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oder dass sich solche Sachen in dem der Verfügung der Frau unterliegenden Vermögen befinden.

Die Unterhaltspflicht des Mannes fällt weg oder beschränkt sich auf die Zahlung eines Beitrages, wenn der Wegfall oder die Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der Billigkeit entspricht".

Ein Recht zum getrennten Leben erkennt das B. G. B. an:

a) wenn die Forderung des anderen Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft herzustellen, Rechtsmissbrauch sein würde (B. G. B. § 1353, Abs. 2, Satz 1, cf. oben Anmerkung pag. 298),

b) wenn der widerstrebende Gatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen (B. G. B. § 1353, Abs. 2, Satz 2),

c) wenn die Trennung der Ehegatten in einem auf Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gerichteten Prozesse vom Gericht ausgesprochen wird, ohne dass eine Regelung der Unterhaltspflicht durch das Gericht stattfindet.

f) Eigentumsvermutung:

§ 1362:,,Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes wird vermutet, dass die im Besitze eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Dies gilt insbesondere auch für Inhaberpapiere und Ordrepapiere, die mit Blankoindossament versehen sind.

Für die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere für Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt im Verhältnisse der Ehegatten zu einander und zu den Gläubigern die Vermutung, dass die Sachen der Frau gehören“.

Diese Bestimmung basiert auf dem römischen Recht, auf der sog. praesumptio Muciana. L. 51 Dig. de donationibus inter virum et uxorem" XXIV. 1. Quintus Mucius ait, quum in controversiam venit, unde ad mulierem quid pervenerit, et verius, et honestius est, quod non demonstratur, unde habeat, existimari a viro, aut qui in potestate eius esset, ad eam pervenisse. Evitandi autem turpis quaestus gratia circa uxorem hoc videtur Quintus Mucius probasse. cf. 1. 6. Cod. de donat. inter vir. et mul." V. 16.

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Diese Rechtsvermutung gilt nur für bewegliche Sachen und nur zu gunsten der Gläubiger des Mannes.

Ebenso bezieht sich Abs. 2 nur auf bewegliche Sachen, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmt sind. Beweispflichtig dafür ist die Frau. Die Rechtsvermutung wirkt auch zu gunsten des Rechtsnachfolgers der Frau.

5. Bezüglich der Legitimation der Kinder gilt:

§ 1719:,,Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, dass sich der Vater mit der Mutter verheiratet, mit der Eheschliessung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes".

Auch das in Blutschande oder Ehebruch erzeugte Kind wird durch nachfolgende Ehe legitimiert (entgegen den Bestimmungen des kanonischen Rechts cf. oben pag. 295), das erstere aber nicht durch Eheschliessung seiner wirklichen Eltern, da zwischen ihnen nach § 1310 ein trennendes Hindernis besteht, sondern, z. B. wenn die Mutter jemand heiratet, der das Kind anerkennt, ohne Vater zu sein. Ein Kind, das vor der Ehe empfangen und in der Ehe geboren ist, braucht nicht legitimiert zu werden, da es ohnehin ehelich ist. (cf. Schnitzer, Eherecht. pag. 580. Anm. 5.)

§ 1720:,,Der Ehemann der Mutter gilt als Vater des Kindes, wenn er ihr innerhalb der in § 1717 Abs. 2 bestimmten Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei denn, dass es den Umständen. nach offenbar unmöglich ist, dass die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat.

Erkennt der Ehemann seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde an, so wird vermutet, dass er der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe".

Als Empfängniszeit gilt nach § 1717 Abs. 2 die Zeit von dem 181. bis zum 302. Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 181. als des 302. Tages.

§ 1718. „Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkennt, kann sich nicht darauf berufen, dass ein anderer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe."

§ 1721:,,Ist die Ehe der Eltern nichtig, so finden die Vorschriften der §§ 1699-1704 entsprechende Anwendung".

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§ 1699. Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung gekannt haben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen worden ist." Liegt ein Formmangel vor, so ist das in einem solchen Verhältnisse erzeugte Kind unehelich, selbst wenn beide Eltern geglaubt haben sollten, eine Ehe geschlossen zu haben. Ist die Form ungültiger Ehe dagegen ins Heiratsregister eingetragen, so fällt sie unter diese Vorschrift, ebenso wie auch die anfechtbaren Ehen. Kinder aus solchen nichtigen Ehen gelten grundsätzlich als ehelich, ausser es war den Eltern die Nichtigkeit ihrer Ehe bei der Eheschliessung bekannt. Später erlangtes Wissen schadet nicht. (cf. Erler, Ehescheidungsrecht § 20, pag. 76 ff.)

§ 1701. War dem Vater die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung bekannt, so hat er nicht die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte. Die elterliche Gewalt steht der Mutter zu.“

Zu den sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechten, die dem Vater in diesem Falle versagt sind, gehören: das Recht auf Gewährung des Unterhalts (§ 1601), das Erbrecht (§ 1925) und das Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2). Ferner finden keine Anwendung § 1305 (Einwilligung des Vaters zur Eheschliessung des Kindes), § 1617 (Verpflichtung des Kindes zur Dienstleistung Englmann-Stingl, Eherecht.

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im Hause des Vaters), § 1747 (Einwilligung des Vaters zur Annahme des Kindes an Kindesstatt), § 1777 (Benennung eines Vormundes für das Kind), §§ 1752-1854 (Anordnung gewisser Befreiungen des Vormundes), §§ 1858–1881 (Anordnung betreffs eines einzusetzenden Familienrates (§ 1899 Abs. 1 (Berufung des Vaters als Vormund über ein volljähriges Kind). (cf. Erler, Ehescheidungsrecht § 20 pag. 78).

