Obrázky na stránke
PDF
ePub

genommen werden kann.“ Nach dem Zusammenhange kann Freund und Feind, lieben und hassen nur derselben äußeren Sphåre angehören. Die Ansicht von Frizsche, daß die Israeliten unrichtig für Freund im ethischen Sinne deuteten und daraus den Schlußsaß, den Feind dürfe man hassen, ableis teten, ist durch nichts begründet, vielmehr dem Zusammen hange geradezu widersprechend. Denn alle vorhergehenden Gesetze beziehen sich auf äußere Verhältnisse und Werke und find disziplinårer Natur. Daher fügte der Herr immer das höhere Gebot hinzu, wie er es hinsichtlich des Ehebruches, des Eides, der Wiedervergeltung gethan.

Damit sind wir zu dem mehr positiven Einwurfe ge kommen, daß die Bergpredigt allgemeine sittliche Vorschriften enthalte, die sowohl für das alte, als neue Testament gelten, und daß daher Christus die nicht recht gehaltenen Ges bote des alten Bundes seinen Anhängern einschårfe, also nicht blos erflåre, weil sie irrig verstanden wurden, sondern einpråge, weil sie im Leben nicht gehalten wurden. Wenn es auch wahr ist, daß hier Christus allgemeine, für alle Menschen geltende Vorschriften gibt, und daß Beispielshal. ber die Gedankensünde auch im Judenthume verboten war, so ist es doch auch wahr, daß Christus sie erweitern und erhöhen konnte, indem er zugleich den Gläubigen ein höhe res Maß von Gnade zutheilte. Ueber V. 20. soll man nicht V. 17.: wie er nämlich nicht gekommen sei, das Geseß aufzuheben, sondern zu erfüllen, übersehen; denn die Erfüllung enthält nicht nur ein positives und negatives Moment, sondern auch eine Erhöhung, Erweiterung und Steigerung.

Wenn nun der Herr diese allgemeinen Vorschriften nicht blos einschärfte, sondern auch vervollkommnete, so mußte er auch die Ehe vervollkommnen und das Mangelhafte aufs heben. Wegen dieser Vervollkommnung wird die Ehe abs solut unauflöslich. Dagegen kann man nicht sagen, daß auch der Eid troß der Erweiterung nicht nach seiner unvoll. kommenen Seite aufgehoben sei, sondern noch immer zur

1

Bekräftigung der Wahrheit gebraucht werde. Dabei darf man jedoch nicht übersehen, daß der Mißbrauch, wie er bei den Juden bestand, aufgehoben und verboten, die discipli nåre Natur des Eides aber auch im neuen Bunde beibehal ten wurde, so wie daß auch bei der Ehe noch ein Entlassen aus disciplinären Zwecken, aber ohne Wiedervermählung, Statt findet.

Es läßt sich aber noch ein Ausweg denken, um darzu thun, daß Christus kein vollkommneres Ehegesetz, als das vorchristliche war, gegeben, sondern nur das an sich_unwahre und verkehrte mosäische Gesetz aufgehoben habe. Denn man kann sagen, die Entlassung mittelst des Scheidebriefes habe ihren Grund in der Herzenshårte der Juden und sei daher vom Bösen entsprungen und selbst böse. Indem also Christus diesen negativen Standpunkt aufhob, stellte er sich nur auf den allgemeinen und primitiven Standpunkt, und er erhob sich nicht positiv über ihn, weshalb sich Christus auf die ursprüngliche Einrichtung der Ehe berufe.

