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der Ehe zwischen den beiden Ehebrechern nichts im Wege stehen (entgegen den Bestimmungen des kanonischen Rechts cf. § 32 pag. 89 ff.).

3. Nach § 632 der Civilprozessordnung vom 30. Jan. 1877, bezw. 20. Mai 1898, kann die Nichtigkeitsklage erhoben werden: a) von jedem der beiden Ehegatten,

b) vom Staatsanwalt (ex officio),

c) bei Doppelehe auch von den früheren Gatten,

d) von einem sonstigen Dritten nur dann, wenn für ihn von der Nichtigkeit der Ehe ein Recht oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung abhängt.

Die von dem Staatsanwalte oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten erhobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten.

Im Falle des Todes eines Ehegatten geht die Klage nicht auf die Erben über, sondern es ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt zu betrachten. (§ 628 der Civilprozess-Ord.)

4. Eine Verjährung der Nichtigkeitsklage gibt es nicht.

5. Die rechtskräftige Nichtigkeitserklärung bewirkt, dass die Ehe als nicht geschlossen anzusehen ist. Sie hat indes nur die Bedeutung der Aufdeckung der wahren Beschaffenheit der von Anfang an nichtigen Ehe. Die vermeintlichen Ehegatten können also nach Belieben eine neue Ehe eingehen.

Die mit einem Nichtigkeitsgrunde behaftete Ehe muss solange als rechtsgültig angesehen werden, bis sie aufgelöst, oder die Nichtigkeitserklärung durch den Richter ausgesprochen ist. (R.G.E. Bd. 9 n. 57 pag. 212–214 und Bd. 28 n. 64 pag. 290–292.)

Bezüglich der Kinder aus nichtigen Ehen gilt:

Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung gekannt haben.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen worden ist. (§ 1699 d. B.G.B.)

War dem Vater die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung bekannt, so hat er nicht die aus der Vaterschaft sich ergebenden Rechte. Die elterliche Gewalt steht der Mutter zu. (§ 1701 d. B.G.B.)

Das Verhältnis des Kindes zu den väterlichen Verwandten wird indes dadurch nicht berührt. In Ansehung der Beerbung

des Kindes und seiner Nachkommen gilt der Vater als vor dem Erblasser gestorben.

War der Mutter die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschliessung bekannt, so hat sie in Ansehung des Kindes nur diejenigen Rechte, welche im Falle der Scheidung der allein für schuldig erklärten Frau zustehen. Stirbt der Vater oder endigt seine elterliche Gewalt aus einem anderen Grunde, so hat die Mutter nur das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes. zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. (§ 1702 d. B.G.B.)

§ 77.

Die Anfechtungsklage.

1. Während auf das Bestehen einer nichtigen Ehe der Wille des Ehegatten keinen Einfluss üben kann, hängt eine Ehe, welche angefochten werden kann, in ihrem rechtlichen Bestande von dem Belieben des anfechtungsberechtigten Ehegatten ab. Die Anfechtbarkeit beruht also auf der persönlichen Rücksicht für die Parteien.

Das Wesen der Anfechtbarkeit besteht darin, dass der Fortbestand eines Rechtsgeschäftes, das in seinen Folgen das Gerechtigkeitsgefühl verletzt und somit fehlerhaft ist, von dem Willen des Verletzten abhängig ist.

2. Eine Ehe kann angefochten werden wegen eines der Ehe entgegenstehenden privatrechtlichen Ehehindernisses (cf. § 43 pag. 124 ff.), also

a) wegen Beschränktheit der Geschäftsfähigkeit nach § 1331.

Geschäftsbeschränkt sind:

a) Minderjährige, welche das 7. Lebensjahr vollendet haben (116). 6) Entmündigte wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht (§ 6).

7) die nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft Gesteliten. b) wegen Irrtums, sei es in Bezug auf die Eheschliessung selbst oder den Willensmangel dazu (nach § 1332) oder bezüglich der Person oder bestimmter persönlicher Eigenschaften des anderen Ehegatten (nach § 1333).

