illi taliter contrahendo non expertes scientiae, vel saltem affectatores ignorantiae videantur . . . . Sane si parochialis sacerdos tales conjunctiones prohibere contempserit, aut quilibet etiam regularis, qui eis praesumpserit interesse, per triennium ab officio suspendatur, gravius puniendus, si culpae qualitas postulaverit. Sed his, qui taliter praesumpserint etiam in gradu concesso copulari, condigna poenitentia injungatur."

Und das Konzil zu Vienne (1311) bestimmt in c. unic. „de consang. et affinit.“ IV. tit. unic. in Clement.: „Eos, qui timore postposito divino, in suarum periculum animarum scienter in gradibus consanguinitatis et affinitatis constitutione canonica interdictis, aut cum monialibus contrahere matrimonialiter non verentur: necnon religiosos et moniales ac clericos in sacris ordinibus constitutos matrimonia contrahentes refraenare metu poenae ab huiusmodi eorum temeritatis audacia cupientes: ipsos excommunicationis sententiae ipso facto decernimus subjacere: praecipientes ecclesiarum praelatis, ut illos, quos eis constiterit taliter contraxisse, excommunicatos publice tamdiu nuntient, seu a suis subditis faciant nuntiari, donec suum humiliter recognoscentes errorem separentur ab invicem, et absolutionis obtinere beneficium mereantur. Per praedicta quoque juribus, quae sic contrahentibus alias poenas imponunt, in nullo volumus derogari".

Trident. sess. 24. c. 5 de ref. matr. sagt: „Si quis intra gradus prohibitos scienter matrimonium contrahere praesumpserit, separetur, et spe dispensationis consequendae careat; idque in eo multo magis locum habeat, qui non tantum matrimonium contrahere sed etiam consummare ausus fuerit". Auch eine Geldstrafe kann verhängt werden cf. S. Congr. Conc. d. d. 17. Febr. 1629; ebenso die Exkommunikation. S. Congr. Conc. d. d. 19. Jan. 1690 (cf. SantiLeitner, prael. IV. pag. 112).

8. Da die Proklamationen nur zu dem Zwecke vorgenommen werden, damit eventuell vorhandene Ehehindernisse entdeckt werden, so sind alle Gläubigen, selbst die nächsten Angehörigen

und Freunde der Brautleute nicht ausgenommen, falls sie von einem Hindernisse, das der beabsichtigten Eheschliessung im Wege steht, Kenntnis haben, aus christlicher Nächstenliebe und im Gehorsam gegen die Kirche sub gravi verpflichtet, dem parochus proprius der Brautleute davon Mitteilung zu machen, selbst dann, wenn das Hindernis geheim ist und sie es zwar nicht zu beweisen vermögen, aber doch ihrer Sache moralisch gewiss zu sein glauben.

Entbunden sind von dieser Verpflichtung:

1. Alle jene Personen, denen ihr Beruf Stillschweigen auferlegt, wie Beichtväter, Ärzte, Advokaten, Hebammen; nicht aber sind jene davon befreit, denen eine solche Thatsache nur privatim unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurde, selbst dann nicht, wenn sie eidlich Verschwiegenheit gelobt hätten;

2. solche Personen, die aus der Anzeige für sich selbst grossen Nachteil zu befürchten haben;

3. Personen, die annehmen zu dürfen glauben, die Anzeige werde den in bona fide einander ehelichenden Brautleuten schaden oder bei anderen grosses Ärgernis erregen;

4. jene, die von dem Hindernis durch eine unglaubwürdige Person wissen, oder sich überhaupt nicht mehr erinnern können, von wem sie es gehört haben (cf. Schnitzer, Eherecht pag. 126).

9. Staatlicherseits wird gleichfalls ein Aufgebot verlangt. § 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt:,,Der Eheschliessung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebotes geschlossen wird.

Das Aufgebot darf unterbleiben, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschliessung nicht gestattet.

Von dem Aufgebote kann Befreiung bewilligt werden".

Dazu die Bestimmungen des Gesetzes,,über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung" vom 6. Febr. 1875 in der Fassung des Artikels 46 des Einführungsgesetzes zum B. G. B.

§ 44.,,Für die Anordnung des vor der Eheschliessung zu erlassenden Aufgebotes ist jeder Standesbeamte zuständig, vor dem nach § 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ehe geschlossen werden darf".

§ 1320 des B. G. B. Abs. 2: „Zuständig ist der Stande beamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsit oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen ge wöhnlichen Aufenthalt im Innland (d. h. im Gebiete des deutsche Reiches) und ist auch nur einer von ihnen ein Deutscher, s wird der zuständige Standesbeamte von der obersten Aufsichts behörde des Bundesstaates, dem der Deutsche angehört (also in Bayern vom kgl. Staatsministerium des Innern), und wenn dieser keinem Bundesstaate angehört, von dem Reichskanzler bestimmt.

Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl."

§ 45 (des Gesetzes,,über die Beurk. d. Personenstandes etc."). I.,,Vor Anordnung des Aufgebotes sind dem Standesbeamten die zur Eheschliessung gesetzlich notwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen".

Dies geschieht in Bayern in der Regel durch die Vorlage des distriktspolizeilichen Verehelichungszeugnisses; allein der Standesbeamte ist zum Zwecke der Nachprüfung der Voraussetzungen zur Eheschliessung berechtigt und auch sogar verpflichtet, trotz der Vorlage des Verehelichungszeugnisses auch alle diejenigen Urkunden zu verlangen, die den Beteiligten mit dem Verehelichungszeugnisse von der Distriktsverwaltungsbehörde zurückgegeben wurden (cf. § 40 Anmerk. pag. 118).

II.,,Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form

beizubringen:

1. ihre Geburtsurkunden,

2. die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist (cf. § 40, 2 b. pag. 110 f.).

III. Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt, oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Beteiligten festgestellt wird.

IV. Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinend."

§ 46. „Das Aufgebot ist bekannt zu machen:

1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben,

2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthaltes,

3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes.

Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten.

Sie ist während zweier Wochen an dem Rat- oder Gemeindehause oder an der sonstigen zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen."

Statt der bisher in Bayern gesetzlich bestimmten Aushängefrist von 10 Tagen ist also jetzt eine solche von 2 Wochen vorgeschrieben.

§ 47.,,Ist einer der Orte, an welchen nach § 46 das Aufgebot bekannt zu machen ist, im Auslande gelegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushangs die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschliessung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, dass ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.

§ 50.,,Der Standesbeamte soll ohne Aufgebot die Eheschliessung nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, dass die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschliessung nicht gestattet."

Die Bescheinigung ist gebührenfrei. Sie dient zugleich als Nachweis der Zulässigkeit der kirchlichen Trauung. (cf. Eheerfordernisse und der Vollzug der Eheschliessung von Rudolf Kohler, Ansbach (Brügel & Sohn) 1900.)

§ 58.

Das Brautexamen.

1. Unmittelbar oder kurz nach der Sponsalienaufnahme oder doch wenigstens rechtzeitig vor der Trauung ist eine besondere

« PredošláPokračovať »