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ait Apostolus: Si infidelis discedit, discedat etc. etc." cf. S. Congr. Off. d. d. 20. Julii 1866 (Acta S. Sedis XXVI. 185. 188).

Nach einer Entscheidung der S. Congr. Off. d. d. 8. Julii 1891 (Acta S. Sed. XXVI. 253) kann der Bekehrte selbst dann zu einer neuen Ehe schreiten, wenn sich zwar der Ungläubige gleichfalls bekehrt, aber die eheliche Gemeinschaft durchaus nicht fortsetzen will; jedoch zu einer Ehe mit einem Ungläubigen darf dem bekehrten Teile die Dispense nicht erteilt werden (S, Congr. Off. d. d. 29. August 1866, 22. November 1871. Acta S. Sed. XXVI. 190).

Nach der Taufe des bekehrten Eheteils (S. Congr. Off. d. d. 20. Juni 1866; 23. Juni 1847; 13. April 1859) muss daher an den ungläubig gebliebenen Teil die Anfrage gestellt werden, ob er die cohabitatio fortsetzen wolle und zwar muss dies geschehen durch den Bischof oder dessen Bevollmächtigten oder sonst in nachweisbarer Form (S. Congr. Off. d. d. 16. September 1824). Diese Interpellation darf nur dann unterbleiben, wenn sie physisch oder moralisch unmöglich ist.

4. Das impedimentum cultus disparitatis ist juris mere Ecclesiastici und daher dispensierbar.

Gewöhnlich wird jedoch nur aus wichtigen Gründen dispensiert und nur unter den Bedingungen:

a) Dass aus der Ehe keine contumelia creatoris, keine
Gefahr der Verführung zur schweren Sünde oder gar
zum Abfalle vom Glauben für den christlichen Eheteil
erwachse;

b) dass der katholische Eheteil verspricht, alles aufzubieten,
um den nichtchristlichen zur Bekehrung zu bringen;
c) dass sämtliche Kinder katholisch erzogen werden. S. Congr.
Off. d. d. 23. Februar 1889, 22. September 1890.

In den Missionen Indiens und Chinas erhalten die apostolischen Vikare Dispensgewalt in den Quinquennalfakultäten; nach S. Congr. Off. d. d. 18. Mart. 1891 können in articulo mortis Bischöfe und Pfarrer dispensieren. Gregor XIII. (1572-1585) hat für Japan generelle Dispensen gegeben.

5. Das weltliche Recht kennt dieses Ehehindernis nicht (ausser das österreichische Allg. B. Gesetzbuch).

IV.

Impedimenta propter quaedam crimina.
Hindernisse wegen gewisser Verbrechen.

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1. Die Entführung (raptus) ist ein trennendes Ehehindernis insoferne, als eine zum Zwecke der Verehelichung entführte Frauensperson mit dem Entführer solange, als sie in dessen Gewalt sich befindet, keine gültige Ehe eingehen kann.

Das römische Recht setzte auf die Entführung die Todesstrafe; Konstantin d. G. belegte sie mit dem Feuertode, Justinian setzte für den Entführer, als für die Mitwirkenden den Tod durch das Schwert fest (Cod. Just. 1, 3.45). Die Kirche beurteilte dieses Verbrechen milder. Die Synode von Ancyra (341) verordnete, dass verlobte Mädchen dem Bräutigam zurückgegeben werden müssen, selbst wenn sie vom Entführer vergewaltigt wurden; das Konzil von Chalcedon (451) bestrafte den Entführer und seine Helfershelfer mit der Exkommunikation. c. 1. C. XXXVI. q. 2: „Eos, qui rapiunt mulieres sub nomine simul habitandi, aut cooperantes, aut conviventes raptoribus, decrevit sancta Synodus, si quidem Clerici sunt, decidant proprio gradu, si vero Laici, anathematizentur." Das Trullanum 692 erneuert diese Bestimmung (cf. Hefele, Konz. Gesch. III. 341). Auch im Abendlande war die Exkommunikation dafür festgesetzt. cf. c. 2. 5 und 6. C. XXVI. q. 2.

