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worüber eine bischöfliche Erklärung auf Grund ärztlicher Untersuchung zur Erlaubtheit der Ehe erforderlich ist.

Juris naturalis ist hier der Mangel geistiger Reife, juris positivi ist die Grenzlinie, welche das kanonische Recht auf 14, bezw. 12 Jahre festsetzt, nisi malitia suppleat aetatem i. e. nisi sint pubertati proximi z. B. wenn bereits eine Imprägnation eingetreten wäre. „Malitia consistit in duobus in discretione ad consensum et in potentia ad copulam." S. Congr. Conc. (Ferraris s. v. Matrimonium art. 2. n. 23.) Es wäre dann nur eine bischöfliche Erklärung darüber als Requisit der Erlaubtheit notwendig. Diese bischöfliche Erklärung ist keine Dispensation; diese steht nur dem Papste zu. Da das Alter durch das positive Recht bestimmt ist, so ist hierin Dispense möglich, wenn die geistige Reife, die nach dem natürlichen Rechte erforderlich ist und keine Dispensation zulässt, bereits vorhanden ist vor Eintritt der körperlichen Reife, denn nur die impotentia perpetua ist nach dem Naturrechte ein trennendes Ehehindernis. Jedoch ist vor dem Eintritte der notwendigen körperlichen Entwickelung das eheliche Zusammenleben nicht gestattet. Das Hindernis hat für unsere Gegenden weniger Bedeutung; wohl aber kommt es in südlichen Ländern vor.

2. Auch das Civilrecht fordert ein bestimmtes Alter zur Eingehung der Ehe.

§ 1303 des B. G. B. schreibt vor: ,,Ein Mann darf nicht vor dem Eintritte der Volljährigkeit, eine Frau darf nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ehe eingehen. Einer Frau kann Befreiung von dieser Vorschrift bewilligt werden".

„Die Volljährigkeit tritt nach § 2 ein mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres." § 3. „Ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes für volljährig erklärt werden. Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen." Der Mann also, der vor dem vollendeten 21. Lebensjahre heiraten will, hat um die Volljährigkeitserklärung nachzusuchen. Das mangelnde Alter ist indes, falls nicht zugleich Unkenntnis vorliegt, staatlich kein Hindernis, das die Ehe bürgerlich nichtig macht, wohl aber das sie anfechtbar macht. Vor dem Gewissensforum gibt das indes keine Berechtigung, denn matrimonium semel validum, semper validum

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1. Mit der Altersunreife verwandt ist das Hindernis der Geistesunfähigkeit (amentia). Dasselbe besteht bei Kindern, die den Vernunftgebrauch nicht haben, bei Wahnsinnigen, Blödsinnigen, (sie müssten denn lucida intervalla haben), Rasenden, überhaupt allen, die nicht humano modo den Konsens erklären können, z. B. auch Berauschten, Schlafenden, Nachtwandlern. Dagegen nicht gehören hieher: Blinde, Stumme, Taubstumme,

die gehörig unterrichtet sind. Solche, welche zugleich blind und taubstumm sind, dürften hieher gerechnet werden.

