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Hat der Mann einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist die Frau verpflichtet, ihm aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrage ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäftes einen angemessenen Beitrag zu den Kosten des Unterhalts zu leisten, soweit nicht diese durch die dem Manne an dem Vermögen des Kindes zustehende Nutzniessung gedeckt werden. Der Anspruch des Mannes ist nicht übertragbar. Steht der Frau die Sorge für die Person des Kindes zu und ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts des Kindes zu besorgen, so kann die Frau den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes. zurück behalten. (§ 1585.)

II. 1. Der Ehegatte, der auf Scheidung zu klagen berechtigt ist, kann statt auf Scheidung, auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft klagen. Beantragt der andere Ehegatte, dass die Ehe, falls die Klage begründet ist, geschieden wird, so ist auf Scheidung zu erkennen. (§ 1575.)

Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entspricht der separatio a thoro et mensa des kanonischen Rechts.

2. Berechtigt zur Klagestellung ist auch hier nur der gekränkte Ehegatte. Ist der Scheidungsgrund verziehen oder die Berechtigung zur Geltendmachung derselben im Scheidungsverfahren erloschen, so kann dadurch auch nicht mehr die Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begründet werden.

Ist indes auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so kann jeder der Ehegatten auf Grund des Urteils die Scheidung beantragen, es sei denn, dass nach der Erlassung des Urteils die eheliche Gemeinschaft wiederhergestellt worden ist. (§ 1576.)

3. Wird die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, so treten die mit der Scheidung verbundenen Wirkungen ein; die Eingehung einer neuen Ehe ist jedoch ausgeschlossen. Die Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe finden Anwendung, wie wenn das Urteil nicht ergangen wäre. (§ 1586)

Da die Ehe dem Bande nach fortbestehen bleibt, so bleiben auch die Pflichten der Eheleute fortbestehen. Solange die Scheidung nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, ist auch eine böslich verlassene Ehefrau die eheliche Treue zu halten verpflichtet. (R.G.E. d. d. 18. Februar 1895 Bd. 35 pag. 132.)

III. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so fallen die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen weg und tritt Gütertrennung ein. (§ 1587.)

Die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt formlos durch einfache faktische Wiedervereinigung. Der Standesbeamte hat für diesen Fall einen Vermerk am Rande im Heiratsregister anzubringen. (R.Ges. vom 5. Februar 1875 § 55 Abs. 2 in der Fassung des E.G. z. B. G. B. Art. 46. II.

§ 79.

Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens.

1. Die Scheidungsklage, sowie die Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft stützen sich auf eine schwere Pflichtverletzung des einen Ehegatten. Handelt es sich um eine PflichtVerletzung des einen Ehegatten nach § 1353 ff. (cf. § 64, 4 pag. 298 bis 304), so hat der verletzte Ehegatte ein Recht auf Erfüllung dieser Pflichten zu klagen. Diese Klage führt, soweit Verpflichtungen aus persönlichen Beziehungen und Verhältnissen der Ehegatten in Frage kommen den Namen,,Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens."

2. Diese Klage geht meist der Scheidungsklage voraus, bei böslicher Verlassung nach § 1567 Abs. 2 Ziff. 1 (cf. § 77 bildet das darin ergangene Urteil die notwendige Voraussetzung für die Scheidungsklage.

Das Klagepetitum hat zu spezialisieren, welche Pflichten der klägerische Ehegatte erfüllt haben will, z. B. Leistung von Arbeiten im Hauswesen durch die Frau, Namensführung durch die Beklagte etc. etc. Wegen Verletzung der Pflicht des § 1360 (Unterhaltspflicht cf. § 64 pag. 303) kann die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht erhoben werden.

3. Zur Klagestellung ist nur der verletzte Ehegatte berechtigt. 4. Einer Verjährung unterliegt die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht. (§ 194 Abs. 2 d. B.G.B.)

Wie bei der Scheidungsklage, so muss auch hier, bevor der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt werden darf, ein Sühneversuch vor dem Amtsgericht vorausgehen (§ 608 der C.P.O.). In dem Sühnetermin müssen die Parteien persönlich erscheinen; Beistände können zurückgewiesen werden. (§ 610 der C.P.O.) Ein Sühne versuch ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn dem Sühneversuche ein anderes schwer zu beseitigendes Hindernis entgegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit vorauszusehen ist. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängige Gehör des Beklagten. (§ 611 der C.P.O.)

