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Ehebruches, wo die Entlassung erlaubt ist. Denn eine Parenthese ist immer ein ganzer Saß und gibt einen vollståndigen Sinn, was bei einem Zusaße nicht der Fall ist. Ins soferne ist es irrig, ohne Rücksicht auf den zweiten Vordersatz und den Nachsaß die Zusaßworte sich zu denken. Die Frage håtte daher diese sein sollen, ob der erste Vordersatz mit seiner Apposition ohne den zweiten Vordersaß zum Nachsaße paßt. Wenn man also mit Cornel. a Lapide interpretirt: quicumque dimiserit uxorem, quod non licet, nisi ob fornicationem et aliam duxerit, hic moechatur, so ist offens bar ohne Rücksicht auf den Zusammenhang mit dem zweiten Bordersaße und dem Schlußsaße ein Saß, d. h. eine Pa renthese: quod non licet, in den Zusammenhang gewaltsam hineingetragen worden. Da ferner die Entlassung noch durchs aus nicht Ehebruch ist, so kann man weder sagen: Wer we gen Hurerei seine Frau entläßt, und eine andere heirathet, ist kein Ehebrecher, weil die Apposition nur bei dem ersten Bordersaße steht, noch kann man sagen: Wer seine Frau wegen Hurerei entläßt (was erlaubt ist), und eine andere ehelicht, bricht die Ehe, weil die beiden Vordersäße zusammen sich auf den Nachsatz beziehen.

Daher verfiel man auch auf diese getrennte Auffassung, und nahm zwei Subjekte zu den zwei Vordersågen an, so daß sowohl der ein Ehebrecher ist, welcher seine Frau ents läßt, als auch der, welcher eine andere ehelicht *). Hier bes

*) Maldonat. in Matth. 19, 9. Nostra interpretatione perfecta et absoluta sententia est. Nam si ob aliam causam, quam ob fornicationem, dimiserit, quamvis aliam non duxerit, moechatur, quia uxorem suam moechari facit. Si autem ob fornicationem dimiserit et alteram duxerit, etiam moechatur, non quia adulteram dimiserit, sed quia alteram duxit. Itaque verbum moechatur hoc loco et ad eum, qui ob aliam causam, quam ob fornicationem, uxorem dimiserit, et ad eum, qui, cum ob fornicationem dimiserit, alteram duxerit, referendum est, tanquam si diceret: Quicumque dimiserit uxorem suam, nisi ob fornicationem, moechatur, id est, fa.

ging man eine dreifache Verirrung. Denn erstens seßte man μοιχεται από μοιχᾶσθει ποιεῖ, gleid als of man phne weiteres aus einem Verbum zwei machen könnte. Zweitens beschränkte man gleichwohl die Exception nur auf den zweiten Saß: si autem ob fornicationem dimiserit et aliam duxerit, während man den ersten Saß so gibt: si autem ob aliam causam, quam ob fornicationem, uxorem dimiserit. Die dritte Willkühr liegt darin, daß man zugleich mit dem zweiten Vordersaße den ersten verknüpft, und doch zwei Subjekte annimmt, da man folgerecht sagen müßte: wer eine andere heirathet (abgesehen, ob er die erste entlassen oder nicht) begeht einen Ehebruch. Daher deutet ihn Cornel. a Lapide auf die Polygamie *), widerspricht sich aber auf dieselbe Weife **), indem er gleichwohl wieder ein einziges Subs jeft annimmt, aber den Ehebruch ́ auf doppelte Weise geschehen läßt.

cit eam moechari, et quicumque alteram duxerit (quacumque de causa priore dimissa) moechatur, i. e. adulterium contra priorem uxorem committit, ut Marcus interpretatur. *) In Matth. 19, 9. Sustulit cum libello repudii etiam polygamiam, sive pluratitatem uxorum olim licitam. Itaque hic repetendum est to quicumque, hoc modo: quicumque dimiserit uxorem nisi ob fornicationem, et quicumque aliam duxerit, moechatur.