Erst im neunten Jahrhundert wurde gestattet, dass der Entführer die Entführte heirate, wenn er sie in Freiheit versetzt, ihre und ihres Vaters Einwilligung erhalten und öffentliche Kirchenbusse gethan hatte. Mit Änderung der alten Bussdisziplin fand auch das Hindernis eine Änderung. Innocenz III. (1198–1216) stellte es dem Hindernisse des Zwanges und der Furcht gleich und verlangte nur freie Einwilligung des geraubten Teiles. cf. 7. X. „de raptoribus“ V. 17: Accedens ad apost. sedem: Rapta puella legitime contrahet cum raptore, si prior dissensio transeat postmodum in consensum: et quod ante displicuit, tandem incipiat complacere, dummodo ad contrahendum legitimae sint personae." Da aber diese Einwilligung in manchen Fällen bedenklich war, bestimmte das Tridentinum: Sess. XXIV. c. 6 de reform. matr.:

, Decernit sancta Synodus, inter raptorem et raptam, quamdiu ipsa in potestate raptoris manserit, nullum posse consistere matrimonium. Quod si rapta a raptore separata, et in loco tuto et libero constituta illum in virum habere consenserit, eam raptor in uxorem habeat, et nihilominus raptor ipse ac omnes illi consilium, auxilium et favorem praebentes, sint ipso jure excommunicati ac perpetuo infames, omniumque dignitatum incapaces et, si clerici fuerint, de proprio gradu decidant. Teneatur praeterea raptor mulierem raptanı, sive eam uxorem duxerit, sive non duxerit, decenter arbitrio judicis dotare."

2. Als entführt (rapta) gilt eine Frauensperson, welche zum Zwecke der Eheschliessung

a) mit Gewalt wider ihren Willen von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte weg an einen anderen Ort gebracht wurde, oder

b) doch dort, wohin sie durch List gelockt wurde, mit Gewalt festgehalten wird, oder

c) auch eine minderjährige Frauensperson, welche welche von einem Manne, ohne ihm rechtmässig verlobt zu sein, zwar mit ihrer, durch List und Nachstellungen abgelockten Einwilligung, aber ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern und Vormünder hinweggeführt wurde (österreichische Instruktion für die Ehegerichte. § 19).

Bezüglich der Qualität der entführten Person ist es gleichgültig, ob sie Witwe, Jungfrau oder feile Dirne ist; in den beiden ersten Fällen auch, ob sie Braut ist.

3. Das Hindernis tritt nicht ein:

a) wenn es sich nicht um gewaltsame Entführung (raptus violentiae), sondern um die Verführung durch List und Verlockung (raptus seductionis) handelt, ausser in den Fällen 2b und e; in dem Falle c ist ebenfalls Ablockung der Zustimmung durch List und Nachstellungen voraus

zusetzen.

Wenn die Frauensperson ohne solche Verlockung zur Wegführung ihre Zustimmung gibt, oder gar selber zur Entführung auffordert, um die Ehe ungehinderter schliessen zu können, so liegt eine blosse Flucht (fuga) vor, die kein Ehehindernis bildet.

b) Wenn die Wegführung nicht zum Zwecke der Eheschliessung geschah, was jedoch präsumiert wird, sondern zu einem anderen Zwecke, was zu beweisen ist, z. B. zu unerlaubter Geschlechtsbefriedigung, aus Rache etc. Auch treten dann die vom Trid. verhängten Censuren nicht ein. c) Wenn eine Mannsperson von einer Frauensperson gewaltsam entführt würde; doch könnte hier das impedimentum vis et metus in Frage kommen.

4. Das impedimentum raptus wird zu den Hindernissen des öffentlichen Rechtes (impedimenta juris publici) gerechnet, jedoch zum Teil, insoferne nämlich vis vorkommt, ist es privatrechtlicher Natur (juris privati) und beruht in letzterer Beziehung auf dem Naturrechte, so dass in dieser letzteren Beziehung keine Dispensation Platz greift und dieses Hindernis analog dem Hindernisse vis et metus zu behandeln ist.

Ein Dispensation liesse sich nur in dem Fall denken, wenn die Entführte, während sie noch in der Gewalt des Entführers

sich befand, freiwillig in die Ehe mit ihm eingewilligt hätte. Eine derartige Ehe war bloss nach dem positiven Rechte der Kirche ungültig und es wäre hierin an sich Dispensation möglich.

Es wird jedoch hierin kaum je um Dispensation nachgesucht und auch eine solche nie erteilt werden, so lange die Entführte in der Gewalt des Entführers ist, damit nicht die Aussicht auf Dispense zu solchen Verbrechen ermutige, dann auch deshalb, weil der Konsens der Entführten, solange sie nicht an einem sicheren Ort in Freiheit ist, mit Recht als zweifelhaft erachtet wird.

Bis zur Erlangung der Freiheit der Entführten ist der raptus ein impedimentum juris publici, wogegen, falls in diesem Zustande die Ehe geschlossen wurde, jedermann zur accusatio berechtigt und verpflichtet ist und der Eherichter ex officio einschreiten muss. Hat die Entführte ihre Freiheit wieder erlangt, dann hört die auf dem öffentlichen Rechte beruhende Inhabilität zur Eheschliessung zwischen dem raptor und der rapta auf. Hat die Entführte während jenes Zustandes der Inhabilität mit dem Entführer die Ehe geschlossen, so kann jetzt der Eherichter nicht mehr ex officio gegen die Ehe vorgehen, sondern nur die Entführte, (nicht der raptor), die Ehe bestreiten wegen des Hindernisses vis et metus.