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§ 1702. War der Mutter die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung bekannt, so hat sie in Ansehung des Kindes nur diejenigen Rechte, welche im Falle der Scheidung der allein für schuldig erklärten Frau zustehen.“

Stirbt der Vater oder endigt seine elterliche Gewalt aus einem anderen Grunde, so hat die Mutter nur das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt, der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes."

Es steht also in diesem Falle, wenn die Mutter die Nichtigkeit der Ehe kannte, die Sorge für die Person des Kindes dem Vater zu; die Mutter behält jedoch das Recht, mit dem Kinde persönlich zu verkehren.

§ 1703. Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem Vater, so lange er lebt, Unterhalt, wie ein eheliches Kind verlangen. Das im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht dem Vater nicht zu.“

Nach § 1712 erlischt dieser Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mit dem Tode des Vaters; es steht dem Kinde auch dann zu, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist. Doch ist der Erbe des Vaters berechtigt, das Kind mit dem Betrage abzufinden, der dem Kinde als Pflichtteil gebühren würde, wenn es ehelich wäre. Ein Recht auf Ausstattung u. dgl. hat indes das Kind nicht.

§ 1704. Ist die Ehe wegen Drohung anfechtbar und angefochten, so steht der anfechtungsberechtigte Ehegatte einem Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung unbekannt war."

Es gelten somit hinsichtlich der Kinder die Vorschriften dieses Titels. § 1723: „Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.

Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater angehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaate angehört, so steht sie dem Reichskanzler zu.

Über die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung hat die Landesregierung zu bestimmen“.

In Bayern ist dieses Recht der Krone vorbehalten. Allerhöchste Verordnung vom 24. Dezember 1899 zur Ausführung des B. G. B. und seiner Nebengesetze (sog. Zuständigkeitsverordnung) G.- u. Verord.-Bl. 1899 pag. 1229–1235.

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§ 20: Die Ehelichkeitserklärung behalten Wir Unserer Entschliessung nach Vernehmung des Staatsministeriums der Justiz vor.

Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung ist bei dem Amtsgerichte einzureichen, in dessen Bezirke der Vater seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Vater in Bayern seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht, so ist der Antrag bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirke die Heimatgemeinde des Vaters gelegen ist."

Dazu verfügt die Bekanntmachung des kgl. Staatsministeriums der Justiz vom 24. Dezember 1899 „die Ehelichkeitserklärung betr." (Just.-Min.-Bl. 1900 pag. 107, 108): „Auf Grund des § 1793 des B. G. B. und des § 20 der kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 24. Dezember 1899 zur Ausführung des B. G. B. und seiner Nebengesetze (Zuständigkeitsverordnung) werden die nachstehenden Ausführungsvorschriften erlassen.

§ 1. In dem Antrage auf Ehelichkeitserklärung sind die Thatsachen zu bezeichnen, durch die der Antrag begründet werden soll.

§ 2. Das Amtsgericht hat zu ermitteln, ob die Voraussetzungen der Ehelichkeitserklärung (§ 1723–1733 des B. G. B.) vorhanden sind. Ausserdem sind die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seine Leumunds- und Vermögensverhältnisse festzustellen.

§ 3. Der Antrag ist mit den Ermittelungen und den Vormundschaftsakten von dem Amtsgerichte dem Staatsanwalt bei dem Landgericht und von diesem durch die Vermittelung des Oberstaatsanwalts dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen. Die genannten Behörden haben sich über den Antrag gutachtlich zu äussern; das Gutachten hat sich auch darauf zu erstrecken, welche Gebühr für die Entscheidung über den Antrag nach den Vermögensverhältnissen des Antragstellers angemessen erscheint."

Nach §§ 1724--1733 kann die Ehelichkeitserklärung nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Der Antrag muss die Erklärung des Vaters enthalten, dass er das Kind als das seinige anerkenne. Notwendig ist die Einwilligung des Kindes, und wenn dasselbe das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Einwilligung der Mutter. Ist der Vater verheiratet, so bedarf es der Einwilligung seiner Frau. Diese Einwilligung, die der Behörde gegenüber zu erfolgen hat, bei welcher der Antrag einzureichen ist, ist unwiderruflich. Die Einwilligung der Mutter kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Für ein geschäftsunfähiges Kind oder für ein Kind unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter die Einwilligung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilen. Der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Vater bedarf zu dem Antrag ausser der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Der Antrag selbst, sowie die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Unzulässig ist die Ehelichkeitserklärung, wenn zur Zeit der Erzeugung des Kindes die Ehe zwischen den Eltern wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft nach § 1310 Abs. 1 verboten war. Nach dem Tode des Kindes kann die Ehelichkeitserklärung nicht mehr erfolgen, nach dem Tode des Vaters ist sie zulässig, wenn der Vater den Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht oder bei oder nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Antrages das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat.

§ 1734:,,Die Ehelichkeitserklärung kann versagt werden, auch wenn ihr ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht". Es besteht eben kein Rechtsanspruch auf die Ehelichkeitserklärung, vielmehr ist dieselbe reine Gnadensache.

§ 1736: „Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes".

Ihre Wirkungen erstrecken sich nach § 1737 auch auf die Abkömmlinge des Kindes; jedoch nicht auf die Verwandten des Vaters. Die Frau des Vaters wird (bürgerlich) nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes nicht mit dem Vater verschwägert. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Die Mutter verliert mit der Ehelichkeitserklärung des Kindes das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen (§ 1738). Der Vater ist dem Kinde und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet (§ 1739).

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