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Es fehlt bei diesen Personen die Überlegung und das volle Bewusstsein, womit die Ehe geschlossen werden muss. Solche Personen sind zur Leistung einer Einwilligung, wie sie durch die Natur des Verhältnisses gefordert wird, nicht fähig. Innocenz III. (1198–1216) bestimmt in c. 24 X. „de despons. impub.“ IV. 1. Cum autem eadem mulier cum ipso viro, qui continuo furore laborat, morari non possit, et propter alienationem furoris legitimus non potuerit intervenire consensus, mandamus, quatenus si rem noveris ita esse, praefatas personas cures ab invicem separare." Treten lucida intervalla ein, so wäre während der Dauer dieser, da dann die nötige Erkenntnis und Überlegung möglich ist, eine Eheschliessung ermöglicht, jedoch unter Umständen sündhaft. cf. S. Thomas, Summa theol. suppl. q. 58 a. 3. „Furia aut praecedit matrimonium aut sequitur. Si sequitur, nullo modo dirimit ipsum; si autem praecedit, tunc aut furiosus habet lucida intervalla, aut non. Si habet, tunc quamvis dum est in illo intervallo, non sit tutum, quod matrimonium contrahat, quia nesciret prolem educare, tamen si contrahit, est matrimonium. Si autem non habet, vel si quando non habet, contrahit, tunc quia non potest esse consensus, ubi deest rationis usus, non erit verum matrimonium." Wer zur Ausübung seiner bürgerlichen Rechte geistig befähigt ist, ist es auch zur Eheschliessung nach einer Entscheidung der S. Cong. Conc. d. d. 20. Martii 1881. (Acta S. Sedis XIII. 440–444. cf. Weber, Eherecht. pag. 195.). Der Pfarrer soll in zweifelhaften Fällen sich beim Ordinariate Rats erholen.

2. Das Hindernis ist, soweit es vorliegt, juris publici und schliesst Dispense aus, weil der Mangel des Konsenses niemals ersetzt werden kann.

3. Das B. G. B. bestimmt bezüglich dieses Ehehindernisses in § 1325:,,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung geschäftsunfähig war, oder sich im Zustaade der Bewusstlosigkeit, oder vorübergehenden Störung der Geistesthätigkeit befand" und § 1304: Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“.

Geschäftsunfähig ist nach § 104: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist." § 105. „Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird."

Absatz 2 des § 104 würde sich, auf die Ehe angewendet, so ziemlich mit dem kanonischen Rechte decken; allein die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann natürlich das kanonische Hindernis nicht aufheben und wird das Gewissensforum dadurch nicht berührt.

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II. Klasse.

Impedimenta ex defectu habilitatis legalis.
Wegen Mangels der gesetzlichen Fähigkeit.

I.

Ex defectu libertatis externae.
Wegen bestehender Verpflichtungen.

Die Freiheit, die Ehe zu schliessen, fehlt 3 Ständen: denen, die die feierliche Ordensprofess abgelegt haben, denen, die eine höhere Weihe empfangen haben, denen endlich, die bereits durch ein Eheband gebunden sind. Diese Hindernisse sind also eine Unfähigkeit wegen eines gewissen Standes, oder vielmehr wegen des gewissen Ständen anhaftenden Bandes: Votum solemne, ordo, ligamen.

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1. Das feierliche Gelübde (votum solemne seu professio religiosa), welches in einem von der Kirche approbierten Orden abgelegt wird, bildet ein trennendes Ehehindernis in der Art, dass a) jede nachher eingegangene Ehe ungültig ist,

b) eine bereits vorher eingegangene Ehe, die indes nicht konsummiert ist (matrim. ratum tantum, sed non consummatum) dadurch vom Bande gelöst wird.

Das Hindernis wird also nur herbeigeführt durch die professio religiosa solemnis in einem von der Kirche approbierten Orden; nicht hieher gehören also einfache Gelübde in einem Orden per triennium, oder feierliche Gelübde in blossen Kongregationen (Barmherzige Schwestern; Schulschwestern; Franziskanerinnen; englische Fräulein; Oratorianer u. s. w.); wohl aber gehören hieher die einfachen Gelübde der Jesuiten (vota simplicia facta in Societate Jesu), welche durch die Bullen Gregor's XIII. (1572–1585) „Quanto fructuosius" vom Jahre 1582 und „Ascendente Domino“ vom Jahre 1584 den feierlichen Gelübden gleichgestellt sind. Dies gilt indes wieder nicht für entlassene Mitglieder, und nur quoad matrimonium deinceps attentatum, nicht aber quoad matrimonium ratum dirimendum.