Die Worte Christi, daß er das Gesetz zu erfüllen gekommen, enthalten eine positive Erhebung über das alte Le stament. Es ist wahr, daß die Herzenshärte die Entlassung (subjektiv) erzeugte; aber unwahr ist es, daß darum der Scheidebrief (objektiv) nicht erlaubt war; denn er hatte den Zweck, die bereits vorhandene Gewohnheit der Ehetrennung zu beschränken, und war folglich von disciplinårer Natur. Richt Moses erlaubte etwas, was an sich unmöglich war, sondern er beschränkte nur die Entlassung, womit zugleich die Ehetrennung verknüpft war. Letzteres hat seinen Grund in der Unvollkommenheit, aber nicht in der Sündhaftigkeit der vorchristlichen Ehe. Darüber erhob sich Christus, indem

er der Ehe eine solche Heiligkeit und Festigkeit gab, daß sie nicht mehr dem Bande nach, sondern nur mehr äußerlich getrennt werden kann. Der Herr gab daher die objektive Unvollkommenheit auf, indem er auf die Herzenshårte keine Rücksicht nahm; aber die subjektive konnte er nicht aufheben, und so findet jezt noch eine Entlassung Statt. Daher ents

[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]

halten die Worte Chrifti: ¿yw dè λéyw vμïv, keinen feinds lichen Gegensaß, keine Mißbilligung des mosaisches Geseßes, sondern die Stufenordnung in der Gesetzgebung.

Damit sind wir in unserer Erklärung bis zu dem Ins halte des christlichen Ehegesehes vorgeschritten. Christus spricht es mit den Worten aus (Matth. 19, 9.): „Ich aber sage euch: Wer irgend seine Frau entläßt — si μỷ oder μǹ ini μὴ μὴ πορνεία = wenn nicht, oder: nicht der Hurerei wegen und eine andere ehelicht, bricht die Ehe; und der eine Ents lassene Ehelichende bricht die Ehe.“

Die Form, in welche dieses Geseß eingekleidet wird, ist die ethische, weil es unter der Androhung einer Sünde gegeben wird. Warum diese Form gewählt wurde, ersicht man aus der Veranlassung zu dieser Frage. Diese ist hier, wie Kap. 5., dieselbe, nåmlich die Rücksicht auf das mosaische Geseß hinsichtlich des Scheidebriefes: Es wurde gesagt, wer irgend seine Frau entlasse, gebe ihr einen Scheis debrief. Den Vordersaß behält also der Herr bei, fügt da. gegen einen andern entsprechenden Nachsaß hinzu, so daß der Sinn nur dieser sein kann: Im mosaischen Geseze war die Entlassung zugleich eine vollkommene Ehetrennung, so daß eine Wiedervermählung eintreten konnte; aber im neuen Bunde ist jede solche Entlassung unmöglich und jede Wiedervermählung ehebrecherisch.

Der Vorzug des christlichen Ehegeseßes liegt also in der Abschaffung des Scheidebriefes, insoferne damit das Recht der Wiedervermählung verknüpft war. Christus erflårt da, her jede solche Entlassung, womit man die Ehe zu trennen -beabsichtigt, mag die Wiedervermählung folgen oder nicht, für eine ehebrecherische Handlung gegen den entlassenen Ehetheil. Es ist daher durchaus unwahr, wenn Corn. a Lapide (zu Matth. 5, 32.) sagt: Christus hic corrigit et perficit legem repudii. Christus vervollkommnet nicht den Scheidebrief, sondern die Ehe, wodurch er den Scheidebrief vollkommen aufhob. Denn nur eine solche Vollendung der

sorchriftlichen Ehe ist denkbar, daß die christliche Ehe durchs aus untrennbar ist.

Zum Verständnisse des Nachfolgenden bemerken wir, daß man bei der Ehe, sowohl der vorchriftlichen als der christlichen, Dreifaches zu unterscheiden hat. Das Erste ist das objektive oder primitive und natürliche Element, oder Geseß, wonach die vorchriftliche Ehe unvollkommen, die christs liche dagegen vollkommen heilig ist. Nach diesem Grundgesehe richtet sich das subjektive oder sekundåre oder diszis plinåre, wodurch das objektive dem Subjekte angepaßt oder subjektivirt wird. Da sich dieses ganz nach dem objektiven richtet, so ist es auch verschieden hinsichtlich der vorchristlichen und christlichen Ehe. Dieses ist das dritte oder einheitliche Element, wonach die vorchristliche Ehe relativ, die christliche aber absolut unauflösbar ist. Daher nimmt die Entlassung bei der vorchristlichen und christlichen Ehe einen verschiedenen Charakter an; dort ist sie mit dem Rechte der Wiedervermählung, hier mit der Pflicht, sich nicht mehr zu verehelichen, verbunden. Daraus sieht man zugleich ein, daß hier Christus das objektive Gesetz geben mußte, und das subjektive gar nicht zugleich geben konnte.