5. Die Wirkung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens liegt in dem moralischen Druck, den sie auf den Verurteilten ausübt. Eine Zwangsvollstreckung ist nach § 888 Abs. 2 der C.P.O. ausgeschlossen.

§ 80.

Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens einer Ehe zwischen den Parteien.

1. Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist der Nichtigkeitsklage nahe verwandt. Sie hat den Zweck, durch richterliche Entscheidung festzustellen, ob zwischen den Parteien eine gesetlice Ehe besteht oder nicht, mit Wirkung für und gegen.

Alle.

Sie ist eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 C.P.O.; deshalb wird beim Kläger ein rechtliches Interesse an vor Feststellung vorausgesetzt. Ein solches würde dann nicht vorliegen, wenn der Kläger den gleichen Erfolg mit der Nichtigkeitsklage oder Anfechtungsklage erreichen könnte. (cf. Erler, Ehescheidungsrecht pag. 11.)

2. Die Klage kann erhoben werden, wenn einer der Ehegatten ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat, insbesondere, um festzustellen, ob eine formgültige Ehe geschlossen wurde (§ 1317 und 1324 d. B. G.B.), ob eine zwischen den Parteien geschlossene Ehe durch Scheidung (§ 1564 ff.) oder Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung (§ 1348) wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

3. Zur Klagestellung berechtigt ist jeder Ehegatte.
4. Eine Verjährungsfrist giebt es nicht.

5 Die Klage hat die Wirkung, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe für und gegen alle festgestellt wird. Das Urteil wirkt indes nur für und gegen die Parteien, bezw. deren Besitz- und Rechtsnachfolger.

Anmerkung: In Österreich sind die Ehen der Katholiken unauflösbar, die Ehen der Angehörigen aller übrigen Religionsgenossenschaften lösbar.

Mischehen zwischen Katholiken und Altkatholiken sind gleichfalls unauflösbar. (§ 111 des a. B.G.B.) Eine Scheidung von Tisch und Bett ist anerkannt. Die Verpflichtung der Ehegatten, den Entschluss zur Scheidung ihrem Seelsorger mitzuteilen ist aufgehoben. (Ges. v. 31. Dez. 1868 § 1 cf. Schneider, Prtk. Kirchenrechtsquellen pag. 526.)

In der Schweiz ist die Ehe dem Bande nach lösbar wegen Ehebruchs, Lebensnachstellung, schwerer Misshandlungen, tiefer Ehrenkränkung, Verurteilung zu einer entehrenden Strafe, böswilliger Verlassung aus Geisteskrankheit. (Art. 46 des C.E.G.) Wenn keiner dieser Scheidungsgründe vorliegt, aber gleichwohl das eheliche Verhältnis als tief zerrüttet erscheint, so kann das Gericht auf gänzliche Scheidung oder auf Scheidung von Tisch und Bett erkennen. (Art. 47.)

VI. Kapitel.

Ehe-Prozess.

§ 81.

Der zuständige Richter.

1. Alle Entscheidungen in Ehesachen der Gläubigen, soweit dieselben das Wesen der Ehe und die kirchlichen Rechtswirkungen derselben berühren, gehören ausschliesslich dem kirchlichen Richter zu; nur in Entscheidungen über die rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe ist die weltliche Gewalt kompetent

De fide ex Trid. XXIV. can. 12 de sacr. matr.: „Si quis dixerit causas matrimoniales non spectare ad judicem Ecclesiasticum, anathema sit." Die Synode von Pistoja 1786 leugnete dieses Dogma, Pius VI. verurteilte ihre Lehre in seinem Schreiben ad Episcop. Motul. d. d. 17. Dez. 1788. Ebenso verwarf die entgegenstehende Ansicht Pius IX. in seiner Encyklika „Ad Apostolicae“ d. d2. Aug. 1851 und in der Konsistorialallokution d. d. 27. Sept. 1852. Syllab. Prop. 74: Causae matrimoniales et sponsalia suapte natura ad forum civile pertinent." Instr. Austr. § 95: „Causae matrimoniales ad judicem ecclesiasticum spectant, cui soli competit de validitate matrimonii et obligationibus ex eodem perivantibus sententiam ferre. De effectibus matrimonii mere civilibus potestas civilis judicat."

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2. Der ordentliche Richter in erster Instanz in allen Ehesachen seiner Diöcesanen ist der Bischof.