Über die in Frage stehenden persönlichen Eigenschaften, die einen Anfechtungsgrund bilden, sind eine Menge Reichsgerichtsentscheidungen ergangen: Geschlechtskrankheit stellt einen Anfechtungsgrund wegen Irrtums dar (R.G.E. d. d. 28. April 1890), dagegen nicht auf gleicher Stufe mit Syphilis stehen leichtere Fälle von Geschlechtskrankheit (R.G.E. d. d. 16. Februar 1892). Einen Anfechtungsgrund bildet die impotentia coëundi als einer wesentlichen Eigenschaft der Person, wenn die Impotenz zur Zeit der Eheschliessung vor

handen und dem Anfechtenden unbekannt war (R.G.E. d. d. 19. Februar 1895 Bd. 34 n. 39 pag. 170 f.). Der irrige Glaube des Ehemannes an die Jungfräulichkeit der zuvor nicht verheiratet gewesenen Ehefrau hat die Ungültigkeit der Ehe zur Folge (R.G.E. d d 23. März 1886 Bd. 17 n. 58 pag. 246). Die Unkenntnis des Ehemannes von dem Mangel der Jungfräulichkeit der Ehefrau ist als ein die Anfechtung begründeter Irrtum über eine wesentliche persönliche Eigenschaft der Frau anzusehen. Der Ehemann braucht zur Begründung der Anfechtung nicht noch besonders darzuthun, dass er die Jungfräulichkeit vorausgesetzt, deren Mangel also nicht gekannt habe, sondern es ist umgekehrt Sache der beklagten Ehefrau, die Kenntnis des Mannes von ihrem Zustande einredeweise zu behaupten und zu beweisen. Eine Ausnahme tritt ein, wenn der Mann selbst der Frau schon vor der Ehe fleischlich beigewohnt hat. In solchem Falle hat der Mann zu beweisen, dass er bei Eingehung der Ehe Gewicht darauf gelegt habe, dass die Frau nicht mit Dritten geschlechtlich verkehrt habe. Dies wird namentlich in Fällen anzunehmen sein, wo zur Zeit des ersten vorehelichen Beischlafes bereits ein Verlöbnis oder wenigstens die ernstliche Absicht, die Ehe zu schliessen, bestand, zumal wo solchen Falles nach Volksanschauung die Hingabe der Braut an den Mann nicht als entehrend angesehen wird. (R.G.E. d. d. 2. Mai 1890 Bd. 25 n. 40 pag. 192.) Der Anfechtungsgrund wurde in einem Falle trotz vorangegangenen Geschlechts. verkehres zwischen den künftigen Eheleuten als gegeben erachtet, weil die Frau die Treue als Braut (es bestand bereits ein Verlöbnis oder doch die ernste Absicht, die Ehe zu schliessen) gebrochen hatte. (R.G.E. d. d. 9. Dez. 1898.) Entscheidend ist, ob aus in der sittlichen Natur der Ehe beruhenden Gründen anzunehmen ist, dass der die Ehe anfechtende Teil, wenn er zur Zeit der Eheschliessung von dem Fehltritt des anderen Teiles unterrichtet gewesen wäre, in die Eheschliessung nicht gewilligt haben würde, eine Frage, deren Beantwortung von der Würdigung der thatsächlichen Umstände des gegebenen Falles abhängt. (R.G.E. d. d. 28. Februar 1887 Bd. 17 S. 251 und 12. Oktober 1896.) (cf. Erler, Ehescheidungsrecht pag. 47, Reimer, Wegweiser durch die Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen pag. 69 ff.).

Bei Anfechtung der Ehe wegen Irrtums über die geistige Gesundheit des anderen Ehegatten genügt der Nachweis nicht, dass der Beklagte mit der Anlage zur Geistesstörung erblich belastet, und vor, sowie während der Ehe vorübergehend in Geisteskrankheit verfallen sei. (R.G.E. d. d. 13. Januar 1891 Bd. 27 n. 38 pag. 158.)

c) wegen arglistiger Täuschung nach § 1334.

Hier handelt es sich nicht um persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten, sondern um wesentliche Umstände, die den einen Ehegatten von Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Und zwar ist nicht blosser Irrtum zur Anfechtung hinreichend, sondern es muss arglistische Täuschung vorliegen, die im ursächlichen Zusammenhange mit der Eingehung der Ehe stand.

Eine derartige arglistische Täuschung, die einen Anfechtungsgrund der Ehe bildet, liegt in der arglistigen Verschweigung des Umstandes, dass der andere Ehegatte schon einmal verheiratet und von seiner ersten Ehefrau geschieden war. (R.G.E. Bd. 5 n. 46 pag. 177.)

Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei der Eheschliessung gekannt hat. (§ 1334 Abs. 1 Satz 2 im B.G.B.)

Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teile ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt, oder den anderen Teil zur Eheschliessung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Teiles ein. (Reichsstrafgesetzbuch § 170)

d) wegen Drohung nach § 1335.

Auch hier muss die Drohung im ursächlichen Zusammenhange mit der Eingehung der Ehe stehen. Worin die Drohung besteht, ist an sich gleich

gültig. Sie kann in der Androhung von Gewalt oder eines Verbrechens, oder eines sonstigen Übels bestehen, sie kann durch Worte oder Geberden bewirkt werden. Wesentlich ist nur, dass ein Übel in Aussicht gestellt wird, das geeignet ist, die freie Willensbestimmung des Bedrohten in Bezug auf seinen Entschluss, die Ehe einzugehen, ganz oder teilweise auszuschliessen. Die Drohung muss indes widerrechtlich sein Die Drohung braucht nicht von dem anderen Ehegatten ausgegangen sein, sondern sie kann auch durch einen Dritten erfolgt sein.

Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängnis bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (Reichsstrafgesetzbuch § 236.) Hat der Entführer die Entführte geheiratet, so findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. (Reichsstrafgesetzbuch § 238.)

e) wenn bei Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung der frühere Ehegatte in Wirklichkeit noch lebt, nach § 1350.

Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehemann noch lebt, es sei denn, dass beide Ehegatten bei der Eheschliessung wissen, dass er die Todeserklärung überlebt hat. Mit der Schliessung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird (§ 1348 d. B. G. B.). Die Auflösung tritt dann nicht ein, wenn die Eheleute bei der Eheschliessung wissen, dass der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat, oder wenn die neue Ehe aus einem anderen Grunde, sei es Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrunde, nichtig ist.

Jeder Ehegatte der neuen Ehe kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe anfechten, es sei denn, dass er bei der Eheschliessung von dessen Leben Kenntnis. hatte. Die Anfechtung kann nur binnen 6 Monaten von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der anfechtende Ehegatte erfährt, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der anfechtungsberechtigte Ehegatte die Ehe bestätigt, nachdem er von dem Leben des Englmann-Stingl, Eherecht.

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für tot erklärten Ehegatten Kenntnis erlangt hat, oder wenn die neue Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst worden ist. (§ 1350.)

Anmerkung: Dieser letztere Anfechtungsgrund kann grosse Bedeutung erlangen für das Gewissens forum. Da nach § 1348 die neue Ehe bürger

lich nicht schon deshalb nichtig ist, weil der irrtümlicherweise für tot erklärte Ehemann noch lebt, dieselbe aber nach kanonischem Rechte gar keine Ehe ist, da ihr das impedimentum ligaminis entgegensteht, so ergiebt sich für den katholischen Ehegatten der neuen Ehe die strenge Pflicht, die neue Ehe auf Grund des § 1350 anzufechten und auch bürgerlich deren Auflösung herbeizuführen.

3. Die Anfechtungsklage kann nur von dem anfechtungsberechtigten Ehegatten erhoben werden. Durch einen Vertreter kann sie nicht erfolgen. Ist der anfechtungsberechtigte Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes die Ehe anfechten.

Nur wenn der Ehegatte bei Abschliessung der Ehe in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und also deshalb (§ 1331) die Ehe angefochten werden soll, so ist dazu der gesetzliche Vertreter berechtigt (§ 1336 Abs. 2), solange die Geschäftsbeschränktheit des Ehegatten dauert.

Auch in diesen Fällen (§ 1331) ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt, oder der anfechtungsberechtigte Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, die Ehe bestätigt. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Genehmigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden; das Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung zn ersetzen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt. (§ 1337.)

Die Anfechtung der Ehe ist überhaupt ausgeschlossen, wenn der zur Anfechtung berechtigte Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhörung der Zwangslage oder nachdem er erfahren, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die Ehe bestätigt. Diese Bestätigung, bezw. Genehmigung braucht nicht ausdrücklich zu geschehen, es genügt stillschweigende Willenserklärung.

Ferner ist die Anfechtung ausgeschlossen nach Auflösung der Ehe, es sei denn, dass die Auflösung durch den Tod des zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten herbeigeführt worden ist. (§ 1338.)

4. Die Frist zur Geltendmachung der Anfechtungsklage beträgt 6 Monate und beginnt

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