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tinischen Form (coram parocho proprio et duobus testibus), doch ohne vorausgehendes Aufgebot und auch ohne öffentliche Trauung, sondern nur in der Stille stattzufinden.

8) Ist aber das Hindernis geheim, so genügt die blosse Konsenserneuerung unter vier Augen, ausser es wäre die Ehe zuerst nicht in der tridentinischen Form geschlossen worden.

7) Ist das Hindernis zwar geheim, allein es steht das spätere Bekanntwerden desselben zu befürchten, so ist, wo thunlich, die Konsenserneuerung coram parocho et duobus testibus vorzunehmen.

d) An nichttridentinischen Orten genügt indes stets die Konsenserneuerung unter vier Augen.

II. Ist zu befürchten, dass ein Teil die Erneuerung des Konsenses verweigere, oder dass er sich zur Erfüllung der tridentinischen Form nach vorausgegangener formloser Eheschliessung nicht herbeilasse, so bildet eine Auskunftsmittel die sanatio in radice.

Unter sanatio in radice, dispensatio in radice, versteht man einen Gnadenakt des heiligen Stuhles, wodurch alle Wirkungen des ein Ehehindernis festsetzenden Kirchengesetzes bis zu dem Zeitpunkte der Eheschliessung zurück als beseitigt erklärt werden, so dass die betreffende Ehe als vom ersten Augenblicke ihres Entstehens an als mit dem Hindernisse nicht behaftet angesehen, gleichsam in der Wurzel geheilt wird, ohne dass es einer Konsenserneuerung bedürfte.

Die ungültig geschlossene Ehe wird durch die sanatio in radice hinsichtlich ihrer Wirkungen vom Zeitpunkte der Konsenserklärung an als gültig erachtet und die derselben entsprossenen Kinder gelten als legitim (legitimatio plenissima). Diese Legitimation genügt auch für die Erlangung der Kardinalswürde.

Es begründet also diese dispensatio die fictio juris, als habe das betreffende Kirchengesetz in Bezug auf diese Ehe gar nicht bestanden. Von der gewöhnlichen Dispensation unterscheidet sich die sanatio in radice dadurch, dass sie

a) nicht erst Wirkung hat vom Momente (ex nunc) der Erteilung der Dispense, sondern schon vom Momente (ex tunc) der Eheschliessung an; sie beseitigt die Wirkungen des Ehehindernisses nicht bloss ex nunc, sondern auch ex tunc,

b) dass sie selbst nach dem Tode des einen Ehegatten noch stattfinden kann zum Zwecke der Legitimierung der Kinder.

In früherer Zeit wurde die sanatio in radice sehr selten gewährt. Das corpus juris canonici enthält einen Fall von Bonifaz VIII. in c. 9 X. „de divortiis IV. 19. „Deus, qui ecclesiam suam: Quia dispar est ritus in Livoniensi Ecclesia de novo ad fidem catholicam conversorum a nostro propter infirmitatem gentis eiusdem concedimus, ut matrimoniis contractis cum relictis fratrum utantur, si tamen fratribus decedentibus sine prole, ut semen defuncti juxta legem Mosaicam suscitarent, cum talibus contraxerunt: ne tales sibi de caetero, postquam ad fidem venerint, copulent, prohibentes." Seit Benedikt XIV. wird diese sanatio sowohl für einzelne bestimmte Fälle, als auch für ganze Klassen von Fällen angewendet. Vorzüglich greift sie dann Platz, wenn in einzelnen Ländern während sehr verwickelter kirchlicher und politischer Zustände eine Menge an sich ungültiger Ehen geschlossen worden sind, welche sämtlich wieder aufzulösen mit grossen Gefahren für das Seelenheil vieler verbunden wäre. Pius VII. gab diese Dispensation für viele während der Revolutionszeit in Frankreich ungültig geschlossener Ehen, und Pius IX. hat eine solche am 17. März 1856 für die unter dem Bereiche der früheren Gesetzgebung in Österreich mit verschiedenen Ehehindernissen eingegangenen Ehen gegeben.

2. Damit die sanatio in radice gewährt werde, ist notwendig: a) dass das Hindernis ein positiv-kirchliches, dispensierbares sei. Bei einem Hindernisse des Naturrechtes (error, vis, aetas, condicio, impotentia, ligamen) und des positiv-göttlichen Rechtes ist, wie keine Dispense, so auch keine sanatio in radice möglich.

Dagegen ist die sanatio in radice möglich bei öffentlichen, wie geheimen, dispensierbaren Hindernissen des kirchlichen Rechtes. Nach Entscheidung der S. Congr. Off. d. d. 6. Junii 1860 wird sie auch gewährt beim impedimentum cultus disparitatis (cf. Archiv f. k. K. R. VII. 278). Eine mit dem impedimentum ligaminis geschlossene Ehe kann erst vom Momente des Aufhörens jenes Ehehindernisses an geheilt werden. S. Congr. Poenit. d. d. 25. April 1890. (cf. Schnitzer, Eherecht, pag. 548, Anm. 3.)

b) dass die geschlossene Verbindung mit beiderseitigem ehelichen Konsense eingegangen wurde. Es muss die

äussere Form der Ehe bestehen und nicht etwa bloss ein Konkubinat beabsichtigt worden sein.