**) L. c. Moechatur, inquam, tum dimittendo uxorem, tum aliam ducendo, hoc est, bis moechatur. Christus enim utrumque respondet, quia utrumque quaesierant Pharisaei et utrumque est verum. Non etiamsi vir solum dimittat uxorem castam et innoxiam nec aliam ducat, moechatur, tum quia violat ius matrimonii et uxoris suae, quod est quoddam moechari, tum quia moechatur, id est, facit eam moechari, uti explicat Christus Matth. 5, 32. Unde tantum a contrario sic inferas: Quicumque dimiserit uxorem suam, nisi ob fornicationem, et aliam duxerit, moechatur. Ergo qui dimittit uxorem ob fornicationem et aliam ducit, non moechatur quidem dimittendo fornicariam, moechatur tamen aliam ducendo.

Viel einfacher scheint der Saß Matth. 5, 32. zu sein, weil kein zweiter Vordersaß vorkommt, so daß sich die Aps position allein auf ánoλvoaι bezieht, zum Zeichen, daß sie auch Matth. 19, 9. nur auf den ersten bezogen werden kann. Jedoch ergibt sich hier eine Schwierigkeit hinsichtlich des Rachsaßes: μоixãodai avíǹv noiɛł. Nach der gewöhnlichen Erklärung hat er den Sinn: Er ist die Veranlassung, daß die Entlassene die Ehe bricht, macht sie ehebrechen, oder ist, wenn sie einen Ehebruch begeht, Schuld daran. Schleyer sagt *): "Es schient bei den Juden das Gewöhnliche gewesen zu sein, daß eine namentlich noch im kräftigen Alter entlass sene Frau mit einem zweiten Manne sich verehelichte. In Beziehung hierauf sagt nun der Heiland: Wer seine Frau entläßt, macht, daß sie die Ehe bricht, dadurch nämlich, daß fie mit einem anderen Manne sich auf's Neue verheirathet. Also die entlassene Frau tritt durch ihre Wiederverheirathung in ein ehebrecherisches Verhältniß, und der sie entlassende Mann ist die schuldige Ursache davon." Diese Erklärung ist aber aus mehren Gründen unstatthaft. Erstens müßte der Ehebruch eine nothwendige Folge sein und immer eins treten; denn der Mann wäre schuldlos, wenn die Frau nicht wieder sich verheirathete. Sodann liegt in der Veranlass sung zu einer Sache noch keine Schuld, sondern diese wåre ganz auf der Seite der sich verehelichenden Frau, wenn die Entlassung aus einer gerechten Ursache geschähe. Hier hans delt es sich darum, daß der entlassende Ehetheil sich hins fichtlich der Gattin versündigt und zwar in Bezug auf die Ehe, während man sonst annehmen müßte: Er kann sich vers fündigen, wenn sich die Frau etwa nochmal verehelicht, eine durchaus sinnlose Erklärung von μoixãodai moieł. Spå. terhin muß dieser Ausdruck philologisch erklärt werden.

Nimmt man aber diese Interpretation an, so folgt gar nichts, mag man die Erception so oder so fassen, weil von einer ehebrecherischen Handlung gar nicht die Rede ist. Wenn

*) G. 66.

man sagt: Wer seine Frau wegen Hurerei entläßt, der macht sie nicht ehebrechen, so ist dieses unwahr; denn sie kann sich vermählen. Wenn man sagt: Wer seine Frau wegen Hus rerei entläßt, der macht sie ehebrechen, so ist dieses unwahr; denn sie kann sich nicht vermählen.

Zuleht kommt noch in Betracht, daß das ganze Ges wicht von dem objektiven Gesetze, welches hier mit μoyãoJai noiet ausgedrückt ist, abhängt und daß erst in Folge dieses Gesetzes von einer absoluten oder relativen Trennung, wie man die Exception deutet, die Rede sein kann.

