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Anmerkung: Selbstverständlich gehört zur erlaubten Trauung auch die vorhergehende genaue Beobachtung der in der Diöcese bestehenden Vorschriften in Bezug auf Sponsalienaufnahme, Brautexamen, Ledigschein, über Verkündigung in anderen Pfarreien, juramentum libertatis, bei gemischten Ehen Vertrag über katholische Kindererziehung etc.

§ 61.

Die Eheschliessung nach dem Civilgesetze.

Das Verfahren bei der Eheschliessung in Bayern (seit Einführung der sog. Civilehe) beruht auf dem Bayern zugestandenen Reservatrecht, das sich aus Nr. III, § 1 des Versailler Bündnisvertrages, sowie aus Ziffer 1 des Schlussprotokolles hierzu vom 23. November 1870 ergiebt. Durch das Bürgerliche Gesetzbuch", bezw. durch Art. 154 Ziff. XI-XXII des ,,Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" sind darin verschiedene Änderungen eingetreten. Nach den jetzt geltenden Bestimmungen ist das Verfahren folgendes:

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1. Die Verlobten haben dem nach gesetzlichen Bestimmungen (cf. § 57, pag. 212 f.) zuständigen Standesbeamten in beglaubigter Form beizubringen:

a) ihre Geburtsurkunden,

b) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze notwendig ist (cf. § 40, 2 b, pag. 110 f.),

c) wenn der Bräutigam in den Landesteilen rechts des Rheins heimatberechtigt oder ein Ausländer ist, das Verehelichungszeugnis der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde (cf. § 40, g. Anmerkung, pag. 118).

Sind dem Standesbeamten die Thatsachen, welche durch die unter a und b aufgeführten Urkunden festgestellt werden sollen, persönlich bekannt, oder sonst glaubhaft nachgewiesen, so kann er auf Beibringung der Urkunden verzichten. Auch kann der Standesbeamte von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, z. B. von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder von einer Verschiedenheit der Vornamen, absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Beteiligten festgestellt wird. Jedoch ist der Standesbeamte berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen. welche durch die ihm beigebrachten Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel nicht ausreichend festgestellt erscheinen.

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Auch nach den neuen gesetzlichen Vorschriften über die Eheschliessung haben die Behörden von Amts wegen eine förmliche Untersuchung über das

Nichtvorhandensein civilrechtlicher Ehehindernisse ohne besonderen Anlass nicht zu pflegen, insbesondere sind auch keinerlei Nachforschungen darüber anzustellen, ob schon ausserehelicher Geschlechtsverkehr zwischen einem der Verlobten und den Verwandten des anderen stattgefunden hat. Eine Prüfungspflicht in letzterer Beziehung tritt vielmehr erst dann ein, wenn ein solcher Geschlechtsverkehr notorisch ist oder von einem dritten in glaubhafter Weise behauptet wird. Dagegen haben die Behörden auch fortab von Amtswegen zu prüfen, ob die positiven Voraussetzungen der Eheschliessung gegeben sind und sich zu diesem Zwecke die erforderlichen Nachweise vorlegen zu lassen.“ (Bekanntmachung des kgl. Staatsministeriums der Justiz, vom 10. Aug. 1899. J.-M.-Bl. pag. 358—364.)

Der Standesbeamte wird sich daher in den meisten Fällen damit begnügen können, dass ihm, soweit erforderlich, das Verehelichungszeugnis vorgelegt und der Nachweis der Ehemündigkeit sowie der etwa erforderlichen Einwilligungserklärung erbracht wird.

2. Der Standesbeamte hat sodann das Aufgebot zu erlassen. Die Vorschriften bezüglich desselben cf. § 57, pag. 212 f.

Von der allgemeinen Regel, dass der Eheschliessung ein Aufgebot vorauszugehen hat, giebt es zwei Ausnahmen. Das Aufgebot kann nämlich unterbleiben:

a) wenn nach § 1322 des bürgerlichen Gesetzbuches von der Landesregierung des Bundesstaates, in dessen Gebiete die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung vom Aufgebote bewilligt worden ist.

