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sagt auch Christus: Wer irgend seine Frau entläßt u. f. w. Bis auf den Zusaß: nagexros λóyov nogveias, fonnten alle heil. Autoren dieselbe Form wiedergeben. Dadurch sind sie wissenschaftlich gegen alle Vorwürfe gerechtfertigt.

Die Abweichungen, welche nur die Form betreffen, müfsen noch nåber betrachtet werden. Die Form schließt sich aber an die drei Momente des Entlassens, der gegenseitigen Verpflichtung der Gattung und der Wiedervermählung an. Diese drei Gesichtspunkte lassen sich hinsichtlich der ausführe lichsten Stelle bei Matth. 19, 9. feststellen. An diesen müss sen die übrigen Stellen gemessen werden. Lukas 16, 18. stimmt bis auf die Apposition überein; Róm. 7, 2. 3. und I. Cor. 7, 39. schließen die Wiedervermählung bei Lebzeiten des geschiedenen Gatten aus und stimmen daher mit dem dritten Momente überein. Marf. 10, 10-12. hebt die Ges 'genseitigkeit, Matth. 5, 32. die Entlassung auf besondere Weise hervor.

Indem wir mit dem ersten Momente beginnen, sehen wir, daß Matth. 5, 32. von 19, 9. darin abweicht, daß der zweite Vordersatz fehlt und der Nachsaß uoixãodai av→ Thy not lautet. Hierzu lesen wir bei Werner folgende Erklärungen *): 1. daß Christus hier höchst wahrscheinlich unter anoλver das Entlassen, verbunden mit dem vermeints lichen Rechte der Wiedervermählung, verstanden hat, weil der Sprechende sich nach der Vollstellungsweise seiner Zu hörer richten muß; die Juden aber verstanden unter anoAvev nicht ein einfaches Entlassen, sondern verbanden damit den Begriff einer völligen Trennung der Ehe; 2. daß 2A rauhon nicht folgt, zeigt an, daß hier Christus den Fall des einfachen Entlassens nicht berücksichtigt, wie XIX. 9.; 3. δαβ hier nid)t μοιχάται, fonder μοιχᾶσθαι ποιεί fiebt, davon mag der Grund darin zu suchen sein, daß hier Chris stus nur die Härte und Grausamkeit, welche in der Scheis

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dung liegt, zu Gemüthe führen will, welche (hårte) von dem Gesichtspunkte aus, daß die Frau der größten sittlichen Gefahr überantwortet wird, am meisten veranschaulicht werden konnte; zumal es allen Anschein hat, daß auch bei den Juden die Frau, welche sich nach der Entlassung verheiras thete, als eine Unreine, wenn nicht als eine förmliche, doch als eine quasi Ehebrecherin angesehen wurde. Vgl. Deut. XXIV. 3-5. und Jer. III. 1. An dieser Stelle wollte vielleicht Christus auch darum nicht μoizăvai seßen, weil er noch nicht den objektiven, wenn ich mich so ausdrücken darf, Gesichtspunkt hervorgehoben hatte, nämlich: daß die Ehe auf einer göttlichen Institution beruhe. Die Stelle V, 32. ist, wie man sieht, noch eine unvollkommene Fassung des christlichen Ehegesetzes und findet ihre Vervollständigung und Begründung erst in der Stelle Kap. XIX., wo Christus von dem Gesichtspunkte ausgeht, daß die Ehegatten nicht durch Menschen verbunden werden, sondern durch Gott; daher auch keine menschliche Gewalt dieses Band zerreißen könne. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, erscheint dann das völs lige Trennen des Ehebandes als ein μoryãodain.