Die Anhänger der relativen Ehetrennung berufen sich aber auf den zweiten Nachsaß: Und wer eine Entlassene ehelicht, bricht die Ehe, indem sie einerseits die Billigkeit geltend machen, wonach es der schuldlosen Gattin untersagt, der schuldigen aber erlaubt wåre, sich zu verehelichen, und andererseits behaupten, daß, wenn die Frau durch die Wies dervermählung die Ehe bricht, die Ehe mit dem Manne noch fortbestehe und er gleichfalls nicht heirathen dürfe, so wie daß Christus durch eine solche Weise der Ehetrennung selbst den Ehebruch begünstigen würde. Alle diese Gründe sind schlagend und vollkommen gegründet. Dagegen erklärt Wers ner *) die Folgerung, daß durch den Ehebruch das eheliche Band nicht gelöst werde, für etwas zu voreilig; denn man beruft sich darauf, daß in jenem Saße keine Erception stehe. Er behauptet also: „Denn lassen wir es auch zu, daß die wegen der nogveía Entlassene zu einer neuen Ehe nicht schreiten dürfe nach der Ansicht Christi, so folgt daraus gar nicht, daß der seine Frau der nogveía halber entlassende Mann keine neue Ehe eingehen dürfe, es bleibt ihm nach dem Wortlaute dies ser Stelle immerhin noch unverwehrt, eine andere Frau zu nehmen, wenn sie nur nicht eine entlassene ist. Auch dem Einwurfe, wie doch der Mann, der eine wegen der nogvɛía Entlassene heirathet, wenn die Ehe dadurch aufgelöst würde, einen Ehebruch begehen könnte, ließe sich damit begegnen,

*) Zeitschrift von Seiß, S. 160.

indem man etwa sagen würde: Darum kann Jener, welcher eine von ihrem Manne wegen der nogveía (nach unserem Gegner: Ehebruch) Entlassene heirathet, als Ehebrecher bes zeichnet werden, weil er an ihrer Sünde Theil nimmt, diese gleichsam billigt; da sich auch hierbei das Sprichwort an wenden läßt: Wåre fein Hehler, so wäre kein Stehler." Dabei wird übersehen, daß, weil die Ehe ein gegenseitiger Bund ist, der Mann sich verehelichen darf, wenn die Frau, und wenn der Mann, so die Frau.

Ein zweiter Grund gegen die absolute Ehetrennung liegt darin, daß sich die Jünger über die Strenge wunder ten und ausriefen: Wenn die Sache des Mannes mit dem Weibe so ist, so frommt es nicht, zu heirathen. Dieses wåre ganz unerklärlich, wenn wegen des Ehebruches die Ehe voll kommen getrennt wurde; denn die Schammaianer behaupte ten dasselbe. Daher erhebt sich diese Auffassung nicht über das mosaische Geseß, und dies ist ein weiterer Grund. Chris stus håtte kein eigenes Gefeß gegeben, sondern sich nur für die strenge Ansicht der Schammaiten ausgesprochen. Dazu fame noch der Widerspruch Christi mit sich selbst, indem er auf der einen Seite die Ehe für unauflösbar und auf der andern doch für lösbar erklärt hätte.

Wenn gegen beide Interpretationen hinsichtlich der zogvɛia die grammatischen Gründe sprechen, so ist die Interpretation, welche nur eine relative Scheidung festhält, in Bezug auf die sachlichen Gründe, im vollkommenen Rechte. Gegen beide Ansichten spricht aber der Umstand, daß Chris stus nur einen einzigen Grund für die absolute oder rela tive Trennung erwähnt hätte, während sowohl die Protes stanten als die Protestanten mehre Gründe annehmen. Nur Jene, welche allein den Ehebruch als Ehetrennungsgrund gelten ließen, würden folgerecht verfahren. Aber man führt Gründe an, warum hier nogveia allein als Scheidungsgrund angegeben wird *). Mit Recht bemerkt Werner in Bezug

*) Maldonati comment. in Matth. 5, 32. Cur ergo Christus soBettschr. f. Vhilos. u. lathol. Theol. R. F. XII. 18 Heft.

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