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verschweigen werde, so wahr mir Gott helfe und all seine Heiligen. Amen.

Bei Protestanten wird gesagt: „So wahr mir Gott helfe und sein hl. Evangelium."

vom

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6.

Begleitungsbericht des Untersuchungskommissärs1).

Hochwürdigstes bischöfliches Ehegericht!

Das gehorsamst gefertigte Kommissariat wurde durch hohen Erlass mit der Führung der Voruntersuchung bezüglich der von N. N. gegen seine Ehegattin N. erhobenen Klage auf Scheidung von Tisch und Bett beauftragt.

Indem dasselbe die diesfallsigen Akten unter Rückschluss der Kommunikate pflichtschuldigst in der Anlage unterbreitet, glaubt es beifügen zu sollen, dass der vom Kläger namhaft gemachte Zeuge N. N. nicht ausfindig gemacht werden konnte, indem er vor mehreren Monaten von seiner Heimat sich entfernte und über seinen dermaligen Aufenthaltsort niemand Auskunft wusste.

Die Aussagen jener Personen, deren Vernehmung erfolgte, schienen dem gehorsamst gefertigten Kommissariat so unbedeutend, dass es eine Konfrontation derselben mit den Gatten nicht zweckentsprechend erachtete.

Unter den von der Beklagten namhaft gemachten Entlastungszeugen dürften N. N. und N. N. als minder zuverlässig anzusehen sein, da sie wiederholt in gerichtliche Untersuchung wegen Verbrechen des Betruges gezogen und einmal auch wegen falscher Zeugenaussagen abgestraft worden waren.

Kläger erfreut sich allgemein des Rufes eines ehrenhaften und friedliebenden Mannes und zeigte sich auch während der Voruntersuchung stets als ein ruhiger und wahrheitsliebender Mann, während Beklagte wiederholt sich in Widersprüche verwickelte und nur schwer von den Ausbrüchen der Leidenschaftlichkeit während des Verhöres zurückzuhalten war.

(L. S.)

Bischöfliches Untersuchungskommissariat.

N. N.
Untersuchungskommissär.

7.

Übermittelung eines Toleranz-Dekretes.

Das bischöfliche Konsistorium N.

übermacht dem Herrn Pfarrer G. Meier in Winden anliegendes Toleranzedikt für Karl Ast und Johanna Ast mit dem Auftrage, dieselben

1) Ibid. 638.

vorzuladen, ihnen die zuständige Urkunde nach vorgängiger wortdeutlicher Vorlesung und Erklärung mit der Mahnung auszuhändigen, dass sie auch im Zustande des Getrenntlebens sich jeder Abneigung oder üblen Nachrede enthalten und gewissenhaft die standesgemässe Keuschheit beobachten.

Über die Extradierung der Urkunden ist unter Zuziehung eines geistlichen Aktuars, (widrigenfalls des Schullehrers), ein kurzes Protokoll abzufassen und dieses von Karl Ast und Johanna Ast unterschrieben und amtlich gefertigt mit kurzem Vollzugsberichte portofrei hierher einzusenden.

Im übrigen wird der Herr Pfarrer nicht verfehlen, beide Eheleute seelsorglich zu überwachen, auch während des Getrenntlebens bei sich ergebenden Gelegenheiten auf Wiederaussöhnung derselben hinzuwirken und wenn sie sich wiedervereinigen oder wenn die ihnen bewilligte Trennungsfrist abgelaufen ist, amtlichen Bericht anher zu erstatten. N., den 15. Oktober 1899.

8.

Toleranzedikt.

Das bischöfliche Konsistorium N.

bewilligt den Karl Ast und der Johanna Ast auf deren gemeinsam gestellte, von dem zuständigen Pfarramte begutachtete Bitte, dass dieselben wegen der zwischen ihnen zur Zeit bestehenden Missverhältnisse und Abneigung der Gemüter, welche ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben nicht ermöglichen, auf 2 Jahre (Monate) nach Wohnung, Tisch und Bett sich trennen und also getrennt leben, falls sie nicht schon früher sich freiwillig wiederum vereinigen, oder das bischöfliche Konsistorium ein anderes zu beschliessen sich veranlasst sehen sollte.

Durch dieses Zugeständnis wird aber weder eine Scheidung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, noch weniger die Trennung der Ehe vom Bande ausgesprochen, sondern es wird vielmehr den getrennt lebenden Ehegatten erklärt, dass sie im Gewissen verbunden bleiben, sich die eheliche Treue zu halten und alles anzuwenden, was ihre Wiedervereinigung herbeiführen und befördern kann; und dass dieses Toleranzedikt gesetzlich und thatsächlich von ihrer Seite aufgehoben und widerrufen sein soll, sobald dieses Auseinanderleben zu pflichtwidrigem Betragen, besonders durch Verletzung der ehelichen Treue, von einem oder dem anderen Eheteile missbraucht werden wollte.

Gegeben im bischöflichen Ehegericht zu N., den 15. Oktober 1899.

9.

Protokoll über die Bekanntgabe des Urteils 1).

Praes: die Unterfolgten:

Winden, den 20. Oktober 1899.

Nach vorgängiger Vorladung erscheinen die Eheleute Karl und Johanna Ast von Winden, um das in der Ehegerichtssitzung vom 15. Oktober ds. Jrs. erlassene Urteil, betreffend Scheidung von Tisch und Bett, zu vernehmen. Dasselbe wurde ihnen langsam und deutlich vorgelesen und entsprechend erklärt.

Beide erklärten sich damit einverstanden. (Oder: Der Beklagte erklärte, sich nicht dabei beruhigen zu wollen; er lege hiermit Apellation ein.)