Die Ehe einer Gott verlobten Person war stets verboten; man erblickte darin einen Ehebruch Christus gegenüber und man strafte sie mit empfindlichen Kirchenstrafen, ja sogar mit dem Kirchenbanne; aber ungültig waren derartige Ehen in den ersten acht Jahrhunderten nicht. Vom neunten Jahrhundert an wurden diese Ehen zuerst auf Partikularsynoden als nichtig erklärt und später dies durch das Lateranense I. (1123) und II. (1139) als geltendes

Recht anerkannt. Bonifatius VIII. (1294—1303) bestimmt in c. 1 „de voto et voti red." III. 15 in VIo. Nos attendentes, quod voti solemnitas ex sola constitutione Ecclesiae est inventa: matrimonii vero vinculum ab ipso Ecclesiae capite, rerum omnium conditore, ipsum in paradiso et in statu innocentiae instituente unionem et indissolubilitatem acceperit: praesentis declarandum duximus oraculo sanctionis, illud solum votum debere dici solemne, quantum ad post contractum matrimonium dirimendum, quod solemnizatum fuerit per susceptionem sacri ordinis: aut per professionem expressam vel tacitam factam alicui de religionibus per sedem Apostolicam approbatis. Reliqua vero vota, etsi quandoque matrimonium impediant contrahendum, et quanto manifestius sunt emissa, tanto propter plurium scandalum et exemplum, durior poenitentia transgressoribus debeatur, non tamen rescindere possunt matrimonia post contracta."

Dasselbe sagt Trid. sess. XXIV. can IX. de ref. matr. Si quis dixerit, clericos in sacris ordinibus constitutos, vel regulares castitatem solemniter professos posse matrimonium contrahere, contractumque validum esse non obstante lege ecclesiastica vel voto; et oppositum nil aliud esse, quam damnare matrimonium, qui non sentiunt se castitatis, etiam si eam voverint, habere donum: anathema sit, quum Deus id recte petentibus non deneget, nec patiatur nos supra id, quod possumus, tentari. (I. Cor. X, 13.)"

Lehmkuhl (theol. moralis P. I. n. 498-504 pag. 300 ff.) findet den inneren Grund der Solemnität von seiten des Gelobenden in der gänzlichen Hingabe seiner selbst an Gott, seitens der Kirche aber in der unwiderruflichen Acceptation; aus diesem inneren Grunde leitet er dann die Wirkungen her, welche die Kirche mit dem feierlichen Gelübde verbindet. Der Meinung jener, welche die Solemnität der Gelübde einzig und allein in die Wirkung derselben verlegen, könne er deshalb nicht beistimmen, weil die Wirkungen der feierlichen Gelübde auf Anordnung der Kirche auch einfache Gelübde haben können, wie z. B. die einfachen Gelübde der Jesuiten ein trennendes Ehehindernis bilden, und umgekehrt auch feierliche Gelübde ausnahmsweise ex dispensatione Apostolica der ihnen eigentümlichen Wirkung entkleidet werden können, wofür er bezüglich der Religiosen Frankreichs und Belgiens interessante Entscheidungen anführt. (cf. Archiv f. kath. Kirchenrecht, Bd. 62, pag. 192 f.) Dabei will Lehmkuhl durchaus nicht bestreiten, dass die Solemnität der Gelübde, wie die Päpste Bonifaz VIII. und Gregor XIII. sagen, eine Erfindung der Kirche sei, sondern nur den eigentlichen inneren Grund derselben näher bestimmen.

2. Den Neuvermählten ist es gestattet, einen Zeitraum von 2 Monaten (bimestre) zusammenzuwohnen, ohne zur Leistung des debitum conjugale verpflichtet zu sein.

Die Kirche begünstigt, so lange sie kann, die Jungfräulichkeit. Da nun durch die professio religiosa solemnis das matrimonium ratum tantum vom Bande gelöst wird, so ist den Neuvermählten, die etwa mit den Gedanken sich tragen, in einen Orden zu treten, gestattet, zwei Monate lang die Konsummierung der Ehe zu unterlassen. Erst nach Verlauf dieser Zeit sind sie verpflichtet, auf Verlangen des anderen Teiles das debitum zu leisten.

