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heilige Sache Gottes dem Muthwillen und der thierischett Eust der Menschen blosstellte; denn auch Moses nahm die Herzenshärte nicht in Schuß. Denn der objektive Grund der Entlassung war die unvollkommene Heiligkeit der nichts christlichen Ehe, und der subjektive Grund die Herzenshårte. So würde Moses allerdings als Diener eines bösen Prins zipes erscheinen, wie die Manichåer und Gnostiker faseln, Eben so entgeht selbst das Heiligste nicht dem Muthwillen der Menschen. Hier ist also das objektive und subjektive Moment des Ehegeseßes nicht unterschieden.

Auf demselben Fundamente, daß die Apposition: unj ini nooreia, auf einen vor der Ehe vorhandenen Grund hinweise, ruht die Annahme Werner's, daß dieser Fall mit dem, worin Paulus nicht des Herrn, sondern sein Gebot geltend machte, I. Cor. 7, 12-16. identisch sei, indem er sagt *): „Die Erklärung- – welche nogveia nur als Grund zur bloßen Scheidung, der sogenannten Scheidung von Lisch und Bett gelten läßt weiß sich wohl insoferne im Eine flange mit Marfus, Lukas und Paulus, als sie den Ausspruch Christi bei Matthaus einzig auf die Ehen unter Christen bezieht, denn wollte man denselben auf die Ehe im Allgemeinen ohne Unterscheidung des chr í st lie chen und nicht christlichen Ehebandes erstrecken, so könnte ein solcher Massen zu gewinnendes eregetisches Resultat nicht mit I. Cor. 7, 15. in Uebereinstimmung gebracht werden. Uebrigens ist die Beschränkung des Ausspruches Christi bei Matth. 19, 9. und 5, 32. auf Ehen zwischen Gläubigen zulässig. Auch haben sich die meisten katholischen Eregeten und Dogmatiker für diese Erklärung ausgesprochen, shne daß diese übrigens je über eine abweichende Auslegung, wenn sie sich nur nicht mit dem kirchlichen Lehrbegriffe in Widerspruch seßte, ein Verdammungsurtheil zu fållen sich hätten beigehen lassen. Als z. B. Lukas (eigentlich Paulus) . von Burgos im 16. Jahrhunderte behauptete, die betreffen

*) Apolog. Schreiben gegen Schleyer, S. 66 and 67...

den Stellen bei Matth. enthielten nicht den Ausspruch Christi über die Ehescheidungsfrage für seine Kirche, sondern blos eine Erklärung des mosaischen Gesetzes, so tadelte man ihn nicht darüber, daß er von einer, durch das Ansehen so vies ler katholischer Lehrer geheiligten Auslegung abgegangen sei, sondern man widerlegte ihn einzig mit eregetischen Gründen.“ Ferner sagt er *): „Zu bemerken ist, daß durch die von uns gegebene Erklärung die nicht geringe Schwierigkeit, die, wenn Matth. 19, 9. und I. Cor. 7, 12-16. zwei verschies dene Ausnahmefälle sind, unlösbar erscheint, die Schwierigkeit nämlich, daß der Apostel dann über das Gebot Christi hinausgegangen ist und zur Ausnahme noorɛią eine andere hinzugefügt habe, von selbst hinwegfällt. Der Heiland bezieht sich mit den Worten (bei Lukas 16, 19.) nur auf die Ehe in dem neuen Gottesreiche, d. h. inwieferne sie von seinen Anhängern eingegangen werden würde, nicht aber auf die Ehe im Allgemeinen, so daß unsere Ansicht von der Exceptionsformel mit der ausnahmslosen Unauflöslichkeit einer christlichen Ehe vollkommen besteht. Die hier vorgelegte und begründete Erklärung erweist sich endlich als die richtige durch die Anwendung des biblisch-hermeneutischen Grundsaßes der analogia fidei. In keiner der übrigen evangelischen und apostolischen Schriften des Neuen Testamentes findet sich nur im Mindesten angedeutet, daß eine christliche (im Reiche Gottes geschlossene) Ehe aufgez löst werden könne, vielmehr ist das Gegentheil hiervon nicht undeutlich ausgesprochen."