Vorgelesen, genehmigt, unterzeichnet:
Karl Ast. Johanna Ast.

A. u. s.

Jos. Meier, Pfarrer.

Alois Fichtl, Lehrer als Schriftführer.

10.

Protokoll über die Wiedervereinigung zweier entzweiter (oder bereits quoad torum et mensam geschiedener) Ehegatten 2).

Protokoll

über die Wiedervereinigung der Schrötter'schen Eheleute. Aufgenommen im Pfarrhause zu Breitenthal, am 15. Jan. 1900. Praes: Bauer, Pfr.

Ferstl, Koop. als Sekretär.

Michael Schrötter.

Anna Schrötter.

Überzeugt von dem nachteiligen Einflusse, den das Ehescheidungsgesuch der Schrötter'schen Eheleute auf den gesamten Familienstand im Falle einer erfolgenden Scheidung haben müsste, unternahm der Ortspfarrer einen wiederholten Sühneversuch, und veranlasste die Ehefrau Anna Schrötter zur Zurücknahme ihrer Klage. Dieselbe gab den gemachten Vorstellungen Gehör und verzichtet hiermit auf Fortsetzung ihrer Klage, jedoch ausdrücklich nur unter folgenden Bedingungen:

1. Dass die verdächtige Person Walburga Langmeier für immer vom Hause entfernt werde und aller Umgang mit ihr unterbliebe;

1) Nach Bangen, intr. IV. pag. 94.

2) Nach Eberl, Ehescheidung und Ehescheidungsprozess 1854. pag. 117; cf. Fuchs, Ehescheidungsprozess. pag. 107.

2. dass ihr Ehemann Michael Schrötter die Gesellschaft seiner bisherigen Wirtshausgenossen, die ihn zum Spiel und zur Nachtschwärmerei Anlass gäben, gänzlich meide, und

3. als ein wahrhaft christlicher Ehegatte in der Folge durch Besuch des Gottesdienstes und durch ehrbaren Wandel seine Kinder und Hausgenossen erbaue u. s. w.

Der Ehemann Michael Schrötter gelobt aufrichtige Besserung und treue Beobachtung der gestellten Bedingungen, worauf beide nach Vorlesung des Protokolles und erhaltener Ermunterung zur versöhnenden Liebe eigenhändig unterschrieben.

Michael Schrötter,

Anna Schrötter, geb. Scharf.

Kommissionsbeschluss: Vorstehendes Protokoll wird in den Pfarrakten aufbewahrt und in Abschrift dem hochwürdigsten Konsistorium mitgeteilt.

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Hochwürdigstes bischöfliches Konsistorium!

Betreff: Zurücknahme der

Schrötter'schen Ehescheidungsklage.

Das hochwürdigste bischöfl. Ehegericht hat in der Schrötter'schen Ehescheidungsklage auf den 15. ds. Mts. Termin angesetzt und die beiden Eheleute durch Erlass vom 9. Januar ds. Jrs., praes. am 10. eisud., vorgeladen. Allein den vereinten Bemühungen des Unterfertigten und den Eltern des Schrötter'schen Eheweibes ist es gelungen, eine Wiedervereinigung zu erzielen, in deren Folge die bereits angezeigte Ehescheidungsklage hiermit zurückgenommen wird.

Da sich übrigens die Klagestellerin nur unter gewissen Bedingungen hierzu verstand, lege ich dieselben hiermit in Abschrift dem hochwürdigsten Ehegericht gehorsamst vor und verharre mit schuldiger Ehr erbietung

dem hochwürdigsten bischöflichen Konsistorium

(L. S.)

1) Eberl pag. 116; Fuchs pag. 106.

ehrerbietigst gehorsamster
G. Bauer, Pfr.

12.

Protokoll über die erfolgte Wiedervereinigung zweier durch ehegerichtliches Urteil getrennter Ehegatten 1).

Protokol 1.

Aufgenommen im Pfarrhause zu Winden, am 19. März 1900. Praes.: Die Gefertigten.

Es erscheinen in Begleitung ihrer beiden Väter die Eheleute Karl und Johanna Ast, welche durch ehegerichtliches Urteil vom 15. Oktober 1899 von Tisch und Bett geschieden worden, und erklären, dass die Klägerin Johanna Ast sich am 13. ds. Mts. mit ihrem Ehegatten Karl Ast vollkommen ausgesöhnt und auf sein ihm zustehendes Recht längerer Absonderung verzichtet habe, sowie sie auch gegenwärtig förmlich darauf verzichte, und dass die beiden Ehegatten infolge dieser Aussöhnung bereits am 14. ds. Mts. die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen Vorgelesen, richtig befunden und unterschrieben:

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Bericht über die Wiedervereinigung durch ehegerichtliches Urteil getrennter Ehegatten 2).

Hochwürdigstes bischöfliches Ehegericht!

Laut anruhenden Protokolls haben sich die durch ehegerichtliches Urteil vom 15. Oktober 1899 zeitweilig von Tisch und Bett geschiedenen Eheleute Karl und Johanna Ast unterm 14. März d. J. wieder ausgesöhnt und die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, worüber anmit pflichtschuldiger Bericht erstattet wird.

Winden, den 19. März 1900.

Das Katholische Pfarramt Winden
Johann Meier, Pfr.

14.

Schreiben an die Sachverständigen, behufs Erklärung über die Annahme des Mandates 3).

Ew. Hochwohlgeboren werden hiermit höflichst ersucht, binnen Tagen vom Empfange dieser Zuschrift gerechnet, anher anzuzeigen,

1) Nach Schnitzer, Eherecht pag. 639.

2) Ibidem.

3) Nach Schulte, Darstellung des Eheprozesses pag. 318.

Englmann-Sting1, Eherecht.

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