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und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betr." Art. 8. Ziff. 4 und Art. 9 Abs. I. Gesetz- u. V. Bl. 1878 pag. 369).

Für Preussen gilt im allgemeinen für ungemischte wie gemischte Ehen, dass die Eltern über die Religion der Kinder zu bestimmen haben; sind sie uneins, so entscheidet der Wille des Vaters; stirbt dieser, so geht die Gewalt auf die Mutter über. Nach der Deklaration vom 21. November 1803 und der Kabinettsordre vom 17. August 1825 werden eheliche Kinder aus Mischehen jedesmal in der Religion des Vaters unterrichtet. Verträge, die davon abweichen, sind rechtlich nicht erzwingbar. Streitigkeiten gehen an das Amtsgericht in 1., Landgericht in 2., Kammergericht in 3. Instanz. Der geistlichen Behörde steht ein Aufsichts- bezw. Beschwerderecht nicht zu.

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Im Königreich Sachsen können die Braut- oder Eheleute Verträge über die Kindererziehung errichten vor dem ordentlichen Richter des Ehemannes. Diese Verträge können bei Lebzeiten beider Ehegatten wieder abgeändert werden; durch den Tod des einen Ehegatten wird der Vertrag unabänderlich. Wird kein Vertrag errichtet, so folgen die ehelichen Kinder aus Mischehen der Religion des Vaters, die unehelichen der Religion der Mutter. (Gesetz vom 1. Nov. 1836.) Streitigkeiten werden durch das Kultusministerium entschieden. Dispensationen sind zulässig.

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In Württemberg folgen die Kinder aus Mischehen der Religion des Vaters (Edikt vom 15. Okt. 1806, Verordn. vom 14. März 1817). Verträge sind zulässig. Streitigkeiten gehen an das Amtsgericht.

In Baden bestimmt der Vater die Religion der ehelichen, die Mutter die der unehelichen Kinder; ebenso wenn keine Festsetzung vorliegt. Mit dem 16. Jahre haben die Kinder selbst das Bestimmungsrecht. (Gesetz vom 9. Okt. 1860.) Für Streitigkeiten sind Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht kompetent. Den Geistlichen steht kein Beschwerderecht zu.

In Hessen folgen die Kinder der Religion des Vaters, wenn nicht vor der Eheschliessung durch gültigen Vertrag anders bestimmt worden. (Gesetz vom 27. Febr. 1826; Verordn. vom 6. Dez. 1842.) Streitigkeiten gehören an sich vor das Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht; thatsächlich jedoch werden sie in der Regel im administrativen Verfahren als Schulsachen behandelt. Dispensation ist zulässig.

In Österreich bestimmt das Gesetz vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. S. 99). Art. 1. „Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, folgen der Religion ihrer Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe durch Vertrag festsetzen, dass das umgekehrte Verhältnis stattfinden solle, oder dass alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntnis für solches zu bestimmen. Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntnis, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos."

Englmann-Stingl, Eherecht.

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Art. 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntnis darf in der Regel solange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Art. 1 das Religionsbekenntnis der Kinder vertragsmässig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das 7. Lebensjahr zurückgelegt haben. Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Elternteile, bezw. der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, bezw. der unehelichen Mutter, geboren worden. Wird ein Kind vor zurückgelegten 7. Lebensjahr legitimiert, so ist es in betreff des Religionsbekenntnisses nach Art. 1 zu behandeln."

Art. 3. „Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich. Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso, wie den Oberen der Kirchen und Religionsgesellschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben."

Art. 4. „Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Überzeugung und ist in dieser freien Wahl nötigenfalls von der Behörde zu schützen."

In Ungarn bestimmt das Gesetz vom 12. Dezember 1868,über die Gegenseitigkeit unter den gesetzmässig eingeführten christlichen Konfessionen": § 11. „Gemischte Ehen können vor dem Geistlichen eines jeden Teiles gültig geschlossen werden."

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§ 12. Von den aus gemischten Ehen entsprossenen Kindern folgen die Knaben der Religion ihres Vaters, die Töchter aber der Religion ihrer Mutter. Die dem Gesetze widerstreitenden, wie immer gearteten Verträge, Reverse und Verfügungen sind auch in Zukunft ungültig und können in keinem Falle Rechtskraft haben."