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Hier werden zwei Fålle nicht genau unterschieden, ob nämlich Matth. 5, 32. und 19, 9. mit 1. Cor. 7, 12—16. sich zusammen denken lassen, und ob Paulus wirklich einen Auss nahmefall von einer christlichen Ehe festsette. Wie Werner selbst zugesteht und die paulinische Stelle im Sinne der kirchlichen Praris erklärt, so sind ungleiche Ehen, d. h. sol.

*) Zeitschrift von Seig, S. 159, 202 und 203; siehe oben apoleg. Schreiben S. 16.

che, wovon der eine Theil ein Ungetaufter ist, lösbar, und wurden immer als solche angesehen, während die Apostasie nie eine solche Trennung herbeiführte. Ungleiche Ehen sind aber feine christlichen und darum versteht es sich von selbst, daß sie lösbar sind, weil nur die christlichen absolut unlös, bar sind. Daher findet hier keine Ausnahme von dem christs lichen Ehegesetze Statt. Soll nun Matth. 5, 32. u. 19, 9. mit I. Cor. 7, 12—16. zusammenfallen, so muß Christus so wohl sein Geseß, als auch nicht sein Gesetz vortragen, was unmöglich ist. Werner wiederlegt aber selbst die Ansicht des Paulus Burgensis, und dennoch pflichtet er ihr hinsichtlich der Apposition bei!

Wenn es ferner heißt, Christus spreche bei Luk. 16, 18. nur von der Ehe in dem neuen Gottesreiche, nicht aber von der The im Allgemeinen, so heißt dieses, er spricht nicht zugleich von der christlichen und unchristlichen Ehe, wie bei Matth. 5, 32. und 19, 9. Aber damit steht im Widersprus che, was zuvor gesagt wird: „Daß hier (Luk. 16, 18.) die Ausnahme sich nicht findet, erklärt sich recht gut, daß ja an unserer Stelle Christus die Lehre von dem Ehebande nicht ex professo behandelt, sondern nur per transennam, wobei nas türlich nur das in Anschlag kömmt, was im Allgemeinen die The auf christlichem Standpunkte charakterisirt; auf eine etwaige Ausnahme einzugehen, dazu war hier gewiß nicht Drt und Stelle." Hier heißt im Allgemeinen sprechen, die fehre von der christlichen Ehe nicht vollständig vortragen; dort aber, auch von nichtchristlichen Ehen sprechen. Nach dieser doppelten Erklärung hat Christus bei Matth. auch von nichtchristlichen Ehen gesprochen, weil er die Apposition erwähnt, und doch abermal nur vollständig das christliche Ehegesetz vorgetragen.

Obwohl sich diese Erklärung selbst widerspricht, so wollen wir doch einen Augenblick annehmen, Christus habe auch," wie Paulus 1. Cor. 7, von nichtchristlichen oder ungleichen Ehen gesprochen. Nun ist es aber gewiß, daß er sein Ehegefeß vortrug, und daß sich dieses wesentlich von dem vors

christlichen unterscheidet. Daher konnte er nicht beiderlei Geseße verbinden. Geseßt aber auch, Christus habe auch auf ungleiche Ehen Rücksicht genommen, so würde doch aus dem Gegensaße, der Apposition oder der Exception, sich ers geben, daß ungleiche Ehen eben so lösbar, als die christlis chen unlösbar sind.

