s. w. ganz fehlten. Viele Partien hatten sodann seit dem Tode des gefeierten Lehrers eine durchgreifende Änderung erahren, indem durch unseren glorreich regierenden hl. Vater, Papst Leo XIII. gerade in Ehesachen sehr viele neue Bestimungen herbeigeführt wurden. Der Unterfertigte war, soweit es in seinen schwachen Kräften tand, redlich bemüht, einerseits den dadurch erwachsenen Anorderungen gerecht zu werden, andererseits das Skriptum von Dr. Englmann beizubehalten, soweit dies nur immer anging. Das durch Einführung des „Bürgerlichen Gesetzbuches für las deutsche Reich" in vielen Punkten geänderte Civil-Eherecht glaubte der Unterfertigte etwas ausführlicher behandeln zu sollen, als dies gewöhnlich in den Lehrbüchern geschieht, weil Her Seelsorger als Berater seiner Gemeinde oft in die Lage kommen kann, Rat und Aufschluss auch über diese Fragen geben zu müssen und weil insbesondere bei der erleichterten staatlichen Ehescheidung die Kenntnis des Civilrechtes für den Seelsorger grosse Bedeutung erlangen kann. Ebenso wurden auch die Partikular - Vorschriften der Diözese Regensburg ausführlich mitbehandelt. Durch Beigabe der wichtigsten Formularien, insbesondere auch für den Eheprozess, glaubt der Herausgeber manchem einem Dienst erwiesen zu haben. Im ganzen war der Unterfertigte bei der Bearbeitung bestrebt, die Quellen, soweit es anging, wörtlich ansuführen, meist in Form von Anmerkungen, weil einerseits vielen Seelsorgspriestern, insbesondere auf dem Lande, der Wortlaut derselben nicht leicht zugänglich ist, derselbe aber doch andererseits sehr viel Interessantes bietet. Besonderen Dank schuldet der Unterfertigte allen jenen Herren, welche ihn bei der Bearbeitung durch geeignete Ratschläge und durch leihweise Überlassung von Büchern unterstützten, insbesondere dem Hochwürdigen Herrn geistlichen Rate, Domkapitular Huber in Regensburg, sowie den vom Hochwürdigsten Bischöflichen Ordinariate Regensburg mit der Zensur betrauten ehemaligen Lehrern des Unterfertigten, dem Hochwürdigen Herrn geistlichen Rate, Domkapitular Dr. L wigs, und Herrn Kgl. Lycealprofessor Dr. Philipp Schnei in Regensburg. Sollte es dem Unterfertigten gelungen sein, durch diese arbeitung das Andenken an den entschlafenen grossen Gelehr wach zu erhalten und den ehemaligen Schülern desselben durch ein Andenken an ihren einstigen gefeierten Lehrer geben, so wäre derselbe für seine Mühe reichlich entlohnt. Möge die Rosenkranzkönigin diese Arbeit mit ihrem Seg gnädig begleiten! Willenhofen, im Rosenkranzmonate 1900. Ludwig Stingl, Priester der Diözese Regensburg. Inhalts-Verzeichnis. III. Impedimentum propter religionis diversitatem. 30. 16. Cultus disparitas Religionsverschiedenheit Impedimentum ex defectu formae substantialis. 33. 19. Clandestinitas Mangel der wesentlichen Form B. Von den verbietenden Ehehindernissen. 34. Begriff und Zahl derselben 35. Tempus clausum Geschlossene Zeit 40. Die verbietenden Ehehindernisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das deutsche Reich 41. Die trennenden Ehehindernisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche im allgemeinen 42. Die öffentlichen Ehehindernisse (impedimenta publica) 43. Die privaten Ehehindernisse (impedimenta privata) 44. Dispensation in rein staatlichen Ehehindernissen C. . . 110 119 121 124 126 52. Erfordernisse für den Abschluss von Sponsalien 53. Art und Weise der Abschliessung von Sponsalien 178 180 184 189 192 195 |