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würde, ohne dazu durch die Aufnahme in das neue Gottes reich ermächtigt zu sein, machte sich an dem Alten Testament eines Treubruches schuldig.“ Die Aufnahme in das neue Gottesreich berechtigt nicht, sich über das Gesetz hinwegzus sehen, aber weil es hier ganz und vollkommen erfüllt wer den muß. Nur das Accessorium zu dem Geseße, wie das Ceremonialgeseß, fällt hinweg; aber an dessen Stelle tritt gleichfalls etwas Vollkommenes und Vollendetes.

Zudem spricht Christus V. 16. ganz allein von dem neuen Bunde, erläutert diesen Fortschritt V. 17., welcher ganz Matth. 5, 18. entspricht, im Allgemeinen und V. 18. durch einen speziellen Fall, nämlich durch die Ehe. Daher besteht zwischen V. 16. und 17. mit V. 18. kein Verhältniß der Aehnlichkeit (gleichwie), oder des Gleichnisses, sondern der Spezialisirung, in dem Sinne: Die Ehe wird also, um ein Beispiel anzuführen, im Neuen Bunde troß der Hers zenshårte vollkommen unauflösbar sein, und dadurch über das Alte Testament, welches eine vollkommene Ehetrennung in Folge der Sünde gestattete, erhaben sein. Aber auch selbst dann, wenn man V. 18. nùr gleichnißweise faßt, liegt das christliche Ehegesetz darin; denn der sich Wiedervermählende bei Lebzeiten seiner ersten entlassenen Frau ist nur nach dem christlichen, nicht aber nach dem mosaischen Gesetze ein Ehebrecher. Da durchaus nur von dem neuen Bunde die Rede ist, so stimmt auch V. 18. mit V. 16. und 17. volls kommen überein, und eine Erception kann man sich nur dens ken, wenn man den Alten und Neuen Bund identifizirt; oder man muß jeglichen Zusammenhang läugnen und den Evans gelisten zu einem geschmacklosen Compilator machen *).

Es übrigen noch die Stellen bei Paul. Róm. 7, 2-4. und I. Cor. 7, 10-12. Zu der ersten Stelle bemerkt Wers

Nur eine gedankenlose Eregese kann sagen, was de Wette be hauptet, (Ereg. H. zu d. Stelle): V. 16–18. stehen abgerissen, jeder gemachte Versuch, den Zusammenhang nachzuweisen, ist verunglückt.

ner *): „Die Stelle bei Paulus Róm. 7, 1 ff., auf welche sich auch Manche berufen, um zu beweisen, daß un ini in nogveia bei Matthäus nicht einen Scheidungsgrund anzeigen könne, weil Paulus nur das Ableben des Mannes als den einzigen Fall bezeichne, in welchem man zu einer neuen Ehe schreiten dürfe, kann schon um deswillen kein gültiges Ar gument liefern, weil Paulus hier gar keine christliche Eheverordnung ausspricht; sondern blos der Umstand, daß bei den Juden die Frau von dem Ehejoche befreit ward, und zu einer neuen Ehe schreiten konnte im Falle des Ables bens ihres Mannes, dazu benüßt, um den Judenchristen es deutlich zu machen, daß durch den Tod Christi der alte Bund aufgehoben sei, und ein neuer Bund geschlossen wers den konnte."

Der Apostel spricht aber folgende Gedankenentwickelung aus **): „Alle Herrlichkeit des Gesetzes über den Menschen währt überhaupt nicht länger als bis zu dessen Lebensende; wie denn z. B. das Geseß in Ansehung der Ehe die Gats ten nur obligirt und unlösbar an eineinander knüpft, bis der Tod das Band zerreißt, worauf dem überlebenden Theile die Freiheit, und damit die Befugniß zu weiterer Wiederverehelichung zurückfällt. Mit Recht haben darum die katholischen Dogmatiker von jeher diese Stelle, obwohl sie nicht ex instituto von der Ehe handelt, zum Beweis für die katholische Lehre von der Untrennbarkeit des Ehebandes ges braucht. Paulus kennt hier keine andere Möglichkeit, um vom einmal geschlungenen Bande ledig zu werden, als den Fall des Ablebens des einen Theiles. Wåren noch andere Fålle der Lösung und Entledigung denkbar oder gegeben, so würde seine ganze hierauf gebaute Argumentation in Nichts zerfallen." Indem Paulus nicht an Juden, sondern an Jus den- und Heidenchristen, welchen letteren das mosaische Ges