Die kgl. Allerhöchste Verordnung vom 24. Dezember 1899 („Zuständigkeitsverordnung“ Ges. u. V.-Bl. 1899 pag. 1229–1235) besagt in § 14: „Die Befreiung von dem vor der Eheschliessung zu erlassenden Aufgebote wird in den Landesteilen rechts des Rheins von der Distriktsverwaltungsbehörde, in der Pfalz von dem Staatsanwalte bei dem Landgericht erteilt, in dessen Bezirke der zur Anordnung des Aufgebotes zuständige Standesbeamte seinen Amtssitz hat. In München wird die Befreiung vom Magistrat erteilt.“

b) Wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschliessung nicht gestattet. (§ 1316 des B. G. B.). In einem solchen Falle soll jedoch der Standesbeamte die Eheschliessung nur dann vornehmen, wenn ihm die genannte Voraussetzung ärztlich bescheinigt wird. (§ 50 des P. St. G. cf. oben § 57, pag. 213).

Nach § 1316 des B G. B. verliert das Aufgebot seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird; in einem solchen Falle müsste es wiederholt werden. Für die im rechtsrheinischen Bayern heimatberechtigten Männer ist zu beachten, dass die Eheschliessung schon dann unzulässig ist, wenn sechs Monate seit

Ausstellung des Verehelichungszeugnisses verflossen sind, auch wenn die sechs Monate seit der Vollziehung des Aufgebotes noch nicht abgelaufen sind. (§ 31 Abs. V des Heimatgesetzes in der Fassung des Art. 154, Ziff. XI, Nr. 3 des Ausführungsgesetzes vom 9. Juli 1899).

3. Ist das bisher geschilderte Verfahren durchgeführt und sind keine Ehehindernisse zur Kenntnis des Standesbeamten gekommen, so kann er zur Eheschliessung schreiten.

,,Kommen Ehehindernisse zur Kenntnis des Standesbeamten, so hat er die Eheschliessung abzulehnen". (§ 48 des P. St. G.). Bezüglich der Ehehindernisse cf. §§ 39-45 pag. 109–128.

Nach § 1320 des B. G. B. soll die Ehe vor dem zuständigen Standesbeamten geschlossen werden. Zuständig für die Eheschliessung ist jener Standesbeamte, der für das Aufgebot zuständig war (cf. § 57, pag. 212).

,,Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, dass und wann das Aufgebot vorschriftsmässig erfolgt ist und dass Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind". (§ 49 des P. St. G.).,,Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden" (§ 1321 des B. G. B.).

Diese Ermächtigung bezieht sich indes immer nur auf den Eheschliessungsakt selbst; das Aufgebot kann von keinem anderen, als dem zuständigen Standesbeamten erlassen werden.

4.,,Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte muss zur Entgegennahme der Erklärung bereit sein" (§ 1317, Abs. 1 des B. G. B.).

Durch die Abgabe dieser Erklärungen vor einem Standesbeamten kommt civilrechtlich die Ehe zu stande. Sie wird also nicht mehr, wie bisher, von dem Standesbeamten, sondern vor dem Standesbeamten von den Verlobten geschlossen. Jedoch muss der Standesbeamte zur Entgegennahme der Erklärung bereit sein. Lehnt er dagegen seine Bereitwilligkeit zur Entgegennahme der Erklärung ab, z. B. weil ein Ehehindernis vorliegt, so kommt eine Eheschliessung trotz der Erklärung der Verlobten nicht zu stande. (Cf. Meikel, Eheschliessung und Ehehindernisse nach dem bürgerl. Gesetzbuche, Bayerische Gemeindezeitung X. Jahrg. 1900 pag. 147.)

Es sind also zur Gültigkeit der bürgerlichen Eheschliessung folgende Erfordernisse notwendig:

a) die Verlobten müssen persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen und ihre Erklärung abgeben. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen;

b) die Verlobten müssen bei Abgabe der Erklärung gleichzeitig anwesend sein; eine succesive Anwesenheit ist nicht statthaft;

c) der Standesbeamte muss zur Entgegennahme der Erklärung bereit sein;

d) die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. (§ 1317 Abs. 2 des B. G. B.).

5. Nach § 1318 des B. G. B. ist ferner wenn auch nicht gerade zur Gültigkeit der bürgerlichen Eheschliessung fordert:

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a),,Der Standesbeamte soll bei der Eheschliessung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmässig verbundene Eheleute seien“.

b),,Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige nicht zugezogen werden. Personen, welche mit einem der Verlobten, mit dem Standesbeamten oder mit einander verwandt oder verschwägert sind, dürfen als Zeugen zugezogen werden".

c),,Der Standesbeamte soll die Eheschliessung in das Heiratsregister eintragen“.

d) Vor einer anderen Person als dem Standesbeamten kann die bürgerliche Ehe nicht geschlossen werden. Doch gilt als Standesbeamter im Sinne des § 1317 auch derjenige, welcher, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausübt, es sei denn, dass die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugnis bei der Eheschliessung kennen. (§ 1319 des B. G. B.).