Dass bei der Civilehe eine sanatio möglich ist, zeigt die Praxis des hl. Stuhles, sowie die Erklärung der S. Congr. Off. d. d. 6. April 1892 (cf. Acta S. Sed. XXVII. 242 ff.).

c) der früher gegebene Konsens darf inzwischen von keiner Seite zurückgenommen worden sein, sondern muss fortdauern. Es darf deshalb auf keiner von beiden Seiten eine wider den Fortbestand der ehelichen Verbindung gerichtete Willenserklärung stattgefunden haben.

S. Congr. Poenitent. d. d. 25. April 1890. „dummodo consensus perseveret." Wenn eine diesbezügliche Thatsache nicht vorliegt, so wird präsumiert, dass der gegebene Konsens virtualiter fortbestehe. Die habituelle oder

interpretative Stimmung der betreffenden Personen bildet kein Argument für die Zurücknahme des Konsenses; es handelt sich eben nicht darum, was der andere Teil eventuell thun würde, wenn ihm die Ungültigkeit der Ehe bekannt wäre, sondern darum, was er in Wirklichkeit gethan, bezw. nicht gethan hat. (cf Heiner, Eherecht, pag. 257,)

d) es muss ein gewichtiger Grund vorliegen (gravissimis urgentibu scausis, urgente magna causa. Benedikt XIV). Ein solcher Grund ist z. B. Gefahr für den Bestand der Ehe oder des ehelichen Glückes, falls der andere oder beide Teile von der Nichtigkeit der bisherigen Ehe Kenntnis erlangen würden; die Legitimation der aus der bisherigen Verbindung stammenden Kinder; wenn bei blosser Civilehe der eine Teil die Konsenserklärung in facie ecclesiae verweigert.

3. Das Bittgesuch um sanatio in radice ist, an den heiligen Vater stilisiert, an die Congr. Off. oder an die S. Congr. Poenit. zu richten. Anzugeben ist darin, ob der Konsens von Anfang an bestanden habe und ob er auf beiden Seiten fortdauere, ob beide Teile, oder wenigstens ein Teil bona fide war, die Gründe für die Gewährung der sanatio, ausserdem natürlich, was sonst für die Dispensation des betreffenden Hindernisses notwendig wäre.

Der mit dem Vollzuge betraute Kommissar hat die im Reskripte enthaltenen Klauseln genau zu beobachten. Eine bestimmte Formel ist zur Ausführung (fulminatio) der sanatio nicht notwendig. Er kann sich der Formel bedienen: »Ego auctoritate Apostolica mihi concessa matrimonium a te contractum cum N. in radice eius sano, prolemque susceptam et suscipiendam legitimam declaro. In nomine Patris, et Filii, et Spiritus Sancti.

Amen.

Sollte der Exekutor die Erklärung bezüglich der Legitimation der Kinder unterlassen, so sind diese doch legitimiert, weil die sanatio in radice die Wirkungen des Ehehindernisses ex tunc und notwendig aufhebt.

Ist das Hindernis öffentlich, oder besteht es in der Nichterfüllung der tridentinischen Form, so soll das Reskript in den Akten des Ordinariates oder der Pfarrei aufbewahrt werden; ist es beiden Teilen bekannt, so ist nach dem Vollzuge der Dispense der widerstrebende Gatte in Kenntnis zu setzen, dass er nunmehr in kirchlich gültiger Ehe lebe (cf. Gasparri, tract. can.: II. n. 1161, pag. 328 und n. 1137, pag. 307, wo das Reskript der S. Congr. Poenit. d. d. 25. April 1890 angeführt ist).

III. Über die Dispensation der Ehehindernisse des Civilrechtes cf. §. 44 pag. 126-128.

Einschlägig ist hier noch die Bekanntmachung des Kgl. bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 24. Dezember 1899 „Die Bewilligung der Befreiung von Ehehindernissen betr " (Justiz - Min. - Bl. 1900, pag. 105/6), welche besagt:

,,Auf Grund des § 1322 Abs. 3 des B.-G.-B. werden die nachstehenden Ausführungsvorschriften erlassen:

§ 1. „Das Gesuch um die Bewilligung einer nach den §§ 1303 (Mangel der Ehemündigkeit), 1312 (Ehebruch), 1313 (Wartezeit von 10 Monaten) des B. G. B. zulässigen Befreiung ist bei dem Amtsgerichte zu stellen, in dessen Bezirke der Gesuchsteller den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den Aufenthalt hat. Hat der Gesuchsteller in Bayern weder Wohnsitz, noch Aufenthalt, so ist das Gesuch bei dem Amtsgerichte zu stellen, in dessen Bezirke seine Heimatsgemeinde gelegen ist.

Das Gesuch kann auch zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt werden.

§ 2. In dem Gesuche sind die Thatsachen zu bezeichnen, durch die das Gesuch begründet werden soll.

§ 3. Das Amtsgericht hat die für das Gesuch erheblichen Thatsachen festzustellen und die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers, zu ermitteln.