Was den ersten Punkt anlangt, so verstanden die Jus den unter dem Entlassen allerdings eine vollständige Ehetrennung, aber nicht an sich, sondern nur in der Wirkung. Irrig ist es, wie gezeigt, hier diesen Sinn damit zu ver binden. Wenn der zweite Saß das einfache Entlassen, d. h. ohne das Recht der Wiedervermählung, enthalten soll, so widerspricht er dem ersten. Was den dritten Punkt anlangt, fe liegt in μαχασθαι ποιεῖ auf feine Beife eine arte aus nächst angedeutet. Die Behauptung, daß die entlassene Frau, welche sich verehelichte, als eine quasi Ehebrecherin angesehen wurde, ist unrichtig. Nach dem Gescße durfte der Mann eine entlassene Gattin, welche sich verehelichte, nicht zum zweiten Male heirathen,,,weil sie verunreinigt und abscheu lich geworden ist vor dem Herrn" Deuter. 24, 1. Unrein und ehebrecherisch sind nicht identische Begriffe. Sie ist nur in Bezug auf den ersten Mann, nicht an sich unrein. Wåre

sie eine quasi Ehebrecherin, so könnte ihr die Wiederversöh nung nicht verboten sein.

ernet fol μοιχᾶσθαι ποιεῖ (tatt μοιχᾶται tehen, weit Christus noch nicht hervorhob, daß die Ehe auf einer gött. lichen Institution beruhe. Christus konnte wohl ein Moment vor dem andern hervorheben; aber dabei enthält indirekt das eine das andere. Ganz absehen davon konnte er nicht. Serner από μοιχᾶσθαι ποιεῖ unb μοιχεται nid)t wie fubs jektives und ohjektives Moment unterschieden. Daher kann die Stelle Matth. 5, 32. nicht eine unvollkommene, sondern nur eine vollkommene Fassung der christlichen Eheordnung sein. Christus fonnte nicht halb sein Geseß vortragen; die absolute Unauflösbarkeit, welche die Grundeigenschaft der drifliden @he ift, liegt aber in μοιχᾶσθαι ποιεῖ nad) δεν aufgestellten Interpretation: Er handelt gegen sie ehebreches risch. Wenn das Entlassen, welchem die ehebrecherische Ab. sicht zu Grunde liegt, schon ehebrecherisch ist, so um so viel mehr die Wiedervermählung.

Daher enthält Matth. 5, 32. das christliche Ehegeseb vollkommen, obwohl nur das Entlassen erwähnt ist. Es fragt sich nur, warum hier Christus nur das Entlassen erwähnte. Der Grund hiervon ergibt sich aus einiger Be trachtung des fünften Kapitels und der übrigen Gebote.. Christi Absicht ist es, besonders die scheinbar geringere Werke und die sündhafte Absicht hervorzuheben, im Gegensaße zu Moses, der zunächst nur das äußere Werk verbot. So vers bietet Moses den Todschlag (V. 21.), Christus dagegen auch den Zorn und die Aeußerungen des Zornes (V. 22.). Das Gesetz verbietet den Ehebruch (V. 24.), Christus den begier lichen Blick (V. 28.). So sett Christus überall dem gröBeren Werke das geringere, welches er verbietet, entgegen. Was konnte nun Christus hinsichtlich der mosaischen Ches ordnung hinzufügen? Dieses, daß er den Scheidebrief, wo durch die Frau entlassen und eine neue eingegangen werden konnte, aufhob; er fant : Der handelt gegen sie ehe brecherisch, wel solchen Absicht, wie bei euch,

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entläßt. Håtte Christus noch hinzugeseßt: und eine andere beirathet, so wäre der Zweck nicht erreicht worden, da Chris stus mit dem Prinzipe die Abfolgerung verbot, während umgefehrt das Prinzip noch nicht verboten ist; das Entlassen wäre noch nicht als sündhaft bezeichnet. Daher verbietet Paulus 1. Cor. 7, 10. die Entfernung des Weibes vom Manne. Folglich konnte er hier nicht von der Wiedervermählung, als dem vollbrachten Werke, sprechen. Bei Matth. 19, 9. fiel dagegen diese Rücksicht hinweg, und er verbot eben so die chebrecherische Entlassung als die Wiedervermählung.