Christus vervollkommnete daher nicht den Scheidebrief, sondern das objektive Geseß, so daß in Folge dieser Vervollkommnung in der subjektiven Sphäre nur eine äußere Absonderung, aber keine Trennung des Ehebandes Statt finden kann. Von dem hier dargelegten Grundsaße geleitet, wollen wir die verschiedenen Ansichten, welche sich hinsichtlich der Apposition: μǹ ini noo̟vɛią, geltend machten, prüfen.

Die Ansicht, wonach die Apposition ein vorhergehen, des Ehehinderniß enthalten soll, spricht Brenner also aus*): „Christus hatte bei seiner Bestimmung jenes mosaische Ge, ses im Auge, nach welchem es dem Israeliten erlaubt war, seine Frau, die sich vor der Ehe durch Hurerei verfehlt hatte,

* Dogmatik, III. B. G. 207-211.

von sich zu schicken, ja sogar dem Tode zu übergeben. Deus teron. 22, 13-22. Daß Christus dieses Gesetz im Sinne hatte, ersieht man daraus: a) weil er nur die Hurerei als Entlassungsursache gelten läßt; b) weil er mit besonderer Hinsicht auf das Gesetz und die Tradition der Alten seine Bestimmungen gab, Matth. 5, 27. 31. 33. 38. 43.; c) weil, wenn dies nicht der Fall wåre, er sich selbst widersprochen haben würde, indem er die Ehe als schlechthin unauflösbar und dann doch wieder auflösbar erklärte; d) weil er durch diese Auflösbarkeit die von ihm verworfene Herzenshärte der Ifraeliten zum Theil wiederum in Schuß nähme, und ein blos menschliches Verfahren zur Würde eines Gesetzes im Reiche Gottes erhobe; e) weil er dann eine heilige, unans tastbare Sache Gottes dem Muthwillen und der thierischen Lust der Menschen blosstellte. Bei einer solchen Erflå rung bliebe das Band der Ehe unangetastet, weil sie beim eintretenden besagten Falle gar nicht vorhanden wäre. Denn die verscherzte Jungfrauschaft wäre dann als Ehehinderniß zu betrachten, welches die Ehe eben so ungültig machte, als ein Irrthum an der Person; es müßte aber, obleich von Christus ausgenommen, doch nicht als Ehehinderniß auch bei seinen Anhängern fortbestehen, denn er hatte dasselbe nicht eingeführt, sondern schon vorgefunden, und beschränkte darauf das bei den Juden erlaubte und übliche Entlassen der Weiber; bei einer andern Gelegenheit Mark. X. Luk. XVI. gedenkt er dessen schon nicht mehr, weil er da einzig seine geistige Religions-Anstalt im Auge hat."

Es läßt sich durch nichts nachweisen, daß der Herr. das Gesetz hinsichtlich einer Gattin, die keine Jungfrau mehr war, im Auge habe, da es gerade erwiesen ist, daß er das Gesetz Deuter. 24, 1. berücksichtige. Wenn Christus auch auf mosaische Institutionen Rücksicht nimmt, so folgt noch nicht, daß er dabei stehen geblieben, sondern er konnte nur im Gegensatze zur vorchristlichen Ehe sein Ehegeseß als ein höheres vortragen. Ganz unhaltbar ist der Grund, daß Christus die Herzenshårte wieder in Schuß nähme und eine

« PredošláPokračovať »