*) Zeitschrift von Seiz, S. 158.

**) Reithmayr in seinem Commentare zu dieser Stelle, S. 315 und 38 Anm.

seß gar nicht bekannt war, schreibt, so kann er das mosais sche Gesetz gar nicht im Auge haben. Man kann nicht einwenden, daß die jüdische Frau gleichfalls bis zum Lode des Mannes an ihn ehelich geknüpft war, weil sie selbst den Scheidebrief nicht geben konnte. Denn sie konnte ihn durch die Richter erwirken *), und zweitens dauerte, die Richtigs feit dieses Gebundenseins angenommen, dieses Band selbst nur so lange, als der Gatte sie nicht entließ. Da mit der Entlassung die jüdische Ehe aufgehoben war, so kann hier nur von einer christlichen die Rede sein, weil diese nach dem Apostel bis zum Tode dauert.

Wäre nun der Ehebruch oder die nooveia ein Grund zur Unauflösbarkeit der Ehe, so wäre das ganze Beweisverfahren des Apostels ein irriges. Die Erception μỶ śni novela in relativer Fassung hebt aber diese Beweiskraft nicht auf, und eben so klar ist es, daß die inclusive Fassung der ganzen Apposition sie umstößt, obwohl sie nur mit ánokveiv verbunden denkbar ist. Entgegnet man aber, daß die unvollzogene Ehe durch das feierliche Gelübde geldst werde, so widerspricht dieses dem Apostel nicht; denn wie (Róm. 7, 4.) der Jude, welcher die niedere Geseßesform durch die Laufe aufhob, nicht mehr dem jüdischen Geseße unterworfen ist, eben so ist der Gatte, welcher die nur mit dem Willen gesetzte Eheform durch eine höhere aufhob, nicht mehr an das Gesetz der niederen Ehe gebunden. Der Apos stel wiederholt denselben Gedanken, indem er I. Cor 7, 39. sagt: Die Frau ift gebunden an das Gesetz, so lange ihr Mann lebt; entschläft er aber, so ist sie frei; sie mag ehe lichen, wen sie will, nur im Herrn.“

Noch kommt 1. Cor. 7, 10-12. in Betracht. Der Ges gensaß, welcher zwischen dem Befehle des Herrn und dem. des Apostels steht, spricht sich in dem wesentlichen oder ab soluten und in dem unwesentlichen oder disziplinären Gesetze aus. Nun ist es aber gewiß, daß die ungleichen Ehen, wo

*) Bust. de sponsal. et divort. P. 1. c. 86.

von Paulus sogleich V. 12-16. spricht, lösbar, also nicht christliche Ehen sind. Folglich sind die Ehen, wo ein Befehl des Herrn vorliegt, also die christlichen, unauflösbar, also daß, wenn irgend ein Grund zu ihrer Lösbarkeit möglich wäre, sie selbst keine christlichen Ehen wären. Folglich läßt sich hier die nooveía in keinem Falle als absolute Erception einschieben. Hier fallen die grammatisch-philologischen Gründe mit den spekulativen, aus der Sache selbst hervorgehenden zusammen; denn eine christliche Ehe, deren charakteristisches Merkmal die absolute Unauflösbarkeit ist, sich gleichwohl irgenwie lösbar zu denken, ist der größte Widerspruch.