§ 13.

„Die religiöse Erziehung der Kinder kann weder der Tod des einen oder anderen der Eltern, noch die gesetzmässige Trennung der Ehe ändern."

§ 14. Wenn eines der Eltern zu einer anderen Religion übertritt, so folgen diejenigen Kinder, welche das 7. Jahr noch nicht vollendet haben, je nach ihrem Geschlecht dem Übergetretenen.

§ 15. „Die vor der Ehe geborenen, aber durch die Verehelichung legitimierten Kinder stehen mit den legitim geborenen Kindern bezüglich der religiösen Erziehung unter gleichen Normen.“

§ 16. Ausser der Ehe geborene, daher illegitime Kinder fallen, wenn sie durch ihren Vater anerkannt werden, unter dieselben Normen, wie die legitimen Kinder; im entgegengesetzten Falle folgen sie der Religion der Mutter." (Cf. Schneider, die partikulären Kirchenrechtsquellen pag. 524 und 546.)

§ 63.

Einschreibung der eingegangenen Ehe.

1. Nachdem die Ehe abgeschlossen worden ist, hat der Pfarrer die Namen der Ehegatten und Zeugen, den Tag und Ort der Trauung u. s. w. in ein eigenes Buch, Trauungsregister (liber matrimoniorum) einzutragen, das in der Pfarrregistratur sorgfältig aufzubewahren ist, damit die Eheschliessung jederzeit nachgewiesen werden kann.

Trid. sess. XXIV c. 1 de ref. matr.: „Habeat parochus librum, in quo conjugum et testium nomina, diemque et locum contracti matrimonii describat, quem diligenter apud se custodiat." Rituale Roman. Tit. VII. cap. 2. n. 6: Peractis omnibus Parochus manu sua describat in libro matrimoniorum nomina conjugum et testium et alia juxta formulam praescriptam; idque, liceat alius Sacerdos, vel a se, vel ab Ordinario delegatus Matrimonium celebraverit."

2. Das Trauungsregister hat nach den Verordnungen vom 31. Januar 1803, 4. Februar 1804 und Ministerial-Entschliessung vom 11. Juli 1863 in tabellarischer Form folgende Rubriken zu enthalten:

a) Tag der Trauung;

b) Name des Bräutigams, Vor- und Geschlechtsname;
c) Stand und Religion desselben;

d) Aufenthaltsort mit Hs.-Nr., Amtsgericht und Bezirksamt;
e) dessen Eltern mit Tauf- und Zunamen und bei des
Bräutigams Mutter auch den Geschlechtsnamen ;

f) ledig oder Witwer, im letzteren Falle den Namen der verstorbenen Gattin, und bei Geschiedenen den Namen des geschiedenen Weibes;

g) geboren, wann? wo?

h) Name der Braut, Vor- und Geschlechtsname;

i) Stand und Religion;

k) bisheriger Aufenthaltsort, Amtsgericht, Bezirksamt; deren Eltern mit Tauf- und Zunamen und bei der Mutter der Braut auch den Geschlechtsnamen;

m) ledig oder Witwe und im letzteren Fall den Namen des verstorbenen Mannes und bei einer Geschiedenen den Namen des ersten Gatten;

n) geboren, wann? wo?

o) Pfarrer oder dessen Stellvertreter;

p) Zeugen mit Tauf- und Zunamen, Stand, Aufenthaltsort;

q) getraut mit oder ohne Dispense in den Graden, mit oder ohne Denuntiationen. (cf. Stingl, Bestimmungen des bayerischen Staates I. pag. 302).

3. Für die Diözese Regensburg sind mehrere Erlasse gegeben:

Der Erlass vom 30. März 1876 (Verord. - Bl. pag. 37) bestimmt:,,Es ergeht hiermit an alle HH. Pfarrer und die mit Führung der Matrikeln betrauten Seelsorgspriester die Weisung, die Pfarrmatrikeln unter Einhaltung der bisherigen Verordnungen zu führen, und den fremden Pfarrämtern zur Evidenthaltung dieser Matrikeln alle jene Mitteilungen auch künftig zu machen, welche bisher angeordnet waren".