Wenn ferner auf die analogia fidei hingewiesen wird, daß in keiner der übrigen evangelischen und apostolischen Schriften eine Auflösbarkeit der christlichen Ehe irgendwie angedeutet sei, so muß es um so mehr auffallen, wie der selbe Verfasser den Protestanten gegenüber die ausnahms lose Unauflösbarkeit, welche in den Stellen bei Marcus 10. Luc. 16. und Paulus I. Cor. 7, 10. ausgesprochen sei, in Schuß nimmt, der gewöhnlichen Erklärung katholischer Eres geten gegenüber aber doch diese in Abrede stellen kann, ins dem er sagt (S. 157): „Christus redet nicht immer mit los gischer Genauigkeit, sondern die Volkssprache, in der man öfter etwas unbedingt hinzuzufügen scheint, was man jedoch mit irgend einer Restriction genommen wissen will; diese Restriction muß aber sodann aus dem Conterte oder aus anderweitigen Aussprüchen erhellen. Ein Beispiel eines solchen allgemein und unbedingt ausgesprochenen Saßes, wels cher gleichwohl eine Ausnahme zuläßt, ist Matth. XII. 31 und 32. Dort ist doch die Nichtvergebung der Sünde wis der den h. Geist so unbedingt, als in irgend einer der die Ehe betreffenden Stellen die Unauflösbarkeit des Ehebandes ausgedrückt. Und dennoch, welcher unter jenen, die bei den die. Unauflöslichkeit der Ehe betreffenden Stellen so harts näckig dabei verharren, daß sie jede Ausnahme ausschließen, welcher von jenen Interpreten spricht sich nicht dahin aus, daß Christus hier nur bezeichnen wolle, daß die Vergebung einer solchen Sünde äußerst schwierig sei, welcher seht hier nicht wenigstens im Gedanken hinzu, eine solche Sünde wird nicht vergeben, ausgenommen, es empfindet solch' ein Súnder einen tief innerlichen Schmerz darüber und übet strenge Buße? Wenn es nun erlaubt ist, diese unbedingt lautende

Stelle doch mit irgend einer Restriktion zu nehmen, warum auch nicht die betreffenden Stellen Lucă, Marci und Pauli, wenn anders eine solche Erception anderweitig nachweis bar ist."

Wenn Christus die Volkssprache redet, so folgt nicht, daß er unlogisch rede und etwas unvollständig vortrage; sondern uur, daß er keiner abstrakten Sprache sich bediene. Die Erfahrung aber lehrt, daß in der Regel die Volks. sprache nicht nur klarer, sondern auch richtiger, als die ab. strakte Sprache ist. Wohin kämen wir, wenn wir diesen Grunds satz der Interpretation zu Grunde legten? Wenn die bezeich nete Stelle mit einer Restriktion und nicht buchstäblich ins terpretirt wird, so ist dieses nur ein Beweis, daß man sie nicht verstanden; indessen hat man schon angefangen, sie wörtlich zu fassen.

Die fortschreitende Entwickelung steht bei dem Punkte, δαβ ber 3ufag: παρεκτὸς λόγου πορνείας κ. Γ. 10., fein vorhergehendes Ehehinderniß andeute, sondern einen während der Ehe eintretenden Grund bezeichne. Hier, wo wir uns mehr dem philologischen Gebiete nähern, müssen wir uns den Sah Matth. 19, 9. vergegenwärtigen: Wer irgend seine grau entlagt – εἰ μὴ οετ μὴ ἐπὶ πορνείᾳ oder und eine andere heirathet, bricht die Ehe, und wer eine entlassene heirathet, bricht die Ehe. Die Stelle bei Matth. 5, 32. hat den zweiten Vordersaß nicht und als Schlußsaß: noieł αὐτὴν μοιχᾶσθαι.

Hier entsteht nun zuerst die Frage, worauf sich die Aps position bezieht. Diese Apposition enthält nach den Inters preten eine absolute oder relative Exception, je nachdem mit der Entlassung das Recht der Wiedervermählung verbunden ist oder nicht. Nun sagen die Vertheidiger der relativen Erception, die Apposition beziehe sich nur auf dñolvon oder den ersten Vordersaß, nicht aber auf den zweiten: xai йλλyv raujon *). Werner dagegen behauptet **): „Wer immer

*) Cornel. a Lap. in Matth. 19, 9. vò nisi accipi potest pro

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