Da jetzt nach dem Noviziatsjahre in den Männerklöstern vorerst nur einfache Gelübde abzulegen und drei Jahre fortzusetzen sind und dann erst

die professio religiosa solemnis folgt, welche erst das Eheband ex matrimonio rato tantum löst (cf. Litterae breves d. d. 7. Febr. 1862. Pius XI. cf. Schneider, fontes, j. Eccl. novissimi pag. 118-119.), so müsste der in der Welt zurückbleibende Teil vier Jahre warten, bis er zu einer neuen Ehe schreiten könnte; deshalb sagt ein Decretum S. Congreg. super statu Regularium d. d. 25. Jan. 1861, dass in einem solchen Falle der ins Kloster getretene Mann, sowie die zurückgebliebene Gattin an den päpstlichen Stuhl rekurrieren können um die Erlaubnis zur sofortigen Ablegung der feierlichen, statt der einfachen Gelübde (natürlich nach Vollendung des Noviziatsjahres).

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3. Wird die professio religiosa solemnis nach konsummierter Ehe abgelegt, ohne Zustimmung des anderen Eheteils, so muss derjenige, der die Profess abgelegt hat, auf Verlangen zum anderen Teil zurückkehren und auch das debitum conjugale auf Verlangen leisten; verlangen darf er es aber nur, wenn er vom Bischofe Dispense erlangt hat. Auch darf er nach dem Tode des anderen Teiles zu keiner neuen Ehe schreiten, wenn er auch zur Rückkehr ins Kloster nicht gezwungen werden kann.

Wurde aber die professio mit Zustimmung des anderen Teiles abgelegt, oder sonst der Eintritt in einen Orden bewerkstelligt, so hat durch diese Zustimmung der andere Teil eben auf seine ehelichen Rechte verzichtet und könnte zu Lebzeiten des einen Teiles weder eine andere giltige Ehe eingehen, noch auch den Austritt des einen Teiles verlangen. c. 8. X. „de convers. conjugatorum" III. 32.,Marito in consortio vestro recepto ipsa publice in conspectu Ecclesiae continentiam professa, in domo propria cum filiis suis et familia poterit permanere. Si autem talis fuerit, quae suspicione non careat, voto continentiae celebrato, a saecularium hominum se conversatione removeat, et in loco religioso, ubi Deo serviat, perpetuo commoretur." Ähnliches bestimmen auch c. 4; c. 13; u. c. 18. eiusdem tituli.

4. Wenn jemand nach gültig abgelegter Ordensprofess eine Ehe eingeht oder einzugehen beabsichtigt, so verfällt er samt der anderen Person, wenn diese von jenem Umstande Kenntnis hatte, der excommunicatio latae sententiae Episcopo reservata.

Constit. „Apostolicae sedis" d. d. 12. Octobr. 1869. Excommunicationes latae sententiae Episcopis sive Ordinariis reservatae:

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No. 1. Clericos in Sacris constitutos vel Regulares aut Moniales post votum solemne castitatis matrimonium contrahere praesumentes; nec non omnes cum aliqua ex dictis personis matrimonium contrahere praesumentes."

Nach einer Entscheidung der S Cong. Inquisit. d. d. 22. Dez. 1880 inkurrieren bezeichnete Personen die Excommunikation durch Eingehung der Civilehe an Orten, wo das Tridentinum Geltung hat. Ebenso wird die Exkommunikation inkurriert, wenn auch ausser dem imped. voti solemnis zugleich noch andere Hindernissse vorliegen würden, welche die Ehe nichtig machen würden. S. Cong. Inquisit. d. d. 16. Jan. 1892.

Ehesachen, in welchen es sich um das imped. voti solemnis handelt, sind an den hl. Stuhl zu weisen nach der Instr. S. Congr. Off. d. d. 20. Juni 1883. (cf. Acta S. Sed. XVIII. 368).

5. Das B. G. B. kennt dieses Hindernis selbstverständlich nicht.

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