Diese absolute Unauflösbarkeit drückt Christus dadurch aus, daß er erklärt, der sich wiedervermählende Ehetheil bes gehe, so lange der entlassene lebe, einen Ehebruch. Diese Ehebruchserklärung findet sich in den Stellen bei Matthaus, Markus und Lukas. Daher irrt sich Zenger, wenn

Stellen bei Matthaus für eine Erklärung des mosaischen Gesetzes ansieht. Er hat aber vollkommen Recht, wenn er bei den übrigen keine absolute Exception zuläßt. Alle Ins terpretationen, welche eine absolute Exception zulassen, ers weisen sich als irrig.

Es ist daher die weitere Frage zu bestimmen, warum gerade bei Matthäus die genannte Erception stehe. Da Marcus Kap. 10, 10-12. ganz mit Matth. 19, 1-10. ¡us sammenfällt, so ist jede Erklärung irrig und nichtig, die aus der Frage oder den Umständen darthun will, hier könne die Erception nicht stehen. Wenn man aber annimmt, hier sei die absolut zu fassende Erception hinweggelassen, so ist das Ehegeseß nicht mehr vollständig, sondern ein wesentlicher Theil ist hinweggelassen; die Schriftstelle selbst ist eine verstümmelte. So viel steht also fest, daß nur Unwesentliches wegbleiben konnte, und daß die Apposition ein solches uns wesentliche Element enthalte. Wir müssen uns daher um einen anderen Grund umsehen, warum diese Apposition hinweggelassen wurde, obwohl sie Christus vortrug; denn auf

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feinen Fall håtte Matthåus einen nicht vom Herrn selbst gesprochenen und zwar so unverständlichen Zusaß gemacht.

Daß die Apposition sich nur bei Matthäus findet, bei den übrigen heil. Verfassern aber fehlt, ist zugleich ein Wink, daß der Grund hiervon in den Verhältnissen, unter denen fie schrieben, liegen muß. Diese Apposition ist nämlich nur dem verständlich, welcher mit dem mosaischen Geseße hins sichtlich des Scheidebriefes vollkommen bekannt ist. Denn sie ist, wie schon erwiesen wurde, mit Rücksicht auf 2 is Deuter. 24, 1. ausgesprochen. Nur die Judenchristen vers standen dieses Gesetz, und bei solchen Gemeinden, die nicht zugleich mit Heiden christen waren, fonnte dieser Zusaß ges braucht werden, ohne das Geset näher anzuführen und in Bezug auf das christliche zu erklären. Eine solche Gemeinde war die zu Jerusalem, für welche Matthäus sein Evanges lium schrieb. Gehen wir zu Markus über, so seht er bei seinen Zuhörern nicht die geringste Kenntniß von dem júdischen Geseße und den jüdischen Sitten voraus, So mußte er ihnen selbst erklären, was es heiße, mit gemeinen Hånden essen. Er konnte ihnen daher die genannte Apposition nicht in ihrer nackten Form vortragen, sondern er konnte nur zwei Wege einschlagen. Entweder führte er sie an, und erklärte zugleich das mosaische Geseß auf eine bestimmte Weise; oder er ließ sie ganz hinweg, weil sie nicht zum christlichen Ehegeseze gehört und selbst nichts zu dessen Verständnisse beis trägt. Aus demselben Grunde erwähnte er schon V. 2. nichts von xara nãoav airíav; denn das Entlassen überhaupt ist mit dem Entlassen aus jedem Grunde identisch. Was aber von Markus gilt, das hat seine Geltung auch von Lukas und von Paulus; denn alle schrieben an Heiden. christen oder Judenchristen zugleich.

Selbst die Form, in welcher dieses Gesetz vorgetra. gen ist, entspricht vollkommen jener, worin das mosaische Gefeß vorgetragen ist. Diese lautet, vom Zusammenhange aus Deuter. 24, 1. herausgelöst (Matth. 5, 31.): Wer irgend seine Frau entläßt, der gebe ihr den Scheidebrief. So

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