Dieses Bestreitungsrecht erlischt jedoch, wenn die Entführte freiwillig und wissentlich die eheliche Pflicht leistet oder längere Zeit (6 Monate) mit dem Entführer ehelich zusammenlebt.

In dem Falle aber, wo ein minderjähriges Mädchen von einem Manne, dem sie nicht schon verlobt ist, mit ihrer Einwilligung, jedoch ohne Vorwissen oder wider den Willen der Eltern oder Vormünder hinweggeführt wurde, erlischt das Bestreitungsrecht, wenn sie es nicht sogleich nach Wiedererlangung ihrer vollen Freiheit ausübt. Wenn sie aber die Ehe nicht bestreitet, oder die vielleicht verspätete Bestreitung vom Ehegericht als unzulässig anerkannt wurde, so muss die Ehe durch Erneuerung des Konsenses (coram parocho et duobus testibus) revalidiert werden (cf. Kutschker, Eherecht III. 481).

Wenn Sponsalien zwischen dem raptor und der rapta geschlossen wurden, solange diese nicht in Freiheit gesetzt war, so sind dieselben nichtig, nicht nur weil der freie Konsens hier nicht angenommen werden kann, sondern auch, (selbst wenn freier Wille bestand), wegen des entgegenstehenden impedimentum dirimens, welches Unfähigkeit zur Eingehung von Sponsalien begründet (cf. Kutschker, Eherecht III. 478).

Wenn die Entführte in Freiheit gesetzt wurde, ohne dass sie mit dem Entführer die Ehe geschlossen hat, so kann sie, da das Hindernis aufgehört hat, jetzt ohne Dispense mit dem Entführer die Ehe schliessen; allein es ist die Sache vorher dem Bischofe vorzulegen, und wäre ohne dessen Erlaubnis die Trauung unerlaubt. Es müssen eben vorher noch die Forderungen des Trid. (sess. 24 c. 6 de ref. matr.) erfüllt sein: Freiheit des Konsenses, Frei

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sein von der Exkommunikation, die indes nicht reserviert is dass der Beichtvater davon absolvieren kann, und Dotation Entführten.

Ausserdem dient dies auch zur Beruhigung der öffentlichen Me über die Abwesenheit eines Ehehindernisses.

Der Pfarrer kann also ohne bischöfliche Erlaubnis zur schliessung der Ehe nicht mitwirken.

5. Beim impedimentum raptus sind noch einige Eigent lichkeiten zu bemerken:

a) Die Dispensklausel:,,dummodo mulier propter hoc ra non fuerit", welche bei Dispensen in anderen Hindernissen der Datarie und bei bischöflichen Dispensen nach den Q quennalfakultäten beigefügt wird.

Die Beifügung dieser Klausel ist ein Zeichen, wie sehr die Kirche Verbrechen der Entführung verabscheut, da dadurch die persönliche Fre bei der Eheschliessung und zugleich die öffentliche Sitte und das allgem Rechtsgefühl schwer verletzt wird, abgesehen davon, dass der Entführten ihrer Familie ein grosses Unrecht zugefügt wird.

b) Wenn der raptor wegen eines anderen Hindernisses (z. Konsanguinität oder Affinität mit der Entführten) päpstlic Dispense braucht, so ist der Umstand des raptus ausdrückli im Dispensgesuche zu erwähnen, und wäre ausserdem die D pense wegen subreptio ungültig da ja jene Klausel im D pensbreve,,dummodo mulier propter hoc rapta non fuerit" da die Gültigkeit der Dispense ausschliessen würde.

c) In den Dispensbreven super impedim. raptus pflegt s wohl eine Klausel de dote constituenda und de loco tuto libero, als auch die Klausel beigefügt zu werden:,,Si rapt raptae supervixerit, perpetuo absque spe conjugii remaneat Diese Klausel besagt jedoch nur die Unerlaubtheit einer weitere Eheschliessung.

Zur erlaubten weiteren Eheschliessung wäre daher eine relaxatio diese Klausel vom apostolischen Stuhle zu erwirken, welche propter periculum inco tinentiae jetzt unschwer gewährt wird (cf. Kutschker, Eherecht III. 478-480 6. Das B. G. B. kennt das impedimentum raptus nicht doch kommt hier § 1335 in Betracht:

,,Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden der zur Eingehung der Ehe wiederrechtlich durch Drohung be stimmt worden ist".

Es gehört dieser § eigentlich besser zum imped. vis et metus, allein en kommt auch hier in Betracht.

Für den Fall, dass eine minderjährige Person gegen den Willen der Eltern oder Vormünder sich entführen lässt (2. c.)

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