Von Anfang an galt, wie in allen kirchlichen Sachen überhaupt, so auch in den Ehesachen der Bischof als der ordentliche Richter, judex ordinarius (dioecesis). An diesem Rechte des Bischofs zur ausschliesslichen Kompetenz in allen Ehestreitigkeit ist durch kein Gesetz etwas geändert worden. Wohl aber war, besonders in Deutschland in vielen Kreisen eine bedeutende Schmälerung der bischöflichen Rechte auch auf diesem Gebiete vor sich gegangen durch die Entwickelung der Archidiakonalverfassung. In vielen Gegenden, ja dem grössten Teile Deutschlands und anderer Länder hatten die Archidiakone die bischöfliche

Jurisdiktion in Ehesachen innerhalb ihres Bezirkes mit grösserer oder geringerer Ausschliesslichkeit an sich gebracht. Hierdurch entstanden die grössten Nachteile, weshalb sich frühzeitig die Konzilien dagegen erhoben und bis zum Tridentinum sich ihre Verbote von Zeit zu Zeit wiederholen. Den Archidiakonen thaten es nach andere Prälaten, die Pröbste der Kollegiatstifte, die als Gegengewicht gegen die Archidiakone geschaffenen oder wenigstens mit grösserer Jurisdiktion beliehenen decani rurales, ja wohl gar noch andere Geistliche und Laien. Gegen alle genannten Personen enthalten die Partikularsynoden zahlreiche Verbote, sich in Ehesachen zu mischen. So verbietet die Syn. Patavien. i. J. 1284 allen Prälaten und Klerikern der Diöcese sich in Ehesachen zu mischen, ausser auf spezielles Mandat des apostolischen Stuhles oder des Bischofes. Nur dem decanus ecclesiae Pataviensis wird die gewohnheitsmässige Jurisdiktion belassen. Die Syn. Ultraject. i. J. 1310 verbietet dasselbe den Dekanen, die Syn. Mogunt. i. J. 1310 allen Geistlichen; die Syn. Pragensis v. J. 1317 erklärt: „Cognitionem vero causarum Matrimonialium Plebani et decani rurales sibi penitus noverint interdictam. Die Konzilien von Bremen i. J. 1266, Speier in den Jahren 1478, 1480 und 1483 und Freising 1480 gehen gegen die Laien. Indessen wurde doch keine gründliche und dauernde Heilung geschaffen, bis endlich das Tridentinum eingriff. (cf. Schulte, Eherecht pag. 443.)

Dasselbe verordnet in c. XX. sess. XXIV. de ref.: „Ad haec causae matrimoniales et criminales non decani, archide cani aut ali orum inferiorum judicio, etiam visitando, sed episcopitantum examini et jurisdictioni relinquantur (etiam si in praesenti inter episcopum et decanum seu archidiaconum, aut alios inferiores super causarum istarum cognitione lis aliqua in quacumque instantia pendeat): Legati quoque, etiam de latere, nuntii, gubernatores ecclesiastici, aut alii, quarcumumque facultatum vigore, non solum episcopos in praedictis causis impedire aut aliquo modo eorum jurisdictionem iis praeeripere aut turbare non praesumant . . . Alios eorum processus ordinationesve nullius momenti sint, atque ad damni satisfactionem partibus illati teneantur."

Die Instructio der S. Cong. Conc. d. d. 22. Aug. 1840 besagt: „Praeterea cum a S. Concilio Tridentino (sess. 24. c. 20 de ref. § ad haec), ac etiam a s. m. Benedicto XIV. in const. „Dei miseratione § 4) causarum matrimonialium cognito quibusvis judicibus inferioribus, non obstante quovis privilegio ac praescriptione, fuerit sublata, ac Episcoporum tantum examini et jurisdictioni reservata etiam prae abbatibus vere Nullius, licet cardinalitia dignitate fulgentibus juxta S. Congregationis resolutiones, hinc tutius erit, ut nedum sententia proferatur sed etiam acta processus per Episcopum vel per ecclesiasticam personam specialiter ab eo delegandam conficiantur.“

3. Der Generalvikar bedarf zur Kompetenz in Ehesachen an sich nicht der besonderen Ermächtigung des Bischofes; sede vacante geht die Gewalt des Bischofes auf das Kapitel, bezw. den Kapitelsvikar über.

Die Ansicht, dass der Generalvikar auf Grund eines mandatum generale zur Entscheidung von Ehesachen kompetent sei, ist nach Reiffenstuehel, Sanchez, Schmalzgruber die Sententia communior et probabilior; jedoch stehen ihr die Englmann-Sting1, Eherecht.

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