Diese eigenartige Bestimmung hat namentlich den nicht seltenen Fall im Auge, dass Standesbeamte aus Versehen funktionieren, z. B. sich durch ein anderes Gemeindeamt als legitimiert erachten, schon in Funktion zu treten, ehe sie rechtsförmlich ernannt sind, oder nach Aufhören ihrer Diensteseigenschaft noch fort amtieren. (Cf. von Staudinger, Vorträge pag. 196 Anmerk.)

§ 62.

Schliessung von Mischehen.

1. Ehen, welche zwischen einer katholischen und einer akatholischen, getauften Person eingegangen werden, sind zwar gültig, aber unerlaubt. Die gemischte Religion (Konfessionsverschiedenheit, religio mixta) bildet ein verbietendes Ehehindernis.

Schon im alten Bunde war den Israeliten die eheliche Verbindung mit den kanaanitischen Völkerschaften, den Hethäein, Gergezäern, Amorrhäern, Chananäern, Pherezäern, Heväern und Jebusäern verboten. V. Mos. 7, 3 f.: „Non inibis cum eis foedus, nec misereberis earum, neque sociabis cum eis conjugia. Filiam tuam non dabis filio eius nec filiam illius accipies filio tuo, quia seducet filium tuum, ne sequatur me et magis serviat diis alienis."

Die Kirche wachte von Anfang an mit der Sorge einer liebevollen Mutter darüber, dass ihre Kinder nicht durch den Verkehr mit Häretikern am Glauben Schiffbruch litten. Die Synode von Elvira (306) missbilligt zwar die Ehen christlicher Mädchen mit Heiden, belegt sie jedoch nicht mit Strafe, während sie die Eltern, die ihre Kinder an Häretiker oder Juden verheiraten, mit fünfjähriger Busse bedroht. (Can. 15. 16; cf. Hefele, Konziliengeschichte I. 162.) Can. 16 dieses Konzils bestimmt: „Haeretici, qui errant ab Ecclesia catholica, si se transferre noluerint ad Ecclesiam catholicam, nec ipsis dandas esse puellas, sed neque Judaeis, neque haereticis dare placuit. Si contra interdictum fecerint parentes, abstineri per quinquennium placet." (cf. Hard. Acta Conc. Tom. I. pag. 252.)

Ähnliche Verbote erliessen die Synoden von Laodicea (343-381), Hippo (393), Chalcedon (451).

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Ins kirchliche Rechtsbuch wurde aufgenommen die Stelle des hl. Ambrosius (De Abraham., 1. 1. c. 9) in c. 15. Can. 28 q. 1: Cave, Christiane, gentili aut Iudaeo filiam tuam tradere. Cave, inquam, gentilem aut Iudaeam, atque alienigenam, hoc est haereticam, et omnem alienam a fide tua uxorem accerssas tibi. Prima conjugii fides, castitatis gratia est. Si Christiana sit, non est satis, nisi ambo initiati sitis sacramento baptismatis. Simul ad orationem nocte vobis surgendum est et conjunctis precibus obsecrandus Deus."

Das römische Recht erkennt zwar die Gültigkeit dieser Ehen an, verordnet jedoch, dass die Kinder der katholischen Religion folgen sollen. L. 18 § 1 Cod. de haereticis et manich." I. 5 verordnet: „Si alter conjugum orthodoxus sit, et alter haereticus, oportet fieri liberos eorum orthodoxos. Quod si alii orthodoxi fiant, alii haeretici maneant, soli succedunt utrique parenti orthodoxi. Si vero omnes sint haeretici, cognati orthodoxi succedunt, aut, si tales non adsunt, fiscus."

Das ganze Mittelalter hindurch waren in der abendländischen Kirche die Mischehen gültig, aber ebenso entschieden wurden sie stets von der Kirche missbilligt und nur aus ganz wichtigen Gründen und nur unter bestimmten Voraussetzungen und Kautelen erlaubt. Benedikt XIV. sagt darüber in seiner „Magnae nobis“ an die Bischöfe Polens d. d. 29. Juni 1748: „Neque vero

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