Bei dem Gesuche um die Bewilligung der Befreiung von der Vorschrift des § 1303 des B. G. B. (Mangel der Ehemündigkeit) ist insbesondere der Tag der Geburt der Eheunmündigen durch einen Auszug aus dem Geburtsregister und der Besitz der zur Eingehung einer Ehe erforderlichen körperlichen und geistigen Reife durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Über ein Gesuch um die Bewilligung der Befreiung von der Vorschrift des § 1312 des B. G. B. (Ehebruch) ist der frühere Ehegatte zu hören. Dem Gesuche sind die Akten über das Scheidungsverfahren beizulegen.

Bei dem Gesuche um die Bewilligung der Befreiung von der Vorschrift des § 1313 (Wartezeit von 10 Monaten) ist der Zeitpunkt, in dem die frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, durch einen Auszug aus dem Sterberegister oder durch eine Ausfertigung des Urteils und die Thatsache, dass die Frau von dem früheren Ehemanne nicht schwanger ist, durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 4. Das Gesuch ist mit den Ermittelungen von dem Amtsgerichte dem Staatsanwalte bei dem Landgerichte und von diesem durch die Vermittelung des Oberstaatsanwaltes dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen.

Die genannten Behörden haben sich über das Gesuch gutachtlich zu äussern; das Gutachten hat sich auch darauf zu erstrecken, welche Gebühr für die Entscheidung über das Gesuch nach den Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers angemessen erscheint."

§ 68.

Nichtigkeitserklärung ungültig geschlossener Ehen.

1. Wenn die Konvalidation einer ungültig abgeschlossenen Ehe nicht bewirkt werden kann, insbesondere

a) wenn das entgegenstehende Ehehindernis undispensierbar ist, oder

b) wenn von seiten eines oder beider Teile die Konsenserneuerung hartnäckig verweigert wird, oder auch

c) wenn bei einem an sich dispensierbaren Hindernisse durch die Trennung der beiden Ehegatten schweres Ärgernis verhütet werden kann,

so ist die Nichtigkeitserklärung der Ehe bei dem kirchlichen Ehegerichte zu veranlassen.

Instr. Austr. § 114: „Ecclesia, utpote fidei ac morum custos, matromonii invigilat sanctitati ac vinculo indissolubili. Quodsi catholicus homo in conjunctione vivat, quae, cum impedimentum dirimens ei obstet, matrimonii nomen perperam usurpet, ipsa ad veri matrimonii dignitatem elevari aut, quando id fieri nequeat, invalida pronuntiari ac dirimi debet. Vicissim indissolubile matrimonii vinculum adversus omne ipsum sub invaliditatis praetextu dirimendi conamen magno vigore manuteneri debet."

2. Das Recht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer eingegangenen Ehe zu entscheiden, steht nicht den Parteien, sondern ausschliesslich dem kirchlichen Richter zu.

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Trid. sess. XXIV. can. 12 de ref. matr. Si quis dixerit, causas matrimoniales non spectare ad judices ecclesiasticos: anathema sit. Syllab. prop. 74 und Arcanum divinae sapientiae" cf. § 10, pag. 19/20. Instr. Austr. § 95: Causae matrimoniales ad judicem ecclesiasticum spectant, cui soli competit, de validitate matrimonii et obligationibus ex eodem derivantibus sententiam ferre. De effectibus matrimonii mere civilibus potestas civilis judicat." Die Staatsgewalt hat nur das Recht, über die rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe zu entscheiden. Instr. S. Congr. Inquis. d. d. 20. Juni 1883 bei Santi-Leitner, prael. IV., pag. 291 ff.

Eine kirchlich geschlossene Ehe darf darum von den Parteien nicht eigenmächtig geschieden, bezw. für nichtig erklärt werden, selbst wenn das Hindernis z. B. consanguinitas offenkundig ist; vielmehr muss der Bischof in einem solchen Falle von Amts wegen einschreiten.

So entschied schon Alexander III. (1159–1181) in c. 3. X. „de divortiis“ IV. 19: „Porro de Comite Pontini, qui B. uxorem suam absque judicio Ecclesiae dimisit, quia eam cognatam fuisse uxoris defunctae proponit, prudentia tua cognoscat, quod si etiam parentela esset publica et notoria, absque judicio Ecclesiae ab ea separari non potuit: quare ipsum ad eam recipiendam, quae petit restitutionem ipsius, districte compellas: quare si recipere noluerit, eum et superinductam vinculo excommunicationis adstringas. Praeterea de H., qui cognatam suam duxit uxorem, respondemus, quod non apparentibus accusatoribus et parentela manifesta seu publica existente (quod credibile non est, nisi essent in primo gradu vel (secundo), tui officii interest, matrimonia illa adhibita gravitate dissolvere, quae illicite contracta noscuntur."

Über das Verfahren cf. Eheprozess (cap. VI).

3. Die Wirkung der Nichtigkeitserklärung ist die Zurückführung aller Verhältnisse der Beteiligten auf den Zustand vor Abschliessung der Ehe. War die Ehe im guten Glauben (bona

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