Es gelten also bezüglich der Führung des Trauungsregisters für den Pfarrer die gleichen Vorschriften, wie vor Inkrafttreten des Gesetzes i über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung" vom 6. Febr. 1875.

Verordnung vom 23. Dezember 1868 (Verord.-Bl. pag. 92): Wenn die Trauung nicht von dem Pfarrer, in dessen Pfarrei die Brautleute heimatberechtigt sind, vorgenommen wird, hat dieser jenem Pfarrer, in dessen Bezirk sie das Heimatsrecht besitzen, die vollzogene Trauung behufs Eintragung in die Trauungs-Matrikel anzuzeigen und eine beglaubigte Abschrift des bürgerlichen Verehelichungszeugnisses (das Original bleibt bei dem Pfarrer, der die Trauung vornimmt, hinterlegt) zu übermachen". (Ähnlich schon die Verordnung vom 21. Januar 1848. I. n. 5 in Verord.-Samml. pag. 495).

Verordnung vom 31. Dezember 1873 (Verord.-Bl. pag. 207): ,,Nach Entschliessungen des kgl. Staatsministeriums des Innern vom 24. November und 18. Dezember d. J. sind gemischte Ehen ins künftig nicht nur in das Trauungsbuch derjenigen Pfarrei einzutragen, bei welcher die Eheschliessung vorgenommen wurde und zwar hier mit selbständiger Nummer; sondern auch,,in die Trauungs-Matrikel der Pfarrei des ersten Ehewohnsitzes der Getrauten", jedoch in dieser lediglich intra lineas und ohne Nummer; weshalb das die Trauung vollziehende Pfarramt jenem des ersten Ehewohnsitzes die hierzu erforderlichen Notizen mitzuteilen hat".

Bei statistischen Erhebungen sind nur jene Einträge zu zählen, welche selbständige Nummern haben.

§ 64.

Wirkungen der Ehe.

1. Die Wirkungen einer gültig geschlossenen Ehe sind:

A. bezüglich beider Gatten:

a) die sakramentale Gnade, wenn die Ehe in erlaubter Weise mit der erforderlichen Vorbereitung geschlossen wurde;

b) das lebenslängliche Band der Ehe (bonum sacramenti); c) das gegenseitige Recht auf den Körper des anderen behufs der zur Erzeugung von Nachkommenschaft geeigneten Akte;

I. Cor. 7. 3-5: „Uxori vir debitum reddat: similiter autem et uxor viro. Mulier sui corporis potestatem non habet, sed vir. Similiter autem et vir sui corporis potestatem non habet, sed mulier. Nolite fraudare invicem, nisi forte ex consensu ad tempus, ut vacetis orationi: et iterum revertimini in idipsum, ne tentet vos satanas propter incontinentiam vestram.“ c. 5. C. XXXIII qu. 5 (vom hl. Augustinus, epist. 199): „Secundum verba Apostolica etiam si vir se continere voluisset et tu noluisses, debitum tibi reddere cogeretur et illi Deus imputaret ad incontinentiam, si non suae, sed tuae cederet infirmitati, ne in adulterium caderes. Quisquis igitur compatiens infirmitati uxoris reddit, non exigit debitum, aut si propter propriam infirmitatem ducit uxorem, plangens potius, quia sine uxore esse non potuit, quam gaudens, quia duxit, quisquis vendit, quod novit: quia etsi maneret, beatum non faceret, quisquis quod emit, novit, qui transiet et de his non praesumit et facit ex eo, quod habet, misericordiam cum non habentibus, securus exspectat diem novissimum.“

Von der Leistung der ehelichen Pflicht ist der eine Teil nur dann befreit, wenn der andere das Recht, dieselbe zu fordern, verloren hat. Dieser Verlust tritt ein

a) durch Ehebruch des einen Teiles; haben sich beide Teile desselben Verbrechens schuldig gemacht, so tritt Compensation ein;

8) durch besondere Umstände, welche die Forderung des debitum unmoralisch machen oder durch Gründe, die durch körperliche Zustände gegeben sind.

d) die Verpflichtung zur ehelichen Treue;

e) die Verpflichtung zur vollkommenen, steten Lebensge. meinschaft aller Verhältnisse, besonders zum Zusammenwohnen und zur gegenseitigen Unterstützung (mutuum adjutorium).

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