Das zweite Moment liegt in der gegenseitigen Gebun, denheit der Gatten. Ergänzt man es, so sind alle Momente der Ehe darin enthalten. Das Christenthum führte eine absolute, über die menschliche Willkühr und Herzenshårte hinausliegende Gebundenheit herbei. Was daher von dem Manne gilt, muß auch von der Frau gelten. Diese Gegenseitigkeit liegt in dem Saße: Und wer eine Entlassene ehelicht, bricht die Ehe. Folglich besteht die Ehe noch zwis schen dem entlassenen und entlassenden Ehetheile und darum ist auch letzterem die Ehe verboten.

Während sich der angeführte Saß bei Matth. 5, 32. und 19, 9., so wie Luk. 16, 18. auf gleiche Weise findet, wird Mark. 10, 11. 12. diese Gegenseitigkeit besonders hervorgehoben. Die Abweichung nämlich von Matth. 19, 9. besteht darin, daß hier von dem Weibe, wie von dem Manne gesagt wird der entlassende und sich verehelichende Ehetheil begehe einen Ehebruch. Hier wird also dem Weibe das gleiche Recht, wie dem Manne zugesprochen. Wenn man diesen Doppelausdruck des christlichen Ehegesetzes mit Matth. 5, 32., 19, 9. und Luk. 16, 18. vergleicht, so kann man umgefehrt schließen, daß der leßte Sat: Und wer eine Ents lassene ehelicht, begeht einen Ehebruch, nur diesen Zweckf babe, die gegenseitige gleiche Verbindlichkeit der Gatten, die anderen Verhältnisse verschieden sind, hers

Solche ungleiche Rechte bestanden namentlich htlich der Entlassung und der Vermählung,

welche beide zunächst von dem Manne ausgingen, obwohl die Frau auch durch den Richter den Scheidebrief erwirken konnte. Paulus hebt aber auch die von der Frau ausges hende Entfernung und Wiedervermählung hervor, und zwar nicht ohne Absicht, denn wenn er diese selbsteigene Handlung der Frau verbietet und hervorhebt, so gilt das gleiche Recht ohnehin von dem Manne, der überhaupt im Alterthum ein höheres Recht als im Christenthume hatte. Er konnte also letteres übergehen, ohne mißverstanden zu werden *); und stimmt so ganz mit Mark. 10, 11. 12. überein. In derselben Absicht spricht er auch Róm. 7, 2. 3. und 1. Cor. 7, 39. von dem Weibe.

Die unwesentlichen Abweichungen aber, welche sich zwis schen Matth. 5, 32. 19, 9. und Luf. 16, 18. auf der einen und zwischen Markus und Paulus auf der andern Seite finden, erklären sich theilweise aus der verschiedenen Anschauung und dem verschiedenen Sittenzustande der Völker. Da Lukas nur einen speziellen Fall für ein allgemeines Geset anführen wollte, so war er nicht in dem Falle, eine besondere Modifikation eintreten zu lassen. Markus und Paulus, welche für Heidenchristen schreiben, berücksichtigen die Sitten der damaligen Welt, welche der Frau hinsichtlich der Ehe

*) Gleichwohl misverstand ihn der Pseudo Ambrosius, indem er zu 1. Cor. 7. fagt: Non permittitur mulieri, ut nubat, si virum suum causa fornicationis dimiserit, aut apostasiae, aut si illicite impellente lascivia usum quaerat uxoris, quia inferior non omnino hac lege utitur, qua superior. Et vir uxorem non dimittat, subauditur, excepta fornicationis caussa. Et sa ideo non subiecit dicens sicut de muliere, manere sic, quia viro licet ducere uxorem, si dimiserit uxorem peccantem, boc quia non ita lege constringitur vir, sicut mulier. Hier ist übersehen, daß Paulus zunächst von der Frau sprechen wollte, ohne dem Manne ein größeres Recht einzuräumen. Indeffen deutet der Schlußsap: und der Mann entlaffe die Frau nicht, hinlänglich an, fidag er eben sie die Frau, nach der Trennung zur Ehelosigkeit verpflic

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